RS0099961 – OGH Rechtssatz
Wurde bei einem Betrugsschaden von mehr als 2,5 Millionen Schilling der hohe Schaden als erschwerend gewertet, so kann darin weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung erblickt werden.