RS0116879 – OGH Rechtssatz
Mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, so wird sie nicht prozessförmig dargestellt (WK-StPO § 285d Rz 10).