§ 152a StVG gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.
Rückverweise
…Freiheitsstrafe werden am 23. Juni 2024 verbüßt sein (ON 2.2). Mit Beschluss (ON 5) lehnte das Erstgericht – zulässigerweise ohne persönliche Anhörung (RIS-Justiz RS0131225) – die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Zweidrittel-Stichtag wegen spezialpräventiver Bedenken ab (ON 5). Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Strafgefangenen…
…152 StVG Pieber, WK² StVG § 152 Rz 5). Im Übrigen würde aber auch die (nicht rechtskräftige) Strafzeit 18 Monate nicht übersteigen (RIS-Justiz RS0131225). Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. …
…der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2, 1) sowie im Hinblick auf die unter 18 Monate liegende Freiheitsstrafe zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen (siehe RIS-Justiz RS0131225) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON…
…angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht ohne A* gemäß § 152a StVG angehört zu haben (RIS Justiz RS0131225) die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafe in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seines Vorlebens und der getrübten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems an…