Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. September 2025, GZ ** 18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt - nach Verlegung von der Justizanstalt Linz am 10. Dezember 2024 - derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz zu AZ **, rechtskräftig seit 22. November 2024, wegen strafbarer Handlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres nach §§ 15, 84 Abs 4; 107 Abs 1; 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1; 15, 109 Abs 3 Z 1; 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 6. August 2025 erfüllt, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit werden am 6. November 2025 vorliegen.
Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde vom Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 27. Mai 2023 zu AZ ** abgelehnt und seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 21 Bs 229/25t am 3. Juli 2025 nicht Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen (RIS Justiz RS0131225) die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit den aufgrund seines getrübten Vorlebens ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Krems (ON 3, 2 ff) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 19), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung unter Annahme des bei A* evidenten Rückfallrisikos ist zunächst auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 21 Bs 229/25t zu verweisen, deren Begründung zur Ablehnung des Vorgehens nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben wird.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die seit der letzten Entscheidung weiterhin ablehnende Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 3.2) wegen seiner nicht der Hausordnung entsprechenden Führung und die damit in Zusammenhang stehenden abgeschlossenen Ordnungsstrafverfahren hinzuweisen (ON 6 bis 11), zuletzt am 28. Juli 2025 - sohin nach Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Hälftestichtag - wegen ungebührlichen Verhaltens (vgl hiezu auch die [rechtskräftige] Ordnungsstrafverfügung vom 21. August 2025 wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anstaltsgut [ON 11, 3]). Trotz des Umstandes, dass dem Strafgefangenen die Teilnahme an der Männerberatung ermöglicht worden war, habe er zum wiederholten Male die Vorführung zur Therapie verweigert. Laut Mitteilung von Dr. B* vom 1. April 2025 sei er weder bereit noch geeignet, auch nur halbwegs eine Psychotherapie zu absolvieren. Daraus lässt sich ableiten, dass er an einer Verhaltensänderung nicht interessiert ist.
Dieses Kalkül wird auch durch die vom psychologischen Dienst erstellte Lockerungsprognose untermauert, in der bei A* ein erhöhtes Rückfallrisiko in Bezug auf Gewaltdelinquenz attestiert wird (ON 14, 8f).
Vor dem Hintergrund dieser individual-präventiv negativ geprägten Zukunftsprognose ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB diesem negativen Kalkül wirksam begegnet werden könnte, zumal zahlreiche A* in der Vergangenheit gewährte Rechtswohltaten ([teil]bedingte Strafnachsicht, Probezeitverlängerung, Anordnung von Bewährungshilfe, bedingte Entlassung) keine Wirkung zeigten.
Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, ist in Hinblick auf die verfestigte kriminelle Energie des Strafgefangenen von keiner in Gang gesetzten Verhaltensänderung auszugehen, weshalb die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen und die geforderte Annahme, der bisherige Strafvollzug habe bereits einen Umdenkprozess eingeleitet, der den Beschwerdeführer im Falle seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahren könnte, keinesfalls gerechtfertigt ist.
Der bekämpfte Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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