9Bs207/25x – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), die Richterin Mag a . Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. August 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini den über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Mai 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 3b erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StGB verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Beilage ./Urt 3).
Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 4. November 2025 verbüßt sein. Strafende ist der 4. Februar 2026 (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag – ohne Anhörung des Strafgefangenen (RIS-Justiz RS0131225) – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), in der er auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen und sozialen Empfangsraums hinweist und sich mit der Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe einverstanden erklärt, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss den Inhalt der Anlassverurteilung und die weitere Verurteilung, die Stellungnahme des Strafgefangenen (ON 6), des Anstaltsleiters (ON 2.1), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der BEST (ON 5.2) sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Unter Anlegung der gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.
Die Strafregisterauskunft (ON 4) des Strafgefangenen weist außer der Anlassverurteilung eine weitere als einschlägig im engsten Sinn zu wertende Verurteilung auf. Zwar befindet sich der Strafgefangene im Erstvollzug, jedoch verschaffte er sich das in der Anlassverurteilung gegenständliche bildliche sexualbezogene Kindesmissbrauchsmaterial und die bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen (zum Teil) während des beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ B* behängenden Verfahrens sowie (zum Teil) während der Probezeit. Auch die rechtskräftige Verurteilung zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen ähnlich gelagerter Taten, für die er (in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juli 2021, AZ 1 Bs 70/21k) nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, vermochte den Strafgefangenen nicht nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten zu motivieren. Diese Unbeeinflussbarkeit durch die bisherigen Maßnahmen, die das Weiterbestehen der kriminellen Energie des Strafgefangenen nicht verhindern konnten, zeigt ungeachtet seiner leichten Intelligenzminderung mit geringfügiger Verhaltensstörung (F70.0) und der psychischen und Verhaltensstörung in Verbindung mit der sexuellen Entwicklung (F66.0) von einer ausgeprägten Sanktionsresistenz. Aus der wiederholten Straffälligkeit ungeachtet der vorangegangenen strafgerichtlichen Sanktion ist auf eine rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnende Persönlichkeitsstruktur und mit Blick auf die Stellungnahme der BEST vom 14. August 2025 (ON 5.2), aus der ein überdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts abzuleiten ist, auf eine erhöhte Rückfallgefahr des Strafgefangenen für neuerliche Sexualdelikte zu schließen. Zwar kam der Strafgefangene der ihm anlässlich der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ B* auferlegten Weisung, sich für die Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, nach, allein war auch diese nicht geeignet, eine nachhaltige Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Strafgefangenen in Bezug auf Sexualdelikte zu erzielen.
In Anbetracht des einschlägig im engsten Sinn getrübten Vorlebens, des bisherigen Bewährungsversagens des Strafgefangenen, bei dem auch eine mehrjährige Psychotherapie keine sein Verhalten bessernde Wirkung zeigte, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das anzustellende Prognosekalkül bereits aus spezialpräventiven Gründen zu seinen Lasten ausschlägt. Daran vermag auch das ordentliche Vollzugsverhalten des Strafgefangenen nichts zu ändern. Mit Blick auf den bereits im Zeitpunkt der Begehung der in der Anlassverurteilung abgeurteilten Taten bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraum haben sich die Verhältnisse, unter denen der Strafgefangene die Taten begangen hat, nicht nachhaltig geändert. Auch das Beschwerdevorbringen vermag keine Änderung zu seinen Gunsten herbeizuführen. Die dargelegten spezialpräventiven Erwägungen machen es erforderlich, die Strafe konsequent weiter zu vollziehen. Denn eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist selbst unter flankierenden Maßnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen weit weniger geeignet, den Strafgefangenen von neuerlicher Delinquenz abzuhalten, als der weitere Vollzug, sodass die erstinstanzliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig ist.