JudikaturOGH

RS0020699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2019

Der Schaden der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein (siehe dazu MietSlg 15125).

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