Vorkaufsrecht und grundverkehrsbehördliche Genehmigung bei Liegenschaftstransaktionen—OLG Wien Entscheidung
10R42/25g30. Oktober 2025
…ABGB gilt nämlich primär ein festgestellter übereinstimmender Wille der Parteien über den Vertragsinhalt, und zwar unabhängig davon, wie sie ihn ausgedrückt haben (RS0014005, RS0017741, RS0017811, RS0017839). Nur wenn kein solcher natürlicher Konsens besteht, ist überhaupt ein „objektive Erklärungswert“ zu prüfen. Mangels abweichender Parteienvereinbarung gilt daher die bereits vom Erstgericht…