JudikaturOLG Wien

23Bs224/25x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Juli 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt * eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2025, AZ ** (ON 10), wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit errechnetem Strafende am 4. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 14. September 2025 erfüllt sein.

Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht Krems an der Donau nach dessen Anhörung mit Beschluss vom 26. Mai 2025, AZ ** (ON 11), rechtskräftig ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und jener des Anstaltsleiters (ON 2 S 3) – aus spezialpräventiven Gründen (ohne Durchführung einer Anhörung) auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene, nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16 S 1), der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen vier bis ins Jahr 2011 zurückreichende, durchwegs wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz erfolgte Verurteilungen auf, wobei ihm bereits drei Mal die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht zu Gute kam (ON 5). Weder der teilweise Vollzug von drei Freiheitsstrafen noch die gewährten teilbedingten Strafnachsichten konnten ihn jedoch von neuerlicher Delinquenz abhalten, vielmehr überließ er bereits gut einen Monat nach seiner letzten Haftentlassung – sohin im raschen Rückfall und während offener Probezeit – einem anderen gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Kokain, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.

Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit im raschen Rückfall während offener Probezeit und trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen in Form teilbedingter Strafnachsichten sowie des mehrmals verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr besteht bei diesem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen ein evidentes Rückfallrisiko und lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran die (unbescheinigt gebliebene) Wohn- und Arbeitsmöglichkeit ebensowenig etwas ändert, wie der Verweis auf seine Familie (ON 3).

Einer Anhörung bedurfte es nicht, da die Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).

Somit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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