Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen L* D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 iVm § 161 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Mai 2025, GZ 16 Hv 21/23g 210.2, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, sowie des Angeklagten L* D* zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2024, GZ 16 Hv 21/23g 184.3, wurden – soweit aktuell relevant –
L* D* je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 ,Abs 2 StGB iVm § 161 StGB (I/A/), der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I/B/) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (III/A/1/, 3/b/, 5/c/ und II/B/) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (I/C/) und
* R*des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (II/A/3/b/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 12 dritter Fall, § 156 Abs 1, Abs 2 StGB (III/A/), des Vergehens der Untreue nach § 12 dritter Fall, § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (III/B/) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (III/C/) schuldig erkannt.
[2]Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 11 Os 116/24d 4, wurde aus Anlass erhobener Nichtigkeitsbeschwerden das Urteil, das sonst unberührt bl ieb , in den Schuldsprüchen ( L* D* betreffend) I/A/10/, I/B/10/ und I/C/ sowie (* R* betreffend) III/C/ und in den (jeweils ausschließlich L* D*betreffend) zu I/A/ und I/B/ gebildeten Subsumtionseinheiten einerseits nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB iVm § 161 StGB (I/A/) und andererseits nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I/B/), demzufolge auch im L* D* und * R* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen (ON 203.3).
[3] In den Entscheidungsgründen wies der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass die infolge Teilaufhebung jeweils zu I/A/ und I/B/ zerschlagenen Subsumtionseinheiten im zweiten Rechtsgang neu zu bilden sein werden (US 14 mit Verweis auf RISJustiz RS0116734; Ratz , WK StPO § 289 Rz 10).
[4]Am 21. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Wien, AZ 85 St 216/21m, die Anklageschrift hinsichtlich der Vorwürfe zu I/A/10/, I/B/10/, I/C/ und III/C/ „gemäß § 227 Abs 1 StPO aus dem Grund des § 192 StPO im Hinblick auf das zu erwartende Urteil“ zurückzuziehen (ON 1.171), woraufhin das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe m it Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2025, GZ 16 Hv 21/23g204, gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt wurde.
[5] Im zweiten Rechtsgang war somit über die Straffrage hinsichtlich der verbleibenden, bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des L* D* und der * R* zu entscheiden.
[6] Mit (Ergänzungs-)Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 16 Hv 21/23g 210.2, wurde n L* D* und * R* „unter Bedachtnahme auf den jeweils in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Urteil vom 04. 07.2024, ON 184.3“ zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar – soweit hier relevant – L* D* „[…] nach § 156 Abs 2 StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren […], wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde“ (US 2 f).
[7] In den Entscheidungsgründen wurden die nicht von der Aufhebung im ersten Rechtsgang betroffenen, rechtskräftig gewordenen Teile des Schuldspruchs wiedergegeben (US 3 bis 12) und es wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil aus dem ersten Rechtsgang inden übrigen Schuldsprüchen und „in den Subsumtionseinheiten zu § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie zu § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB“ aufgehoben worden war (US 12).
[8]Bei den L* D* betreffenden Erwägungen zur „auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs“ (US 12) nach § 156 Abs 2 StPO vorgenommenen Strafbemessung wurde als erschwerend (unter anderem) „das Zusammentreffen von drei Verbrechen“ gewertet (US 13).
[9] Dieses Urteil wird von L* D* und der Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bekämpft, von Letzterer zum Nachteil der Angeklagten L* D* und * R* (ON 211, 212, 213, 217, 220.2).
[10] Das Oberlandesgericht Wien (AZ 31 Bs 193/25x) hat über diese Rechtsmittel noch nicht entschieden.
[11] In ihrer gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 16 Hv 21/23g-210.2, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus:
„Gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO hat die Urteilsausfertigung den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten zu enthalten.
Wird der Angeklagte – wie aktuell – schuldig befunden, so muss das Strafurteil – soweit hier relevant – gemäß § 260 Abs 1 StPO – jeweils bei sonstiger Nichtigkeit (Z 3 leg cit) – aussprechen,
-) welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände (Z 1),
-) welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist (Z 2).
Dabei hat das Referat der entscheidenden Tatsachen iSd § 260 Abs 1 Z 1 StPO als Urteilsspruch die Tat zu bezeichnen, welcher der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände, wobei mit Tat jener historische Sachverhalt gemeint ist, der der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen subsumiert wird ( Lendl , WK-StPO § 260 Rz 6 ff; Danek/Mann , WK-StPO § 270 Rz 18/1).
Der Schuldspruch iSd § 260 Abs 1 Z 2 StPO bildet den Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird. Schuldig gesprochen wird der Angeklagte, durch eine oder mehrere Handlungen (Taten) eine oder mehrere (ideal- oder realkonkurrierende) strafbare Handlungen begründet zu haben. Diese strafbare Handlung ist jeweils im Erkenntnis durch Wiedergabe ihrer gesetzlichen Bezeichnung zu benennen ( Lendl , WK-StPO § 260 Rz 27; Danek/Mann , WKStPO § 270 Rz 18/2).
Dabei meint bei (aktuell) wert- oder schadensqualifizierten Delikten der Begriff 'strafbare Handlung' zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Subsumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und selbständigen Abwandlungen des Grunddelikts besteht ( Lendl , WK-StPO § 260 Rz 28 mwN; Danek/Mann , WK-StPO § 270 Rz 18/2; Ratz in WK 2StGB § 29 Rz 5 ff). Die Unterlassung der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unter einen anzuwendenden Tatbestand macht das Urteil nichtig nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO ( Lendl , WKStPO § 260 Rz 31).
Ist (wie aktuell) infolge Aufhebung bloß eines Teils des Urteils und eingetretener Teilrechtskraft ein sogenanntes Ergänzungsurteil zu fällen, so hat das erkennende Gericht einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch seiner Entscheidung zugrunde zu legen und darauf schlicht Bezug zu nehmen. Ein neuerlicher förmlicher, mit dem schon rechtskräftig gewordenen deckungsgleicher Schuldspruch wäre rechtlich verfehlt (RIS-Justiz RS0098685, RS0100041; Lendl , WK-StPO § 260 Rz 33; Danek/Mann , WKStPO § 270 Rz 20/3; Ratz , WK-StPO § 289 Rz 12; § 293 Rz 6).
Wird jedoch – wie hier ohne gleichzeitigen Strafausspruch hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils – eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB durch Teilrechtskraft zerschlagen und erst im nachfolgenden Rechtsgang über den anderen Teil solcherart zusammengefasster Taten abgesprochen, so ist die Subsumtionseinheit neuzu bilden (RIS-Justiz RS0116734; Ratz , WK-StPO § 289 Rz 10).
Indem das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 16 Hv 21/23g-210.2, die zum Ersturteil (ON 184.3) mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, AZ 11 Os 116/24d, zum Angeklagten L* D* jeweils zerschlagenen Subsumtionseinheiten zu I/A/ und I/B/ nicht neu gebildet hat, verletzt es das Gesetz in § 29 StGB iVm § 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 260 Abs 1 Z 2 StPO.
Diese Gesetzesverletzung ist geeignet, dem Angeklagten L* D* zum Nachteil zu gereichen (§ 292 letzter Satz StPO).“
[12] Aus diesem Grund b eantragt die Generalprokuratur zu erkennen:
„Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 16 Hv 21/23g210.2, verletzt in seinem ohne zu I./A./ und I./B./ neu gebildeten Subsumtionseinheiten den Entscheidungsgründen vorangestellten Ausspruch, wonach – 'L* D* [...] unter Bedachtnahme auf den jeweils in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Urteil vom 4. Juli 2024, ON 184.3 [...] nach § 156 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren [...] sowie [...] gemäß § 389 Abs 1 StPO zu Prozesskostenersatz verurteilt' wird, das Gesetz in § 29 StGB iVm § 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 260 Abs 1 Z 2 StPO.
Dieses Urteil, das im Übrigen zur Mitangeklagten * R* unberührt bleibt, wird betreffend den Angeklagten L* D* zur Gänze aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.“
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[13] Wenngleich es dafür freilich gelungenere Formulierungen gibt (siehe zB 13 Os 42/19d in Bezug auf eine Subsumtionseinheit nach §§ 127 ffStGB;14 Os 26/24s in Bezug auf eine Subsumtionseinheit nach § 302 StGB), bringt das von der Generalprokuratur angefochtene Urteil aus dem zweiten Rechtsgang (ON 210.2) mit Blick auf die Bezugnahme auf
- den rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang im Urteilstenor und in den Entscheidungsgründen (US 2, 12),
- die Zerschlagung der Subsumtionseinheit im ersten Rechtsgang infolge Aufhebung des Schuldspruchs zu einem Teil der darin zusammengefassten Urteilsfakten (US 12),
- das (endgültige) Ausscheiden der von der Aufhebung im ersten Rechtsgang betroffenen Urteilsfakten durch Zurückziehung der darauf bezogenen Anklage (US 12) sowie
- die erschwerende Wertung von (bloß) drei Verbrechen (US 13)
aus Sicht des Obersten Gerichtshofs zweifelsfrei erkennbar (vgl etwa 14 Os 93/23t) zum Ausdruck, dass diese Verurteilung desL* D* zu einer nach § 156 Abs 2 StGB (unter Bedachtnahme auf § 28 StGB) ausgemessenen Strafe für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch(§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) aus dem ersten Rechtsgang unter Neubildung der Subsumtionseinheiten zu I/A/ und I/B/ (§ 29 StGB) weiterhin zur Last liegenden Verbrechender betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB iVm § 161 StGB (I/A/ ohneI/A/10/), der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (I/B/ ohneI/B/10/) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (III/A/1/, 3/b/, 5/c/ und II/B/) erfolgte.
[14]Ein (weiterer) Ausspruch über die Schuld des Angeklagten (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 260 Abs 1 Z 2 StPO) war schon zufolge der Zurückziehung der Anklage und Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der von der Aufhebung im ersten Rechtsgang betroffenen Vorwürfe nicht zu fällen (vgl RIS-Justiz RS0098685, RS0100041). Auch die rechtliche Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren zu I/A/ und I/B/ im ersten Rechtsgang bereits rechtskräftig inkriminierten Taten und die urteilsmäßige (zusammenfassende) Bezeichnung der dadurch begründeten strafbaren Handlungen (zu I/A/ und I/B/) konnte sich in einer Konstellation wie der vorliegenden im Zeitpunkt der Urteilsfällung im zweiten Rechtsgang nicht (mehr) geändert haben, weshalb durch den Verweis auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang im Ergänzungsurteil bei der Strafrahmenbildung die in Rede stehenden Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB zweifellos zu Grunde gelegt wurden.
[15] Mangels Vorliegens der von der Generalprokuratur ins Treffen geführten Gesetzesverstöße war deren Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes somit zu verwerfen.
[16]Über die Berufungen des Angeklagten L* D* und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 280 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0133326).
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