Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der A* AG, FN *, vertreten durch Dr. Gregor Grubhofer LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.800.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2024, GZ 1 R 82/24x 46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist Masseverwalter im mit Beschluss vom 2. 3. 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A* AG (im Folgenden werden beide einheitlich als klagende Partei bezeichnet).
[2] Die klagende Partei hatte nach dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag aus dem Jahr 2015 über Geschäftsanteile an einer GmbH gegenüber der Beklagten als Erwerberin eine Kaufpreisforderung von rund 1,8 Mio EUR. Die B* GmbH (im Folgenden: B GmbH), eine 100%ige Tochtergesellschaft der klagende Partei, hatte nach diesem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag gegenüber der Beklagten eine Kaufpreisforderung von rund 12 Mio EUR.
[3] Am 28. 12. 2018 vereinbarten Gesellschaften im Konzern der klagenden Partei und der Beklagten Maßnahmen zur Umschuldung der Verbindlichkeiten. Zu diesem Zweck nutzten die involvierten Gesellschaften die Treuhandforderung einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten (in der Folge: Tochtergesellschaft) von insgesamt 25 Mio EUR gegen einen Notar als Treuhänder. Dieser Betrag erlag auf einem Treuhandkonto des Notars und stand der Tochtergesellschaft aus einer Ablöse für die Rückgabe eines Teils ihres Geschäftslokals gegenüber ihrer Bestandgeberin (einer Dritten) zu. Die Auszahlungsvoraussetzungen des Treuhanderlags an die Tochtergesellschaft traten erst nach der Rückgabe des Bestandobjekts ein, die im Juli oder August 2021 erfolgte.
[4] Die Tochtergesellschaft schloss als Kreditgeberin mit der Beklagten als Kreditnehmerin gegen verschiedene Gegenleistungen einen Kreditvertrag über 13,8 Mio EUR zur Abdeckung des Kaufpreises aus dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag der Beklagten des Jahres 2015 ab. Zugleich vereinbarten diese beiden Gesellschaften die Abtretung eines Teilbetrags der Forderung auf Auszahlung des Treuhandbetrags im Ausmaß von 13,8 Mio EUR an die Beklagte, sodass eine Auszahlung der Kreditsumme an die Beklagte nicht erfolgte.
[5] Diesen Anspruch auf Auszahlung des Treuhanderlags zedierte die Beklagte an die klagende Partei (in Höhe von rund 1,8 Mio EUR) und die B GmbH (in Höhe von rund 12 Mio EUR) zur Begleichung des Kaufpreises aus dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag des Jahres 2015. Die Abtretungsverträge beinhalteten jeweils folgende wortidente Klauseln:
„ 1.2. Wirkungen der Abtretung
Die Abtretung erfolgt an Zahlungs statt zur Tilgung der Kaufpreisforderung der [Verkäuferin] gegen [klagende Partei] aus dem Anteilskaufvertrag in Hohe [des Kaufpreises]. Die Vertragsparteien halten fest, dass die Kaufpreisforderung damit vollständig erfüllt ist. “
[6] Und schließlich schloss die klagende Partei Zessions- und Kreditverträge mit der B GmbH. Die Zessionsvereinbarung zwischen der klagende Partei und der B GmbH lautete auszugsweise:
„ 1.1. Abtretung
[B GmbH] tritt hiermit einen Teilbetrag ihres gegenüber [dem Notar] bestehenden Anspruchs auf Auszahlung des Treuhanderlags in Höhe von [rund 12 Mio EUR] an die [klagende Partei] ab. Die [klagende Partei] nimmt diese Abtretung an.
1.2. Wirkung der Abtretung
Die Abtretung erfolgt an Zahlungs statt zur Tilgung der Kreditforderung der [klagende Partei] gegen die [B GmbH] in Höhe von [rund 12 Mio EUR]. Die Vertragsparteien halten fest, dass die Kreditforderung damit vollständig erfüllt ist. “
[7] Die klagende Partei und die B GmbH vereinbarten, dass mit der Zession der B GmbH an die klagende Partei auch allfällige Gewährleistungsansprüche der B GmbH aus den Zessionen abgetreten wurden.
[8] Am 15. 7. 2019 wies die Tochtergesellschaft den Notar an, Auszahlungen des Treuhanderlags bis zu einem Betrag von 13,8 Mio EUR ausschließlich auf ihr Konto bei der klagenden Partei vorzunehmen. Nach dem die klagende Partei ihre Bankkonzession verloren hatte, teilte die Rechtsnachfolgerin der Tochtergesellschaft, eine 100%ige Enkelgesellschaft der Beklagten (in der Folge: Enkelgesellschaft), dem Notar mit Schreiben vom 9. 7. 2020 mit, dass die Anweisung vom 15. 7. 2019 gegenstandslos und vom Notar nicht durchzuführen sei. Infolge einer am 12. 2. 2022 von der Enkelgesellschaft eingebrachten Klage gegen den Notar zahlte dieser aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs die Treuhandsumme von 13,8 Mio EUR zeitnah nach dem 24. 5. 2022 an die Enkelgesellschaft aus.
[9] Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von 13,8 Mio EUR ab .
[10] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs 1 ZPO auf:
[11] 1. Die behauptete Aktenwidrigkeit undMangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[12]Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung des (bloßen) Inhalts unstrittiger Urkunden (vgl RS0121557 [T3]) beziehen sich erkennbar auf die von ihm im eingangs der Berufungsentscheidung aus den dort bezeichneten Urkunden vorgenommenen punktuellen Ergänzungen der referierten erstgerichtlichen Feststellungen, gegen die sich die Revision auch gar nicht wendet. Diese Ergänzungen betreffen weder den Wortlaut der Zessionsverträge, der ohnehin vom Erstgericht in die Feststellungen aufgenommen wurde, noch wurde die Auslegung der Zessionsverträge vom Berufungsgericht als unstrittig erachtet.
[13]2.1. Die Auslegung einer Willenserklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (RS0113932; RS0014205). Dabei kommt es auch auf den Zweck der Regelung an, den die Beteiligten redlicherweise unterstellen mussten (RS0017915 [T23]). Maßgeblich ist somit der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (RS0014160), sofern nicht ein davon abweichender übereinstimmender Wille der Parteien erwiesen ist (RS0014005; RS0017839).
[14]Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0042776; RS0044358; RS0042936). Dies gilt auch für die Frage, ob die Zession einer Forderung an Zahlungs statt oder zahlungshalber erfolgte (6 Ob 25/03z).
[15]2.2. Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt bewirkt das Erlöschen der ursprünglichen Forderung (RS0111140; RS0033217).
[16] Das Berufungsgericht legte die anwaltlich errichteten Vertragsurkunden entsprechend ihrem Wortlaut dahin aus, dass die Zessionen der Beklagten an die klagende Partei und die B GmbH jeweils an Zahlungs statt und nicht zahlungshalber erfolgt seien, sodass der Kaufpreisanspruch der klagenden Partei und jener der B GmbH aus dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag des Jahres 2015 erloschen sei.
[17] 2.3. Die Ausführungen der Revision zu dem vom Berufungsgericht ohnehin berücksichtigten Zweck der Zessionen zeigen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des objektiven Erklärungswerts der Vertragsurkunden auf. Nach den Feststellungen hätte der Kaufpreis für die abgetretenen Gesellschaftsanteile von der Beklagten – nach einer Gewinnausschüttung durch die Tochtergesellschaft – nur mit dem freigewordenen Betrag aus dem Treuhanderlag bezahlt werden können und sollen. Den Beteiligten ging es aus bilanztechnischen Gründen gerade darum, dass die Klägerin – auf ihren eigenen Wunsch hin – anstatt der Forderungen gegen die Beklagte und die B GmbH eine Forderung gegen den Notar erlangen sollte, um im Jahresabschluss zum 31. 12. 2018 weniger Eigenkapital ausweisen zu müssen. Die erfolgte Anweisung der Tochtergesellschaft an den Notar vom 15. 7. 2019, die Auszahlung des Treuhanderlags auf ein Konto der Klägerin vorzunehmen, spricht ebenfalls nicht für den Standpunkt der Revision, die Zessionen seien bloß „zum Schein“ (vglRS0018149) erfolgt.
[18]3. Umgehungsgeschäfte sind im Gegensatz zu Scheingeschäften nicht schlechthin nichtig. Sie unterliegen vielmehr denjenigen Rechtsvorschriften, zu deren Umgehung das Geschäft geschlossen wurde (RS0038675 [T7, T8]). Mit ihrem bloßen Hinweis auf eine (behauptete) „Umgehung“ der Vorschriften über die Eigenkapitalhinterlegung vermag die Revision eine „teilweise absolute Nichtigkeit“ der Zessionen der Beklagten an die Klägerin und die B GmbH nicht darzulegen.
[19]4. Ob ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, insbesondere einem Fremdvergleich standhält, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (17 Ob 8/25p ErwGr 2.3.; RS0105540 [T17]).
[20]Bereits das Erstgericht hat sich dem auch von der klagenden Partei in erster Instanz vertretenen Standpunkt angeschlossen und hinsichtlich der Vereinbarungen der Tochtergesellschaft mit der Beklagten über die Zession der Treuhandforderung einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verneint. Die Revision führt keine Argumente ins Treffen, weshalb diese Beurteilung unrichtig sei und versäumt es dergestalt, auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
[21]5.1. Die gewährleistungsrechtliche Haftung des Zedenten nach § 1397 ABGB für die Einbringlichkeit der Forderung bezieht sich auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit, bei Geldforderungen also insbesondere die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, deren Fehlen bewiesen werden muss ( Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1397 Rz 18; vgl 1 Ob 222/71; DREvBl 1943/34 [Tatfrage]).
[22] Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Beurteilung der Einbringlichkeit noch nicht fälliger zedierter Forderungen richte sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1397 Rz 19), die hier betreffend die Treuhandforderung spätestens Mitte September 2021 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung schon deshalb nicht uneinbringlich gewesen, weil das Treuhandkonto ein ausreichendes Guthaben aufgewiesen habe. Dagegen enthält die Revision keine inhaltlichen Ausführungen.
[23]5.2. Steht die Einbringlichkeit zu dem für die Beurteilung der Gewährleistungsansprüche nach § 1397 ABGB maßgeblichen Zeitpunkt fest, dann kann der Übernehmer nur den Beweis antreten, dass der Überträger an einer nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit die Schuld trägt (vgl 1 Ob 222/71 = RS0020006 [T1]).
[24] 5.3. Die klagende Partei brachte vor, sie habe den Notar zur Zahlung der Forderungen aufgefordert. Der Notar habe die Auszahlung an die klagende Partei jedoch verweigert, weil die Tochtergesellschaft (bzw die Enkelgesellschaft) in der Zwischenzeit eingewendet habe, dass die ihrerseits mit der Beklagten vereinbarte Abtretung der Forderung auf Auszahlung gegenüber dem Notar wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtig sei. Die Enkelgesellschaft habe den Notar in der Folge geklagt, der aufgrund eines Vergleichs 13,8 Mio EUR an die Enkelgesellschaft gezahlt habe.
[25] Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe nicht behauptet, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt vom Notar die Auszahlung verlangt und dieser die Auszahlung verweigert habe, insoweit das angeführte Vorbringen der klagenden Partei übergeht. Eine diesbezügliche Entscheidungsrelevanz vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Denn der bloße Hinweis auf eine erfolglose Zahlungsaufforderung genügt nicht, um eine (auch nachträgliche) Uneinbringlichkeit der zedierten Forderungen darzulegen (vgl 6 Ob 15/75). Weiteres Vorbringen, aus dem sich ergäbe, dass der Notar nach Eintritt der Fälligkeit der zedierten Forderungen nicht mehr zahlungsfähig gewesen wäre, wurde weder erstattet noch lässt sich derartiges den Feststellungen entnehmen.
[26]5.4. Schon deshalb zeigt die Revision auch im Zusammenhang mit einer nachträglichen Uneinbringlichkeit der zedierten Forderungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Weitere Erwägungen betreffend eine diesbezügliche Zurechnung eines (allenfalls schuldhaften) Verhaltens von Organen der mit der Beklagten verbundenen Gesellschaften, wozu die Revision ohnehin keine schlüssigen Ausführungen enthält, können somit dahinstehen.
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