JudikaturOGH

11Os116/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
25. Februar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen L* D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 iVm § 161 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten L* D* und B* D* sowie die Berufungen der Angeklagten * R*, K* L* und A* L* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2024, GZ 16 Hv 21/23g 184.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu I/A/10/, I/B/10/, I/C/ und III/C/, in den zu I/A/ und I/B/ gebildeten Subsumtionseinheiten einerseits nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB iVm § 161 StGB und andererseits nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB, demzufolge auch in den L* D* und * R* betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten L* D* und * R* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese Angeklagten betreffenden Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die verbleibenden Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten L* und B* D* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit aktuell relevant –

L* D* je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, A b s 2 StGB iVm § 161 StGB (I/A/), der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I/B/) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, § 148 zweiter Fall StGB (II/A/1/, II/A/3/b/, II/A/5/c/ und II/B/) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (I/C/),

* R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (II/A/3/b/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 12 dritter Fall, § 156 Abs 1, Abs 2 StGB (III/A/ iVm I/A/1/a/, I/A/6/a/ und I/A/8/b/), des Vergehens der Untreue nach § 12 dritter Fall, § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (III/B/ iVm I/B/1/a/, I/B/6/a/ und I/B/8/b/) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (III/C/) sowie

B* D* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 12 dritter Fall, § 156 Abs 1 StGB (V/A/ iVm I/A/6/b/, I/A/6/c/, I/A/7/m/, I/A/7/n/, I/A/7/p/, I/A/7/q/ und I/A/8/a/ ) und des Vergehens der Untreue nach § 12 dritter Fall, § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (V/B/ iVm I/ B /6/b/, I/ B /6/c/, I/ B /7/m/, I/B/7/n/, I/B/7/p/, I/B/7/q/ und I/B/8/a/ ) schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit aktuell relevant – in W* und N*

I/ L* D* als leitender Angestellter der F* e.U.,

A/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zur Insolvenzeröffnung am 9. August 2019 Bestandteile des Vermögens der F* e.U. beiseite geschafft und das Vermögen dieses Unternehmens sonst verringert und dadurch die Befriedigung von de ss en Gläubigern geschmälert, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, jedenfalls 300.000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist, indem er

1/ im Zeitraum von Februar 2019 bis 9. August 2019 in im Einzelnen näher angeführten sechs Fällen (a/ bis f/) Mitarbeiter der F* e.U. zur Erbringung von Leistungen im Wert von insgesamt 175.707,80 Euro einsetzte, diese Leistungen in weiterer Folge jedoch nicht für die F* e.U. abrechnete;

2/ am 4. März 2019 eine Honorarnote von * Le* in Höhe von 146,50 Euro „für die Erbringung von Leistungen für die T* GmbH“ bezahlte, wobei er diese Leistung in weiterer Folge jedoch nicht für die F* e.U. abrechnete, sondern an sein Einzelunternehmen D* L* bezahlen ließ;

3/ am 1. August 2019 eine Honorarnote von „D* L* I*“ für eine Hallenräumung in Höhe von 6.027,01 Euro bezahlte, obwohl dieser keine Leistungen gegenüberstanden;

4/ am 12. September 2017 eine Rechnung von N* in Höhe von 55,80 Euro bezahlte, obwohl es sich um eine Privatrechnung handelte;

6/ im Zeitraum von April 2018 bis August 2019 in vier im Einzelnen näher angeführten Fällen Personen als Dienstnehmer der F* e.U. (US 24: „Scheinmitarbeiter“) anmeldete (a/ bis d/ betreffend * Lew*, * P*, * B* und * K*), obwohl diese in keinem Dienstverhältnis standen, und sich sowie ihm nahestehenden Personen das „Gehalt“ und (betreffend Lew*, P* und K*) „Kilometergeldabrechnungen“ aus diesen „Dienstverhältnissen“ in Höhe von insgesamt 51 . 160 , 78 Euro (Schaden inklusive Lohnnebenkosten insgesamt 88.098,72 Euro) auszahlte;

7/ im Zeitraum von November 2017 bis Juli 2019 in 20 im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis h/, j/ bis q/, t/, u/, w/ und x/) sich sowie ihm nahestehenden Personen als Teile von Gehältern von Mitarbeitern sowie von ehemaligen Mitarbeitern deklarierte Beträge in Höhe von insgesamt 2 8 . 173 , 88 Euro ohne gerechtfertigten Grund an von Mitangeklagten zur Verfügung gestellte Konten auszahlte;

8/ im Zeitraum von 2017 bis 2019 in drei im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis c/) in wiederholten Angriffen „Kilometergelder“ in Höhe von insgesamt (jedenfalls) 12.744,06 Euro ausbezahlte, obwohl er wusste, dass diese den „jeweiligen Personen“ (B* D*, * R* und A* L*) nicht zustanden;

9/ im Mai 2019 „Honorarnoten“ der FU* (US 26: Scheinrechnungen) in Höhe von 893,90 Euro bezahlte, obwohl die Leistungen durch K* L*, somit einen Mitarbeiter der F* e.U., erbracht wurden;

10/ im Juni 2019 Mitarbeiter der F* e.U. anwies, Putzmittel und Reinigungstücher im Wert von etwa 12.000 Euro in seine Garage zu verbringen;

B/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zur Insolvenzeröffnung am 9. August 2019 seine Befugnisse, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, und dadurch die F* e.U. am Vermögen geschädigt, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, jedenfalls 300.000 Euro übersteigender Schaden entstand, indem er

1/ die zu I/A/1/ angeführten Handlungen vornahm ;

2/ die zu I/A/2/ angeführten Handlungen vornahm ;

3/ die zu I/A/3/ angeführte Handlung vornahm ;

4/ die zu I/A/4/ angeführte Handlung vornahm ;

6/ die zu I/A/6/ angeführten Handlungen vornahm ;

7/ die zu I/A/7/ angeführten Handlungen vornahm ;

8/ die zu I/A/8/ angeführten Handlungen vornahm ;

9/ die zu I/A/9/ angeführten Handlungen vornahm ;

10/ die zu I/A/10/ angeführte Handlung vornahm ;

C/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 bis August 2019 in im Einzelnen dargestellten Fällen (1/ bis 4/), teils in wiederholten Angriffen falsche Urkunden („gefälschte Fahrtenbücher“ betreffend * Lew*, * P* und * K* und einen „gefälschten Kassaeingangsbeleg“ betreffend * Dz*) im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht;

II/ L* D* „gewerbsmäßig (§ 70 StGB)“, teil s gemeinsam mit Mittätern (§ 12 StGB), nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese oder andere mit einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

A/ nach Insolvenzeröffnung der F* e.U. im August 2019 Mitarbeiter des Insolvenzschutzverbandes (US 31: welche die Unterlagen [gutgläubig] an „den IEF“ [Insolvenz-Entgelt-Fonds] weiterleiteten) durch die Vorgabe, die „Dienstnehmer“ (US 31: „Scheinmitarbeiter“) hätten rechtmäßige Forderungen in der angemeldeten Höhe, zur Begleichung von „ offenen Forderungen“ nach der Insolvenz der F* e.U., indem sie gegenüber dem Insolvenzschutzverband die angeblich bestehenden Forderungen anmeldeten und „den Insolvenzschutzverband“ (US 31: Verfügungsberechtigte des „IEF“, an welchen die Anmeldungen gutgläubig weitergeleitet wurden) hiedurch zur Überweisung von nicht zustehenden „Löhnen“ verleiteten, und zwar

1/ L* D* hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 6.356 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter * P* auf sein Konto, wobei er zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 f: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende ] Forderungsanmeldung) verwendete;

3/ L* D* und * R*

b/ hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 5.011 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter * Lew* auf sein Konto, wobei sie zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 f: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende ] Forderungsanmeldung) verwendeten;

5/ L* D* und A* L*

c/ hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 4.185 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter * K* auf das Konto von A* L*, wobei sie zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 ff: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende ] Forderungsanmeldung) verwendeten;

B/ L* D* und A* L* nach Insolvenzeröffnung im Oktober 2019 in zwei Angriffen den Masseverwalter der F* e.U. Mag. * Ri* durch die Vorgabe, der angebliche Mitarbeiter * K* habe noch offene Gehaltsforderungen in Höhe von 1.043,26 Euro, zur Überweisung dieses Betrags auf das Konto von A* L*;

III/ * R*

C/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis August 2019 in wiederholten Angriffen falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache hergestellt und gebraucht, und zwar „gefälschte Fahrtenbücher“ betreffend angeblich gefahrener Kilometer, indem sie diese an L* D* zur Weiterleitung an den Steuerberater übergab;

V/ B* D*

A/ zu unter I/A/ angeführten Tathandlungen des L* D* (I/A/6/b/, I/A/6/c/, I/A/7/m/, I/A/ 7/n/, I/A/7/p/, I/A/7/q/ und I/A/8/a/ ) hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 34.443,23 Euro in sieben im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis g/) beigetragen, und zwar durch Zurverfügungstellung ihres Kontos;

B/ zu unter I/B/ angeführten Tathandlungen des L* D* (I/B/6/b/, I/B/6/c/, I/B/7/m/, I/B/7/n/, I/B/7/p/, I/B/7/q/ und I/B/8/a/) hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 34.443,23 Euro in sieben im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis g/) beigetragen, und zwar durch Zurverfügungstellung ihres Kontos.

Rechtliche Beurteilung

[3] Mit ihren gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich L* D* und B* D* – jeweils gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO – gegen die sie betreffenden Schuldsprüche.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L* D*:

[4] Entgegen der bloß isoliert auf einzelne Urteilspassagen Bezug nehmenden Mängelrüge (Z 5 erster Fall) sind die zur Eigenschaft des im Einzelunternehmen F* e.U. angestellten (US 22) Beschwerdeführers als leitender Angestellter ( § 74 Abs 3 iVm § 161 StGB) mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung (I/A/; vgl Kirchbacher in WK² StGB § 161 Rz 12 f, 18; Leukauf/Steininger/ Flora StGB 4 § 161 Rz 6, 10, 12 f ) und zu seiner Befugnis iSd § 153 StGB (I/B/; vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 153 Rz 20 ff Leukauf/Steininger/ Flora StGB 4 § 1 53 Rz 9, 11 ) getroffenen Feststellungen keineswegs undeutlich.

[5] Denn diesen zufolge übernahm d er Beschwerdeführer jedenfalls mit dem krankheitsbedingt sukzessive ab Ende 2017/Anfang 2018 einsetzenden Rückzug des Einzelunternehmers (auf dessen Wunsch) federführend die tatsächliche Führung des Unternehmens und war dabei insbesondere für finanzielle Angelegenheiten, Transaktionen, Bewerbungsgespräche und Einstellungen sowie für die Einteilung der Mitarbeiter zuständig (US 23).

[6] Schon davor fungierte er ab dem Jahr 2015 im kaufmännischen Bereich des Einzelunternehmens als „rechte Hand“ des Unternehmensinhabers, verfügte ab 30. September 2016 bis zum 27. August 2019 neben dem Unternehmensinhaber über eine Einzelzeichnungsberechtigung (= Zeichnungsbefugnis) zum Unternehmenskonto und war insbesondere mit der Durchführung von Gehaltszahlungen be traut (US 22).

[7] Im Tatzeitraum hatte er „ volle Kontrolle über die F*“ (US 23 f, 36, 40 f).

[8] D ie weitere R üge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer spätestens im Lauf des Jahres 2017 den Entschluss fasste , seine Stellung im Unternehmen auszunutzen und „hinter dem Rücken“ seines Arbeit- und Treugebers eine Parallelstruktur aufzubauen, um das Geschäft und die Kunden „der F*“ zu übernehmen (US 24). Sie übergeht dabei allerdings prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0119370) die umfangreichen Erwägungen der Tatrichter zu m Vorgehen des Beschwerdeführers und zu jenen Umständen, die aus ihrer Sicht doloses Handeln indizierten (US 24, 34 ff), aber auch jene zum Aufbau eines Parallelunternehmens (US 39, 42 f), zur Torpedierung der Bestrebungen des Inhabers , sein Unternehmen zu verkaufen (US 39 f, 43), sowie zur Unterlassung von B emühungen zur Unternehmenssanierung (US 39, 41). Abgesehen davon betrifft das Tatmotiv keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0088761).

[9] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, es würden „keine Beweisergebnisse“ und „Anhaltspunkte“ für eine Stellung des Beschwerdeführers als „leitender Angestellter“ (I/A/) oder eine Übertragung von Befugnissen an diesen (I/B/) vorliegen, und dazu eigenständige B eweis werte rwägungen anstellt, bekämpft sie bloß die Feststellungen der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Damit verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS Justiz RS0099810).

[10] Weshalb dem Beschwerdeführer auf Basis der (bereits dargestellten) Urteilsfeststellungen (US 22 ff) im Tatzeitraum keine (faktisch) leitende Stellung im Unternehmen im Jahr 2017 zumindest im kaufmännischen Bereich mit einer Befugnis (ua) zur Durchführung von Transaktionen vom Unternehmenskonto (insbesondere Zahlungen an Mitarbeiter und Bezahlung von Fremdrechnungen) und spätestens ab 2018 darüber hinaus auch keine Stellung als faktischer Geschäftsführer mit Befugnis (jedenfalls) zur Disposition über den Einsatz von Mitarbeitern und Material für Dienstleistungen des Unternehmens samt Veranlassung entsprechender Verrechnung an Kunden des Unternehmens zukommen sollte, erklärt die Beschwerde nicht.

[11] Ebensowenig macht sie klar, weshalb zu I/A/ oder I/B/ Feststellungen betreffend eine „Haftungsübernahme“ oder eine „sonstige Bekanntmachung“ erforderlich sein sollten.

[12] Indem d er Beschwerdeführer (nominell Z 9 lit a) aus seine Stellung als leitender Angestellter der F* e.U. (und damit deutlich und bestimmt bloß zu I/A/) bestreitenden eigenständigen Erwägungen den Schluss zieht , „dass auch keinerlei Feststellungen die erstgerichtliche Beurteilung zur subjektiven Tatseite des Erstangeklagten decken“, bekämpft er bloß erneut die Feststellungen der Tatrichter (US 24 und 29 f) nach Art einer Schuldberufung . Weshalb die Urteilskonstatierungen in subjektiver Hinsicht nicht ausreichen sollten, sagt die Beschwerde nicht (RIS Justiz RS0116569).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B* D*:

[13] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS Justiz RS0115902).

[14] Soweit B* D* pauschal, „um Wiederholungen zu vermeiden“, auf „die Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen des Erstangeklagten“ (L* D*) verweist und für sie „dieselben Ausführungen wie für den Erstangeklagten gelten“ sollen, wird dies dem Gebot, Nichtigkeitsgründe getrennt darzustellen, diese deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen, nicht gerecht (§ 285a Z 2 StPO; RIS Justiz RS0100183).

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[16] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon, dass d em Urteil Rechtsfehler mangels Feststellungen z u I/C/ (Schuldspruch des L* D* wegen mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB bezüglich der Übergabe von „gefälschten Fahrtenbüchern“ betreffend angeblich gefahrener Kilometer des * Lew*, * P* und * K* [I/C/1/, I/C/2/ und I/C/4/] sowie eines „gefälschte n Kassaeingangsbeleg“ betreffend * Dz* [ I/C/3/] an den Steuerberater [US 10]) und zu III/C/ (Schuldspruch der * R* wegen mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB bezüglich der Übergabe von „gefälschten Fahrtenbüchern“ betreffend angeblich gefahrener Kilometer der * R* an L* D* zur Übermittlung an den Steuerberater (US 12 [III/C/]) anhaften.

[17] Z um objektiven Tatgeschehen zu I/C/ und III/C/ (US 32 f) verweis t die Urteilsbegründung auf die Feststellungen zu I/A/8/ und I/B/8/ (US 6, 9 f, 27 f).

[18] Zu einem Kassaeingangsbeleg (I/C/3/) finden sich in den Entscheidungsgründen keine Angaben. Auch zu Fahrtenbüchern der zu I/C/ angeführten Personen wurden zu I/A/8/ bzw I/B/8/ schon in objektiver Hinsicht keine Aussagen getroffen.

[19] Die erwähnten Urteilspassagen zu I/A/8/ nehmen vielmehr bloß auf den Angeklagten B* D* (I/A/8/a/ bzw I/B/8/a/), * R* I/A/8/b/ bzw I/B/8/b/) und A* L* (I/A/8/c/ bzw I/B/8/c/) nicht zustehende (US 48: „zu hohe“) Auszahlungen „von Kilometergeldern“ aufgrund von „gefälschten Fahrtenbüchern“ für tatsächlich nicht verrichtete Dienstfahrten dieser Angeklagten Bezug. Somit stehen nach den Feststellungen zu III/C/ aus dem Gesamtkontext erkennbar (vgl den Verweis auf I/A/8/b/ bzw I/B/8/b/ und III/C/ auf US 11) Fahrtenbücher der * R* in Rede (vgl auch US 37 f).

[20] In subjektiver Hinsicht wiederum gingen die Tatrichter davon aus, dass die Angeklagten L* D* (I/C/) und * R* (III/C/) wussten, dass sie mit der „Erstellung inhaltlich unrichtiger Fahrtenbücher und Verwendung derselben Urkunden fälschten und gebrauchten“ (US 32).

[21] Damit lässt das Urteil offen, inwiefern hinsichtlich der konkret zu I/C/ und III/C/ inkriminierten Fahrtenbücher mit deliktsspezifischem Vorsatz entweder ein falscher Ausstelleranschein erzeugt worden oder nachträglich die Angabe des Ausstellers oder der gedankliche Inhalt einer echten Urkunde verändert worden sein soll (vgl Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 223 Rz 3 f, 9 f; Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 4 § 223 Rz 24, 29 f, 37).

[22] Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen auch zu I/A/10/ und I/B/10/ (vgl US 29 f).

[23] Somit war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) aufzuheben (§ 285e StPO).

[24] Die infolge Teilaufhebung jeweils zu I/A/ und I/B/ zerschlagenen Subsumtionseinheiten werden im zweiten Rechtsgang neu zu bilden sein (RIS Justiz RS0116734; Ratz , WK StPO § 289 Rz 10).

[25] Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten L* D* und * R* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese Angeklagten betreffenden Berufung auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.

[26] Die Entscheidung über die verbleibenden Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[27] Im zweiten Rechtsgang wäre zu beachten, dass als Tathandlung einer Untreue bloß ein Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit rechtlichem Charakter in Betracht kommt. Im Fall einer Weisung an Untergebene zur Verbringung von Material aus der Sphäre eines vom Machthaber faktisch geführten Unternehmens (I/B/10/) wäre zudem zu unterscheiden, ob der Täter in seinem eigenen Namen oder im Namen des Machtgebers (rechtsgeschäftlich oder mit rechtlichem Charakter) handelt, im ersten Fall zudem, ob er über Alleingewahrsam oder bloß Mitgewahrsam an den betreffenden Gegenständen verfügt. Je nach Sachverhaltskonstellation kommt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Veruntreuung, Diebstahl oder Untreue in Betracht (vgl Salimi in WK² StGB § 133 Rz 63, 34, 78, 120, 139 ff; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 153 Rz 48 ff; Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 4 § 153 Rz 15 f, 49; Leukauf/Steininger/ Messner StGB 4 § 133 Rz 33 f, 35 f; Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari StGB 14 § 133 Rz 4 f, 11, 13 und § 153 Rz 7, 20).

[28] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO; sie bezieht sich nicht auf die amtswegige Maßnahme ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 12).

Rückverweise