§ 20 Herkunftslandprinzip
§ 20 Herkunftslandprinzip — ECG
§ 20 Herkunftslandprinzip — ECG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 152/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40025816
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8) richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.
(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht auf Grund inländischer Rechtsvorschriften eingeschränkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen.