RS0011507 – OGH Rechtssatz
Retentionsrecht des Werkstätteninhabers für die Kosten der Reparatur eines Autos, das ohne Einwilligung des Eigentümers von einem Dritten in Reparatur gegeben wurde, kommt gegenüber dem die Herausgabe fordernden Eigentümer nur zur Geltung, wenn der Reparateur in Ansehung der Befugnis des Auftraggebers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war.