Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. März 2025, GZ 17 Hv 12/25v 38.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom Dezember 2018 bis zum 24. Dezember 2024 in W* (in Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Dipl.-Ing. F* L* in zahlreichen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zu Überweisungen und Bargeldübergaben, somit zu Handlungen verleitet, die folgende Personen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
(I) Dipl.-Ing. F* L* um insgesamt zumindest 36.000 Euro und
(II) Mag. B* L* um insgesamt zumindest 45.000 Euro.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Welche „entscheidende[n] Verfahrensergebnisse“ das Erstgericht bei der Beweiswürdigung zu welcher Tatsachenfeststellung „schlicht ausgeblendet“ haben soll, sagt die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht, womit sie sich einer inhaltlichen Erwiderung entzieht (RIS Justiz RS0118316 [T4 und T5]).
[5] Indem sich die Rüge auf Kritik an einzelnen, teils aus Beschwerdesicht „widersprüchlich[en]“ (nominell Z 5 dritter Fall) beweiswürdigenden Erwägungen beschränkt, versäumt sie es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS Justiz RS0099497) – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T2]). Damit verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).
[6] Das Schöffengericht leitete die Feststellungen zum Tat- und zum Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 5) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte – aus dem (seinerseits vor allem anhand der vom Gericht als glaubhaft erachteten Zeugenaussagen Dipl.-Ing. L* und Mag. L* sowie daran geknüpften Plausibilitätserwägungen gefolgerten) objektiven Tatgeschehen ab (US 6 bis 13). Gleiches gilt für jene zur gewerbsmäßigen Absicht (US 5 f), die es – ebenso willkürfrei – aus der tristen finanziellen Lage des Beschwerdeführers, dem langen Tatzeitraum, der Häufigkeit der Angriffe und der Höhe der dabei jeweils herausgelockten Geldbeträge erschloss (US 13).
[7] Damit wurden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite weder „nicht ausreichend“ begründet (nominell verfehlt auch Z 5 zweiter Fall und Z 10, der Sache nach nur Z 5 vierter Fall) noch ist die dazu angestellte Beweiswürdigung „widersprüchlich“ (Z 5 dritter Fall).
[8] Weshalb die Feststellungen zum Tatvorsatz (US 5) und zur Frage, welche „spezifische Fehlvorstellung“ des Opfers „für die einzelnen Geldübergaben kausal“ war (vgl US 4 f), für die Subsumtion als Betrug nicht „hinreichend“ sein sollten, legt die Beschwerde (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt den Wegfall der Qualifikation nach § 148 Abs 1 erster Fall StGB mit dem Vorwurf an, die Urteilsfeststellungen würden die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 70 StGB) nicht tragen.
[10] Nach den dazu getroffenen tatrichterlichen Konstatierungen hat der Beschwerdeführer Dipl. Ing. L* (teils zum Nachteil von Mag. L*) vom Dezember 2018 bis zum 24. Dezember 2024 (somit rund sechs Jahre hindurch) „regelmäßig, nämlich zumindest monatlich, meist mehrmals monatlich, Geldbeträge in Höhe von zumindest insgesamt € 81.000,-“ herausgelockt. „Zu Beginn“ war die Angriffsdichte dabei noch „weniger häufig“, dafür waren „die Beträge der einzelnen Geldübergaben höher“, zuletzt geschah dies „immer öfter“, dafür waren die „Geldbeträge pro Übergabe geringer“ (US 4 f). Davor war der Beschwerdeführer schon mehrmals wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu – teils mehrjährigen, auch bereits (zu im angefochtenen Urteil näher festgestellten Zeiten) vollzogenen – Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. März 2021, AZ 14 U 27/21y, (rechtskräftig seit 16. März 2021) wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (US 2 f).
[11] Indem die Rüge ihre Argumentation nicht auf der Basis dieses Urteilssachverhalts entwickelt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Hinzugefügt sei, dass die referierten Feststellungen – der Beschwerde zuwider – ein Tatsachensubstrat zum Ausdruck bringen, wonach
- jede der vom Schuldspruch umfassten Betrugstaten im Abstand von nicht mehr als einem Jahr zur jeweils nächstfolgenden (§ 70 Abs 3 StGB, RIS-Justiz RS0130850 [T1]) begangen wurde, sodass der Beschwerdeführer (ab der dritten dieser Taten, vgl dazu RIS Justiz RS0130965 [T2]) „bereits zwei solche Taten begangen“ (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) hatte,
- der Beschwerdeführer bei Begehung jener vom Schuldspruch umfassten Taten, die ab dem 16. März 2021 begangen wurden, überdies (innerhalb der von § 70 Abs 3 StGB verlangten zeitlichen Relation) bereits „einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden“ ist (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) und
- das fortlaufende Einkommen, welches sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung zu verschaffen beabsichtigte (US 5 f), nicht bloß geringfügig (§ 70 Abs 1 StGB) war, sondern nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro überstieg (vgl US 5 f und 14), weshalb auch der insoweit erhobene Vorwurf substanzlosen Gebrauchs von verba legalia (des § 70 Abs 2 StGB) versagt.
[13] Schon aus diesem Grund geht die Überlegung, ein Erfolg der Subsumtionsrüge hätte „Auswirkung auf die Sanktionsfindung iS der Z 11 zweiter Fall“, von vornherein ins Leere.
[14] Die von der Sanktionsrüge (nominell verfehlt auch Z 9 lit a, der Sache nach nur Z 11 erster Fall) vermissten, den damit bekämpften Verfallsausspruch (US 2) (mit-)tragenden Feststellungen zu jenen Vermögenswerten, die der Beschwerdeführer durch die vom Schuldspruch umfassten Taten erlangt (§ 20 Abs 1 StGB) hat, finden sich auf US 4 f.
[15] Entgegen der weiteren Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kein Verstoß gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot liegt in der aggravierenden Wertung folgender Umstände bei der Strafbemessung:
- der „Schadenshöhe“ (US 15) von 81.000 Euro, weil sie über das zur Erfüllung der vorliegend begründeten Wertqualifikation (§ 147 Abs 2 StGB) Erforderliche weit hinausgeht (RIS-Justiz RS0099961, RS0119249 [insbesondere T4] und RS0091126 [insbesondere T1]),
- des „raschen Rückfall[s]“ (US 15) bei gleichzeitiger Bejahung der – keine Änderung des Strafsatzes bewirkenden – Strafrahmenerweiterung nach § 39 Abs 1 StGB (US 2 und 14, RIS-Justiz RS0090973, RS0108868 [T2]) und
- der „mehrfache[n] Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit“ (US 15) schon deshalb, weil diese hier nicht allein nach Maßgabe des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (sondern wie dargelegt auch des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) zu bejahen ist und überdies auch jene Bestimmung bloß drei „solche“ Taten voraussetzt, der Schuldspruch aber mehr als drei davon umfasst (RIS-Justiz RS0091375 [insbesondere T6]).
[16] Mit dem Argument (nominell Z 11 dritter Fall), der vom Schöffengericht angenommene (US 15) Milderungsgrund partieller Schadensgutmachung habe sich bei der Strafbemessung „in keinster Weise“ ausgewirkt, wird kein Nichtigkeits- sondern bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[19] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden