JudikaturOLG Graz

8Bs203/25a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Juli 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. März 2025, AZ **, wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB, der Beleidigung gemäß §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2f) verwiesen.

Errechnetes Strafende ist der 21. Jänner 2026. Die Hälfte der Strafe war am 21. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 21. September 2025 vollzogen sein (ON 2.2).

Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 13. Mai 2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen ab (Beilage ./Rk Beschluss 1-2 abgelehnt **).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (zulässig ohne Anhörung; Pieber, WK² StVG § 152a Rz 1, RIS-Justiz RS0131225) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* mit dem Ziel der bedingten Entlassung (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.

Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Kalkül im angefochtenen Beschluss, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu. Der Beschwerdeführer weist (unter Berücksichtigung von Zusatzstrafenverhältnissen) acht Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender (gegen die Staatsgewalt, Freiheit, Leib und Leben sowie Vermögen gerichtete) Taten auf. Weder Geldstrafen, noch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen oder der bereits mehrmalige Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen (zuletzt in der Dauer von sechs Jahren wegen schweren Raubes) konnten ihn von weiterer – einschlägiger – Delinquenz abhalten. Dies zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen. Es ist somit derzeit ungeachtet des hausordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens auch unter Berücksichtigung der Wirkung von (bislang erfolglos gebliebenen) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (vgl Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 46 Rz 7).

Ungeachtet der Ausführungen zum sozialen Empfangsraum und zur behaupteten Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings liegt fallaktuell keine (ausreichende) Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO kein Rechtsmittel zu.

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