Die einen Host‑Provider allenfalls treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Sinn des § 18 Abs 4 ECG fällt als Anforderung betreffend die (rechtliche) Verantwortlichkeit des Diensteanbieters gemäß § 3 Z 8 ECG (Art 2 lit h sublit i RL 2000/31/EG) in den koordinierten Bereich.
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