(1) Tritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach den im 12. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.
Rückverweise
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 11 Revision
…ff. und 489 StPO); 3. bei Rücktritt von der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§ 227 StPO); 4. bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen…