Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers * M*, geboren am *, *, vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen die Antragsgegnerin M* Limited, *, Irland, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbHCo KG in Wien, wegen Auskunft nach § 18 Abs 4 ECG (nunmehr § 13 Abs 3 ECG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. September 2024, GZ 3 R 89/24i 8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 31. Mai 2024, GZ 1 Nc 1/24v 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist Bürgermeister. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Irland und betreibt eine Kommunikationsplattform für Nutzer in der Region Europa.
[2] Am 17. 7. 2023 veröffentlichte ein Nutzer auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform unter dem Nutzernamen „M*“ (in der Folge: „Nutzer“) folgenden Eintrag:
„So sieht es in Seeleiten aus wenn die Pächter der Privatbadeparkplätze keine Toilette haben und in den Wald gehen müssen! Keiner unternimmt etwas dagegen. Anruf beim Bürgermeister in W*: an das haben wir nicht gedacht das die Leute auf das Klo müssen“
[3]Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin unter Anführung der Notwendigkeit dieser Daten für die weitere Rechtsverfolgung gegen den Verfasser in zivilrechtlichem und strafrechtlichem Sinne als auch im Sinne des § 1330 ABGB auf, die Nutzerdaten bzw die Identität des Verfassers bekanntzugeben, die Antragsgegnerin verweigerte dies.
[4] Der Antragsteller macht mit seinem am 12. 1. 2024 eingebrachten Antrag einen Auskunftsanspruch nach§ 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSA Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) geltend und begehrt die Bekanntgabe von Namen, Adresse und E MailAdresse des Nutzers. Die Äußerung des Nutzers sei ehrenbeleidigend und greife in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers ein. Sie bringe für den unbefangenen Leser die Vermutung hervor, der Antragsteller würde seine Aufgaben nicht ordentlich wahrnehmen und gegen dieses Problem nichts unternehmen. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche in zivilrechtlichem und strafrechtlichem Sinne als auch im Sinne des § 1330 ABGB sei die Kenntnis der Identität des Nutzers notwendig. Die Antragsgegnerin habe sein Ersuchen um Bekanntgabe der Nutzerdaten abgelehnt. Es sei gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG zum Schutz der Würde des Antragstellers österreichisches Sachrecht anzuwenden. Das Erstgericht sei gemäß Art 7 Z 2 EuGVVO international und örtlich zuständig. Der Schaden durch die Vereitelung der Durchsetzung seiner Ansprüche sei am Wohnort des Antragstellers im Gerichtssprengel des Erstgerichts eingetreten.
[5] Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags mangels internationaler Zuständigkeit, hilfsweise dessen Abweisung. Die Ausnahme nach Art 7 Z 2 EuGVVO sei nicht verwirklicht, weil die schädigende Handlung nicht von ihr, sondern von einem Dritten gesetzt worden sei. Zudem sei irisches Recht anzuwenden. Der Antragsteller habe aber seinen Anspruch nicht auf irisches Recht gestützt und einen solchen auch nicht dargelegt.
[6] Das Erstgerichtwies den Antrag wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurück. Der Antragsteller könne sich nicht auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Z 2 EuGVVO stützen, weil die behauptete schädigende Handlung nicht von der Antragsgegnerin, sondern von einem Dritten gesetzt worden sei. Zudem bestehe im konkreten Fall auch kein Anlass, die Bestimmung des § 22 ECG heranzuziehen und vom Herkunftslandprinzip abzugehen.
[7] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Art 4 EuGVVO normiere einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten. Die behauptete schädigende Handlung sei nicht von der Antragsgegnerin, sondern von einem Dritten, der nicht Partei des Verfahrens sei, gesetzt worden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen einen Diensteanbieter sei nicht als Anspruch aus unerlaubter Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO zu qualifizieren. Dieser besondere Gerichtsstand könne auch nicht damit begründet werden, dass der gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Auskunftsanspruch als „Hilfsanspruch“ zur Durchsetzung eines deliktsrechtlichen „Hauptanspruchs“ gegen den Verfasser der inkriminierten Äußerung verhelfen solle.
[8]Der Antrag wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass im Antrag nicht explizit vorgebracht worden sei, dass der Antragsteller die im inkriminierten Eintrag dargestellte Äußerung nicht (oder in anderer Form) getätigt habe, stellte der Vorwurf – selbst dann, wenn die Äußerung nicht so getätigt worden sein sollte – jedenfalls keine hochgradige Verletzung der Persönlichkeitssphäre des Antragstellers dar. Damit liege der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs 2 Z 2 ECG nicht vor. Im vorliegenden Fall gelange daher das Herkunftslandprinzip des § 20 ECG und damit irisches materielles Recht zur Anwendung. Da der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche nach irischem Recht erhoben und auch nicht begründet habe, warum seinem Auskunftsbegehren nach irischem Recht stattgegeben werden sollte, wäre sein Antrag auch aus inhaltlichen Gründen abzuweisen gewesen.
[9]Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der internationalen Zuständigkeit gemäß Art 7 Z 2 EuGVVO und zur erforderlichen Intensität des Persönlichkeitsrechtseingriffs für ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip nach § 22 Abs 2 Z 2 ECG zu.
[10] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig , weil die Beurteilung des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf. Er ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt :
1. Zu Art 7 Z 2 EuGVVO:
[11] 1.1. Nach Art 7 Z 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
[12] 1.2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Z 2 EuGVVO ist verordnungsautonom auszulegen (vgl EuGH C 12/15, Universal Music, Rn 25). Beim Begriff der „unerlaubten Handlung“ ist es nicht entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch nach nationalem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 7 Z 2 EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (4 Ob 185/18m ErwGr 2.3.).
[13] Der Begriff „unerlaubte Handlung“ bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auf Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag iSd Art 7 Z 1 EuGVVO anknüpfen (EuGH C 59/19, Wikingerhof, Rn 23; RS0109739; RS0109078 [T7]; RS0115357 [T1]). Beruft sich der Kläger auf die Regeln über die Haftung aus einer unerlaubten Handlung und damit auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung und besteht diese Verpflichtung unabhängig von einem Vertrag, so gelangt Art 7 Z 2 EuGVVO zur Anwendung (vgl EuGH C 548/12, Brogsitter , Rn 25; C 59/19, Wikingerhof, Rn 33; 6 Ob 164/23w ErwGr 4.2.). Auch die Nichtvornahme einer gesetzlich gebotenen Handlung kann eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO darstellen (vgl EuGH C 572/14, Austro Mechana, Rn 49 ff; 4 Ob 112/16y ErwGr 4. f).
[14] 1.3. Art 7 Z 2 EuGVVO hat nur zum Gegenstand, das Gericht oder die Gerichte, die für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sind, nach Maßgabe des Ortes oder der Orte zu bestimmen, an denen ein als schädigend geltendes Ereignis eingetreten ist. Er bestimmt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis gegenüber dem Betroffenen als schädigend angesehen werden kann. Diese Frage ist vom nationalen Gericht zu entscheiden und bestimmt sich nach dem nach den Kollisionsnormen maßgeblichen materiellen Recht (vgl EuGH C 68/93, Shevill , Rn 37 ff). Die Anspruchsgrundlage, insbesondere der Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, auf die sich die geltend gemachte Schadenshaftung des Beklagten stützt, bestimmt sich daher nach dem anzuwendenden nationalen Recht (vgl EuGH C 59/19, Wikingerhof , Rn 34 ff [Verstoß gegen nationales Wettbewerbsrecht]; vgl auch Schlosser in Schlosser/Hess , EU Zivilprozessrecht 5 [2021] Rn 13; Paulus in Geimer/Schütze , Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [52. Lfg] Art 7 EuGVVO Rn 161).
[15]1.4. Gemäß § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSA Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) haben Vermittlungsdiensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
[16]1.5. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den ausführlich begründeten Entscheidungen 6 Ob 206/24y und 6 Ob 186/25h, die ebenfalls Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 bzw § 13 Abs 3 ECG idF des DSA Begleitgesetzes BGBl I 2023/182 betrafen, dargelegt, dass d ie Verletzung dieses gesetzlichen Auskunftsrechtsdurch den Vermittlungsdiensteanbieter eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO darstellt (6 Ob 186/25h ErwGr 1.5. ff; 6 Ob 206/24y ErwGr 1.5. ff). Die Revisionsrekursbeantwortung zeigt keine Argumente auf, die Anlass gäben, von dieser Beurteilung abzugehen.
[17]Daraus ist jedoch im vorliegenden Fall für den Antragsteller nichts gewonnen, weil die Bestimmung des § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSA Begleitgesetzes BGBl I 2023/182) gegenständlich nicht anzuwenden ist.
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nach irischem Recht zu beurteilen:
[18] 2.1. Das angerufene Gericht hat im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu prüfen, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Art 7 Z 2 EuGVVO rechtfertigen. Daher darf das Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen. Auch wenn das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, hat dieses Gericht alle ihm vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (vgl EuGH C 12/15, Universal Music, Rn 44 f; vgl 6 Ob 128/18v ErwGr 2.2. f; Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 7 EuGVVO Rz 448 ff).
[19]Es genügt daher, wenn der behauptete und der Zuständigkeitsnorm des Art 7 Z 2 EuGVVO unterstellbare Anspruch und die Belegenheit des Deliktsorts im Sprengel des Erstgerichts schlüssig zum Ausdruck kommen (6 Ob 186/25h ErwGr 2.1.; 6 Ob 206/24y ErwGr 2.1.; vgl 4 Ob 347/98; Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 7 EuGVVO Rz 446).
[20] 2.2. Die einen HostProvider allenfalls treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft iSd § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152 (nunmehr § 13 Abs 3 ECG idF des DSABegleitgesetzes BGBl I 2023/182) fällt als Anforderung betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters gemäß § 3 Z 8 ECG (Art 2 lit h sublit i RL 2000/31/EG [E Commerce Richtline – ECRL]) in den koordinierten Bereich (RS0127978). Nach § 20 Abs 1 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 2 EC-RL „Herkunftslandprinzip“) richten sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats (6 Ob 50/24g ErwGr 2.2.; 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.).
[21]2.3. Gemäß § 22 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 4 der ECRL) können Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG [entsprechend Art 3 Abs 4 lit a sublit i ECRL]). Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann von diesem Ausnahmetatbestand erfasst sein (6 Ob 50/24g ErwGr 2.4.; vgl 6 Ob 221/23b ErwGr 2.4.). Zwar sind die Voraussetzungen eines Schutzes der Menschenwürde insoweit nicht engherzig zu prüfen (vgl 6 Ob 166/22p ErwGr 2.5.1.). Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip (vgl 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.] zu behaupteten kreditschädigenden Äußerungen auf einer Online-Bewertungsplattform). Für ein Abgehen davon ist angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (vgl 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7. f] zum Ausnahmetatbestand des Schutzes der öffentlichen Ordnung). In diesem Zusammenhang wurde etwa bereits ausgesprochen, dass der Vorwurf, für sein Unternehmen beauftragte Leistungen unberechtigt nicht bezahlt zu haben, bei inhaltlicher Unrichtigkeit oder Fehlen eines ausreichenden diesbezüglichen wahren Tatsachenkerns zwar als ehrenbeleidigend und/oder kreditschädigend iSd § 1330 ABGB anzusehen ist, aber nicht einen Schweregrad erreicht, der ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde des Klägers als verhältnismäßig erscheinen lässt ( ErwGr 2.6.).
[22]Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG zum Schutz der Würde eines Menschen vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG abweicht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl 6 Ob 50/24g ErwGr 2.5.; 6 Ob 166/22p ErwGr 2.5.2.).
[23] 2.4. Im vorliegenden Fall behauptet der Antragsteller, dass ihm aufgrund der Verweigerung der Auskunft durch die Antragsgegnerin ein (weiterer) Schaden erwachse, weil er nicht gegen die eingangs dargelegte Äußerung des Nutzers vorgehen könne.
[24] In dieser Äußerung wird dem Antragsteller vorgeworfen, er habe als Bürgermeister nicht daran gedacht, dass die Pächter der Privatbadeparkplätze „auf das Klo“ müssen und er unternehme nichts dagegen, dass die Badenden ihre Notdurft im Wald verrichten.
[25]Mit dieser Äußerung wurden Tatsachenbehauptungen verbreitet. Ob sie – bei inhaltlicher Unrichtigkeit – als kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB anzusehen wäre, kann gegenständlich dahinstehen. Denn auch in diesem Fall erreichte sie jedenfalls nicht einen Schweregrad, der ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde des Antragstellers als verhältnismäßig erscheinen ließe.
[26]2.5. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der öffentlichen Ordnung, wobei „öffentliche Ordnung“ iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG (Art 3 Abs 4 lit a sublit i ECRL) nach den im Gesetz demonstrativ genannten Fällen etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erfasst. Diese Ausnahmeregelung kann sich auch an Zivilgerichte richten (6 Ob 50/24g ErwGr 2.7.; 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.5.). Zwar wurde bereits ausgesprochen, dass Privatanklagedelikte aus dem Tatbestand der „öffentlichen Ordnung“ iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG nicht von vornherein ausgenommen sind (6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.7.). Allerdings wäre angesichts der auch diesbezüglich vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich. Die hier inkriminierte vereinzelte Äußerung auf einer Website ließe aber, selbst wenn sie inhaltlich unrichtig wäre, bestenfalls eine äußerst geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung erkennen, die ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip nicht rechtfertigen könnte (vgl 6 Ob 50/24g ErwGr 2.7.2.; zu § 152 StGB 6 Ob 180/21w ErwGr 2.1.7. f).
[27]2.6. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 ECG für ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG wurde gegenständlich daher nicht schlüssig dargelegt.
[28]2.7. Die Bestimmungen des § 20 Abs 1 ECG und des § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 ECG sind auch nach Inkrafttreten der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) weiterhin für gerichtliche Auskunftsanordnungen nach dem ECG anzuwenden:
[29] 2.7.1. Gemäß Art 2 Abs 3 DSA hat diese Verordnung keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG (EC RL) .
[30] 2.7.2. Art 9 und Art 10 DSA harmonisieren bestimmte Mindeststandards für Anordnungen zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte und für Auskunftsanordnungen in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden.
[31] Die in diesen Artikeln festgelegten Mindeststandards lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt (Art 9 Abs 6, Art 10 Abs 6 DSA; vgl DSA ErwGr 34).
[32] 2.7.3. Art 9 und Art 10 DSA bieten keine Rechtsgrundlagen für die Erlassung der darin genannten Anordnungen. Diese werden auf Grundlage des geltenden Unionsrechts oder eines anzuwendenden nationalen Rechts getroffen (DSA ErwGr 31 und 32; Mischensky/Denk , Digital Services Act und das Herkunftslandprinzip der E Commerce-Richtlinie, ecolex 2024, 226 [227 f]; zur erforderlichen Berücksichtigung des nationalen Kollisionsrechts vgl Gerdemann , Die E Commerce Regeln des Digitalen DiensteGesetzes – Altes TMG in neuen Schläuchen, ZUM 2024, 680 [684]; Dregelies , Digital Services Act, MMR 2022, 1033 [1034]).
[33] 2.7.4. ErwGr 38 DSA lautet: „Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und den Vorschriften zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG [EC RL] , sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.“
[34] 2.7.5. Aus Satz 2 und 3 dieses Erwägungsgrundes wird teils abgeleitet, dass das Herkunftslandprinzip und dessen Ausnahmen für eine konkrete Anordnung eines Mitgliedstaats, der nicht Sitzstaat ist, gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt nicht (mehr) gelten soll (etwa Mischensky/Denk , Digital Services Act und das Herkunftslandprinzip der E Commerce Richtlinie, ecolex 2024, 226 [228]; Kuhlmann/Aydik , Regulierung digitaler Dienste zwischen DSA und E Commerce Richtlinie: Welchen Spielraum hat der nationale Gesetzgeber im europäischen Mehrebenensystem noch? ZUM 2024, 244 [248 f]; Holznagl , Chapter II des Vorschlags der EU Kommission für einen Digital Services Act, CR 2/2021, 123 [130 ff]; aM ohne Eingehen auf ErwGr 38 etwa Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB ON 1.07 § 1330 Rz 79; Wittmann , Das DSA Begleitgesetz: Neue Instrumente zur Bekämpfung von „Hass im Netz“, MR 2023, 298 [299 f]).
[35] 2.7.6. Dieser Erwägungsgrund kann zwar als Hinweis darauf angesehen werden, dass der (nunmehr Unions )Gesetzgeber das Herkunftslandprinzip (auch schon bisher) so verstanden haben wollte ( Zemann, ÖJZ 2025, 748 [750] = 6 Ob 50/24g EvBl 2025/31 [Glosse]; aM wohl Kuhlmann/Aydik , Regulierung digitaler Dienste zwischen DSA und E Commerce Richtlinie: Welchen Spielraum hat der nationale Gesetzgeber im europäischen Mehrebenensystem noch? ZUM 2024, 244 [249], die insoweit von einer „Modifikation“ der EC RL durch den DSA ausgehen).
[36] Allerdings kann weder aus diesem (bloßen) Erwägungsgrund noch aus den Bestimmungen des DSA oder der EC RL abgeleitet werden, dass auf Anordnungen, die sich auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw bestimmte Informationen beziehen, das Herkunftslandprinzip des Art 3 der EC RL (zwingend) nicht angewendet werden darf (vgl Friehe in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz , DSA DMA [2024] Art 10 DSA Rn 25, wonach laut ErwGr 38 DSA der Art 3 EC RL [bloß] kein Hindernis für die Anwendung des nationalen Rechts darstellt). Vielmehr betont ErwGr 38 in seinem Satz 1 selbst die grundsätzliche Geltung des Herkunftslandprinzips des Art 3 EC RL und der dort geregelten Ausnahmen davon auch für das Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen. Auch wenn nach Auffassung des Unionsgesetzgebers solche Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen, grundsätzlich nicht beschränken (krit dazu Liesching in Beck OK Jugendschutzrecht [2025], § 3 DDG Rn 81 ff; Mantz , Herkunftslandprinzip versus NetzDG – Wie geht es weiter mit den Pflichten von Diensteanbietern? GRUR 2024, 34 [36]), ergibt sich daraus nicht, dass sich das vom Zivilgericht eines Mitgliedstaats auf solche Anordnungen anzuwendende jeweilige nationale Recht nicht dennoch nach dem Herkunftslandprinzip des Art 3 EC RL und den dort geregelten Ausnahmen davon richten darf. Denn dadurch wird die grenzüberschreitende Diensteerbringung umso weniger beschränkt. Bereits oben in ErwGr 2.7.3. wurde dargelegt, dass die Art 9 und Art 10 DSA die Rechtsgrundlagen für die darin genannten Anordnungen nicht harmonisieren.
[37]2.7.7. Damit besteht kein Anlass für die Annahme, die das Herkunftslandprinzip für das österreichische Recht regelnden §§ 20, 22 ECG müssten nach Inkrafttreten des DSA, etwa aufgrund eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, auf solche Anordnungen unangewendet bleiben (ohne nähere Begründung für einen Anwendungsvorrang des DSA, allerdings betreffend den von den §§ 20, 22 ECG abweichenden § 3 des [deutschen] Digitale Dienste Gesetz [DDG]: Gerdemann , Die E Commerce Regeln des Digitalen DiensteGesetzes – Altes TMG in neuen Schläuchen, ZUM 2024, 680 [684]; Nordmeier in Spindler/Schuster/Kaesling , Recht der elektronischen Medien 5 [2026] § 3 DDG Rn 41; vgl aber Jungbluth/Engel , Das Digitale Dienste Gesetz, CR 6/2024, 401 [405]: Sicherstellung durch § 3 Abs 7 DDG, dass die Auslegung des ErwGr 38 DSA auch im nationalen Recht Anwendung findet).
[38] 2.7.8. Anders als etwa in Deutschland, wo seit 2024 (im Hinblick auf ErwGr 38 DSA, vgl BT Drucksache 20/10755) in § 3 Abs 7 DDG eine eigene Regelung dahin getroffen wurde, dass Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Art 9 DSA und zur Bereitstellung von Informationen nach Art 10 DSA nicht den Anforderungen über die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip des Art 3 ECRL (umgesetzt in § 3 Abs 5 DDG) unterliegen, hat der Gesetzgeber in Österreich auch anlässlich des Inkrafttretens des DSA keine Änderungen der §§ 20, 22 ECG vorgenommen.
[39]Bereits in der Entscheidung 6 Ob 221/23b (ErwGr 2.4. mwN) wurde ausführlich dargelegt, dass sich aus der Genese des nach wie vor in der Stammfassung in Geltung stehenden § 20 ECG ableiten lässt, dass damit eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats angestrebt war. Während die Regierungsvorlage noch einen Abs 3 zu § 20 ECG enthielt, welche Bestimmung Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen einer speziellen Regelung unterwerfen wollte (RV 817 BlgNR 21. GP 6), entfiel dieser Absatz im Gesetzwerdungsprozess ersatzlos. Im Justizausschussbericht (JAB 853 BlgNR 21. GP 2) wird dazu erläutert, dass die Ziele und Intentionen der Richtlinie (Förderung von grenzüberschreitenden Diensten der Informationsgesellschaft und Abbau von rechtlichen Hindernissen für den elektronischen Geschäftsverkehr) eher durch eine Regelung gefördert werden könnten, die primär auf das Herkunftslandrecht des Anbieters abstelle. Dabei wurde damals auch bedacht, dass dies im Einzelfall zum Nachteil österreichischer Anbieter im Verhältnis zu Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten führen könne, doch wurden die Nachteile durch die damit verbundene Vereinfachung als „bei weitem aufgewogen“ angesehen. Allgemeininteressen würde durch die Ausnahme von diesem Prinzip in bestimmten Bereichen entweder allgemein oder im Einzelfall nach den §§ 21 ff ECG Rechnung getragen.
[40] Selbst wenn daher das Herkunftslandprinzip des Art 3 ECRL für eine konkrete Anordnung eines Mitgliedstaats, der nicht Sitzstaat des Diensteanbieters ist, betreffend einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt oder zur Bereitstellung von Informationen nicht (mehr) gelten sollte, änderte dies nichts an der in § 20 Abs 1 ECG enthaltenen Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht. Dies führt zur Anwendung des Rechts des Sitzes des Diensteanbieters, wenn die Ausnahmen des § 22 ECG nicht die Anwendung österreichischen Rechts ermöglichen (vgl Zemann, ÖJZ 2025, 748 [750] = 6 Ob 50/24g EvBl 2025/31 [Glosse], „Gold Plating“).
[41] 2.8. Im vorliegenden Fall ist daher mangelsVorliegens der Voraussetzungen des § 22 ECGgemäß § 20 Abs 1 ECG irisches Recht als das Recht des Staates, in dem die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, anzuwenden.
3. Eine Beurteilung, ob das Erstgericht nach Art 7 Z 2 EuGVVO international zuständig ist, ist mangels Erhebung der irischen Rechtslage noch nicht möglich:
[42] 3.1. Gegenständlich ist zu prüfen, ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin die begehrte Auskunft über Namen, Adresse und E Mail Adresse des Nutzers nach irischem Recht verlangen kann. Es wird nach der noch zu erhebenden irischen Rechtslage zu beurteilen sein, ob eine Verletzung einer danach allenfalls bestehenden Auskunftspflicht durch die Antragsgegnerin schlüssig zum Ausdruck kommt und darin eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO liegt (vgl oben ErwGr 1.3.).
[43]3.2. Davon, dass die Aktenlage aufgrund der tatsächlichen Behauptungen keinen Anlass für die Notwendigkeit von Erhebungen des irischen Rechts gab (vgl 3 Ob 105/11d ErwGr 2.), kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Ist fremdes Recht maßgebend, ist es gemäß § 3 IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (RS0113594; RS0026536). Die fehlende Ermittlung des fremden Rechts stellt einen Verfahrensmangel besonderer Art dar, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur amtswegigen Ermittlung des ausländischen Rechts bedingt (6 Ob 50/24g ErwGr 3.7.; 6 Ob 221/23b ErwGr 2.5.; RS0116580; RS0040045). Wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts (samt dessen Anwendungspraxis [RS0113594]) verschafft, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 [T11, T17]; RS0040189 [T8]; vgl zu den zulässigen Hilfsmitteln, wozu auch die Mitwirkung der Parteien zählt, Rz 20).
[44] 3.3. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das irische Recht zu ermitteln und dieses mit den Parteien zu erörtern haben. In der Folge wird auf Grundlage des irischen Rechts neuerlich zu beurteilen sein, ob die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 7 Z 2 EuGVVO besteht.
[45]4. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 78 AußStrG.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden