JudikaturOGH

RS0040189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2025

Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden, wenn die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechtes gibt (ZBl 1932/56 ua).

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