Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2025, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kongolesische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den unbedingten Strafteil im Ausmaß von sechs Monaten einer wegen §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und §§ 223 Abs 2, 224 StGB verhängten 18-monatigen Freiheitsstrafen mit urteilsmäßigem Strafende am 15. April 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 15. Jänner 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 15. Februar 2025 (ON 2.2 und ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der vollzugsgegenständlichen Entscheidung liegt zugrunde, dass der ohne Beschäftigung und ohne Unterstand in Österreich aufhältige Strafgefangene zwischen Jänner 2022 und April 2023 in drei Angriffen zu qualifizierten versuchten Betrügereien beitrug, indem er seine mit gefälschten italienischen Reisepässen eröffneten Konten den unmittelbaren Tätern als Zielkonto zur Verfügung stellte, wobei im Erfolgsfall ein insgesamt 100.000,- Euro übersteigender Schaden entstanden wäre und er als Entlohnung für seinen Tatbeitrag insgesamt 7.000,- Euro erhielt. Weiters wurde er verurteilt, weil er im Februar und Mai 2023 in zwei Angriffen bei Kontoeröffnungen gefälschte besonders geschützte Urkunden, nämlich einen spanischen und einen niederländischen Reisepass, verwendete (ON 4).
Der Strafgefangene trug sohin gegen Entgelt über einen langen Tatzeitraum zu schweren Betrügereien bei und verwendete selbst mehrere gefälschte besonders geschützte Urkunden zur Eröffnung von Bankkonten. Bereits ab Herbst 2021 stand er nachweislich in Kontakt zu mehreren unmittelbaren Tätern (ON 22.2 und ON 22.3 im beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** elektronisch geführten Erkenntnisakt). Aus dem vielaktigen Geschehen ergibt sich eine erhebliche kriminelle Neigung und ein offenkundig besonders guter Zugang des Strafgefangenen zu gefälschten besonders geschützten Urkunden, die er ohne Hemmung im Rechtsverkehr verwendet.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (ON 2.1, 4), weswegen in einer Zusammenschau der angeführten Aspekte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der durch den - zudem erst wenige Monate andauernden - Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Strafvollzug. Vielmehr ist der weitere Vollzug erforderlich, um den Strafgefangenen nachhaltig zu einer gesetzestreuen Lebensführung zu veranlassen.
Einer Anhörung bedurfte es – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – nicht, da die Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).
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