18Bs236/25z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Mag. Heindl als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 4. August 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A*verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Dezember 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 28. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Oktober 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. Jänner 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2.3, 2) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.2, 1) sowie im Hinblick auf die unter 18 Monate liegende Freiheitsstrafe zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen (siehe RIS-Justiz RS0131225) - dessen bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (aaO).
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, steht einer bedingten Entlassung beim Beschwerdeführer ein evidentes Rückfallrisiko unüberwindbar entgegen.
Dieser weist nämlich neben der in Vollzug stehenden Verurteilung elf weitere bis in das Jahr 2002 zurückreichende Verurteilungen wegen Gewalt- und Vermögensdelikten auf, davon eine Bedachtnahmeverurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB (ON 4). Ihm wurden bereits mehrfach Rechtswohltaten der bedingten und teilbedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung, teilweise unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe gewährt, sowie die über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 48 Monaten großteils vollzogen.
Nach dem Inhalt der vollzugsgegenständlichen Verurteilung hat A* am 2. August 2024 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihm einen Stoß mit beiden Händen oder einen Schlag gegen den Oberkörper versetzte, wodurch der Genannte zu Boden fiel, ihm sodann Fußtritte gegen den Oberkörper und die Beine versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung samt Hautabschürfung im Bereich der rechten Scheitelregion und eine Brustkorbprellung davontrug (ON 3).
In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen sowie der neuerlichen Tatbegehung trotz einschlägig getrübten Vorlebens und bereits mehrfach verspürten Haftübels manifestiert sich die bisherige Resozialisierungs- und Vollzugsresistenz sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere gegenüber der körperlichen Integrität Dritter.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund des wiederholt einschlägig getrübten Vorlebens unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bereits zuvor gewährten Rechtswohltaten und der bisher in Vollzug gesetzten Sanktionen nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - zuzustimmen, sodass nur der konsequente Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.
Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er wolle eine Alkoholtherapie und ein Anti-Aggressions-Training absolvieren (ON 8, 1), nichts zu ändern. Sein Vorbringen, er sei zuletzt im Jahr 2017 in Haft gewesen (ON 8, 1), verkennt, dass er bis 25. Juni 2018 eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 28. September 2017, rechtskräftig seit 3. Oktober 2017, AZ **, wegen § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und bis 15. Juni 2022 eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Oktober 2020, rechtskräftig seit 20. Oktober 2020, AZ **, wegen §§ 287, 269 Abs 1, 107 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verbüßte (ON 4).
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.