Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen gegen A*wegen § 114 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2025, GZ **-24.2, nach der am 9. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Mag. Holzmann, der Angeklagten A* und ihres Verteidigers MMag. Michael Sruc durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von den wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. November 2024 (ON 3) erhobenen Vorwürfen, sie habe in **
I./ im Oktober 2022 die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie B*, der im Zeitraum 22. Oktober 2022 bis 24. Oktober 2022 die „Schleppung“ des indischen Staatsangehörigen C* gemeinsam mit D* sowie E* organisiert und abgewickelt hat, ihr Bankkonto bei der ** AG mit der IBAN ** zur Abwicklung der erforderlichen Zahlungen zur Verfügung stellte;
II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 20. Jänner 2023 und 2. Februar 2023 ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass das Beweismittel im vom LKA **, zu ** unter anderem gegen B* geführten Ermittlungsverfahren gebraucht werde, zu unterdrücken versucht, indem sie dessen im Handyshop von F* zur Reparatur hinterlegtes Mobiltelefon, welches sichergestellt und aus Beweisgründen ausgewertet werden sollte, abholen bzw mitnehmen wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Mobiltelefon bereits der Polizei ausgehändigt worden war,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht traf dazu nachfolgende – wortwörtlich wiedergegebene – Feststellungen:
Die Angeklagte lernte zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls lange vor Oktober 2022, B* im Ausland kennen und führte zunächst eine Fernbeziehung. Schließlich zog die Angeklagte zu B* nach ** in dessen Wohnung, später als „Büro“ bezeichnet. B* erzählte der Angeklagten, dass er in seinem eigenen Transportunternehmen arbeite und so ca. EUR 6.000,- im Monat verdiene.
B* weist eine Verurteilung des LGSt Wien zu ** (ON2.27) auf; demnach hätten
„B*, D* und E* [zu verantworten die Schleppung] betreffend den indischen Staatsangehörigen C*, indem B* für ihn am 22.10.2022 über Aufforderung von E* ein Flug-Ticket für den 24.10.2022 von ** nach ** buchte, den Boarding-Pass erstellte und an D* per E-Mail übermittelte, der diesen für C* ausdruckte, wobei E* den gesamten Ablauf mit C* koordinierte und die Bezahlung des Fluges über das Bankkonto der abgesondert zu verfolgenden A* abgewickelt wurde“.
B* wurde sohin in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen, obgenannten Urteil verurteilt wegen der Schleppung des C* von ** nach **, wobei es sich bei Letztgenanntem um einen Fremden, der über keine zur Einreise in und Durchreise durch die Europäische Union berechtigende Dokumente verfügte, handelte (zur fehlenden Aufenthaltsberechtigung und zum Preis der Reise von ** nach **: ON2.27,16). B* übermittelte die Kontodaten der Angeklagten an G* am 29.10.2022 (ON2.41.5).
B* hielt sich ohne Berechtigung im Bundesgebiet auf, führte sein Unternehmen unter fremden Namen, was der Angeklagten auch bekannt war, bevor die Polizei in gegenständlicher Sache einschritt. Aus diesem Grund war es B* auch nicht möglich, in Österreich ein Konto auf seinen Namen zu eröffnen, weshalb er die Angeklagte bat, ein Bankkonto auf ihren Namen zu eröffnen. B* erzählte der Angeklagten einerseits, dass sie selbst ein (österreichisches) Bankkonto brauchen würde, andererseits würde er es für das von ihm behauptetermaßen betriebene Unternehmen nutzen. Die Angeklagte eröffnete schließlich ein Bankkonto bei der ** AG, IBAN: **, stellte das Konto B* zur Verfügung und gewährte ihm uneingeschränkten Zugang. B* verfügte im Wissen und Wollen der Angeklagten über die Zugangsdaten für das Internetbanking und konnte somit frei agieren. Die Bankomatkarte befand sich bei der Angeklagten, wobei sich B* diese nahm, wann immer er sie brauchte. Auch der Angeklagten wurde nach und nach klar, dass das Konto, hinsichtlich dessen sie anfangs für sich auch keinen wirklichen Bedarf sah – einmal wurde jedoch ein Betrag von €1.500 von der ** an die Angeklagte auf dieses Konto überwiesen – lediglich vom Angeklagten genutzt wurde, auch, da er ständig nach der Kontokarte fragte. B* teilte der Angeklagten mit, dass er das Konto für seine Arbeit brauche, die Angeklagte vertraute auf diese Angaben. Die Angeklagte bekam auch laufend Gespräche des B* mit seinen angeblichen Mitarbeitern im Transportunternehmen mit, wobei sie diese Gespräche inhaltlich nicht verstand, da diese in indischer Sprache geführt wurden.
Als B* die Angeklagte nach Geld fragte, da er in Schwierigkeiten sei, borgte sie ihm ohne Weiteres EUR 2.000 in bar.
Über dieses von der Angeklagten eröffnete und auf sie lautende Konto wurden in weiterer Folge ua nachgenannte Zahlungen abgewickelt (ON 2.55.2,6):
Die – laut Faktenbericht, siehe Beweiswürdigung – fragliche bezughabende Überweisung sei am 23. November 2022 erfolgt („jobanpreet (Überweisung Griechenland)“).
Die Angeklagte war in Kenntnis von den zuvor dargestellten über ihr Konto laufenden Kontobewegungen. Sie hatte jederzeit mittels online-banking Zugang zum Konto und den Kontobewegungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass B*, ebensowenig, dass Dritte der Angeklagten zu verstehen gegeben hätten, dass B* im Bereich des Transportes von Personen, noch weniger, dass er im Bereich illegalen Schleppereiwesens tätig sei. Es kann weder festgestellt werden, dass die Angeklagte während der Beziehung und vor Einschreiten der Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung davon gewusst, noch billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hätte, dass B* im Bereich illegaler Schlepperei tätig sei. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu fördern, dadurch, dass sie B* ihr Bankkonto bei der ** AG, IBAN: **, zur Abwicklung der für die Schleppung erforderlichen Zahlungen zur Verfügung gestellt hätte. Konkret kann nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von ** nach ** im Zeitraum 22.10.2022 bis 24.10.2022, hinsichtlich des indischen Staatsangehörigen C* gefördert hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, sich oder einen Dritten durch ein für eine solche Ein- oder Durchreise geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.
Zum Faktum II. (Mobiltelefon):
Als B* am 20.01.2023 wegen Verdachts auf Schlepperei verhaftet wurde (ON2.2.75.10), befand sich sein Mobiltelefon gerade im Handyshop des F*, in **, zur Reparatur. Zwischen 20.01.2023 und 02.02.2023 suchte die Angeklagte den Handyshop auf, um das Mobiltelefon des B* abzuholen. Die Angeklagte beabsichtigte, sich das Mobiltelefon aushändigen zu lassen und dies allenfalls zu verkaufen, um die dem B* geborgten € 2.000 zumindest teilweise zurückzuerhalten, da B* ihr diese nicht zurückerstattet hatte und sie – nach Mitteilung durch die Polizei – andererseits auch der Meinung war, B* würde in Haft bleiben bzw abgeschoben werden. Als ihr der Betreiber des Handyshops, F*, mitteilte, dass das Mobiltelefon bereits von der Polizei sichergestellt wurde, verließ die Angeklagte weinend den Shop.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte dadurch versucht hätte, ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich das Mobiltelefon des B*, zu unterdrücken, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben wäre, weil das Mobiltelefon bereits zuvor der Polizei ausgehändigt worden war. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte es bei der oben dargestellten Handlung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, dadurch zu verhindern, dass das Mobiltelefon als Beweismittel (in dem schließlich vom LKA **, zu **, unter anderem gegen B* geführte Ermittlungsverfahren) gebraucht würde.
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht auf die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur Beziehung zu B* ergeben sich größtenteils aus der Aussage der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, wo die Angeklagte zugestand, das fragliche Konto eröffnet und dann B* zur Verfügung gestellt zu haben. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen B* im – verlesenen – HV-Protokoll vom 07.01.2025; B* stand mangels Ladungsadresse im Inland für eine Vernehmung nicht zur Verfügung. Ebenso gestand die Angeklagte zu, gewusst zu haben, dass B* nicht legal in Österreich sei, dass sie selbst Zugang zu den Kontobewegungen gehabt wie auch Gespräche mit den „Mitarbeitern“ gehört, jedoch nicht verstanden hätte. Den Angaben der Angeklagten, B* hätte ihr gesagt und sie hätte dies zur Kenntnis genommen, dass er in einem Transportunternehmen arbeite und EUR 6.000,- monatlich verdiene, stehen keine anderslautenden Beweisergebnisse entgegen.
Die Feststellung, dass B* wegen Schlepperei verurteilt wurde und damit zusammenhängende Zahlungen über das Konto der Angeklagten erfolgten, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil zu ** (ON 2.27,6), wobei, wie bereits oben ausgeführt, die Zahlung eines Flugtickets für den geschleppten C* im Zeitraum 22. – 24. Oktober 2022 auf der umfangreichen Kontoauswertung ON2.51.8 gerade nicht ersichtlich ist.
Auch Feststellungen zum Mobiltelefon des B* beruhen auf der Aussage der Angeklagten wie auch auf den Angaben des F* im Rahmen der Hauptverhandlung. Die versuchte Abholung des Mobiltelefons ist damit unstrittig, die Feststellung, dass die Angeklagte zu weinen begann, als sie erfuhr, dass das Mobiltelefon bereits von der Polizei sichergestellt wurde, beruht auf der Aussage des Zeugen F*, der jedoch auf mehrfache Nachfrage im Rahmen der Hauptverhandlung glaubwürdig und ohne jeden Hinweis auf eine nicht realitätskonforme Darstellung relativierte, dass die Angeklagte zwar weinte, als sie erfuhr, dass die Polizei das Handy bereits abgeholt hätte, jedoch nicht bestätigen konnte, dass die Angeklagte heftig, wie nahe an einem Nervenzusammenbruch etwa, geweint hätte.
Feststellungen zum Hergang sind sohin aus den unwidersprochenen Angaben der Angeklagten, der Zeugen und der objektivierten Beweismittel (Kontobewegungen) abzuleiten. So ist die Eröffnung des Kontos, der Zugang zum Konto sowie der Umstand, dass B* der Angeklagten mitgeteilt hatte, er sei in seinem eigenen Transportunternehmen tätig und liefen Geldbewegungen – zweifelsohne auch hinsichtlich seiner „Mitarbeiter“ – über dieses Konto einhelliges Ergebnis des Beweisverfahrens, ebenso der Umstand, dass B* wegen der im Spruch genannten Schleppung verurteilt wurde. Jedoch ist eine subjektive Tatseite der Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfes der Schlepperei zu diesem Faktum nach Ansicht des Gerichtes nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar: zunächst bestehen keine Beweisergebnisse dahingehend, die Angeklagte wäre – im Allgemeinen, weniger noch hinsichtlich der konkreten Schleppung – in Kenntnis einer Tätigkeit „Schlepperei“ des B* gewesen. Allein der Umstand, dass B* der Angeklagten ohne Not (wahrheitsgemäß oder nicht) erzählte, er verdiene (trotz illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet) mit seinem Transportunternehmen monatlich etwa EUR 6.000, hätten allenfalls Grund für die Angeklagte bieten können, die Tätigkeit des B* genauer zu hinterfragen. Dass sie dies – nach den vorliegenden Beweisergebnissen – nicht tat, reicht nicht aus, mit der erforderlichen Sicherheit eine subjektive Tatseite hinsichtlich (illegaler) Förderung der Ein- und Durchreise Fremder sowie unrechtmäßige Bereicherung Dritter festzustellen. Beweisergebnisse dahingehend, die Angeklagte wäre allgemein von allfälligen Schleppereihandlungen des B* in Kenntnis gewesen, bestehen keine, weshalb die obigen Feststellungen zu treffen waren. Gleiches gilt für die konkrete Schleppung, auch hier sind keine Beweisergebnisse ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass die Angeklagte in Kenntnis (und billigender In-Kauf-Nahme) der konkreten Schleppung gewesen wäre. Basierend darauf, aber auch mangels anderslautender Beweisergebnisse, war weiter eine Negativ-Feststellung bezüglich eines allfälligen Schlepperei-Förderungsvorsatzes, ebenso bezüglich eines allfälligen Schlepperei-Bereicherungsvorsatzes (Dritter) zu treffen. Auch der Umstand, dass die Angeklagte dem B* €2.000 borgte, lässt zwar Rückschlüsse dahingehend zu, dass das – behauptetermaßen erfolgreiche – Geschäft des B* nicht so gut wie behauptet laufe, für die Angeklagte erkennbare Hinweise auf Schleppereihandlungen sind daraus jedoch nicht zu gewinnen. Schließlich sei angemerkt, dass der Angeklagten Förderung von lediglich einer von B* umgesetzten Schleppung im Wege der Zur-Verfügung-Stellung ihres Kontos zur Last gelegt wird. Insofern B* aber lediglich in diesem Fall sich (des Kontos) der Angeklagten bedienen musste, bestand umso weniger Notwendigkeit, dass B* die Angeklagte von der Schleppung und der Benutzung ihres Kontos in Kenntnis gesetzt hätte.
Ein – allgemeines, weniger noch fallkonkretes – Wissen der Angeklagten um Schleppereihandlungen ihres Freundes B*, ist, ebenso wie eine subjektive Tatseite, sie hätte Schleppungen zumindest billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden und durch Zur-Verfügung-Stellen ihres Kontos dazu beigetragen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit begründbar.
Auch aus der Benutzung des Kontos durch B* ist für die Angeklagte kein ausreichendes Substrat für eine subjektive Tatseite „Schlepperei“ festzustellen: nach den unwidersprochenen Angaben der Angeklagten habe einerseits der B* ihr nahegelegt, ein (österreichisches) Konto zu eröffnen – schließlich befand sich die Angeklagte in Österreich und wurde in Folge tatsächlich einmal für sie auf dieses Konto einbezahlt, sodass der Vorschlag des B* keinerlei Verdacht erregen musste – andererseits war der Angeklagten ja auch bewusst, dass B* das Konto für sein „Unternehmen“ zumindest mitbenutzen würde. Es erscheint daher weder notwendig noch naheliegend, dass E* der Angeklagten seine Schleppertätigkeit offengelegt hätte oder offenlegen musste, um sie zur Eröffnung des Kontos zu bewegen. Grundlagen für eine subjektive Tatseite in Richtung Schlepperei seitens der Angeklagten sind daraus nicht zu destillieren. Auch später bestand keinerlei ersichtliche Notwendigkeit, die Angeklagte in allfällige Schleppereitätigkeit einzuweihen, war doch das Konto dann bereits vorhanden und hätte ein Wissen oder eine Involvierung der Angeklagten in die (Schlepperei-)Tätigkeiten des B* – denen er laut oben genanntem Urteil mit einer insofern „homogenen“ Gruppe weiterer indisch-stämmiger und -sprachiger Personen nachging – lediglich eine nicht erforderliche Schwachstelle im „Unternehmen“ bedeutet.
Schließlich ergeben sich aber auch aus den dargestellten Kontobewegungen selbst für die Angeklagte keine Hinweise (für die Angeklagte) auf Schleppereitätigkeit: bei den Gegenstellen der Geldbewegungen handelt es sich entweder um prima vista indische Namen, sohin mögliche Mitarbeiter des B*, andererseits um Geldüberweisungsinstitute. Aus beiden ist nicht abzuleiten, dass die Geldtransfers für Schleppereitätigkeit erfolgt wären. Auch ist aus den Kontobewegungen – so die Angeklagte diese überhaupt im Detail verfolgt hätte – keine sonstige Zuordnung zur konkret inkriminierten Schleppereihandlung ersichtlich: die gegenständliche Schleppung, für die B* auch verurteilt wurde, fand am 22. bzw 24. Oktober 2022 statt. Für gerade diesen Zeitraum sind in den oben abgebildeten Kontobewegungen jedoch keinerlei Umsätze ersichtlich, die auf ein Flugticket (nach Spanien) oder einen C* schließen ließen: die im Abschlussbericht ON2.41.2.3,4 genannte Überweisung (erst) vom 22 (bzw 23.).11.2022, ohne wiederum offensichtlich schleppungsrelevante Inhalte, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht geeignet, einen (nachgelagerten) Vorsatz der Angeklagten zu begründen. Auch das Verfolgen der Kontobewegungen hätte sohin für die Angeklagte keinerlei Veranlassung geboten, Geldbewegungen in Verbindung mit Schlepperei zu bringen. Umso weniger hätte ein Verfolgen der Kontobewegungen für die Angeklagte eine Verbindung zu Schlepperei offenbaren müssen, da es sich nach dem Vorwurf der Anklage lediglich um eine (nach der Gegenstelle unverdächtige) Kontobewegung unter vielen handelte. Auch ein (allenfalls erst nachträgliches) Erkennen des Förderns der illegalen Einreise Fremder durch die Angeklagte ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit begründbar.
Aufbauend auf dieser Beweiswürdigung besteht aber auch keine Grundlage dafür, die Angeklagte hätte aus dem – zu Punkt I. des Strafantrages angenommenen – Wissen und billigendem In-Kauf-Nehmen von Schleppereihandlungen heraus versucht, ein Beweismittel zu entziehen bzw zu vernichten. Für eine (ergänzende) Interpretation, die Angeklagte wäre allenfalls nach Festnahme des B* von diesem oder von Dritten dazu angehalten worden, das Mobiltelefon zurückzuerhalten, fehlt es an Beweisergebnissen und wurde ein derartiger Sachverhalt von der Angeklagten in Abrede gestellt. (überdies wäre aus einer solchen Anweisung an die Angeklagte nicht notwendig Beweismittelunterdrückungsvorsatz der Angeklagten zu schließen: eine Anweisung an die Angeklagte, sie solle das Handy abholen, da B* es vorerst nicht selbst aus dem Shop werde abholen können – ohne weiteren Vorsatz der Angeklagten – wäre ohne Weiteres denkbar).
Schließlich sei angemerkt, dass der Umstand, die Angeklagte habe im Handyshop zu weinen begonnen (siehe zur Intensität bereits oben), als sie herausfand, dass die Polizei das Handy bereits sichergestellt hätte, durchaus auf die Gesamtsituation zurückgeführt werden kann: die erst kürzere Zeit in Österreich aufhältige ukrainische Angeklagte sah sich damit konfrontiert, dass ihr Lebensgefährte festgenommen wurde, allenfalls verurteilt und abgeschoben würde, und sie die ihm geborgten €2.000 wohl nicht zurückerhalten würde, sodass sie sich nachvollziehbar in psychischem Aufruhr befand. Die Erwägung, zumindest das Handy abzuholen, um dies allenfalls zu verkaufen, ist aus Sicht eines nicht involvierten Dritten möglicherweise nicht ganz verständlich, aber in der Situation der Angeklagten auch nicht abwegig. Tragfähige Beweisergebnisse, die Angeklagte muss es (und hat es) zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, ein Beweismittel durch die Abholung des Mobiltelefons von B* zu unterdrücken, bestehen daher nach Ansicht des Gerichtes nicht.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 25) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und nach Beweiswiederholung eine dem Strafantrag entsprechende Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Zurückweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien angestrebt wird (ON 28).
Der zunächst zu behandelnden Berufung wegen Nichtigkeit kommt – wie bereits von der Oberstaatsanwaltschaft Wien zutreffend aufgezeigt - keine Berechtigung zu.
Bezugspunkt der Mängelrüge(§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also - soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen kommen gegenständlich nicht in Betracht) - über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).
Neben dem Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern die Nichtigkeit nach Z 5 nach sich ziehen: Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), Innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall), keine oder nur offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) und Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall).
Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kritisiert die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Das Erstgericht habe entscheidende, den getroffenen Feststellungen entgegenstehende Hinweise - hinsichtlich des Faktum I./ den Nachrichtenverkehr zwischen B* und einer seiner Kontaktpersonen betreffend ein Visum für die Angeklagte (ON 2.19.24 S 6) sowie Gespräche zwischen B* und seiner Ex-Lebensgefährtin P* (ON 2.2.75.31 S 13 f) und hinsichtlich des Faktums II./ insbesondere den Amtsvermerk der WEGA vom 20. Jänner 2023 (ON 2.2.75.11) bzw den sich daraus in Verbindung mit weiteren Aktenstücken (ON 2.2.75.23 S 1, ON 2.2.75.10 S 2, ON 2.2.75.13 S 1 ff) ergebenden zeitlichen Ablauf der Amtshandlungen - nicht berücksichtigt, welche jeweils zu anderen Schlussfolgerungen geführt hätten.
Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 zweiter Fall leg. cit. ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS-Justiz RS0118316).
Davon ausgehend verkennt die Staatsanwaltschaft, dass die von ihr zu Faktum I./ als unberücksichtigt monierten Verfahrensergebnisse keine erheblichen Tatsachen, also solche die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können, betreffen, stehen doch weder der Inhalt des von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Nachrichtenverkehrs des B* mit einer seiner Kontaktpersonen noch die Gespräche des Genannten mit seiner Ex-Lebensgefährtin (bzw betreffend des von der Staatsanwaltschaft ebenfalls zitierten Gesprächs laut Wortprotokoll Nr. 168 richtigerweise des D* mit P*; vgl ON 2.2.75.31 S 13 f), in welchen jeweils auch kein Bezug zu den hier relevanten Tathandlungen der Angeklagten hergestellt wird, den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite entgegen (vgl RIS-Justiz RS0116877).
Mit ihrem ebenfalls unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erstatteten Berufungsvorbringen zu Faktum II./ spricht die Staatsanwaltschaft bereits mit Blick auf das nicht in Kritik gezogene Fehlen von (positiven) Feststellungen zur Verwendungsbestimmung des Mobiltelefons als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren (vgl RIS-Justiz RS0096478 [T3]) von vornherein - ohne dass es einer inhaltlichen Prüfung der einzelnen Argumente bedarf - keine entscheidenden Tatsachen an (vgl dazu RIS-Justiz RS0127315, RS0130509, RS0118580 [insb T17 und T20]).
Schließlich kommt auch der Schuldberufung keine Berechtigung zu.
Gemäß § 259 Z 3 StPO ist ein Freispruch zu fällen, wenn – soweit hier interessierend – nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.
Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zutage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, der bestätigen soll für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen-entscheidender-Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen. Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen ( Lendl , WK-StPO § 258 Rz 25, 26 mwN). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend, der sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden lässt und darum im Urteil auch nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden muss ( Lendl , aaO § 258 Rz 27 mwN). Zum Maß an Überzeugung ist auszuführen, dass gemeinhin subjektiv die volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld gefordert wird, als objektives Mindestmaß gilt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Lendl , aaO § 258 Rz 30 mwN). Bleiben auch nach eingehender Würdigung der vorliegenden Beweise (objektiv vernünftige) Zweifel an Täterschaft oder Schuld des Angeklagten, ist dieser freizusprechen ( Lendl , aaO § 258 Rz 36).
In Ansehung dieser Prämissen bestehen keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der Tatrichter hat – unter Berücksichtigung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse und ersichtlicher Einbeziehung des von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – in nachvollziehbarer Weise und den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechend in seiner Begründung (US 5 ff) dargetan, weshalb er der Einlassung der Angeklagten trotz – von ihm sehr wohl erkannter und nicht außer Acht gelassener – möglicherweise gegen diese sprechende Beweisergebnisse Glauben geschenkt hat. Dass die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert ( Mayerhofer, StPO 6§ 258 Rz 39). Letzteres übersieht die Staatsanwaltschaft auch soweit sie – unter Außerachtlassung des auch im zweiten Rechtsgang unvermindert geltenden § 258 Abs 2 StPO (zur fehlenden Bindung in Tatfragen vgl Ratz,WK StPO § 293 Rz 16) - vermeint, dass einem vom Erstgericht gewonnen positiven unmittelbaren Eindruck von der Angeklagten in der zweiten Hauptverhandlung mit Blick auf den im ersten Rechtsgang erfolgten Schuldspruch keinerlei Bedeutung zukomme.
Die Staatsanwaltschaft moniert darüber hinaus, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht ausreichend nachgekommen. In diesem Sinn sei verabsäumt worden, die Zeugin P* zu vernehmen, welche als ehemalige Lebensgefährtin des B* insbesondere Auskunft darüber hätte geben können, weshalb sie selbst ein derart genaues Wissen von den Schleppertätigkeiten von B* gehabt hat, und inwiefern in seinem näheren Umfeld dahingehende Auffälligkeiten zu Tage getreten seien. Daraus hätten sich jedenfalls relevante Schlussfolgerungen betreffend die Angeklagte als Lebensgefährtin des Genannten im relevanten Zeitraum ableiten lassen. Unabhängig davon ergebe sich aber aus den (bereits im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsberufung angeführten) verschriftlichten Gesprächen der P* mit B* (ON 2.2.75.31 S 13 f) auch, dass diese weitreichende Informationen über vermeintlich illegale Handlungen der Angeklagten gehabt habe, und wären dementsprechend aus deren Vernehmung Hinweise zur allgemeinen Gesetzestreue der Angeklagten und damit eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zur subjektive Tatseite zu erwarten gewesen.
Damit spricht die Staatsanwaltschaft jedoch keine erheblichen Tatsachen an, zumal weder das (allenfalls vorhandene) Wissen der Zeugin die Handlungen des B* betreffend noch deren allfällige Wahrnehmungen zu (hier nicht unter Anklage stehenden) Handlungen der Angeklagten für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung sind (RIS-Justiz RS0118444). Wahrnehmungen der Zeugin zum hier – in Bezug auf die Angeklagte – relevanten Geschehen werden nicht einmal behauptet, sodass das Erstgericht auch im Rahmen der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung – ein entsprechender Beweisantrag wurde von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht gestellt – nicht zu deren Vernehmung verhalten war. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den von P* im Verfahren gegen B* getätigten Angaben keineswegs genaues, sondern auf punktuelle Wahrnehmungen zurückzuführendes oberflächliches Wissen um dessen Schleppertätigkeit entnommen werden kann (vgl ON 2.26 S 7 ff: „ Vorsitzende: Können Sie etwas dazu sagen, was Sie allenfalls über Schleppereihandlungen des B* mitbekommen haben? Haben Sie Wahrnehmungen gemacht? Zeugin P*: Ich weiß nur, dass er einmal gesagt hat, dass er im Handygeschäft Kontakte hat. Dass er das persönlich macht, hat er mir nie gesagt. Ich weiß nichts davon. Vorsitzende: Was haben Sie im Handygeschäft gehört? Zeugin P*: Dass der Verkäufer gefragt hat, ob er jemanden kennt und er hat gesagt: „Ja, ich kenne jemanden.“ Das war‘s. “; „ Vorsitzende: Haben Sie etwas davon mitbekommen, dass B* allenfalls mit jemanden anderen in Ungarn war um jemanden abzuholen? Zeugin P*: Die Telefongespräche habe ich vergessen gehabt. Der Beamte hat mich erinnert. Ich weiß nur, dass er mir einmal erzählt hat, dass er hinfahren will und am nächsten Tag hat er mir gesagt, dass er doch nicht gegangen ist. […] “; „ Vorsitzende: Sie sagen weiters vor der Polizei auf die Frage, seit wann Sie gewusst beziehungsweise gemerkt haben, dass B* und D* Schleppungen von Indern organisieren, definitiv amals im Handygeschäft wo B* mit den Indern darüber sprach. Können Sie das heute so bestätigen? Zeugin P*: Ich habe nur dort mitbekommen, dass er gemeint hat, dass er Kontakte hat. Sonst wusste ich gar nichts davon.“), sodass dieses Vorbringen ebenso spekulativ bleibt wie der - lediglich auf Telefonate der Genannten mit B* (bzw D*, vgl Wortprotokoll Nr. 168; ON 2.2.75.31 S 13 f; siehe dazu bereits oben) und die darin von dieser offenkundig im Streit geäußerten pauschalen Anschuldigungen gegen dessen aktuelle Freundin (die Angeklagte) gestützte - Verweis auf deren Informationen zu illegalen Handlungen der Angeklagten. Bleibt anzumerken, dass eine auf Vernehmung der Zeugin gerichtete Antragstellung (zur Zulässigkeit mit Blick auf die bestehende Neuerungserlaubnis vgl RIS-Justiz RS0101867;
Die Staatsanwaltschaft moniert – wiederum ohne eine darauf gerichtete Antragstellung in der Hauptverhandlung - unter Verweis auf die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Wahrheitsforschung weiters, dass die noch als Zeugin abgelegte Aussage der Angeklagten vom 20. Jänner 2023 (ON 2.2.75.32) vom Erstgericht mit der Begründung, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden hätte können, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung ihre Rechte verstanden habe, nicht verlesen worden sei. Diese Aussage enthalte ein sinngemäßes Schuldeingeständnis und wäre demzufolge von entscheidender Bedeutung gewesen. Der Zeugenvernehmung lasse sich auch ein eindeutiger Passus über eine Belehrung iSd § 156 Abs 1 StPO entnehmen, die Angeklagte habe jede einzelne Seite eigenhändig signiert und damit inhaltlich bestätigt und es sei eine Dolmetscherin für die englische Sprache beigezogen worden. Dabei sei zu beachten, dass die Angeklagte mit ihrem Lebensgefährten B* in englischer Sprache kommuniziert habe, weshalb die erst völlig verspätet geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten als offenkundige Schutzbehauptungen zu betrachten seien. Jedenfalls aber wäre es zumindest erforderlich gewesen, die Sachverhaltsgrundlage zu Ablauf und Situation der konkreten Vernehmung durch Befragung der Dolmetscherin und des Kriminalbeamten zu verdichten.
Abgesehen davon, dass dem Protokoll ON 2.2.75.32 ein „sinngemäßes Schuldeingeständnis“ zu den hier gegenständlichen Tathandlungen – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet - nicht zu entnehmen ist, verabsäumt es die Staatsanwaltschaft darzulegen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Verlesung dieser Aussage vom Erstgericht hätte vorgenommen werden sollen. Frühere Aussagen eines Angeklagten dürfen gemäß § 245 Abs 1 vierter Satz StPO (ganz oder teilweise) verlesen werden, wenn der Angeklagte von seinen früheren Aussagen abweicht oder eine Antwort verweigert. Nicht nach § 245 Abs 1 StPO zu verlesen sind jedoch Aussagen, die ein Angeklagter als Zeuge gemacht hat ( Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.95) und zwar gerade dann, wenn ihn diese belasten würden ( Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 245 Rz 60). Eine Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO kommt schon mit Blick auf das (jedenfalls) fehlende Einverständnis der Angeklagten nicht in Betracht. Die (prozessordnungskonform) unterlassene Verlesung dieser Aussage ist daher nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Angeklagte bereits anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am 4. Juli 2024 (vgl ON 2.55.2 S 8) auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen hat.
Soweit die Staatsanwaltschaft auch im Rahmen der Schuldberufung zu Faktum I./ moniert, dass sich der Tatrichter nicht mit dem Nachrichtenverkehr des B* mit einer seiner Kontaktpersonen, in welcher es um die Kosten für ein Visum für die Angeklagte gegangen sei (ON 2.19.24 S 6), auseinandergesetzt habe, ist zunächst auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Berufung wegen Nichtigkeit zu verweisen. Darüber hinaus war das Erstgericht nicht gehalten, sich mit allen gegen seine Auffassung irgendwie möglichen Einwänden auseinanderzusetzen und vermag die Staatsanwaltschaft auch nicht darzulegen, inwiefern dieser Chat zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen hätte können. Dazu ist anzumerken, dass die Angeklagte in diesen Chat nicht selbst involviert war und aus diesem weder hervorgeht, was für ein Visum Gegenstand des Nachrichtenverkehrs ist, noch dass dieses illegal erworben werden soll. Beim Chatpartner des B* handelt es sich um den Mitarbeiter/Betreiber eines Reisebüros (ON 2.19.24 S 1), sodass aus dem Chat allein keinesfalls zwanglos auf einen illegalen Erwerb geschlossen und demnach – selbst unter der Annahme, dass die Angeklagte in Kenntnis dieser Abläufe war – auf bei dieser vorhandenes Wissen zu einer Involvierung des B* in Schlepperhandlungen geschlossen werden kann.
Weiters führt die Staatsanwaltschaft zu Faktum I./ aus, dass der Angeklagten – ausgehend von dem von ihr angenommenen Einkommen des B* und seines illegalen Aufenthalts in Österreich – klar sein hätte müssen, dass ein derartiges Einkommen nur durch „illegale Tätigkeiten“ begründet werden könne. Auch habe ihr aufgrund der „vielen auffälligen Buchungszeilen und Beträge“ auf dem gemeinsam genutzten Konto bewusst sein müssen, dass diese auf Schleppertätigkeiten zurückzuführen waren, weshalb es bei lebensnaher Betrachtungsweise auch im Hinblick auf die damals bestehende mediale Aktualität völlig abwegig sei, dass sie die Zahlungen nicht kritischer hinterfragt und geprüft habe. Auch diese – lediglich eigene beweiswürdigende Erwägungen enthaltenden – Ausführungen sind nicht geeignet Zweifel an der erstrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken. Zum einen wäre selbst die Annahme, die Angeklagte sei von (nicht näher konkretisierten) „illegalen Tätigkeiten“ des B* ausgegangen, nicht ausreichend, um auf einen, bei der Angeklagten bei Zu-Verfügung-Stellen des Kontos bestehenden, (zumindest) bedingten Vorsatz im Sinne des § 114 Abs 1 FPG zu schließen. Zum anderen ist das auf die Kontobewegungen bezogene Berufungsvorbringen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese – mit Ausnahme einer einzigen, nämlich der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Zahlung vom 23. November 2022 – offenbar keinen konkreten Schlepperhandlungen zugeordnet werden konnten (vgl den Faktenbericht ON 2.61.3 insb S 9 ff) und – wie vom Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt (vgl US 8) - auch ihrem Inhalt (etwa aufgrund des Buchungstextes) nicht nahe legen. Allein der Umstand, dass es sich bei den jeweiligen Absendern bzw Empfängern um - dem Namen nach – indischstämmige Personen handelt, kann schon mit Blick auf die ebenfalls indische Herkunft des B* keinesfalls als derart auffällig bezeichnet werden. Daran vermag auch eine mögliche mediale Präsenz der Schlepperthematik nichts zu ändern.
Den auf Faktum II./ bezogenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Tatrichter etwa den Amtsvermerk der WEGA vom 20. Jänner 2023 über die Durchsuchung der Wohnung des B* im Beisein der Angeklagten und die in ihrer Anwesenheit vollzogenen Sicherstellungsanordnungen übergangen und bei seinen Erwägungen den sich daraus ergebenden zeitlichen Ablauf der Geschehnisse, aus dem sich unter Einbeziehung der Angaben des F* schließen lasse, dass die Angeklagte erst nach den darin dokumentierten Vorkommnissen versucht habe, das Handy des B* abzuholen, außer Acht gelassen habe, ist zu entgegnen, dass diese Aktenstücke in der Beweiswürdigung zwar nicht explizit erwähnt werden, die erstgerichtlichen Erwägungen aber erkennbar vor dem Hintergrund dieses – schon bisher unstrittigen (vgl etwa auch Aussage der Angeklagten ON 24.1 S 11 sowie 2.55.2 S 7 f) - zeitlichen Ablaufs zu sehen sind. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Amtsvermerk vom 20. Jänner 2023 (ON 2.2.75.11) noch aus den weiteren Vermerken (ON 2.2.75.10 S 2, ON 2.2.75.23 S 1) und Sicherstellungsprotokollen (ON 2.2.75.13 S 1 ff), dass nach einem weiteren Mobiltelefon gesucht bzw die Angeklagte über den Umfang der vorgenommenen und vorzunehmenden Sicherstellungen in Kenntnis gesetzt worden wäre. Dass diese allein aus der Kenntnis der gegen B* bestehenden Vorwürfe und der in ihrer Anwesenheit erfolgten Sicherstellung technischer Geräte abgeleitet habe, dass auch das noch in Reparatur befindliche Mobiltelefon des Genannten als Beweismittel im Ermittlungsverfahren bestimmt war und deshalb zumindest eine Rücksprache mit der Polizei (auch aus ihrer Sicht) indiziert gewesen wäre, stellt – auch unter Berücksichtigung der Umstände der in ihrer Gegenwart erfolgten Amtshandlung (vgl ON 2.2.75.11, wonach die Hausdurchsuchung ab 3:50 Uhr in der Früh vollzogen wurde, wobei auch die Angeklagte von bewaffneten Einsatzkräften aus dem Bett geholt wurde) und der für diese dadurch bedingten Ausnahmesituation – den Berufungsausführungen zuwider keinen zwingenden Schluss dar.
Weiters führt die Staatsanwaltschaft zu Faktum II./ aus, dass bereits jene Überlegungen nicht stand halten, wonach die Angeklagte B* 2.000 Euro geborgt hätte obwohl dieser ein beträchtliches Einkommen erzielt habe. Aufgrund der luxuriösen finanziellen Situation des B* wäre die Angeklagte keinesfalls genötigt gewesen, das Mobiltelefon des Genannten zu verkaufen. Zu einem Handeln im Sinne des § 295 StGB passe auch die äußerst niedergeschlagene Reaktion der Angeklagten bei der versuchten Abholung des Mobiltelefons, welche sich realitätsnah nicht durch die Leihe eines geringen Geldbetrages erklären lasse. Auch diese – wiederum lediglich eigene beweiswürdigende Erwägungen enthaltenden – spekulativen Ausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu erwecken. Zum einen ist – zumindest kurzfristig – höherer Geldbedarf auch bei gerade auch selbständig tätigen Personen mit (sehr) gutem Einkommen keineswegs lebensfremd und kann von einem (vermeintlich) großzügigem Einkommen des (zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen) B* nicht darauf geschlossen werden, dass die Angeklagte den von ihr angeführten Verkauf finanziell nicht notwendig gehabt hätte, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie (insbesondere trotz dessen Inhaftierung) Zugriff auf entsprechende Ressourcen hatte. Auch der Einwand, dass es sich bei dem geborgten Geldbetrag um einen geringen handle, verkennt die Lebensrealität der Angeklagten, die über ein Einkommen von nicht einmal 1.000 Euro monatlich verfügt (vgl US 2). Gerade mit dieser Motivlage sowie der Reaktion der Angeklagten anlässlich ihres gescheiterten Abholversuchs hat sich der Tatrichter schlüssig auseinandergesetzt (US 9).
Zusammenfassend hat das Erstgericht jeweils in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum es der – die subjektive Tatseite leugnenden - Verantwortung der Angeklagten gefolgt ist. Indem die Staatsanwaltschaft den vom Erstrichter in vertretbarer Weise aus den Beweisergebnissen abgeleiteten Urteilsannahmen bloß andere, für die Angeklagte negative Schlüsse entgegenhält, verkennt sie, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zuließe, das Gericht keinesfalls gehalten ist, sich die für die Angeklagte ungünstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, vielmehr kann es sich jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl OLG Wien, AZ 19 Bs 166/25p, 23 Bs 26/23a, 32 Bs 84/22w; Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 65). Diesen Anforderungen wurde die erstgerichtliche Beweiswürdigung gerecht. Der Erstrichter nahm keine eindeutig falsche oder lebensfremde Beweiswürdigung vor, sondern traf seine Feststellungen, nachdem er sich im Beweisverfahren einen direkten Eindruck von der Angeklagten verschaffen konnte. Folglich bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung von dessen Einschätzung abzugehen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
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