JudikaturOGH

15Os128/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Stephan W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stephan W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Mai 2015, GZ 29 Hv 19/15s 265, weiters über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Stephan W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch weitere Angeklagte betreffenden) Urteil wurde Stephan W***** soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I/) und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 zweiter und vierter Fall und § 15 StGB (B/) schuldig erkannt.

Danach hat er zusammengefasst und soweit gegenständlich relevant

A/I/ am 12. März 2014 in S***** Markus K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 4.633 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er eine Gaspistole mit der Aufforderung „Mach de Tür auf und sperr den Tresor auf“ gegen ihn richtete und, nachdem dieser das im Tresor verwahrte Geld entnommen hatte, äußerte: „Do legs her“;

B/ vom 15. Juni 2013 bis 31. August 2014 in P***** und andernorts teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, teils alleine, im Urteil konkretisierte fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert anderen durch Einbruch und teils mit Waffen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 104 Angriffen weggenommen und in 24 Angriffen wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W***** kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, betreffend die „im Urteilsspruch ausgesprochenen Schadensbeträge (insbesondere zu A/I und B)“ und die Feststellung, wonach der Angeklagte mit seinen Mittätern Gegenstände im Wert von zirka 136.500 Euro erbeutete und einen Gesamtschaden von etwa 276.000 Euro verursachte, würden sich in der Urteilsbegründung „überhaupt keine Ausführungen“ finden. Sie übersieht zunächst, dass (zu A/I/) der Wert der weggenommenen oder abgenötigten Sachen bei einem hier relevanten Raub unter Verwendung einer Waffe (§ 143 zweiter Fall StGB) ebenso wenig eine entscheidende Tatsache betrifft, wie (zu B/) die Höhe des durch mehrere Einbruchsdiebstähle verursachten und vom Wert der weggenommenen Sachen zu unterscheidenden Gesamtschadens (RIS Justiz RS 0117499). Darüber hinaus haben die Tatrichter (zu A/I/ und B/) die Feststellungen zur objektiven Tatseite mit Ausnahme des Vorliegens einer kriminellen Vereinigung zu B/ auf die Geständnisse der Angeklagten gestützt, die sich „mit den umfangreichen Erhebungsergebnissen der Kriminalpolizei“ decken würden (US 23 f), sodass die Konstatierungen zum (Gesamt )Wert der erbeuteten Gegenstände nicht unbegründet blieben. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermeint, es gebe für die zuvor genannten Feststellungen „im gesamten Beweisverfahren keine Anhaltspunkte“, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf, sondern kritisiert in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Mit dem Einwand, in Bezug auf die Privatbeteiligtenzusprüche würden im Urteil „entsprechende Feststellungen“ und eine „Begründung zur jeweiligen Schadenshöhe“ fehlen, bringt die Rüge lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.

Warum die Konstatierung, wonach der Angeklagte „um den Wert der jeweiligen Diebsbeute sowie die Höhe des Gesamtwertes der insgesamt durch die einzelnen Einbrüche erbeuteten fremden Sachen“ wusste und es zumindest billigend in Kauf nahm, insgesamt die Wertgrenze von 50.000 Euro durch seine Taten zu überschreiten (US 21), „nicht eindeutig“ erkennen lasse, ob sich der Vorsatz des Angeklagten „auf die Wertqualifikation des § 128 Abs 2 StGB bezieht“ (der Sache nach Z 5 erster Fall), bleibt unklar.

Indem die Rüge (Z 5 vierter Fall) zu B/ unter Geltendmachung offenbar unzureichender Begründung der Konstatierungen zu einem auf die Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB gerichteten Vorsatz behauptet, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe sich „nur auf die Taten an sich“ bezogen, während der Wert der gestohlenen Gegenstände „in der Hauptverhandlung überhaupt nicht zur Sprache“ gekommen sei, sodass sich das Geständnis darauf nicht beziehen habe können, wird eine den Gesetzen der Logik und Empirie widersprechende Urteilsbegründung (RIS Justiz RS0118317) nicht aufgezeigt, sondern auch mit der Behauptung, das Erstgericht habe „in keiner Weise ausreichend“ erörtert, warum es zur Überzeugung kam, dass der Angeklagte den Wert der gestohlenen Gegenstände kannte in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert.

Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht, das die Konstatierungen zum Vorliegen einer kriminellen Vereinigung zu B/ auf die geplante arbeitsteilige und organisierte Vorgehensweise, insbesondere das Auskundschaften der künftigen Tatörtlichkeiten, die Kommunikation via „WhatsApp“ teils mit verschlüsselten Botschaften, die nur die anderen Mitglieder verstanden, den äußeren Geschehensablauf und das Zugeständnis der Angeklagten stützte, dass sie ihre tristen finanziellen Lebenssituationen durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen aufbessern wollten (US 23), nicht verhalten, sich mit den von der Rüge reklamierten Details der nicht geständigen Verantwortung der Angeklagten zu befassen. Denn dass der Angeklagte W***** auf die Frage, ob sie den Entschluss gefasst hätten, öfter einbrechen zu gehen, geantwortet habe: „Nein, eigentlich nicht. Wir wollten es eh nicht. Ich weiß nicht. Nach und nach.“ (ON 264 S 4), und dass der Angeklagte Sebastian G***** über Frage, „ob besprochen worden sei, dass man sich nächste Woche wieder treffe und schaue“, geantwortet habe „Ich habe regelmäßig mit dem W***** über WhatsApp Kontakt gehabt, aber da ist es nicht immer ums Einbrechen gegangen […]. Das hat sich immer spontan ergeben. Das war kein fixes Datum. Er hat angerufen und gefragt ob ich ihm helfen kann und ich habe zugestimmt.“ (ON 264 S 13 f), sind keine erheblichen Verfahrensergebnisse, die (somit) die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der entscheidenden Tatsache der Begehung von Einbruchsdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung maßgebend zu beeinflussen (RIS Justiz RS0118316 [T8], RS0116877).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erklärt nicht, warum die Konstatierungen, wonach der Angeklagte „um den Wert der jeweiligen Diebsbeute sowie die Höhe des Gesamtwerts der insgesamt durch die einzelnen Einbrüche erbeuteten fremden Sachen“ wusste und es zumindest billigend in Kauf nahm, insgesamt die Wertgrenze von 50.000 Euro durch seine Taten zu überschreiten (US 21), nicht geeignet sein sollen, die rechtliche Unterstellung nach § 128 Abs 2 StGB zu tragen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise