RS0098685 – OGH Rechtssatz
Ein sogenanntes Ergänzungsurteil hat einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch als unanfechtbar zu beachten, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im übrigen auf den Strafausspruch zu beschränken (SSt 25/49, EvBl 1965/196). Ein neuerlicher förmlicher, mit dem schon rechtskräftig gewordenen deckungsgleicher Schuldspruch wäre rechtlich verfehlt.