Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft. Der Kläger hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Beklagten einen Schaden erlitten hat.
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