Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Bojkovksy über
I. die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. November 2025, GZ **-29, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II.deren Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* – abweichend von der im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 8. Oktober 2025, AZ ** (ON 11), vorgenommenen Subsumtion als das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB – des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt, nach dieser Gesetzesstelle zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 (zu ergänzen:) Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 29. September 2025, 2.54 Uhr, bis 27. November 2025, 11.53 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 29. September 2025 in ** eine fremde Sache beschädigt, indem er die Schiebetüre der Trafik B* gewaltsam durch die Anwendung von Körperkraft aufzwängte und auseinander drückte, wodurch diese verbogen wurde und nicht mehr schloss.
Mit unter einem gefassten Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien und der bedingten Entlassung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt (nunmehr: AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) jeweils ab, verlängerte jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO im letztgenannten Verfahren die Probezeit auf fünf Jahre.
Dagegen richtet sich – zum Nachteil des Angeklagten – die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, den Angeklagten nach Beweiswiederholung im Sinne des Strafantrags (somit wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) schuldig zu sprechen und eine höhere Freiheitsstrafe zu verhängten, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen.
Ihre Beschwerde zielt auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien und der bedingten Entlassung zum AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt (ON 34).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat den Rechtsmitteln bei, der Angeklagte trat ihnen entgegen.
I. Zur Berufung:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die (verfehlt Ersatzfeststellungen reklamierende) Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) versagt.
Die aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Aussage des Angeklagten, ob er die Trafik bereits vor bzw. zeitgleich mit dem Wahrnehmen des akustischen Alarms (ON 28, 3) oder erst infolge dessen (ON 2.5, 5) verließ, beziehen sich weder auf entscheidende (RIS-Justiz RS0117264, RS0106268, RS0117499; Ratzin WK StPO § 281 Rz 399) noch auf erhebliche Tatsachen (RIS-Justiz RS0116877; Ratzin WK StPO § 281 Rz 409). Denn selbst unter Zugrundelegung der (von der Rechtsmittelwerberin vertretenen) Annahme, dass der Angeklagte erst infolge des akustischen Alarms fluchtartig die Trafik verließ, ist daraus nicht zwingend zu schließen, dass er bereits bei Aufzwängen der Schiebetür fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch wegnehmen wollte, ist doch ein Fluchtreflex nach allgemeiner Lebenserfahrung bei für den Täter wahrnehmbarem Alarm bei jeglicher (nicht bloß Bagatell-)Straftat als naheliegend zu unterstellen.
Unberechtigt ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Schon aufgrund der Aufnahmen einer in der Bahnhofshalle in ** installierten Überwachungskamera (ON 9.1) ist gesichert anzunehmen, dass der Angeklagte am 29. September 2025 gegen 1.45 Uhr die Schiebetür der Trafik gewaltsam durch Anwendung von Körperkraft über einen Zeitraum von rund einer Minute und 50 Sekunden aufzwängte und dadurch beschädigte, die Trafik betrat und diese nach rund sieben Sekunden fluchtartig wieder verließ. Dies stellte der Angeklagte auch nie in Abrede (ON 2.6, 3; ON 2.5, 4; ON 28, 3 und 4). Die Sachverhaltsannahmen, wonach der Vorsatz des Angeklagten dabei lediglich auf die Beschädigung einer fremden Sache, nicht aber darauf gerichtet war, einen (Einbruchs-)Diebstahl zu begehen oder Gewalt gegen in der Trafik befindliche Sachen oder Personen zu üben, gründete das Erstgericht maßgebend auf die konsistente und als glaubhaft erachtete Einlassung des Angeklagten, er habe in durch Alkoholkonsum enthemmtem Zustand (0,59 mg/l Atemalkoholgehalt um 3.06 Uhr; ON 2.6, 3) wegen der längeren Wartezeit bis zur Abfahrt des nächsten Zuges nach ** erst um 4.00 Uhr lediglich den Akku seines Mobiltelefons in der Trafik aufladen wollen (ON 2.5, 4; ON 4, 3; ON 28, 3 ff). Wenngleich der Berufung zuzugestehen ist, dass diese Verantwortung lebensfremd anmutet, so ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts im konkreten Fall trotz der mehrfachen Abstrafung des Angeklagten wegen Vermögensdelinquenz doch intersubjektiv nachvollziehbar und (letztlich) überzeugend. Nicht widerlegt ist zunächst die Darstellung des Angeklagten, dass er am 28. September 2025 in ** mit Freunden feierte und gegen Mitternacht aufgrund seiner beträchtlichen Alkoholisierung den falschen Zug (nach ** anstatt nach **) bestieg (ON 2.5, 4; ON 28, 2 f). Nach den Deponaten der gänzlich unbeteiligten Zeugin C*, die der Angeklagte erst bei dieser Zugfahrt kennengelernt hatte (ON 28, 3 bzw. ON 28, 5), galt seine Sorge bereits während der Zugfahrt und – weil mit dem dortigen Aufladen kein hinreichender Ladezustand erzielt worden war (ON 28, 3) – auch noch nach dem Aussteigen in ** gegen 0.30 Uhr in erster Linie dem Aufladen seines Mobiltelefons, weshalb sie ihm sogar ein Ladekabel überließ (ON 28, 5 f). Die Schilderung des Angeklagten, dass er sich (vor der Tat) mehrfach bemühte, im Bahnhofsgebäude und in dessen näherer Umgebung eine Steckdose zu finden (ON 28, 3), findet ihre Bestätigung in Bild Nr. 1 der Lichtbeilage ON 8.2 (wonach er bereits um 1.30 Uhr das erste Mal die Bahnhofshalle betrat) und in den Angaben der Zeugin C* (ON 28, 5 f), wonach der Angeklagte (den sie im Übrigen als „sehr betrunken“ bzw. „voll betrunken“ beschrieb [ON 28, 5]) sie auch nach dem Verlassen des Zuges nochmals (per Snapchat) kontaktierte, um nach einer Lademöglichkeit zu fragen. Bei seiner Festnahme um 2.54 Uhr hatte der Angeklagte, der sich zu dieser Zeit (wartend) am Bahnsteig befand, ein Mobiltelefon und ein Ladekabel (ON 3, 23) sowie Bargeld von ca. EUR 150,00 und „**“ (ON 28, 4) bei sich und war auch nach Beschreibung der Polizeibeamten betrunken und „emotional außer sich“ (ON 2.6, 3). Bei Zusammenschau dieser Umstände (Enthemmung durch Alkohol, Notwendigkeit der Überbrückung eines ungewollten Aufenthalts in ** mit längerer Wartezeit bis zur Abfahrt des nächsten Zuges während der Nachtzeit ohne Auffinden einer Lademöglichkeit für den Akku des Mobiltelefons und keinerlei erkennbares Motiv für die Verübung eines Einbruchsdiebstahls) ist daher die erstgerichtliche Beweiswürdigung plausibel.
Bedenken an der Richtigkeit der Konstatierungen (insbesondere zur subjektiven Tatseite) zu wecken gelingt der Rechtsmittelwerberin nicht.
Die in der Berufung aufgezeigten Widersprüche in den Deponaten des Angeklagten (zur Frage des Bestehens eines Lehrverhältnisses und zum Verlassen der Trafik bereits vor dem Wahrnehmen des akustischen Alarms oder erst infolge dessen) betreffen Nebenumstände und sind daher – zumal sich der Angeklagte zu den wesentlichen Punkten stets gleichlautend verantwortete – nicht geeignet, Bedenken an der erstgerichtlichen Einschätzung seiner Angaben zur Sache als glaubhaft zu wecken. Entgegen der Rechtsmittelkritik begründete das Erstgericht die maßgeblichen Feststellungen auch keineswegs „pauschal“ mit den als glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten, sondern ließ in diese Beurteilung auch die unbedenklichen Deponate der Zeugin C*, die durch eine Atemalkoholmessung um 3.06 Uhr des Tattages objektivierte Alkoholisierung des Angeklagten (ON 2.6, 3) und dessen laut Video ON 9.1. nur sieben Sekunden betragende Aufenthaltsdauer in der Trafik und den (letztlich objektiv nicht mehr klärbaren) Zeitpunkt des Einsetzens des akustischen Alarms einfließen. Dass der Angeklagte sich während des gewaltsamen Aufzwängens der Schiebetür seine Kapuze über den Kopf zog, deutet zwar darauf hin, dass er sich der Strafgesetzwidrigkeit seines Tuns – nämlich eines unbefugten Eindringens durch Sachbeschädigung - bewusst war bzw. wurde, indiziert aber (ebenso wie eine Flucht infolge Wahrnehmens eines akustischen Alarms) nicht notwendig dessen Vorsatz, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat keinen Erfolg.
Strafnormierend ist § 125 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Mildernd ist, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) und bei der Tat infolge Alkoholkonsums enthemmt war, ohne dass ihn ein Vorwurf an der Berauschung trifft (§ 35 StGB).
Erschwerend wirken drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie – unter dem Aspekt der Schuld (§ 32 StGB) – die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten (nach bedingter Strafnachsicht [wobei diese Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert wurde] und nach bedingter Entlassung) und trotz Anordnung der Bewährungshilfe.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und unter Beachtung des Meliorationsverbots (RIS-Justiz RS0115554; Kirchbacher, StPO 15§ 295 Rz 2) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht bereits ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Monaten als (jedenfalls) tat- und schuldangemessen.
Ein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO unterbleibt wegen gänzlicher Erfolglosigkeit der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 8).
II. Zur Beschwerde:
Zwar beging der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Tat während zwei offener Probezeiten. Allerdings hat er nunmehr eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verbüßen, sodass es unter dem Aspekt des eher geringen Handlungs- und Erfolgsunwerts bei Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung zum AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt (nunmehr: AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) auf die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren nicht auch noch des Widerrufs der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien und/oder der vorangeführten bedingten Entlassung (in Ansehung eines Strafrests von einem Jahr und 25 Tagen) bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
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