JudikaturOGH

15Os79/24t – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
04. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ 56 Hv 32/24w 58.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 4. Dezember 2023 in W* * G* mit Gewalt gegen seine Person und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon und Medikamente, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dem Genannten einen Faustschlag gegen das Gesicht sowie insgesamt drei Messerstiche gegen die Hüfte und den linken Oberschenkel versetzte, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) des G*, und zwar einen offenen (unverschoben) Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde an der Nase, zwei Stichwunden am linken Oberschenkel, wobei eine davon einen Stichkanal von etwa f ünf bis sieben Zentimetern aufwies und operativ versorgt werden musste und das Opfer noch Monate nach dem Vorfall unter einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit litt ( US 5), sowie eine Verletzung kleiner arterieller Gefäße im Oberschenkel zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 50, 28 f) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 50, 27) auf „Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens“ zum Beweis, „dass keine DNA-Spuren auf der Lederjacke des Opfers zu finden sind und damit der Angeklagte die Tat nicht begangen haben kann, weil durch eine Rangelei gerade auf der Lederjacke des Opfers DNA Spuren zu finden sein müssten“, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Denn der ohne nähere sachverhaltsmäßige Fundierung gestellte Antrag sprach weder schuld- oder subsumtionserhebliche Tatsachen an (RIS Justiz RS0118319), noch ließ er erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte, und war daher auf eine – im Hauptverfahren unzulässige – Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS Justiz RS0118444, RS0118123).

[5] Aus denselben Gründen konnte auch der Antrag (ON 58, 6) auf (gemeint:) Beischaffung des am Tag der Einlieferung des Angeklagten in die Justizanstalt vorgenommenen Drogentests zum Beweis, „dass keine Spuren von irgendwelchem Suchtgift oder Medikamenten im Blut waren“, sich „weder Redovalin noch Praxiten noch Anxiolit im Blut oder Urin des Angeklagten befunden hat“ und „der Angeklagte daher die Medikamente nicht gestohlen bzw. geraubt haben kann“, abgewiesen werden (ON 58, 7). Im Übrigen beruht der Antrag auf der spekulativen Behauptung, der Angeklagte hätte die dem Opfer weggenommenen Medikamente (zwingend) selbst konsumiert.

[6] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe nicht erörtert, dass der Zeuge G* nicht mehr angeben habe können, dass seine Tasche gestohlen wurde, und diese bei ihm auch gefunden worden sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht die Fundstelle einer solchen Aussage des genannten Zeugen (vgl demgegenüber seine Angaben ON 50, 16) anführt (siehe aber RIS Justiz RS0124172 [T4]), sprechen Fragen nach dem Verbleib der Tasche mit Blick darauf, dass das Erstgericht eine Wegnahme derselben gar nicht angenommen hat (vgl US 5), keine für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Verfahrensergebnisse an (RIS Justiz RS0098646 [T4], RS0116877 [T1]).

[7] Bleibt anzumerken, dass der am 18. Juli 2024 eingebrachte Beweisantrag des Angeklagten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise