JudikaturOGH

14Os143/09z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Dezember 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Helmut E*****, Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** sowie die Berufung der Haftungsbeteiligten G***** Privatstiftung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h 1933, in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, der Angeklagten Helmut E*****, Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** sowie ihrer Verteidiger Mag. Dr. Stranzinger, Univ. Doz. DDr. Lewisch, Dr. Mertens, Mag. Schmieder und Dr. Breuer, des Vertreters der Haftungsbeteiligten G***** Privatstiftung Rechtsanwalt Dr. Brand sowie der Vertreter der Privatbeteiligten B***** AG Rechtsanwälte Mag. Rexef und Mag. Führlinger zu Recht erkannt:

Spruch

1. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helmut E*****, Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den

Helmut E***** betreffenden Schuldspruchpunkten I/A/1/e, I/B/2, II/1/1 (1) d, II/2/b im Umfang der Aufstockung des Kredits um 10 Mio USD, II/4, II/5, V/1 bis 5 sowie XI,

Dkfm. Johann Z***** betreffenden Schuldspruchpunkten II/2/b im Umfang der Aufstockung des Kredits um 10 Mio USD, II/2/e, II/4 sowie V/3 und 4 sowie

Mag. Peter N***** betreffenden Schuldspruchpunkten III/1 in Verbindung mit I/A/1/c und d, III/2 in Verbindung mit II/2/b im Umfang der Aufstockung des Kredits um 10 Mio USD sowie in Verbindung mit II/2 c bis f, II/3 und II/4, III/3 in Verbindung mit V/1 bis 5, III/4 in Verbindung mit II/5 „in Bezug auf die dortigen Punkte II/5/a, b, c und f“ sowie V/6

und in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Anrechnung der Vorhaft des Angeklagten Helmut E*****) und in dem

Helmut E***** betreffenden Privatbeteiligtenzuspruch an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 6.828.252 Euro „(Pensionsabfindung)“ und 8.630.977,93 Euro („O***** weitere 10 Mio USD“) sowie in den

Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** betreffenden Privatbeteiligtenzusprüchen an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 8.630.977,93 Euro („O***** weitere 10 Mio USD“) und im

die G***** Privatstiftung betreffenden Ausspruch nach § 20 Abs 4 StGB (5.087.098 Euro) aufgehoben und

im Umfang der Aufhebung

1.1. mit Ausnahme des Helmut E***** betreffenden Schuldspruchpunkts I/A/1/e eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen sowie

1.2. gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Helmut E***** wird vom Vorwurf, er habe

„(I)

A) die ihm als Vorsitzender des Vorstands durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der B***** zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch - gemeinsam mit den ihm zu Anklagepunkt II zur Last gelegten Straftaten - der B***** einen 50.000 Euro um das etwa 34.000-fache übersteigenden Vermögensnachteil von rund 1,72 Milliarden Euro zugefügt, indem er in Wien

1) trotz der schlechten finanziellen Lage des Dr. F*****, des Umstands, dass eine Rückzahlung der Mittel unwahrscheinlich war, obgleich die von Dr. F***** als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerte das aushaftende Obligo weit unterschritten, und trotz der bereits eingetretenen Überschreitung der Höchstgrenze für Großveranlagungen

e) von Frühjahr 1998 bis September 1998 Dr. Wolfgang F*****, den Machthaber der Kreditnehmer Fi***** Ltd, Gl***** Ltd und St***** Ltd bewegte, deren einseitig hochriskante, spekulativ mit Kreditmitteln des B*****-Konzerns erworbene Finanzinstrumente, mit denen bei einem bis zum gesamten Kapital reichenden Verlustpotential auf den gegenüber dem USD fallenden japanischen Yen gesetzt worden war, beizubehalten und nicht zu liquidieren, wodurch der B***** zwischen August und 16. Oktober 1998 ein in nicht rückgeführten Krediten gelegener weiterer 50.000 Euro übersteigender Schaden im Ausmaß der Differenz zwischen der hingegebenen Kreditvaluta von 550 Millionen USD und dem schon durch Anklagepunkt II.1.1. entstandenen Schaden, sohin von rund 46 Millionen Euro entstand“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen .

2. Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

3. Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Helmut E***** betreffenden Privatbeteiligtenzuspruchs an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 6.828.252 Euro „(Pensionsabfindung)“ und 8.630.977,93 Euro „('O*****' weitere 10 Mio USD)“ sowie wegen des Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** betreffenden Privatbeteiligtenzuspruchs an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 8.630.977,93 Euro „('O*****' weitere 10 Mio USD)“ werden die genannten Angeklagten und die Haftungsbeteiligte G***** Privatstiftung mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung auf diese Entscheidung verwiesen.

4. Die Berufung des Angeklagten Helmut E***** gegen den zu Lasten der G***** Privatstiftung ergangenen Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung wird zurückgewiesen.

5. Den Berufungen der Angeklagten wegen des Privatbeteiligtenzuspruchs an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 67.689.215,66 Euro „('O*****' 80 Mio USD)“ wird Folge gegeben und die B***** AG, *****, mit diesem Anspruch gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

6. Für die verbleibenden Schuldsprüche werden unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB

6.1. Helmut E***** unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Mai 2008, GZ 122 Hv 34/07z-52, sowie unter Anwendung des § 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren und

6.2. Dkfm. Johann Z***** zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

7. Über die Anrechnung der von Helmut E***** in Vorhaft zugebrachten Zeit hat - unter Berücksichtigung der Anrechnung von Vorhaft auf die im Verfahren AZ 122 Hv 34/07z des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängte Strafe - das Erstgericht zu entscheiden.

8. Den Angeklagten Helmut E*****, Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die hier gegenständlichen Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurden mit dem angefochtenen Urteil (das auch unangefochten gebliebene Freisprüche der folgend Genannten enthält) Helmut E*****, Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** jeweils des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie jeweils mehrerer Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG, Mag. Peter N***** mit Ausnahme des Schuldspruchpunkts V/6 als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und Helmut E***** zudem des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie mehrerer Vergehen nach § 41 Z 1 (nicht auch Z 2) PSG schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch haben

„(I) Helmut E*****

A) die ihm als Vorsitzenden des Vorstands durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der B***** zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch - gemeinsam mit den ihm zu Anklagepunkt II zur Last gelegten Straftaten - der B***** einen 50.000 Euro um das etwa 34.000-fache übersteigenden Vermögensnachteil von rund 1,72 Milliarden Euro zugefügt, indem er in Wien

1) trotz der schlechten finanziellen Lage des Dr. F*****, des Umstands, dass eine Rückzahlung der Mittel unwahrscheinlich war, obgleich die von Dr. F***** als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerte das aushaftende Obligo weit unterschritten, und trotz der bereits eingetretenen Überschreitung der Höchstgrenze für Großveranlagungen

a) entfällt

b) entfällt

c) am 9. September 1999 unter wissentlicher Missachtung der in Anklagepunkt II/1/1/(2) angeführten Pflichten der Ro***** Ltd einen Kredit von 20 Millionen Euro gewährte, wodurch der B***** unverzüglich ein in nicht rückgeführter Kreditvaluta gelegener Schaden in Höhe des Darlehens von 20 Millionen Euro entstand;

d) im September 2000 unter wissentlicher Missachtung der in Anklagepunkt II/1/1/(2) angeführten Pflichten mit Dr. F***** die Bereitstellung von 18 Millionen USD für Margin-Calls vereinbarte und deren Überweisung am 29. September 2000 über die A*****, Schaan, an die C***** Ltd veranlasste, wodurch der B***** ein Schaden von 20.343.873 Euro entstand (Ca*****);

e) von Frühjahr 1998 bis September 1998 Dr. Wolfgang F*****, den Machthaber der Kreditnehmer Fi***** Ltd, Gl***** Ltd und St***** Ltd bewegte, deren einseitig hochriskante, spekulativ mit Kreditmittel des B*****-Konzerns erworbene Finanzinstrumente, mit denen bei einem bis zum gesamten Kapital reichenden Verlustpotential auf den gegenüber dem USD fallenden japanischen Yen gesetzt worden war, beizubehalten und nicht zu liquidieren, wodurch der B***** zwischen August und 16. Oktober 1998 ein in nicht rückgeführten Krediten gelegener weiterer 50.000 Euro übersteigender Schaden im Ausmaß der Differenz zwischen der hingegebenen Kreditvaluta von 550 Millionen USD und dem schon durch Anklagepunkt II/1/1 entstandenen Schaden, sohin von rund 46 Millionen Euro entstand;

2) entfällt

B) im November 2000 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten um insgesamt 6.828.252 Euro unrechtmäßig zu bereichern, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der B*****, Günter W*****, und - teilweise - durch diesen die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats durch Täuschung über Tatsachen, nämlich

seine zu den Anklagepunkten II/1 beschriebenen Gestionen und die dadurch bewirkten Verluste,

die im Laufe des Jahres 2000 eingetretenen Verluste,

seine in den Anklagepunkten I/A/1/d, I/A/1/e, II/1, II/2/e und II/2/f, II/3 sowie V dargestellten Handlungen und die Umstände, unter denen die dort angeführten Verluste tatsächlich zustande gekommen sind, verleitet,

1) entfällt

2) am 23. November 2000 der Abfindung der Anwartschaftsrechte Helmut E*****s und dessen Ehegattin Ruth E***** auf eine vertraglich vereinbarte Betriebspension zuzustimmen und die am 24. November 2000 erfolgte Auszahlung zu veranlassen, wodurch der B***** ein Schaden von 6.828.252 Euro (93.958.797 S) entstand;

(II) Helmut E***** als Vorsitzender und Dkfm. Johann Z***** als Mitglied des Vorstands teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken teilweise auch gemeinsam mit Mag. N***** (siehe Anklagepunkt III) als Mittäter die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der B***** AG, vormals B*****, und des B***** Konzerns (§ 15 Abs 1, 2 AktG; gemeint: § 15 Abs 1 und Abs 2 AktG) zu verfügen, wissentlich missbraucht und ihr dadurch einen 50.000 Euro vielfach übersteigenden Vermögensnachteil von rund 1,63 Milliarden Euro betreffend Helmut E***** und 967,2 Millionen Euro betreffend Dkfm. Johann Z***** zugefügt, indem

1/1) Helmut E***** allein

(1) in Kenntnis seiner Pflichten diesen zuwider handelnd siehe Absätze 2 und 3 als Vorstand eines österreichischen Kreditinstituts die Gewährung von Krediten an Gesellschaften des Dr. F***** beschlossen, die unten angeführten Handlungen gesetzt und teils dadurch die Überweisung von Beträgen im Gesamtausmaß von 750 Millionen USD an diese Gesellschaften veranlasst hat, denen zur Zeit der Zuzählung ein höchstens mit insgesamt rund 76 Millionen USD zu bewertender Kreditrückzahlungsanspruch gegenüberstand, wodurch die B***** zu diesem Zeitpunkt einen in der Differenz zwischen hingegebener Kreditvaluta und Rückzahlungsanspruch gelegenen, 50.000 Euro übersteigenden Schaden von je zum Zuzählungstag umgerechnet rund 590,4 Millionen Euro erlitt, und zwar die Kreditgewährungen

a) im Juli 1995 an die Cap***** Inc über 200 Millionen USD, deren Zuzählung am 29. September 1995 erfolgte, wobei der Kredit am 26. Jänner 1996 auf die Cap***** Ltd übertragen und das Engagement am 26. Juli 1996 beendet wurde,

b) am 23. Jänner 1996 an die Glo***** Ltd über 225 Millionen USD, deren Zuzählung am 7. Februar 1996 erfolgte, wobei der Kredit am 18. März 1997 auf die Gl***** Ltd übertragen wurde,

c) am 23. Jänner 1996 an die I***** Ltd über 125 Millionen USD, wobei der Kredit am 18. März 1997 auf die Fi***** Ltd übertragen und ab April 1998 ausgenutzt wurde,

d) am 18. März 1997 an die St***** Ltd über 200 Millionen USD, deren Ausnützbarkeit ab diesem Tag gegeben war;

(2) gegen nachfolgende Pflichten wurde dabei dadurch verstoßen, dass die Kreditgewährung erfolgte

a) ohne das mit dieser Großveranlagung verbundene besondere bankgeschäftliche Risiko angemessen zu begrenzen, insbesondere ohne ausreichende Kreditsicherheiten (§ 27 Abs 1 BWG),

b) ohne die damit verbundenen bankgeschäftlichen Risiken durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen (§ 39 Abs 1 BWG),

c) unter Täuschung des Aufsichtsrats darüber, dass eine genehmigungspflichtige Großveranlagung vorliegt und ohne eine wirksame Zustimmung des Aufsichtsrats zu dieser Großveranlagung einzuholen (§ 27 Abs 4 BWG),

d) ab 23. Jänner 1996 entgegen der erklärten sogenannten 'Selbstbindung', also der Verpflichtung des Vorstands, vor Ausweitung der Geschäfte mit Dr. F***** über das Volumen von 400 Millionen USD hinaus die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen,

e) unter Überschreitung der durch § 27 Abs 5 BWG mit zu den Tatzeitpunkten mit 40 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts bzw der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe festgelegten Grenze für einzelne Großveranlagungen,

f) wider die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 84 Abs 1 AktG) sowie gegen das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses (§ 70 Abs 1 AktG),

g) entgegen den satzungsgemäßen Regelungen über die Genehmigungspflicht von 4 % der anrechenbaren Eigenmittel übersteigenden Krediten iSd § 27 BWG ohne solche Zustimmung des Kreditausschusses des Aufsichtsrats (§ 6 Abs 2 Z 1 der Satzung der B***** iVm § 2 Abs 1 Z 1 der Geo des Aufsichtsrats);

(3) gegen die angeführten Pflichten wurde dadurch verstoßen, dass Helmut E***** im Wissen um den Sachverhalt

a) keine rechtlich und faktisch durchsetzbaren Sicherheiten in ausreichender Höhe vereinbart oder beschafft hat, sondern der B***** lediglich im Verlustfall zwangsläufig wertlose Anteile an den Kredit nehmenden Sondergesellschaften, die abgesehen von der jeweiligen Kreditvaluta und den 20 % zusätzlichen Kapitals ohne jedes Vermögen waren, und weiters Rechte auf die Vermögensstände auf Teile jener Konten und Depots, über die diese Geschäfte abgewickelt wurden, verschafft hat, sodass sich die Bank letztlich an ihren eigenen, höchst riskanten Krediten besichert hat (Kurzschlusssicherung),

b) dem ihm als sehr risikolastig bekannten Dr. F***** durch Gestaltung der Verträge und die praktische Abwicklung der Geschäftsbeziehung ermöglicht hat, mit dem Geld der Bank Geschäfte mit jedweden marktgängigen Finanzinstrumenten über Broker oder direkt ohne jede Einschränkung, insbesondere ohne Verpflichtung zu Absicherungsmaßnahmen oder irgendeiner Risikobegrenzung, einzugehen, sohin hoch riskant zu spekulieren, und keinen hinreichenden und durchsetzbaren Einfluss der B***** auf die grundlegenden Veranlagungsentscheidungen und deren Risikoneigung beabsichtigt, vereinbart oder ausgeübt hat,

c) für die Gewährung der Kredite und das mit diesen übernommene unverantwortlich hohe Risiko lediglich ein nicht äquivalentes erfolgsunabhängiges Entgelt in Höhe des Zinssatzes USD-Libor mit einem Zuschlag von 2 %, teils 2,5 % p.a. sowie teils eine Provision für die Einräumung der Kredite (Up-Front-Fee) von 2,5 % vereinbarte, und so die B***** am allfälligen Gewinn der Kreditnehmer bei Verwirklichung der durch das hohe Risiko auch möglichen Chance nicht anteilig partizipieren ließ, während die B***** einen Verlust der Kreditsumme bei Verwirklichung der durch das hohe Risiko gegebenen Gefahr in wirtschaftlicher Betrachtung allein zu tragen hatte, insbesondere weil wegen der angewandten hohen Hebelwirkung (Leverage) auch die 20 % der Kreditvaluta an zusätzlichem, nicht von der B***** stammendem Kapital keine beachtenswerte Sicherheit boten, wodurch eine schwerwiegende Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Risiko und Chance bewirkt wurde,

d) weder eine Risikoanalyse der Kreditnehmer noch eine Einschätzung der Gefahr, bei den beabsichtigten und stattgefundenen Veranlagungen das eingesetzte Kreditkapital zu verlieren, und insgesamt keine ausreichende Abwägung der Gefahr des Kreditausfalls beabsichtigt, vorgenommen oder beauftragt hat, sondern im Gegenteil Art und Ausmaß des hohen Risikos dieser Geschäfte wider besseres Wissen durch getrennte Betrachtung der Kreditnehmer und unrichtige Darstellung derselben als mehrere, voneinander unabhängige Veranlagungen 'wie in sichere Investmentfonds' bewusst verharmlost hat,

e) den Aufsichtsrat teils unmittelbar, teils im Umweg über dessen Vorsitzenden, über die Struktur der Geschäfte, das ihm bekannte, mit diesen zwangsläufig verbundene hohe Risiko und die mit den Kreditnehmern getroffenen Vereinbarungen dadurch bewusst unrichtig informiert hat, dass Helmut E***** schon aus damaliger Sicht teils selbst wahrheitswidrig erklärte, teils die Erklärungen des Dkfm. Johann Z***** unterstützte oder sie nicht richtig stellte,

aa) bei den bis 1994 durchgeführten Sondergeschäften habe die Österreichische Nationalbank keinerlei Gesetzesverletzungen oder unübliche Gesamtumstände festgestellt, es sei mit diesen Geschäften kein Klumpenrisiko verbunden gewesen, während im Bericht der Oesterreichischen Nationalbank festgehalten ist, dass es hierfür Indizien gibt und Kredite offenbar bloß technisch zerlegt wurden,

bb) lediglich 'formale Mängel' seien in diesem Zusammenhang aufgezeigt worden, während tatsächlich erhebliche inhaltliche Mängel festgestellt wurden, die sowohl die Struktur als auch die Abwicklung der Geschäfte bis 1994 betrafen,

cc) die nunmehr beabsichtigten Geschäfte seien mit 'äußerst geringem Risiko behaftet', es handle sich aus Sicht des Kreditinstituts um 'keine Spekulationsgeschäfte', während die B***** aufgrund der Struktur der Geschäfte am Risiko großer Verluste teilnahm, Helmut E***** bekannt war, dass Dr. Wolfgang F***** große Risiken eingeht und die B***** nicht verhältnismäßig am allfälligen Ertrag beteiligt war,

dd) die Kredite würden über Investmentfondsgesellschaften abgewickelt, die 'durchaus mit unseren Investmentfonds vergleichbar' seien, während es sich tatsächlich um mit Ausnahme des Kredits und weiteren Kapitals von 20 % vermögenslose Special Purpose Companies handelte, die in weitgehend unregulierten Off Shore-Destinationen domiziliert waren,

ee) die B***** werde monatliche Depotaufstellungen erhalten, 'wobei diese die Vermögenswerte nachvollziehbar und bewertet darstellen werden' und der laufenden Kontrolle dienen, während dies gar nicht wirklich beabsichtigt war und Helmut E***** schon vor der Fälligkeit der ersten Depotaufstellung darauf verzichtete,

ff) Konten und Gesellschaftsanteile der Kreditnehmer seien wirksam verpfändet und stünden als Sicherheit zur Verfügung, während tatsächlich vorrangige Rechte der Broker erlaubt und die Gesellschaften mit Ausnahme der Veranlagung vermögenslos waren,

gg) die Gesellschaften des Dr. F***** Ro***** Ltd und I***** Ltd genössen internationales Renommee, während es dafür tatsächlich keine Hinweise gab, sondern vielmehr kritische die Risikoneigung betonende Berichte vorlagen,

hh) die Innenrevision werde in die laufende Kreditkontrolle eingebunden und gemeinsam 'mit dem für diese Kreditfälle zuständigen Vorstandsmitglied monatliche Überprüfungen' durchführen, während von Anfang an geplant war, die Innenrevision lediglich jährlich prüfen zu lassen und dieser wesentliche Informationen vorenthalten wurden,

ii) im schlechtesten Fall würden 7 bis 10 % Verlust eintreten, sodass zufolge des von dritter Seite eingebrachten nachrangigen Kapitals von 20 % der Kreditsumme kein Schaden für die B***** entstehen könne, während diese tatsächlich am Risiko großer Verluste teilnahm, ohne andererseits verhältnismäßig am allfälligen Ertrag beteiligt zu sein,

jj) die Geschäfte müssten nicht vom Aufsichtsrat genehmigt werden, aber der Vorstand werde im Rahmen einer Selbstbindung bei jeder Ausweitung die zustimmende Kenntnisnahme des Aufsichtsrats einholen, während es sich tatsächlich um eine genehmigungspflichtige Großveranlagung handelte und der Vorstand den Aufsichtsrat über Ausweitungen des Volumens über 400 Millionen USD hinaus nicht hinreichend informierte,

kk) das Risiko werde dadurch gestreut, dass zwischen zehn und fünfzig Papiere, im Fall von US Bundesschatzscheinen allenfalls nur ein Wertpapier, gehalten würden und dadurch ein sicheres Geschäft suggeriert, während E***** bekannt war, dass Dr. F***** in Derivate und ähnliche hochriskante Finanzinstrumente investierte und weder eine Diversifizierung noch eine Begrenzung einzelner Risiken vereinbart war;

weiters gegen die im Folgenden angeführten Pflichten dadurch verstoßen, dass Helmut E***** im Wissen um den Sachverhalt

f) qualitativ und quantitativ keine hinreichende Information über die Veranlagung der Mittel durch Dr. F***** vereinbart oder ausgetauscht und gegebene Informationen nicht überprüft, sondern sich für die B***** mit nicht aussagekräftigen und unverbindlichen, monatlichen ohne Gewähr erteilten Bestätigungen darüber, dass ein pauschaler Net Asset Value der Veranlagungen 120 % der gewährten Kreditmittel übersteigt, begnügt, auf vereinbarte monatliche und jährliche detaillierte Depot- und Positionsaufstellungen verzichtet und sich auf etwa alle zwei Wochen geführte Telefonate mit Dr. F*****, deren Inhalt er keiner ausreichenden Bewertung oder Überprüfung zuführte, beschränkt hat,

g) zu Jahresbeginn 1996 der Zuzählung weiterer Kredite zustimmte, weshalb die an die für Zwecke der Großveranlagung zusammenzurechnenden Gesellschaften des Dr. F***** ausgeliehenen Mittel von März 1996 bis Oktober 1998 durchgehend 25 % der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe B***** überstiegen,

h) zu Jahresbeginn 1997 wiederum der Zuzählung zusätzlicher Kredite zustimmte, weshalb die an die für Zwecke der Großveranlagung zusammenzurechnenden Gesellschaften des Dr. F***** ausgeliehenen Mittel von März 1997 bis Oktober 1998 durchgehend 40 % der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe B***** überstiegen,

i) die einzelnen angeführten Geschäfte mit den vollständigen Informationen nicht dem Kreditausschuss des Aufsichtsrats zur Entscheidung vorlegte, wie es die satzungsgemäßen Regelungen forderten;

1/2) Helmut E***** allein im September und Oktober 1998 in Wien

a) durch Täuschung über den Zweck und das Risikopotential des Kredits durch die Behauptung, es würden sichere japanische Staatsanleihen angekauft, während tatsächlich hoch riskante spekulative Finanzinstrumente erworben werden sollten, die Zustimmung der Vorstandsmitglieder Mag. Dr. Christian Bü***** und Mag. Hubert K***** sowie des Aufsichtsrats für einen Kredit an die Na***** Ltd in Höhe von 89 Millionen USD erschlichen und diesem unter wissentlicher Missachtung der in Urteilspunkt II/1/1/(2) angeführten Pflichten auch selbst zustimmte, wodurch der B***** mangels Rückführung am 29. September 1998 ein Schaden im Ausmaß der Darlehenssumme von 76.209.287 Euro entstand;

b) entfällt

2) Helmut E***** und Dkfm. Johann Z***** im Zeitraum von 26. Oktober 1998 bis 6. Mai 1999 in Wien unter wissentlicher Missachtung der in Urteilspunkt II/1/1/(2) angeführten Pflichten, unter Verheimlichung der relevanten Umstände vor dem Aufsichtsrat, durch Darstellung eines weit überhöhten Wertes des von Dr. Wolfgang F***** als Sicherheit für das bestehende Obligo zur Verfügung gestellten Vermögens sowie durch Verschweigen des tatsächlichen Wertes dieses Vermögens, insbesondere der Ankaufspreise und der eigenen, in Anklagepunkt II/1 und bei Helmut E***** darüber hinaus in Urteilspunkt I/A/1 dargestellten Mitwirkung an den Verlusten die für die Beschlussfassung maßgebliche Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder zu Krediten und Veranlagungen herbeiführten und diese auch selbst unter den in Urteilspunkt VI angeführten Umständen beschlossen und mittrugen, die Grundlage und Voraussetzung für den Transfer weiterer frischer Geldmittel an Gesellschaften des Dr. Wolfgang F***** waren, nämlich

a) am 26. Oktober 1998 die Zustimmung von Mag. Hubert K***** und Dr. Josef S***** dazu, eine Anleihe der H***** (richtig: H*****) Ltd von 250 Millionen USD über die B***** I***** Ltd und die liechtensteinische A*****, Schaan, sowie unter Einschaltung der liechtensteinischen Stiftungen Be*****, Bia***** und T***** zu zeichnen, wodurch der B***** am 28. Oktober 1998 ein in Wertverlust gelegener Schaden von insgesamt 295.468.042 Euro entstand;

b) am 26. und 27. Oktober 1998 die Zustimmung von Mag. Hubert K***** und Dr. Josef S*****, der O***** Ltd einen Kredit von 80 Millionen USD über die B***** I***** Ltd zu gewähren und im November 1998 eine Aufstockung des Kredits von 10 Millionen USD beschlossen, wodurch der B***** im Ausmaß von 80 Millionen USD am 28. Oktober 1998 und im Übrigen am 13. November 1998 im Ausmaß von 10 Millionen USD insgesamt ein in nicht rückgeführter Kreditvaluta gelegener Schaden in Höhe des Darlehens von zu den Zeitpunkten des Schadenseintritts 76.320.193,59 Euro entstand;

c) am 17. Februar 1999 die Zustimmung von Mag. Hubert K***** und Dr. Josef S*****, eine Anleihe der Fe***** Ltd um 34 Millionen USD aufzustocken, wodurch der B***** am 22. Februar 1999 ein in Wertverlust gelegener Schaden im Ausmaß des Erhöhungsbetrags von 30.951.297 Euro entstand;

d) am 21. April 1999 die Zustimmung Mag. Hubert K*****s und Dr. Josef S*****s, der Kr***** BV und der He***** BV Kredite von 25 und 35 (ergänze: Millionen) USD, insgesamt 60 Millionen USD, zwecks Zeichnung von weiteren Anleihen der H***** (richtig: H*****) Ltd zu gewähren, wodurch der B***** am 6. Mai 1999 ein in nicht rückgeführter Kreditvaluta gelegener Schaden in Höhe der Darlehen von gesamt 64.802.760 Euro entstand;

e) am 30. November 1998 der Ro***** Ltd bzw einer anderen Gesellschaft des Dr. F***** 48 Millionen USD ohne vertragliche Grundlage - die erst am 14. Dezember 1998 durch Zeichnung einer Anleihe der Fe***** Ltd nachgetragen wurde - zur Verfügung stellten, wodurch der B***** unverzüglich ein Schaden in Höhe dieser Zuwendung von 41.606.584 Euro entstand;

f) am 14. Jänner 1999 den Erwerb einer Anleihe der Cl***** Ltd um 3.360.000.000 japanische Yen veranlassten, wodurch der B***** am 14. Jänner 1999 unter Einrechnung der in Punkt e genannten Zahlung ein in Wertverlust gelegener Schaden von 25.320.27 (gemeint: 25.320.270; vgl US 244) Euro entstand;

3) Helmut E***** und Dkfm. Johann Z***** am 22. Dezember 1999 in Wien unter wissentlicher Missachtung der in Urteilspunkt II/1/1/(2) angeführten Pflichten einen Vorstandsbeschluss über die Veranlagung von 350 Millionen Euro in sogenannte 'U*****-Bonds' dadurch herbeiführten, dass sie diesen initiierten, ihm zustimmten, die Zustimmung der Vorstandsmitglieder Mag. Hubert K*****, Dr. Josef S***** und Mag. Dr. Christian Bü***** erschlichen und diese zur Unterfertigung der bezughabenden Verträge bewegten, indem sie tatsachenwidrig behaupteten,

der Portfoliomanager Kaveh Al***** übernehme die Vermögensverwaltung, und verschwiegen, dass Dr. Wolfgang F***** allein als Manager für die Veranlagung verantwortlich sei und Zugriff auf die gesamten Vermögenswerte haben werde,

dass über 22,5 % Eigenmittel des Anleiheemittenten oder von Dritten der Veranlagung unterlegt werden, und dabei verschwiegen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die B***** auch dieses Kapital beisteuern werde,

dass das Kapital risikoarm in sieben voneinander unabhängigen Risikoklassen veranlagt werde, wohingegen es tatsächlich in einem einzigen Fonds gemeinsam verwaltet werden sollte, und verschwiegen, dass die Veranlagung ein unverantwortlich hohes Verlustpotential aufweisen werde, sowie Helmut E***** auch dadurch, dass er zwischen März und April 2000 von Dr. F***** verlangte, mit diesen Geldern aggressiv und zu risikoreich zu veranlagen, wodurch der B***** zwischen März und April 2000 ein in verlorenem Anlagekapital gelegener Schaden von 350.000.000 Euro entstand, sowie

4) Helmut E***** und Dkfm. Johann Z***** im Dezember 1999 in Wien unter wissentlicher Missachtung der im Urteilspunkt II/1/1/(2) angeführten Pflichten veranlassten, dass die drei liechtensteinischen Stiftungen Be*****, Bia***** und T***** insgesamt drei Kredite an die wirtschaftlich Dr. F***** zugehörigen Gesellschaften Wo***** Ltd, M***** Ltd und L***** Ltd über in Summe 80.449.023 Euro gewährten, die ihre Mittel in Anleihen der Wo***** C***** Ltd, Mo***** Ltd und L***** I***** Ltd investierten, die ihrerseits das Kapital der Ro***** G***** Ltd zur gemeinsam mit den zu Punkt II/3 angeführten Beträgen gebündelten hoch riskanten Veranlagung in weitere so genannte 'U*****-Bonds' durch Dr. F***** übertrugen, wodurch der B***** zwischen März und April 2000 ein Schaden von 80.449.023 Euro entstand;

5) Helmut E***** und Dkfm. Johann Z***** in der ersten Woche des Jahres 2001 in Wien im Wissen darum, dass im Auftrag der Kreditnehmer Provisionen an Dritte zu zahlen sind, in Form von Krediten gekleidete Zahlungen, die zur Speisung eines Geldkreislaufs dienten, an die vier US Gesellschaften Ad***** Inc, die NU ***** Inc, die U***** Inc und die S ***** Inc im Vorstand genehmigten, Helmut E***** auch vorgeschlagen und betrieben, wobei der Geldkreislauf von der B***** ausging und über die Oa***** Ltd, die In***** Ltd sowie in einem weiteren Schritt über die Stiftungen Be*****, Bia*****, T***** und Gle***** letztlich wiederum der B***** zugute kam, wodurch die B***** einen in diesen Provisionszahlungen zu Lasten von Vermögenswerten, die sonst dem Kreditinstitut selbst zugute gekommen wären, gelegenen Vermögensnachteil im Gesamtausmaß von 2.309.512 Euro erlitt, der eintrat durch Überweisungen

a) am 6. Februar 2001 von der Oa***** Ltd an M. Ha***** von 128.835 Euro (120.000 USD),

b) am 8. Februar 2001 von der Oa***** Ltd an die Ad***** Inc von 588.118 Euro (540.000 USD),

c) am 18. Dezember 2001 von der Gle***** Foundation an die Ta***** Ltd von 774.941 Euro (700.000 USD),

d) am 4. April 2003 von der Gle***** Foundation an die UC ***** Ltd von 307.438 Euro (330.000 USD),

e) am 6. Mai 2003 von der Gle***** Foundation an die We***** S.A. von 262.256 Euro (300.000 USD) und

f) am 1. April 2005 von der Le***** Ltd an Ga***** von 247.924 Euro (320.000 USD);

(III) Mag. Peter N***** durch Mitwirkung an der Ausarbeitung und durch Umsetzung der in (den) Urteilspunkt(en) I/A und II angeführten Kredite und Veranlagungen, durch Überwachung deren Abwicklung, durch Vorbereitung von Anträgen an den Vorstand und Berichten an den Aufsichtsrat, durch insbesondere in Protokollführung gelegener Mitwirkung an den Vorstandssitzungen, durch Anweisungen an Bankmitarbeiter zur Umsetzung von zu Unrecht zustande gekommenen Beschlüssen des Vorstands, durch Bestätigung des Wertes von durch Dr. Wolfgang F***** der B***** als Sicherheit übertragenem Vermögen sowie durch Anweisungen zur Überweisung von Mitteln der Bank, durch Verhinderung von Überprüfungen von Transaktionen durch die berufenen Fachabteilungen in der B*****, durch Zahlungsanordnungen und durch den Abschluss von Verträgen zwischen Gesellschaften des B*****-Konzerns und Dr. Wolfgang F***** zuzurechnenden Gesellschaften, teils die ihm als A-Direktor der B***** I***** Ltd, Dublin, durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, teils im Wissen um den Befugnismissbrauch Helmut E*****s und Dkfm. Johann Z*****s, zur Ausführung strafbarer Handlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), wodurch die B***** einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden von gesamt rund 1 Milliarde Euro erlitt,

1) von September 1999 bis Dezember 2000 zu den in den Urteilspunkten I/A/1/c und I/A/1/d dargestellten Straftaten des Helmut E*****;

2) von Oktober 1998 bis 20. November 2000 zu den in den Urteilspunkten II/2 bis II/4 dargestellten Straftaten von Helmut E***** und Dkfm. Johann Z*****,

3) von 23. Oktober 1998 bis 14. März 2003 zu den im Urteilspunkt V dargestellten Straftaten der Vorstandsmitglieder Helmut E*****, Dkfm. Johann Z*****, Mag. Dr. Christian Bü*****, Mag. Hubert K***** und Dr. Josef S***** sowie

4) im Februar, März, April und Dezember 2001 sowie im März 2005 in Wien zu den in Urteilspunkt II/5 dargestellten Tathandlungen von Helmut E***** und Dkfm. Johann Z***** in Bezug auf den auf die dortigen Punkte II/5/a, b, c und f entfallenden Vermögensnachteil von 1.739.818 Euro;

(V) Helmut E*****, dieser jedoch nur zu den Urteilspunkten V/1 bis V/5, weiters Dkfm. Johann Z*****, Mag. Dr. Christian Bü*****, Mag. Hubert K***** und Dr. Josef S***** sowie nur zu Urteilspunkt V/6 Mag. Peter N***** in Wien als Mitglieder des Vorstands der B***** in Jahresabschlüssen die Verhältnisse der Gesellschaft bzw der Kreditinstitutsgruppe unrichtig wiedergegeben und erhebliche Umstände verschwiegen,

1) hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1998, indem sie

a) am 19. Februar 1999 in der Bilanz der B***** die Forderungen an die Tochtergesellschaften B***** I***** Ltd, A*****, Schaan, A***** H*****, München, und Au***** aus (letztlich) den in den Urteilspunkten II/1/a (Na*****), II/1/b (Arbitrage-Gesellschaften) und II/2/b (O*****) angeführten Geschäften fälschlich mit ihrem vollen Wert ohne Wertberichtigung auswiesen, wodurch die Darstellung der Aktiva erheblich überhöht erfolgte;

b) am 12. März 1999 in der Bilanz der Kreditinstitutsgruppe B***** die Forderungen an die Stiftungen Be*****, Bia***** und T***** aus den in Punkt V/1/a angeführten Geschäften ebenso fälschlich und erheblich überhöht auswiesen;

2) hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1999, indem sie

a) am 21. Februar 2000 in der Bilanz der B***** die Forderungen an die Tochtergesellschaften B***** I***** Ltd, A*****, Schaan, A***** Ltd und Au***** aus (letztlich) den in den Urteilspunkten I/A/1 (Ro*****), II/1 (Arbitrage Gesellschaften, Na*****) und II/2 (H***** [richtig: H*****], O*****, Fe*****, Kr*****/He*****) angeführten Geschäften fälschlich zu ihrem Nennwert ohne Wertberichtigung auswiesen], wodurch die Darstellung der Aktiva erheblich überhöht erfolgte;

b) am 10. März 2000 in der Bilanz der Kreditinstitutsgruppe B***** Forderungen insbesondere an die Stiftungen Be*****, Bia***** und T***** aus den in Punkt V/2/a angeführten Geschäften ebenso fälschlich und erheblich überhöht auswiesen;

3) hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2000, indem sie

a) am 5. März 2001 in der Bilanz der B***** Forderungen an die externen Schuldner He***** BV, Kr***** BV, D***** Ltd, an die Be***** Stiftung, Bia***** Foundation, T***** Stiftung und die Gle***** Stiftung sowie an die Tochtergesellschaften B***** I***** Ltd, A***** H*****, Wien, aus den in den Urteilspunkten I/A/1/a (Ro*****), II/2/c, II/2/e und II/2/f (Fe***** und Cl*****), II/2/d (Kr***** und He*****) angeführten Geschäften sowie aus Kontoverbindungen fälschlich mit ihrem vollen Wert ohne Wertberichtigung auswiesen, wodurch die Darstellung der Aktiva erheblich überhöht erfolgte;

b) am 14. März 2001 in der Bilanz der Kreditinstitutsgruppe B***** die Forderungen an die im vorigen Anklagepunkt V/3/a angeführten externen Schuldner und an Ro***** Ltd aus den in Punkt V/3/a angeführten Geschäften ebenso fälschlich und erheblich überhöht auswiesen;

4) hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2001, indem sie

a) am 5. März 2002 in der Bilanz der B***** Forderungen an die externen Schuldner Ad***** Inc, die NU ***** Inc, die U***** Inc und die S ***** Inc, an die Be***** Stiftung, Bia***** Foundation, T***** Stiftung und die Gle***** Stiftung sowie an die Tochtergesellschaften B***** I***** Ltd, A*****, Schaan, die Gesellschaften V***** Ltd, Jersey, Fir***** Ltd, BVI, Bo***** Ltd, BVI, Co***** Ltd, BVI, Moo***** Ltd, BVI, und CD***** Ltd, Jersey, aus den in den Urteilspunkten II/3 und II/4 ('U*****-Bonds') sowie II/5 (vier US-Gesellschaften) angeführten Geschäften sowie aus Kontoverbindungen fälschlich mit ihrem vollen Wert ohne Wertberichtigung auswiesen, wodurch die Darstellung der Aktiva erheblich überhöht erfolgte;

b) am 12. März 2001 (richtig: 2002) in der Bilanz der Kreditinstitutsgruppe B***** die Forderungen an die im vorigen Urteilspunkt V/4/a angeführten externen Schuldner und Vermögenswerte aus den in Punkt V/4/a angeführten Geschäften ebenso fälschlich und erheblich überhöht auswiesen;

5) hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2002, indem sie

a) am 28. Februar 2003 in der Bilanz der B***** Forderungen an die externen Schuldner Ad***** Inc, die NU ***** Inc, die U***** Inc und die S ***** Inc, an die Be***** Stiftung, Bia***** Foundation, T***** Stiftung und die Gle***** Stiftung sowie an die CAP H***** AG bzw deren Treuhänder, weiters an die Tochtergesellschaften B***** I***** Ltd, A*****, Schaan, A***** Ha***** Ltd, Guernsey, Au*****, Balzers, die Gesellschaften V***** Ltd, Jersey, Fir***** Ltd, BVI, Bo***** Ltd, BVI, Co***** Ltd, BVI, Moo***** Ltd, BVI, und CD***** Ltd, Jersey, aus den in den Urteilspunkten I/A und II angeführten Geschäften (Sondergeschäfte), aus den Geschäften im Zusammenhang mit dem Casino in Jericho sowie aus Kontoverbindungen fälschlich mit ihrem vollen Wert ohne Wertberichtigung auswiesen, wodurch die Darstellung der Aktiva erheblich überhöht erfolgte;

b) am 14. März 2003 in der Bilanz der Kreditinstitutsgruppe B***** die Forderungen an die im vorigen Urteilspunkt V/5/a angeführten externen Schuldner und an Sh***** Ltd, Liechtenstein, und Vermögenswerte aus den in Punkt V/5/a angeführten Geschäften ebenso fälschlich und erheblich überhöht auswiesen;

6) hinsichtlich der Jahresabschlüsse für 2003, indem sie

a) am 27. Februar 2004 aus den zu Punkt 5. angeführten Gründen eine erheblich unrichtige und darüber hinaus sogar im Sinn des § 202 Abs 1 Z 2 AktG nichtige Schlussbilanz für das Jahr 2002 als Eröffnungsbilanz für das Jahr 2003 heranzogen, anstatt eine richtige Eröffnungsbilanz zu erstellen, wodurch ein unrichtiger Ergebnisvortrag und insbesondere ein erheblich unrichtiger Jahresertrag ausgewiesen wurden; sowie, indem sie den die Forderungen gegen die CAP H***** AG (siehe auch Anklagepunkt V/5/a) betreffenden Geschäftsfall unrichtig darstellten und die richtigen Auskünfte verschwiegen;

b) am 15. März 2004 in der Bilanz der Kreditinstitutsgruppe B***** die in Punkt a dargestellten Positionen unrichtig auswiesen;

(XI) Helmut E***** und Günter W***** zwischen Anfang 2004 und Mitte 2005 in Wien als Mitglieder des Vorstands der Ös***** Privatstiftung, kurz ÖG*****

1) in den Jahresabschlüssen der ÖG***** für die Jahre 2002, 2003 und 2004 deren Verhältnisse unrichtig wiedergegeben und erhebliche Umstände verschwiegen, indem sie die am 20. Dezember 2002 an die B*****, die B***** I***** Ltd, die A*****, Balzers, die A***** Ltd, Guernsey, die Au*****, Balzers, erteilten Kreditaufträge über insgesamt 1,512 Milliarden Euro für die liechtensteinischen Stiftungen Be***** (Stiftung), Bia***** (Foundation) und T***** (Stiftung) sowie für die A*****, Balzers, die B***** I***** Ltd, Dublin, die CD***** Ltd, Jersey, die V***** Ltd, Jersey, die Bo***** Ltd, BVI, die Fir***** Ltd, BVI, die Moo***** Ltd, BVI, und die Co***** Ltd, BVI, entgegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht auswiesen, insbesondere keine Rückstellung dafür bildeten (§ 41 Z 1 PSG) und

2) in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Stiftungsprüfer der Privatstiftung zu geben waren, erhebliche Umstände verschwiegen und die Verhältnisse der Privatstiftung unrichtig wiedergegeben, indem sie die vorher angeführten Kreditaufträge dem Stiftungsprüfer verschwiegen haben.“

Der Oberste Gerichtshof sieht sich veranlasst, im folgenden Schaubild einen chronologischen Überblick der im Einzelnen vorgeworfenen Taten unter Angabe der deshalb jeweils zur Verantwortung gezogenen Personen zu verschaffen, wobei zur besseren Nachvollziehbarkeit auch die Bezeichnungen der Schuldsprüche laut Ersturteil angeführt werden:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die jeweiligen Schuldsprüche erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gründen die Angeklagten Helmut E***** auf Z 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 11, Dkfm. Johann Z***** auf Z 2, 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b und Mag. Peter N***** auf Z 1, 3, 4, 5, 5a und 9 lit a je des § 281 Abs 1 StPO.

1 Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden:

1.1 Zum Schuldspruchpunkt II/2/e wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Dkfm. Z***** zutreffend ein, dass eine Tathandlung dieses Angeklagten in Betreff des Investments Fe***** Ltd im Ausmaß von 48 Mio USD nicht festgestellt wurde (vgl US 237: „Im Auftrag von Helmut E***** verfasste und unterfertigte Mag. Peter N***** am 25. November 1998 eine Aktennote zu Handen des B*****-Vorstands. Es wurde der Erwerb eines USD Performance Linked Bonds beantragt. Die Fondsgesellschaft sollte mit zwei Mio USD nachrangigem Kapital ausgestattet sein. Gezeichnet wurde diese Aktennote von Helmut E***** mit 'Ja E*****' unterfertigt.“ „Einen schriftlichen Vorstandsbeschluss gab es nicht; ob die übrigen Vorstandsmitglieder über diese Geldzufuhr zum damaligen Zeitpunkt informiert wurden, ist nicht feststellbar“).

1.2 Aus Anlass dessen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) war auch der die Angeklagten Dkfm. Z***** und Helmut E***** betreffende Schuldspruchpunkt II/2/b im Umfang der Aufstockung des Kredits um 10 Mio USD im November 1998 und im selben Umfang der Mag. N***** betreffende Schuldspruchpunkt III/2 in Verbindung mit II/2/b zu kassieren, weil das Urteil auch insoweit keine ausreichenden Feststellungen zu Tathandlungen der Angeklagten enthält (vgl nämlich US 221 ff), womit dem Urteil auch in diesem Punkt Nichtigkeit aus Z 9 lit a anhaftet.

1.3 Zum Schuldspruchpunkt III/2 in Verbindung mit II/4 (Kredite an Wo***** Ltd, M***** Ltd und L***** Ltd) wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Mag. N***** zutreffend das Fehlen diesen tragender Konstatierungen ein (vgl US 286 f).

1.4 Aus Anlass dessen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) war aus dem selben Grund auch der Helmut E***** und Dkfm. Z***** betreffende Schuldspruchpunkt II/4 zu kassieren, weil dem Urteil insoweit keine Feststellungen zu Tathandlungen dieser Angeklagten zu entnehmen sind.

1.5 Aus Anlass dessen überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) weiters, dass das Urteil auch in Bezug auf den Mag. N***** betreffenden Schuldspruchpunkt III/1 in Verbindung mit I/A/1/d die erforderlichen Feststellungen zur Tathandlung des Genannten nicht enthält (Z 9 lit a).

1.6 Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) auch davon, dass zu den Schuldspruchpunkten III/1 in Verbindung mit I/A/1/c, III/2 in Verbindung mit II/2/c, d, e und f sowie in Verbindung mit II/3 und III/4 in Verbindung mit II/5/a, b, c und f die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des als Beteiligten am Sonderdelikt im Sinn von § 12 dritter Fall StGB (§ 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) verurteilten Mag. N***** (US 774) nicht getroffen wurden (vgl nämlich US 240, 247, 249, 255, 263, 297, 305 f, 324 f, 579, 583 und 609 sowie zusammenfassend US 775: „Es war Mag. N***** nach den Feststellungen auch bewusst, dass er zu Befugnismissbräuchen beitrug, und auch die Schädigung der B***** nahm er im Umfang der ihm angelasteten Schadenssumme dolo eventuali in Kauf.“; siehe auch den Tenor US 24). Es wären nämlich jedenfalls Konstatierungen erforderlich gewesen, wonach Mag. N***** einen zumindest bedingt vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch deren Inhaber (die Vorstände) für gewiss gehalten und dabei einen zumindest bedingten Vermögensschädigungsvorsatz gehabt hatte (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 44, RIS Justiz RS0103984).

1.7 Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) waren auch die Helmut E***** betreffenden Schuldspruchpunkte II/1/1 (1) d und I/A/1/e aufzuheben:

1.7.1 Für die Annahme, es wäre der St***** Ltd (vormals Cap***** Ltd, davor: Inc; US 129, 134) - unabhängig von der Übertragung eines Kredits über 200 Mio USD am 26. Jänner 1996 (Schuldspruchpunkt II/1/1 [1] a) - am 18. März 1997 ein (weiterer) Kredit über 200 Mio USD gewährt worden (Schuldspruchpunkt II/1/1 [1] d; vgl insbesondere US 129 ff), reichen die Feststellungen (US 108 ff, 118 f, 129 ff) nicht aus (Z 9 lit a).

1.7.2 Bei wie hier in Betreff der Schuldspruchpunkte II/1/1 (1) - Missbrauch der Befugnis zur Kreditvergabe hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Bonität des Schuldners lässt keinen Schaden entstehen, wogegen wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung sofort zu einem Nachteil in Höhe der Kreditsumme führt ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 41; SSt 27/63; vgl auch RIS-Justiz RS0094897; in diesem Sinn auch die rechtliche Beurteilung US 766; vgl auch US 155: „Die B***** erlitt den Schaden bereits durch die Zuzählung der jeweiligen Kreditvaluta“). Dass nach solcherart bereits erfolgtem Schadenseintritt - „die Chance einer teilweisen Rückführung der Kreditmittel durch Helmut E***** aktiv vereitelt wurde“, kann demnach einen strafrechtlich neuerlich fassbaren „in nicht rückgeführten Krediten“ gelegenen weiteren „50.000 Euro übersteigenden Schaden“ nicht entstehen lassen (US 767), weshalb zum Schuldspruchpunkt I/A/1/e sogleich mit Freispruch vorzugehen war.

1.8 Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) des Angeklagten Helmut E***** wendet darüber hinaus zutreffend ein, dass der gegen den Genannten erlassene Europäische Haftbefehl ON 318 die dem Schuldspruchpunkt XI zugrunde liegenden Vergehen nach § 41 Z 1 PSG nicht umfasst und deshalb eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (§ 31 Abs 1 EU JZG) in Betracht kommt, die grundsätzlich einen Freispruch nach ziehen würde (RIS-Justiz RS0098426). Da dem Obersten Gerichtshof jedoch zufolge Ausscheidung des gegenständlichen Verfahrens aus dem Stammakt AZ 242 Ur 92/06i des Landesgerichts für Strafsachen Wien eine verlässliche Prüfung anhand der Akten, ob die Spezialitätsbindung wirksam aufgehoben wurde (vgl § 31 Abs 2 Z 3 bis 7 und Abs 3 bis 5 EU-JZG), mithin ob tatsächlich das Verfolgungshindernis vorlag, fallaktuell nicht möglich ist, war insoweit mit Aufhebung und Rückverweisung vorzugehen.

1.9 Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass die in Rede stehende Problematik auch zur Aufhebung der Helmut E***** betreffenden Schuldspruchpunkte V/1 bis 3 wegen Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG und Rückverweisung in diesem Umfang führt, weil sich der Europäische Haftbefehl ON 318 nur auf Bilanzen der Jahre 2001 und 2002 bezieht und auch die Beilage ./3 zur ON 1182 (Schreiben mit der Überschrift „Befragung Helmut E*****s zur Spezialität gemäß § 31 Abs 2 Z 5, Abs 3 EU-JZG“, dem nicht entnommen werden kann, wer eine solche Befragung durchgeführt und welchen Erklärungswert ein von wem immer auf dem Schreiben vermerktes „ok“ haben soll) eine wirksame Zustimmung (vgl § 31 Abs 3 EU-JZG) nicht erkennen lässt.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergehen nach § 41 Z 1 PSG (XI) erfordert auch die Kassation der Schuldspruchpunkte V/4 und V/5 wegen Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG (§ 289 StPO). Denn im Fall des Unterbleibens eines Schuldspruchs wegen Vergehen nach § 41 Z 1 PSG (XI) könnten die den bezeichneten Schuldspruchpunkten zugrunde liegenden Taten verjährt sein (Vorerhebungen wegen „Vergehen nach § 255 AktG ab 1990“ wurden am 3. April 2006 eingeleitet [ON 1 S 3j f in iVm S 3b f und 3e ff sowie ON 9]; vgl E. Fuchs in WK 2 § 58 Rz 6 f und 14 ff). Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof Feststellungen dazu verwehrt (RIS Justiz RS0122332; 13 Os 102/07k), weshalb bei dieser Beurteilung die rechtskräftige Verurteilung des Helmut E***** im Verfahren AZ 122 Hv 34/07z des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Tatzeit: 5. und 12. März 2003) außer Betracht zu bleiben hatte.

1.10 Aus Anlass dessen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof überdies, dass die Frage, ob die Spezialitätsbindung wirksam aufgehoben wurde, auch zur Aufhebung des Helmut E***** betreffenden Schuldspruchpunktes II/5 und Rückverweisung in diesem Umfang führt, weil sich der Europäische Haftbefehl ON 318 nur auf hoch riskante Geschäfte mit Dr. F***** sowie Kreditgewährungen an diesen bezieht, somit den Sachverhalt laut Schuldspruchpunkt II/5 nicht erfasst und wie ausgeführt auch die Beilage ./3 zur ON 1182 eine wirksame Zustimmung zur Verfolgung (§ 31 Abs 3 EU-JZG) nicht erkennen lässt.

1.11 Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Dkfm. Z***** moniert zum Schuldspruch V/3 wegen Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG (Jahresabschlüsse 2000) mit Recht, dass die Feststellungen zu dessen subjektiver Tatseite am 5. und am 14. März 2001 (Testat der Jahresabschlüsse durch den Wirtschaftsprüfer; vgl US 359), insbesondere sein Wissen, „dass nicht sämtliche notleidende Kredite und Veranlagungen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 vom Wortlaut der am 7. Februar 2001 unterfertigten Garantien der Ö*****“ (kurz für: Ö*****gesellschaft mbH) „umfasst waren“ (US 361), durch Verweis auf das spätere Protokoll der sogenannten „Bilanzrunde“ vom 25. Oktober 2001 (US 677) offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet wurde. Die vom Erstgericht zusätzlich angeführten Zeugenaussagen (aus denen zur inneren Tatseite im Übrigen nichts zu gewinnen ist; vgl US 677) bezogen sich auf das bezeichnete Protokoll (DI Sch***** ON 1176 S 311; Mag. Scha***** ON 1097 S 411 f) oder auf Dezember 2001 (Mag. Ka***** ON 1127 S 113).

1.12 Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Dkfm. Z***** zeigt zu Recht auf, dass das Urteil zum ihn betreffenden Schuldspruchpunkt V/4 wegen Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält, womit auch dieser Schuldspruchpunkt nicht bestehen bleiben konnte.

1.13 Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des diesbezüglich als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB verurteilten Mag. N***** wendet zu den Schuldspruchpunkten III/3 in Verbindung mit V/1 bis V/5 zutreffend ein, dass dem Urteil nicht entnommen werden kann, worin sein Tatbeitrag (aktives Tun) im Zusammenhang mit der vorsätzlichen unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der B***** und der Kreditinstitutsgruppe B***** gelegen sein soll. Denn die Feststellungen, wonach Mag. N***** „an der Erstellung der unrichtigen Bilanzen durch seine bereits festgestellten zahlreichen Beitragshandlungen, unter anderem durch 'Plausibilisierungsversuche' gegenüber Dr. R***** den Wert das Vermögen betreffend sowie durch seine Reise nach Zürich mitwirkte“ (US 352) und wonach Mag. Peter N***** „an der Erstellung der unrichtigen Abschlüsse insofern mitwirkte, als er als führendes Mitglied der so genannten 'Bilanzrunde' mit den finanziellen Feinheiten und der Umsetzung der in diesen Jahren erfolgenden Verschleierungsaktionen befasst war“ und schließlich wonach „von der 'Bilanzrunde', die auch immer wieder Rücksprache mit Bankenprüfer Dr. R***** hielt“, „die Ideen dafür ausgingen, wie man die erlittenen Verluste aus den verfahrensgegenständlichen Sondergeschäften bestmöglich und unauffällig in der Bilanz 'verpacken' kann“ (US 374; vgl auch die nicht aussagekräftigen Passagen auf US 355, 362 und 368), lassen keine Verhaltensweisen des Mag. N***** erkennen, welche die Ausführung der Taten durch die unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) ermöglicht, erleichtert, abgesichert oder in anderer Weise gefördert haben (zum gerade darin gelegenen Wesen der Beitragstäterschaft siehe Fabrizy in WK 2 § 12 Rz 87).

1.14 Zufolge dessen und angesichts der Aufhebung der Mag. N***** weiters betreffenden Schuldspruchpunkte III/1 in Verbindung mit I/A/1/c und d, III/2 in Verbindung mit II/2/b im Umfang der Aufstockung des Kredits um 10 Mio USD sowie in Verbindung mit II/2/c bis f, II/3 und II/4 sowie III/4 in Verbindung mit II/5 „in Bezug auf die dortigen Punkte II/5/a, b, c und f“ ist auch die Aufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchpunkts V/6 wegen Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG (bezüglich Jahresabschlüsse 2003) erforderlich. Denn solange ungeklärt ist, ob Mag. N***** für inhaltlich unrichtige Bilanzen vorangegangener Jahre und weitere Untreuetaten zur Verantwortung gezogen wird, kann der bezeichnete Schuldspruch von den kassierten Schuldsprüchen nicht im Sinn des § 289 StPO getrennt werden, somit unabhängig von diesen nicht bestehen bleiben.

1.15 Schon im Hinblick auf die erforderliche Kassation der Helmut E***** betreffenden Schuldspruchpunkte I/A/1/e, II/1/1 (1) d, II/4 und V/1 und 2 ist auch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I/B/2) erforderlich. Denn das Urteil nimmt bezüglich der Täuschung explizit auf die den angeführten Schuldsprüchen (vor der Aufhebung) zugrunde gelegenen Taten und die dadurch verursachten Verluste Bezug (vgl US 8, siehe auch die auf insgesamt verschwiegene Verluste von über 1,4 Mrd Euro abstellenden und solcherart auch die von den aufgehobenen Schuldspruchpunkten umfassten Beträge inkludierenden - Feststellungen in US 337), sodass auch der Schuldspruchpunkt B von den darin angeführten kassierten Schuldsprüchen nicht im Sinn des § 289 StPO getrennt werden kann.

Abgesehen davon hätte der Vorwurf einer Täuschung zufolge des Verschweigens von Verlusten eine zuverlässige Klärung erfordert, ob diese Verluste im Täuschungszeitpunkt tatsächlich vorlagen, weshalb der Verfahrensrüge (Z 4) zu folgen gewesen wäre, soweit diese das Unterbleiben der Aufnahme von Beweisen zur Frage des Verbleibs der Dr. F***** oder seinen Gesellschaften zur Verfügung gestellten Gelder releviert.

1.16 Die Aufhebung des den Angeklagten Helmut E***** betreffenden Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I/B/2) zieht auch die Aufhebung des darauf beruhenden Ausspruchs auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 4 StGB sowie des Privatbeteiligtenzuspruchs an die B***** AG im Ausmaß von 6.828.252 Euro (US 50) nach sich, weshalb die Haftungsbeteiligte G***** Privatstiftung mit ihrer und Helmut E***** mit seiner gegen diesen Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen waren.

1.17 Zufolge Aufhebung der Schuldspruchpunkte II/2/b im Umfang der Aufstockung des Kredits um 10 Mio USD betreffend die Angeklagten Helmut E***** und Dkfm. Z***** und III/2 in Verbindung mit II/2/b im Umfang der Aufstockung des Kredits um 10 Mio USD betreffend den Angeklagten Mag. N***** war auch der Privatbeteiligtenzuspruch an die B***** AG im Ausmaß von 8.630.977,93 Euro (10 Mio USD) aufzuheben und es waren die Genannten mit ihren diesen Privatbeteiligtenzuspruch betreffenden Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.

1.18 Schließlich wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Dkfm. Z***** zum Schuldspruchpunkt II/5 zutreffend ein, dass nicht durch Feststellungen geklärt wurde, weshalb Provisionszahlungen der Dr. F***** zuzurechnenden (US 320) O***** Ltd in Höhe von 716.953 Euro (660.000 USD; US 322 Punkte 1 und 2) einen tatbildlichen Schaden bei der B***** eintreten ließen. Da aber sämtliche Schadenspositionen laut Schuldspruchpunkt II/5 (a bis f laut US 23 f oder 1 bis 6 laut US 322 f) aus einer Tat, nämlich der Beschlussfassung im Vorstand Anfang Jänner 2001 betreffend die Gewährung von Krediten an vier US-Gesellschaften im Ausmaß von 88 Mio USD (US 320 f), herrühren und angesichts des verbleibenden Schadens die Subsumtion als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB nicht in Frage steht, ist der aufgezeigte Umstand ohne dass sich am Schuldspruchpunkt II/5 hinsichtlich des Angeklagten Dkfm. Z***** etwas ändert - bei der Strafneubemessung zu berücksichtigen.

Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden, das die vorangeführten Punkte 1.1 bis 1.18 betrifft, erübrigt sich.

2 Zu den nicht berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden:

2.1 Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut E *****:

2.1.1 Zu § 281 Abs 1 Z 1 StPO:

Die Besetzungsrüge (Z 1) wendet Ausgeschlossenheit der vorsitzenden Richterin nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ein und zeigt auf, dass grundsätzlich auch ein erst nach Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) zur Kenntnis des Angeklagten gelangter Umstand im Rechtsmittel erstmals gerügt werden kann ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 143). Da aber die im Sinn der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO maßgebliche Teilnahme an der Entscheidung im schöffengerichtlichen Verfahren die Abstimmung ist (§ 40 Abs 2 StPO; vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 130), kann das schriftliche Ausfertigen der zuvor von der Vorsitzenden mündlich verkündeten somit bereits gefassten - Entscheidung (§ 270 Abs 1 StPO) logisch keine Beteiligung daran sein. In Betreff von Umständen, die erst während der schriftlichen Ausfertigung des Urteils eintreten, kommt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO demnach nicht in Betracht, womit die in der Rüge reklamierte Ernennung der vorsitzenden Richterin zur Bundesministerin für Justiz rund ein halbes Jahr nach der Urteilsverkündung schon in abstracto ungeeignet ist, Nichtigkeit zu bewirken.

Ungeachtet der zum Folgenden verletzten Rügeobliegenheit ist die auf Angaben eines ehemaligen Direktors des Bundeskriminalamts am 26. Februar 2008 zu Vorgängen im Bundesministerium für Inneres gegründete Behauptung, es liege „eine politische Einflussnahme auf die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E***** und politisch gesteuerte Medieninformation zum Nachteil des Angeklagten E***** vor“, ebenso wenig geeignet, aus Sicht eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers ( Lässig , WK StPO § 43 Rz 10) die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der vorsitzenden Richterin in Frage zu stellen, wie ihre angebliche Tätigkeit „als gewerkschaftliche Funktionärin“.

2.1.2 Zu § 281 Abs 1 Z 1a StPO:

Der Rüge zuwider kann dem insoweit ungerügten Protokoll über den fünften Tag der Hauptverhandlung nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre. Der aus der protokollierten Anwesenheit der Angeklagten Mag. N*****, W*****, Mag. Dr. Bü***** und Mag. K***** gezogene Schluss auf die Abwesenheit anderer Personen kann bei verständiger Lesart angesichts der unmittelbar davor beschlossenen abgesonderten Vernehmung des Dr. F***** gemäß § 250 StPO (ON 849 S 1) nur die übrigen Angeklagten betreffen. Dass der Verteidiger im Verhandlungssaal anwesend war, ergibt sich aus der anschließenden Vernehmung des Dr. F*****, an den auch der Verteidiger des Beschwerdeführers (ebenso wie Verteidiger anderer Angeklagter; S 49 ff) zahlreiche Fragen richtete (S 39 ff).

Mit der Behauptung, der Angeklagte W***** wäre am 47. Verhandlungstag (ON 1165) nicht durch eine zur Verteidigung berufene Person vertreten gewesen, wird der Nichtigkeitsgrund nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgeführt (§ 282 Abs 1 StPO; siehe im Übrigen zur Substitutionsberechtigung der Verteidigerin ON 1165 S 13 „große LU vom 9. Jänner 2007“; § 15 Abs 1, 2 und Abs 4 RAO).

2.1.3 Zu § 281 Abs 1 Z 2 StPO:

Soweit die Rüge unter Bezugnahme auf § 97 Abs 1 StPO idF vor BGBl 2004/19 die Verlesung von Protokollen, „die unter Anwesenheit und aktiver Fragestellung des Staatsanwalts im Vorverfahren zu Stande gekommen sind“, trotz Widerspruch in der Hauptverhandlung kritisiert (Z 2; vgl auch die Erklärung des Staatsanwalts Antrags- und Verfügungsbogen S 3n 18 ), und behauptet, dass „beispielsweise die Einvernahme bzw Befragung der Zeugin Donna J. Re***** vor dem Bezirksgericht der Vereinigten Staaten, südlicher Bezirk von New York, von Oberstaatsanwalt Mag. Georg Kra***** durchgeführt worden“ sei (ON 695 S 215 ff), geht sie fehl, weil diese ausschließlich den Geschäftsgang der gerichtlichen Voruntersuchung nach altem Recht (vgl die Überschrift vor § 96 StPO alt) betreffende Norm auf die am 15. September 2006 somit im Rahmen von Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer nach dem IX. Hauptstück der StPO aF (vgl Antrags- und Verfügungsbogen ON 1 S 3k 6 und 3l 6 , wonach die Voruntersuchung gegen Helmut E***** am 18. September 2006 eingeleitet wurde) durchgeführte Vernehmung dieser Zeugin nicht anzuwenden ist. Andere in der Hauptverhandlung verlesene Protokolle bezeichnet die Rüge nicht (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

2.1.4 Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Da die Hauptverhandlung nach dem System des 13. Hauptstücks der StPO eine Einheit darstellt, gilt die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO der Rüge zuwider nur für die Vorladung zum ersten Hauptverhandlungstermin, nicht aber für Folgetermine (RIS Justiz RS0098370, RS0097981 ua; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 241; Danek , WK-StPO § 221 Rz 9). Die reklamierte mündliche Ladung des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung am 6. August 2007 für weitere Hauptverhandlungstermine ist demnach ungeeignet, Nichtigkeit zu bewirken, wobei fallaktuell im Übrigen ausdrücklich auf eine schriftliche Ladung verzichtet wurde (ON 902 S 431; vgl SSt 58/3; ebenso Schwaighofer , WK-StPO § 226 Rz 3; Danek , WK-StPO § 276 Rz 2).

Soweit die Rüge einen Verstoß gegen § 250 StPO zufolge unterbliebener Information des Beschwerdeführers über die in seiner Abwesenheit hervorgekommenen Beweisergebnisse behauptet, bezeichnet sie keine vermisste Information deutlich und bestimmt und gelangt demnach nicht zur gesetzeskonformen Ausführung (RIS-Justiz RS0110266). Im Übrigen wurde nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung sämtlichen Angeklagten am 25. Juni 2008 (ON 1908 S 39) gemäß § 252 Abs 2a StPO der wesentliche Akteninhalt vorgetragen, also auch der Inhalt der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht (§ 250 Abs 2 StPO; zudem war auch der Beschwerdeführer einverstanden, „dass dem § 250 StPO durch späteres Verteilen der Protokolle Genüge getan wird“; zB ON 849 S 213, ON 880 S 407, ON 891 S 341 oder ON 902 S 635).

Die Kritik, der in der Hauptverhandlung am 5. Februar 2008 als Zeuge vernommene Dr. Schw***** sei über den ihn als „Wirtschaftsprüfer“ - (somit als ein zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs Berechtigter; vgl § 1 Abs 1 Z 1 und § 5 WTBG) betreffenden Zeugnisverweigerungsgrund (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO; die Rüge bezieht sich entsprechend der Rechtslage vor BGBl I 2004/19 auf das Entschlagungsrecht) nicht korrekt belehrt worden, übersieht, dass zwar eine Belehrung stattzufinden hat, eine Bezugnahme auf Zeugnisverweigerungsgründe nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig ist. Es ist nur geboten, den Zeugen zu informieren, inwieweit er nicht aussagen muss ( Kirchbacher , WK-StPO § 159 Rz 4). Indem dem Genannten ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt wurde (vgl ON 1373 S 563: „Vorhalt § 157 Abs 1 Z 1 StPO“), wurde der Verpflichtung zur Anerkennung der Rechte entsprochen (vgl 13 Os 66/07s, EvBl 2008/23, 117; RIS-Justiz RS0122589).

Angesichts seiner Einwilligung nach § 275 StPO bewirkt die zehnminütige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung am 6. August 2007 (ON 902 S 623 und 633) keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 oder Z 9 lit b. Objektive Hinweise für Prozessunfähigkeit (zum Begriff: Schwaighofer , WK-StPO § 275 Rz 9) in dem Sinn, dass er nicht mehr im Stande gewesen wäre, rechtserhebliche prozessuale Willenserklärungen abzugeben, ergeben sich aus dem Protokoll nicht und werden in der Rüge nicht genannt.

Soweit die Rüge (nominell „§ 281 Abs 1 Z 3 iVm § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO“) den Einleitungssatz zu den Entscheidungsgründen, wonach diese aufgrund des Inhalts des „teilweise gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einvernehmlich verlesenen und teilweise gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO verlesenen Akteninhalts“ getroffen wurden (US 52), als undeutlich kritisiert, legt sie nicht dar, in Betreff welcher Schriftstücke § 252 StPO verletzt worden sein soll (Z 3) und bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen (Z 5).

Die als unterblieben reklamierte Beeidigung der Schöffen im Kalenderjahr 2008 - derer es im Übrigen infolge Fortsetzung (vgl § 276a erster Satz StPO) der am 28. November 2007 vertagten Hauptverhandlung (ON 1217 S 149) am 15. Jänner 2008 (ON 1286) hinsichtlich des Beschwerdeführers gar nicht bedurft hätte (siehe 14 Os 159/08a, 160/08y unter Hinweis auf Danek , WK-StPO § 240a Rz 1) ist erfolgt (ON 1319 S 17).

Dem weiteren Einwand zuwider ist das Unterlassen der Beeidigung der Laienrichter mit Nichtigkeit bedroht (§ 240a Abs 1 StPO), nicht aber das Unterbleiben der Beurkundung dieses Vorgangs (§ 240a Abs 3 StPO). Weshalb die Schöffen allein deshalb, weil diese Beurkundung in dem „besonderen Buche“ nach § 240a Abs 3 StPO unterblieb, „nicht einmal die Voraussetzungen ihres Amtes erfüllen“ sollen (nominell Z 1), bleibt unerfindlich (vgl auch Danek, WK-StPO § 240a Rz 5).

2.1.5 Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Der Verfahrensrüge ist vorweg zu erwidern, dass eine erfolgreiche Geltendmachung der Z 4 wegen unterlassener Beweisaufnahme nur im Zusammenhang mit der gebotenen Klärung entscheidender Tatsachen, das sind jene, die die rechtliche Beurteilung die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) beeinflussen können ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 320), möglich ist. Eine Beweisaufnahme, die schon dem Antragsvorbringen zufolge nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, kann unterbleiben (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).

Einem Beweisantrag muss daher soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO) zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (widrigenfalls ein unzulässiger Erkundungsbeweis vorliegt; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (bei analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge nach Z 11 erster Fall: für die Frage zur Beurteilung der Sanktionsbefugnis) von Bedeutung ist ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f). Diese Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag auch dann, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht bezogen auf den Urteilszeitpunkt als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre (RIS-Justiz RS0118444 [insbesondere T8], sowie RS0099721; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).

Hinzu kommt, dass erst im Rechtsmittel nachgetragene Erörterungen zufolge des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde herrschenden Neuerungsverbots (RIS-Justiz RS0098978) unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0099618).

Hinsichtlich der sogenannten „Karibik I“ Geschäfte (Tatzeit bis 1994, Anklagefaktum XII; Anklageausdehnung am 8. Februar 2008) wurde der Staatsanwaltschaft gemäß § 263 Abs 2 StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten (US 50). Diese Geschäfte und angeblich vergleichbare Geschäftspraktiken anderer österreichischer Großbanken sind demnach nicht Gegenstand der angefochtenen Schuldsprüche, sodass die Anträge auf

Beischaffung der Aufsichtsrats-, Kreditausschuss-, Vorstands- und Kommerzvorstandsprotokolle der B***** der Jahre 1987 bis 1994 samt Beilagen, Vernehmung sämtlicher in dieser Zeit als Mitglieder des Aufsichtsrats der B***** tätiger (namentlich angeführter) Personen, Beischaffung sonstiger diesen Zeitraum betreffenden Unterlagen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten „über die Risikogeneigtheit“ und sonstige Umstände dieser Geschäfte jeweils zum Beweis dafür, dass (zusammengefasst) der Antragsteller in die Sondergeschäfte 1987 bis 1994 nicht eingebunden war, in dieser Zeit keine Befugnismissbräuche stattfanden, diese Geschäfte „übliche Bankgeschäfte darstellten“ und sich der Beschwerdeführer „niemals gegenüber den Großveranlagungsvorschriften des KWG oder BWG inkonvergent verhalten“, „stets wo dies gesetzlich vorgesehen und notwendig für Kreditsicherheiten gesorgt“, niemals den Aufsichtsrat in irgendeiner Form getäuscht oder in die Irre geführt und „niemals gegen die Grenze des § 13 Abs 3 KWG oder die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 84 Abs 1 AktG oder gegen seine Pflichten und Obliegenheiten nach § 70 Abs 1 AktG verstoßen hat“, somit „zur vollständigen Entkräftung der Anklagevorwürfe gemäß Punkt XII“ (ON 1644 S 791 ff iVm ON 1648),

Beischaffung sämtlicher Prüfberichte der Oesterreichischen Nationalbank von 1987 bis 2001 betreffend österreichische Banken und Bezug habender Korrespondenz zwischen den Banken und dem Bundesministerium für Finanzen im Wesentlichen zum Nachweis, dass in diesen Berichten gleichlautende oder schwerwiegendere Beanstandungen erfolgten als in den Berichten der Oesterreichischen Nationalbank vom 1. Juli 1994 und vom 22. Mai 2001 die B***** betreffend, solche Kritikpunkte „üblich waren und von den zuständigen hohen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen deswegen als unbedeutend erachtet wurden“, „Hedgefondsgeschäfte der mit dem Angeklagten Dr. F***** bzw seinen Unternehmen gepflogenen Art üblich waren, regelmäßig über Off-Shore-Destinationen abgewickelt wurden, stets ohne Besicherung stattfanden und daher aus diesem Grund gegen die Auslagerung des Portfoliomanagements an einen externen Dritten keine Bedenken geäußert worden sind“, die Ansicht der Oesterreichischen Nationalbank nach Stellungnahme der Bank regelmäßig vom Bundesministerium für Finanzen nicht oder nur in extrem abgeschwächter Form übernommen worden ist, die Rechtsmeinung der Experten der Oesterreichischen Nationalbank oder des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Großveranlagungsgrenzen im fraglichen Zeitraum mit jener der B***** bzw deren Wirtschaftsprüfer übereinstimmte und „keiner der angeklagten ehemaligen Vorstände der B***** oder deren Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsratsvorsitzende hätte Besorgnis haben und Maßnahmen über jene hinaus ergreifen müssen, die nicht ohnehin getroffen worden sind“, sowie Beischaffung sämtlicher Kommerzvorstands-, Kreditausschuss- und Aufsichtsratsprotokolle der B***** einschließlich aller Beilagen jeweils für die Jahre 1987 bis 1994 und weiters aller Unterlagen der B***** die Geschäfte „Karibik I“ betreffend, (unter anderem) zum Nachweis, „dass die Geschäfte 'Karibik I' im Vorstand der B***** nicht von Herrn E***** geführt worden sind und er an diesen auch gar nicht mitgewirkt hat“ (ON 1377; Vortrag und Beitritt ON 1405 S 157 f und 163), und

Öffnung des Kontos des Vermögensveranlagungsunternehmens Bur***** und Partner, Zürich, mit der Referenz „Houston“, Swiftcode *****, bei der Schweizer Bank Lo*****, und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zum Beweis der Tatsache, „dass der Einschreiter über keine in der Schweiz veranlagten Gelder verfügt und keine entgeltliche Tätigkeit für Gesellschaften des Dr. F***** bei den Sondergeschäften der B***** von 1987 bis 1994 ausgeübt hat“, somit zum Nachweis der fehlenden Beteiligung des Beschwerdeführers an den Geschäften zu „Karibik I“ (ON 1896 S 407 ff),

nicht auf für die Klärung entscheidender Tatsachen erhebliche Umstände abzielten.

Der Befugnismissbrauch liegt fallaktuell unter anderem in der pflichtwidrigen Genehmigung von Krediten oder Investments im Vorstand und bei fehlendem Vorstandsbeschluss im Veranlassen der das Kreditinstitut schädigenden Handlung (Überweisungen an Dr. F***** oder an ein ihm zuzurechnendes Unternehmen) oder in der Zeichnung eines von einem solchen Unternehmen ausgegebenen Wertpapiers (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 25 f).

Bei missbräuchlicher Kreditvergabe hängt der Schaden nicht von der allfälligen Rückführung der Kreditvaluta (die nur den Charakter nachträglicher Schadensminderung hat) ab, sondern von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung, somit im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditgewährung ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 41; SSt 27/63; vgl auch RIS-Justiz RS0094897). Für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist von Seiten der Machthaber nach den einschlägigen Normen (vor allem § 27 Abs 1 sowie § 39 Abs 1 BWG) in erster Linie das Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten zu garantieren. Fehlen adäquate Sicherungsmaßnahmen, tritt wirtschaftliche Unvertretbarkeit und damit der strafrechtlich relevante Schaden ebenfalls bereits zum Zeitpunkt des dem betreffenden Geschäft entsprechenden Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein (US 155: „Die B***** erlitt den Schaden bereits durch die Zuzählung der jeweiligen Kreditvaluta“; vgl auch US 766). Mit Eintritt dieses vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden (RIS-Justiz RS0094737, RS0099015) Vermögensnachteils beim Vertretenen ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 36) ist die Untreue vollendet (wobei die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat ohnedies nur für den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bedeutend ist; darauf bezogene Feststellungen demnach allein Strafzumessungstatsachen iSd § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO betreffen; RIS-Justiz RS0122137).

Demnach (zum auch auf das hohe Risiko der Veranlagungen gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers siehe US 90 f, 101, 152, 184, 221 f, 227 ff, 239, 245 f, 249, 255, 263, 289, 301 und 304 f; zu seinem Wissen um die Verletzung der relevanten Schutzbestimmungen [vor allem §§ 27 Abs 1 und 39 Abs 1 BWG] siehe US 167, 186 f, 239, 245 f, 249, 255, 263, 296 f, 305; hinsichtlich § 84 Abs 1 AktG auch US 324 f) hat das Unterbleiben der Aufnahme von Beweisen, die zum Nachweis angeblich vertrags- und gesetzwidrigen Verhaltens von Dr. F***** oder die zum Verbleib der ihm oder ihm zuzurechnenden Gesellschaften von der B*****/B***** I***** Ltd zur Verfügung gestellten Gelder beantragt wurden, konkret auf

Beischaffung der im diesbezüglichen Beweisantrag näher bezeichneten Verträge und Geschäftsunterlagen betreffend die Geschäfte zwischen den Unternehmen des Dr. F***** und Brokern (ON 1208 S 417 iVm ON 1199 sowie ON 1217 S 39 und ON 1289 S 217 bis 223),

Öffnung der Konten der Dr. Wolfgang F***** zuzurechnenden Unternehmen bei der Ban***** Ltd (ON 1217 S 39 iVm ON 1226 sowie ON 1289 S 231 ff),

Beischaffung sämtlicher Bilanzen der Jahre 1987 bis dato der Dr. F***** zuzuordnenden (im Antrag bezeichneten) Gesellschaften (ON 1217 S 39 iVm ON 1227; ON 1289 S 247 ff) wobei die begehrte Abklärung, „ob nach den angeblichen Totalverlusten“ „noch Gelder der B***** bei den Unternehmen Dris. F***** verblieben sind“, überdies auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (RIS Justiz RS0118123; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 330),

Einholung von Befund und Gutachten aus dem Fachbereich des Asset- bzw Portfolio-Managements bezüglich der Beweisthemen 1 bis 6 (ON 1373 S 463 ff),

Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet Wertpapierhandel und Wertpapiergeschäfte, derivative Finanzprodukte sowie aus dem Bereich des Asset- und Portfolio Managements (ON 1463 S 153 iVm Beilage V, auch IV),

Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung der im Antrag namentlich genannten Kooperationspartner und Auftragnehmer Dris. F***** der Jahre 1997 und 1998 (ON 1730 S 45 ff iVm ON 1732),

Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Asset- und Portfolio- bzw Wertpapiermanagement (Fachgebiete Kredit, Banken, Börsen, Untergruppen derivative Finanzprodukte sowie Wertpapiergeschäfte und Fondsgeschäfte inklusive Beratung und Abwicklung [ON 1714 S 303 ff; ON 1896 S 405 f]) und

Beischaffung sämtlicher Bilanzen und Jahresabschlüsse der Dr. F***** zugeordneten Gesellschaften aus den Jahren 1995 bis 2000, Öffnung der Konten dieser Gesellschaften, „Beischaffung der Trades“ für den Zeitraum 1. bis 16. Oktober 1998 und sämtlicher die anklagegegenständlichen „Karibik-Geschäfte des genannten Zeitraums betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen von den von Dr. F***** genannten Brokern und Bankern“ sowie Ergänzung des Gutachtens Dris. Kl***** unter Auswertung „sämtlicher bereits vorhandener und zusätzlich beigeschaffter Unterlagen und Trades“ zum Nachweis, dass die von der Anklage für die Jahre 1998 bis 2000 behaupteten Verluste nicht eingetreten sind (ON 1896 S 423 ff; Beitritt S 441 f),

Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Angesichts des missbräuchlichen Verstoßes gegen vielfache über die gebotene Einbindung des Aufsichtsrats hinausgehende Pflichten (siehe insbesondere US 157 ff, 187 ff, 239 f, 255, 263, 294 ff, 305 und 325) konnte auch die begehrte

Beischaffung der schriftlichen Berichte des Staatskommissärs MR Dr. Josef Man***** an das Bundesministerium für Finanzen als Bankenaufsicht in den Jahren 1995 bis 2000 über seine Wahrnehmungen in den Aufsichtsrats- und Kreditausschusssitzungen und sämtlicher ungekürzter Vorstands- und Aufsichtsratsprotokolle der B***** für den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis zum 30. September 1998 und sämtlicher Sitzungsprotokolle des Kreditausschusses, jeweils samt Beilagen, zum Nachweis, dass der Aufsichtsrat und der Kreditausschuss der B***** vom Vorstand stets richtig und vollständig informiert worden sind, mangels Erheblichkeit unterbleiben (ON 1217 S 39 iVm ON 1289 S 237).

Den Urteilsfakten II/2/a und b (H***** Ltd und O***** Ltd) liegt im Wesentlichen zugrunde, dass die im Oktober 1998 aus den Arbitrage-Geschäften und der Investition Na***** Ltd erlittenen Verluste entsprechend einer Absprache zwischen Helmut E***** und Dr. F***** (US 171 f) in ausländischen Stiftungen, die nicht konsolidierungspflichtig waren (und zwar in die von der B***** erworbenen liechtensteinischen Stiftungen Be*****, Bia*****, T***** und Gle*****), „geparkt“ wurden (US 174), um sie so gut wie möglich „zu vertuschen“ (vgl US 171), während Dr. F***** weiteres „Spielkapital“ für neue für die B***** zu tätigende, hoch riskante (US 184) Veranlagungen sowie Geld zur Abdeckung seiner entstandenen Verwaltungskosten („Overheads“) zur Verfügung gestellt werden sollte (US 172) und wurde (US 177 ff sowie US 205, 207), wobei sich Letztgenannter im Gegenzug dazu bereit erklärte, „der B***** beim Bilanzieren also beim Vertuschen der Verluste zu helfen, indem er der B***** einen Großteil seines Vermögens bestehend aus Gemälden und Liegenschaften zu übertragen bereit war“ (US 172).

Als Befugnismissbrauch wurde unter anderem vorgeworfen, dass das von Dr. F***** angekaufte (mit 172 Mio USD belastete; US 184) Privatvermögen das laut dem von Helmut E***** in der Vorstandssitzung vom 26. Oktober 1998 erläuterten und nachfolgend beschlossenen Konzept zur Abdeckung der Altschulden und der Besicherung der Neuinvestition H***** Ltd dienen sollte (US 178) von den Verantwortlichen der B***** mit Schädigungsvorsatz (US 184 f und 191) niemals einer ernsthaften und ordnungsgemäßen, dem Sicherungszweck entsprechenden und (überdies) den internen Richtlinien des Kreditsicherheitenhandbuchs der B***** genügenden Bewertung unterzogen (vgl US 183, 206, 234), sondern dessen Wert willkürlich der Höhe der Verluste gleichgesetzt wurde (US 229). Es ist demnach für die Annahme befugnismissbräuchlicher Veranlassung und Genehmigung der Finanzierungsgeschäfte zu Beginn der Verlustphase II (US 173 ff) unerheblich, ob die der B***** übertragenen Vermögenswerte insbesondere auch unter Berücksichtigung der internen Bewertungsrichtlinien (US 234) ausgereicht hätten, sowohl die Altschulden (aus den Arbitrage Geschäften und der Investition Na***** Ltd) als auch die Risiken der neuen Finanzierung (H***** Ltd) abzudecken. Diese Frage betrifft vielmehr den nicht schuld- oder subsumtionsrelevanten tatsächlichen Schadenseintritt.

Das Unterbleiben

der Einvernahme der Mitarbeiterin von Dr. F*****, Julie Jo*****, im Wesentlichen zum Beweis der faktisch möglichen Durchführbarkeit der zwischen der B***** und Dr. Wolfgang F***** getroffenen Abrede, dass die Werte und Verwertungsrealisate aus den Liegenschaften „Sounion West“ und „Castle Point, Truckers Town“ der B***** zurechenbar sind bzw Veräußerungserlöse der B***** zugehen sollen, somit zum Nachweis, dass für die Beurteilung und Bewertung der von Dr. Wolfgang F***** übertragenen Vermögenswerte auch die Werte der Liegenschaften auf den Bermudas heranzuziehen sind (ON 1289 S 265 ff),

der Ausforschung und Vernehmung der für Dr. F***** zuständigen Mitarbeiterin von So***** in New York, Diana D. Br*****, zum Beweis, dass So***** niemals eine Vollbelehnung von Kunstwerken vorgenommen hat und im relevanten Zeitraum Belehnungen bis maximal 25 % des geschätzten Werts verpfändeter Bilder vornahm und dementsprechend So***** ausgehend vom gewährten Kredit von 153.900.000 USD - von einem Versteigerungswert der Bilder des Dr. F***** von zumindest 600 Mio USD ausging, und des Buchhalters bzw Vermögensverwalters von Dr. F***** bzw dessen Unternehmen zum Nachweis, dass Dr. F***** aus den Sondergeschäften mit der B***** und aus der Eigeninvestition der erzielten Gewinne aus den B***** Geschäften einen Gewinn von etwa 800 Mio USD erwirtschaftet hat, womit sich sein Vermögen unter Einbeziehung des Unternehmenswerts der Ro***** Ltd, der jedenfalls noch bis in den Sommer 1998 200 Mio USD betrug auf insgesamt 1 Mrd USD belief (ON 1373 S 475 ff),

der Beischaffung einer Kopie des Registerakts Bra*****, wonach das Luftfahrzeug der Type Gulfstream IV, Kennzeichen ***** zum Zeitpunkt des Verkaufs im Jahr 1999 an Hew***** einen Wert von 30 Mio USD aufgewiesen hat (ON 1405 S 157 f; Beitritt S 163), und

der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, der für die Schätzung des Wertes von Gemälden zertifiziert ist, zum Beweis dafür, dass der Wert der von Dr. F***** gegen Ende 1998 übertragenen Gemälde den der B***** gegenüber geschuldeten Betrag von 639 Mio USD zuzüglich Zinsen deutlich überstieg und diese Schuld unter Bedachtnahme auf die unter anderem gegenüber So***** bestandenen Verbindlichkeiten bei Berücksichtigung der weiteren übertragenen Vermögenswerte, insbesondere der Liegenschaften, zur Gänze abgedeckt war (ON 1896 S 413 ff; Beitritt S 419 f), hat demnach Verteidigungsrechte nicht beschränkt.

Inwiefern durch die Beischaffung der von der Zeugin Dr. Eva Alb***** in ihrer Vernehmung am 20. September 2007 vor dem Schöffensenat wiederholt erwähnten Liste, welche sie im Rahmen ihrer Aufgaben für das Restrukturierungsteam hinsichtlich der Vermögenswerte des Dr. F***** angelegt hat, und die Beischaffung der dieser Liste zugrunde liegenden Unterlagen (ON 1289 S 251 f) der Nachweis erbracht hätte werden können, dass die in den Bilanzen angesetzten Werte der Vermögensgegenstände auf Angaben von Dr. Wolfgang F***** basierten, wurde nicht dargelegt.

Die allein im Zurverfügungstellen weiteren „frischen Kapitals“ für Dr. F***** (US 266, 268) begründete Investition von 350 Mio Euro in sogenannte „U*****-Bonds“ (Urteilspunkt II/3) wurde in der Vorstandssitzung am 21. Dezember 1999 beschlossen (US 272 ff) und es wurden die entsprechenden Überweisungen bis 6. März 2000 durchgeführt (US 287 f). Unterbleiben konnten daher die

Vernehmung der persönlichen Assistentin Dris. F***** Donna J. Re***** (ON 1289 S 265 ff), weil es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer Dr. F***** nach Tatvollendung Mitte März 2000 aufgefordert hat, die Gelder aggressiver zu veranlagen (US 300), wobei in Betreff des weiteren Beweisthemas verabsäumt wurde darzulegen, weshalb die Genannte (die nach eigenen Angaben über Einzelheiten der Geschäfte zwischen Dr. F***** und der B***** nicht informiert war; ON 695 S 227) genauere Auskunft über die zeitliche Abfolge und die Ursachen der jeweils eingetretenen Verluste geben und Kontaktaufnahmen zwischen Dr. F***** und dem Angeklagten E***** definitiv ausschließen können sollte,

Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Asset- und Portfolio Managements über sämtliche Veranlagungen in den „U*****-Bonds“, die am 22. Juni 2000 im Detail bestanden haben, samt ergänzender Vernehmung des Zeugen Dr. Al***** (ON 1405 S 169 f) zum Nachweis, dass Dr. Al***** im Fall seiner Beiziehung zumindest ab 22. Juni 2000 als „Advisor“ den Ausstieg aus den bestehenden Veranlagungen und ab 23. Juni 2000 andere Investmententscheidungen empfohlen hätte, weil Spekulationen über Investmententscheidungen oder das Unterbleiben des Verlusts im Fall einer Involvierung des Dr. Al***** nach Tatvollendung irrelevant sind,

Vernehmung von Stefanie Car*****, Ban***** (ON 1644 S 787), weil es unerheblich ist, ob die „U*****-Bonds“ entgegen den Annahmen des Sachverständigen Dr. Kl***** am 30. September 2000 noch weitgehend werthaltig waren, und

Einholung von Befund und Gutachten aus dem Fachbereich des Asset- bzw Portfolio-Managements, weil es irrelevant ist, ob aus den „U*****-Bonds“ bis 21. Juni 2000 keine Verluste eingetreten sind oder diese auch noch im zweiten Halbjahr 2000 ein positives Ergebnis ausgewiesen haben (ON 1373 S 463 ff, Beweisthema 8), ob das Handelsverhalten der „U*****-Bonds“ spätestens ab dem 22. Juni 2000, dem Tag, an dem Dr. Al***** seine Trader Lizenz erhielt, anders ausgerichtet hätte werden können (Beweisthema 9), ob der Verlust auf die Weise eingetreten ist, wie sie im Geständnis des Dr. F***** vom 8. Dezember 2000 (das nach Ansicht der Tatrichter „nicht ernst gemeint war“; US 311; Beweisthema 10) beschrieben worden ist, und ob die der Ban***** und der B***** gemeldeten Daten zumindest ab September 2000 vorsätzlich falsch waren (Beweisthema 11).

Ebenso wenig ist relevant, ob die in den zur Verschleierung des tatplangemäßen Risikos und Geldflusses von der B***** an Dr. F***** (US 289) erstellten „U*****-Bonds“ Verträgen vorgesehene Methode der Risikobeschreibung über den Value at Risk in den Jahren 1999/2000 der Übung des einschlägigen Verkehrskreises entsprochen hat (Beweisthema 7).

Auch der Antrag auf Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Asset-, Portfolio- bzw Wertpapiermanagements über die Bereitstellung von 18 Mio USD am 29. September 2000 über die A*****, Schaan, an die C***** Ltd zum Nachweis, dass es zu den „U*****-Bonds“-Investitionen durch Dr. Wolfgang F***** im September, Oktober oder November 2000 keine Margin-Anforderungen der Broker gegenüber den Unternehmungen des Dr. F***** gegeben hat, sondern das C*****-Investment vielmehr ein eigenständiges, unabhängiges Geschäft mit Dr. F***** war, enthält kein erhebliches Beweisthema (ON 1644 S 775 f). Denn der damit angesprochene, durch die angestrebte Beweisaufnahme aber nicht zu entkräftende Vorwurf besteht gerade darin, dass der Beschwerdeführer im September 2000 ohne Vorstandsbeschluss und ohne Verständigung der übrigen Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrats und des Kreditausschusses, unter Verletzung der Risikobegrenzungsnormen der §§ 27 und 39 BWG und im Wissen um die Wahrscheinlichkeit des Verlusts und des „immens großen Risikos“ (US 304 f, 621) Dr. F***** weitere 18 Mio USD „zunächst“ als Unterstützung der „U*****-Bonds“ Veranlagung (laut Dr. F***** als Geldnachschuss für die laufenden Investitionen, US 620) und in weiterer Folge „als Liquiditätspolster für etwaige Margin Verbindlichkeiten zur Absicherung des Investments“ zur Verfügung gestellt hat (US 304, 620 f).

Die Anträge auf

Beischaffung des „Tonbands bzw sonstigen Tonträgers, auf welchem sich das angebliche Telefonat zwischen Herrn Mag. N***** und Herrn Dr. Wolfgang F***** findet und in Band 48, ON 442, nur in transkribierter Form im Akt erliegt“, zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer niemals wie von Dr. Wolfgang F***** im Telefonat mit Mag. Peter N***** behauptet - einer Entnahme der Restgelder aus den „U*****-Bonds“ durch Dr. F***** zugestimmt oder eine solche freigegeben hat (ON 1289 S 253 f),

Aushebung der Reservierung bzw Buchung samt Reservierungs- und Buchungsdatum zum Aufenthalt des Antragstellers im Hotel Th***** in New York von 6. bis 9. Oktober 1998 zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in New York entgegen den Behauptungen von Dr. F***** lange vor Antritt der Reise geplant und gebucht bzw reserviert hatte und „nicht überraschend und aufgrund der angeblich laut Angeklagtem Dr. Wolfgang F***** bereits am 5. und 6. Oktober 1998 bekannten Schieflage in seinem Investment der ihm anvertrauten Gelder überhastet nach New York ‚eingeflogen’ wurde“, sondern erst während seines Aufenthalts in New York nach erstmaliger telefonischer Information am 19. Oktober 1998 in Wien vom eingetretenen Totalverlust erfahren hat und er „nicht mehr steuernd auf den vom Angeklagten Dr. Wolfgang F***** zu verantwortenden Totalverlust der seitens der B***** anvertrauten Gelder einwirken konnte“ (ON 1644 S 771 ff),

Beischaffung der Unterlagen aus der B*****, welche Dr. F***** 1999 zur Untermauerung des guten Namens von Dr. Al***** in der Investmentbanker Branche und seiner herausragenden Performance übergeben hat und welche Herr E***** nach seinem Ausscheiden in der B***** belassen hat, zum Nachweis, dass Dr. F***** das Engagement in die „U*****-Bonds“ auf der wesentlichen Grundlage angebahnt hat, dass nicht er, sondern Dr. Al***** führend und verantwortlich die „U*****-Bonds“-Investments der B***** mit einer zum damaligen Zeitpunkt lege artis weitest möglichen Absicherung der investierten Gelder managen und veranlagen sollte, und „dass die Veranlagung in die 'U*****-Bonds' Gesellschaften unter der ausdrücklichen Voraussetzung stand, dass Herr Dr. Al***** die Risikoauswahl, Risikoüberprüfung und 'Risikoallokation' in Hauptverantwortung übernimmt“, somit Dr. F***** sich über diese Basisvereinbarung in vertragswidriger Weise hinweggesetzt und anschließend den Verlust dieser „U*****-Bonds“ Investments alleine verschuldet hat (ON 1644 S 789), und

Vernehmung des Dr. Bott***** zum Beweis dafür, dass dieser ab dem 28. Oktober 2005 über die Verluste bei den „Karibik“-Geschäften vom Aufsichtsratsvorsitzenden W***** informiert und anlässlich der Designierung dies dem Generaldirektor No***** mitgeteilt wurde, der somit über sämtliche Umstände bereits am 1. Dezember 2005 informiert gewesen sei, sowie zum Nachweis, dass die Vorstände der B***** jedenfalls ab Dezember 2005 über alle wesentlichen Aspekte der Altverluste informiert gewesen sind und sie es trotzdem nicht für notwendig erachtet haben, den Aufsichtsrat zu informieren (ON 1405 S 159; Beitritt S 161 und 169),

lassen mit Blick auf die die Schuldsprüche II/2/a und b (H***** Ltd und O***** Ltd) sowie II/3 („U*****-Bonds“) tragenden entscheidenden Urteilsannahmen nicht erkennen, warum die unter Beweis zu stellenden Tatsachen geeignet sein sollten, die Entscheidung über die Schuld- oder die Subsumtionsfrage zu Gunsten des Beschwerdeführers maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987, RS0107445).

Gleiches gilt für die begehrte erneute Vernehmung des für die Erledigung vom 28. Oktober 1994 verantwortlich zeichnenden Ministerialrat Dr. Alexander Gan***** zum Beweis der vom Sachverständigen Dr. Kl***** negierten Tatsache, dass es sich bei der Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 1994 (Band 104 ON 166 S 161) nach dem Willen des Bundesministeriums für Finanzen um einen Bescheid handelt (ON 1644 S 799 ff), weil unklar bleibt, weshalb „einzig und allein der bescheidmäßigen Erledigung durch die Bankenaufsichtsbehörde, den Bundesminister für Finanzen vom 28. Oktober 1994 als Ergebnis dieses Prüfungs- und Entscheidungsprozesses tatsächliche und rechtliche Relevanz im Sinne des BWG“ zukommen (ON 1644 S 805) und was daraus zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten sein sollte.

Mangels Vorbringens in der Hauptverhandlung, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, daher infolge bloßen Erkundungscharakters ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) zu Recht abgewiesen wurden die Anträge auf

Beischaffung sämtlicher Handelsunterlagen über Ro***** Ltd betreffend den Zeitraum September und Oktober 1998 und Befundung und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich des Asset- und Portfolio- bzw Wertpapiermanagements „hinsichtlich der Handelstätigkeit und Ausrichtung des Investments des Dr. F***** während dieser Zeitspanne und zur Frage, ab wann Herr Dr. F***** begonnen hat, seine Positionen zur Verhinderung eines Totalverlusts zu schließen“, sowie Vernehmung des David P***** (ON 1644 S 781 ff), weil nicht aufgezeigt wurde, inwieweit dadurch verlässlich auf den Wissensstand des Beschwerdeführers um die hoch riskante Ausrichtung des Investments geschlossen hätte werden können,

Beischaffung sämtlicher Tagesbilanzen der B***** vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2000 (ON 1644 S 805 f), weil sich nicht erschließen lässt, weshalb daraus sämtliche relevanten Informationen über die im genannten Zeitraum genehmigten Sondergeschäfte ersichtlich sein sollten, die Vorstandsmitgliedern anlässlich der Beschlussfassung vorenthalten wurden,

Beischaffung sämtlicher Kommerzvorstands-, Kreditausschuss- und Aufsichtsratsprotokolle der B***** der Jahre 1987 bis 1994 sowie aller Unterlagen der B***** die Geschäfte „Karibik I“ betreffend (ON 1405 S 157 f; Beitritt S 161 ff), weil unerfindlich bleibt, weshalb aus diesen die Geschäftstätigkeit bis 1994 betreffenden Unterlagen der Beweis erbracht werden könnte, dass den im Jahr 1994 vom Bundesministerium für Finanzen erhobenen Forderungen ab 1995 auch entsprochen worden sei, und

Beischaffung der sonstigen Geschäftsunterlagen betreffend die Handelsgeschäfte zwischen den Unternehmen des Dr. F***** und deren Brokern (ON 1208 S 417 und ON 1217 S 39, jeweils iVm ON 1199; ON 1289 S 217 ff, insbesondere S 221 f), weil soweit auf Benachrichtigungen der Broker über die „Glattstellung“ der gehaltenen Investitionen „mangels Margin-Nachschüssen“ bezogen nicht erkennbar ist, weshalb diese Mitteilungen geeignet sein sollten, „den behaupteten Totalverlust im Oktober 1998 und im Dezember 2000 zu widerlegen“ (ON 1289 S 223).

Der Aufenthaltsort des David P***** konnte im Übrigen nicht ausgeforscht werden (ON 1868), womit seine Vernehmung (ON 1289 S 265; ON 1896 S 449; ON 1644 S 781 f) unmöglich war (§ 55 Abs 2 erster Satz dritter Fall StPO) und ihr Unterbleiben schon deshalb keine Nichtigkeit begründet ( Ratz , StPO § 281 Rz 339).

In Betreff mehrerer Anträge auf Ausforschung, Ladung und Vernehmung von Mitarbeitern (Rechtsanwälten und Partnern) der Rechtsanwaltskanzlei Wi***** in Paris (ON 1289 S 257 ff; ON 1405 S 167; ON 1405 S 159, Beitritt S 167) wurde verabsäumt darzulegen, warum die Mitarbeiter trotz unmissverständlicher Erklärung, aufgrund der nach französischem Recht bestehenden Verschwiegenheitspflicht die Aussage zu verweigern (ON 1393 S 83; US 715) - was einer Berufung auf § 157 Abs 1 Z 2 StPO gleichzusetzen ist dennoch zur Aussage bereit sein sollten (RIS-Justiz RS0117928).

Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung des Charles Paul Nas***** zum Nachweis, dass „Dr. F***** und seine Unternehmen bis in das Jahr 2000 nicht nur bei der B*****, sondern auch bei deren Geschäftspartner Leh***** höchstes Ansehen genossen“, „bis 2001 Jahresabschlüsse erstellt und der Geschäftsleitung von Leh***** vorgelegt“, „zumindest bis Juni 1998 in diversifizierter und damit dem Vertragsverständnis des B*****-Vorstands entsprechend in risikogeminderter Form Wertpapierhandel betrieben haben und von dieser Strategie erst in der zweiten Jahreshälfte 1998 signifikant abgewichen sind“ und „von Beginn der Verlustphase Anfang Oktober 1998 an durch aktive Handelstätigkeit alles unternommen haben, um den Totalverlust zu vermeiden“, weshalb „von einem ‚Beibehalten’ von hoch riskanten Finanzinstrumenten keine Rede sein kann“, und weiters dass „die Abwendung des Totalverlusts im Oktober 1998 infolge der Illiquidität (vgl ON 1709 S 277) der Märkte und der Höhe sowie der extrem kurzen Zeitspanne der Margin-Calls nicht möglich war“ (ON 1714 S 341 ff), weil auch der Genannte laut Mitteilung der New Yorker Strafverfolgungsbehörden (ON 1799) zu einer Aussage (zu der er im Rechtshilfeweg nicht gezwungen werden kann; § 72 Abs 1 ARHG; RIS-Justiz RS0075230; vgl auch Danek , WK-StPO § 242 Rz 6, 13) nicht bereit war.

Dass sich die Geschäfte der Jahre 1991 bis 1994 aus der Wahrnehmung des Vorstands von den „Karibik“ Geschäften 1995 bis vor dem Totalverlust 1998 ihrer Art nach nicht unterschieden haben (ON 1405 S 159, 165 und ON 1896 S 433, 441 f), wurde als erwiesen angenommen (US 80, US 454) und war damit nicht weiter beweisbedürftig (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).

Durch den Hinweis auf die Aussage des Dr. F*****, wonach es „durchaus sein kann“, dass er die im Beweisantrag ON 1289 S 281 f näher bezeichneten Bestätigungen paraphiert hat (US 721), haben die Tatrichter diese Möglichkeit in Betracht gezogen, womit auch die (zufolge Unauffindbarkeit der Originalbelege ohnedies unmögliche; US 721) Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens unterbleiben konnte. Soweit die Rüge aus dem zu beweisenden Umstand andere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung.

Angesichts der angelasteten Befugnismissbräuche (vor allem durch Missachtung bankinterner Bestimmungen und der für Banken allgemein geltenden Risikobegrenzungsvorschriften der §§ 27 Abs 1, 39 Abs 1 BWG) hätte es eines Vorbringens bedurft, warum die wiederholt als Beweisthema angeführte Behauptung, den im Jahr 1994 vom Bundesministerium für Finanzen erhobenen Forderungen wäre „ab 1995 auch entsprochen worden“, erheblich sein soll.

Zufolge des wesentlichen Vorwurfs fehlender Risikostreuung und Verletzung bankinterner Richtlinien ist auch der durch Beischaffung von im Übrigen prozessordnungswidrig nicht näher bezeichneten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 329) „Unterlagen von Merrill Ly*****“ angestrebte Nachweis, dass 1998 „eine baldige Rückkehr zu einem starken USD gegenüber einem schwächer werdenden japanischen Yen“ zu erwarten gewesen sei (ON 1644 S 797 f), unerheblich. Dass die Angeklagten auf einen ein Fallen des Yen gegenüber dem USD voraussetzenden Erfolg der Investitionen gehofft hatten und Prognosen in diese Richtung gingen, wurde festgestellt (US 79, 143, 169, 184, 191, 240, 249, 251 f, 255, 297, 505).

Dem Antrag (ON 1217 S 39 iVm ON 1225 und ON 1289 S 241), wonach der Staatsanwaltschaft aufgetragen werden sollte, eine schriftliche Aufstellung über jene Vernehmungen vorzulegen, bei welchen „Oberstaatsanwalt Mag. Georg Kra***** oder ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft persönlich, wenn auch nur zeitweise, anwesend waren“, wurde entsprochen und am 10. Juni 2008 eine entsprechende Auflistung zum Akt genommen (ON 1784 S 291).

Die mit dem Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche „noch bei der 'SOKO-Fl*****’ bzw der 'SOKO B*****’ des Bundeskriminalamts der Bundespolizeidirektion Wien“ aufliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Herstellung einer vollständigen Aktenabschrift (ON 1341 S 693 ff) angesprochenen (zuvor bei der KP***** sichergestellten; ON 1341 S 699) Unterlagen wurden (mit zustimmender Bemerkung des Antragstellers „Wir werden uns diese Unterlagen ansehen und danach werden wir entscheiden“; ON 1341 S 701) beigeschafft und standen „in den Nebenräumen des Verhandlungssaales“ zur Einsicht bereit (ON 1408 S 363; siehe auch die Standblätter ON 1343 bis 1345). Andere relevante Ergebnisse, in die Einsicht verwehrt worden sein soll, wurden nicht bezeichnet. Da aber eine Beweisführung, die allein darauf zielt, durch Beischaffung unbestimmter „Ermittlungsergebnisse“ zu erheben, ob eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, im Hauptverfahren nicht statthaft ist ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 330), war der zwangsläufig auch darauf gerichtete Antrag als auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet zu werten.

Dem weiteren Vorbringen zuwider konnte die von der Verteidigung als Ausschließungsgrund (formell Z 4, seit 1. Jänner 2008 Z 1: siehe Ratz , WK-StPO § 281 Rz 132 und 386) geltend gemachte Konversation einer Schöffin mit einem Journalisten dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 8. Oktober 2007 zufolge (ON 1091 S 517 ff) - ausschließlich der ohnedies enthobenen Petra Za***** zugeordnet werden. Gründe für die Annahme einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der Schöffinnen Gabriele Ko***** und Andrea Ob***** wurden nicht dargetan, weshalb diese zu Recht nicht ausgeschlossen wurden (ON 1091 S 525).

Der am 21. Februar 2008 gestellte Antrag, „Dr. Kl***** als Sachverständigen wegen unzureichender Befähigung, aber auch wegen Befangenheit“ „abzuberufen und ihn als Sachverständigen zu entheben“ (ON 1420 S 591), wurde mit Recht abgewiesen. Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten (hier am 17. Jänner 2008; Band 179 ON 1298 S 1) zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 50). Da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens eine Meinungsbildung ohnedies bereits erfolgt ist, ist eine Befangenheit im Sinn des § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO) in solchen Fällen nur anzunehmen, wenn der Sachverständige sein Gutachten zu ändern auch dann nicht gewillt ist, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 43; Ratz , WK StPO § 281 Rz 371). Eine solche Befürchtung kann der Rüge zuwider aus der Bemerkung des Sachverständigen gegenüber dem Beschwerdeführer (der aufgrund einer Äußerung des Sachverständigen gelacht haben soll; ON 1420 S 591) des Inhalts, „wir werden schon sehen, wer zuletzt lacht“, nicht abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0096970 sowie Lässig , WK-StPO § 43 Rz 15). Im Übrigen besteht ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht von Befund und Gutachten nur dann, wenn der Beschwerdeführer was hier nicht der Fall ist in der Lage wäre, einen der in § 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117263).

Dem am fünften Verhandlungstag gestellten Antrag (ON 849 S 151), sämtliche Fragen in Bezug auf den Bericht der Oesterreichischen Nationalbank von 1994 „bis zum Verstreichen einer angemessenen Vorbereitungszeit von zumindest einer Woche nicht zuzulassen“, musste nicht gefolgt werden, weil die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO nur für den ersten, nicht aber für weitere Hauptverhandlungstermine gilt (RIS-Justiz RS0098370, RS0097981; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 242; Danek , WK-StPO § 221 Rz 9).

Der Hinweis (ON 1896 S 465) auf einen angeblich noch offenen „Beweisantrag auf Beischaffung der Sitzungsprotokolle der Fa. Mor*****“ enthält keine Angaben zu Thema und Tauglichkeit des Beweises. Fundstellen, aus denen sich diese Antragserfordernisse ergeben könnten, bezeichnet die Rüge nicht (RIS-Justiz RS0124172).

An einem geeigneten Beweisthema mangelt es auch dem Antrag auf „Beischaffung aller Unterlagen und Files, die Grundlage für den Arthur An***** Verlust Audit vom 10. Mai 1999 waren bzw sind sowie der Detaildokumentation bei Arthur An*****“ und Auftragserteilung an den Sachverständigen Dr. Kl*****, „Befund und Gutachten darüber zu erstatten, inwieweit die im Akt erliegende Arthur An*****-Detaildokumentation unvollständig ist und ob die Aussage von Dr. Christian Im***** bestätigt werden kann, dass nach der derzeitigen Aktenlage die im Verlustaudit vom 10. Mai 1999 von Arthur An***** getroffenen Feststellungen nicht überprüfbar sind“ (ON 1217 S 39 iVm ON 1220, ON 1289 S 227 f).

2.1.6 Zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge reklamiert Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit.

Voranzustellen ist:

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht sowie unter Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den zur Anfechtung berechtigten Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 419).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 3 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Aus der Z 5 wird daher nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunkts der Beweiswürdigung) eingegriffen, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Rechtsmittelgericht obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen. Dieser ist im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Rahmen einer nur dort zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpfbar ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 421).

Von einem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist die Rede, wenn die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (im sogenannten Untersatz des Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung [Feststellungsebene]), die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen (Begründungsebene) oder die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen nach logischen Gesichtspunkten jeweils nebeneinander nicht bestehen können ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 437 f).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, wobei sich eine Rüge nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen (in Hinsicht auf die bekämpften Feststellungen) beschränken darf, sondern alle einbeziehen muss. Im Hinblick auf die Feststellung entscheidender Tatsachen unerhebliche (bedeutungslose) Erwägungen sind unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung ohne Relevanz, weil sie deren Konstatierung gerade nicht begründen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 444, 453 und 455).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Z 5 letzter Fall zielt dabei nur auf einen Vergleich unter semantischen, nicht auch pragmatischen Gesichtspunkten also dessen, was gleichsam zwischen den Zeilen steht ab. Verleiht die Rüge dem Protokolls- oder Urkundeninhalt durch Hinzufügen von Worten (wie beispielsweise „nur“ oder „stets“) eine andere Bedeutung, kehrt sich die Kritik der Aktenwidrigkeit gegen sie. Enthält das Urteil keine Angaben über eine bestimmte Aussage oder Urkunde, scheidet Aktenwidrigkeit von vornherein aus. Der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Urkunde oder Aussage statt der auf vertretbare Weise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, stellt bloß unzulässige Kritik an deren Beweiswürdigung dar, wie überhaupt die Behauptung eines „Widerspruchs“ zwischen den getroffenen Feststellungen und den diesen zugrunde gelegten Urkunden oder Aussagen nicht den Vorwurf von Aktenwidrigkeit beinhaltet ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 467 f).

Zufolge der der Rüge zuwider mit Begründung und nicht „erstgerichtlichen Mutmaßungen“ unterlegten (US 459) Feststellung, wonach „Helmut E***** wusste, dass er sich auf diese Privatgutachten nicht verlassen dürfe“ (US 87), spricht der Einwand undeutlicher Feststellungen zum Informationsstand der Privatgutachter Univ. Prof. Dr. Gerhard Fr***** und Univ. Prof. Dr. Christian No***** bei Erstellung ihrer Rechtsgutachten keine entscheidende Tatsache an. Im Übrigen macht die kritisierte Verwendung des Wortes „offensichtlich“ angesichts des unmittelbar folgenden Verweises auf zwei Bezugstellen in den Privatgutachten, die bloß beschränkte Kenntnis der Verfasser von relevanten Umständen aufzeigen (US 87; auch US 459), das Urteil nicht undeutlich. Solcherart wurde vielmehr bloß auf die nach der Aktenlage bestehende Beweissituation hingewiesen (15 Os 3/09v = JBl 2010, 69). Dem weiteren Vorbringen zuwider werden die Ausführungen von Univ. Prof. Dr. Fr***** und Univ. Prof. Dr. No***** in der ON 159 nicht erwähnt (vgl RIS-Justiz RS0124172).

Weshalb Konstatierungen zu falscher Information des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Aufzeigen von Mängeln durch Prüfer der Oesterreichischen Nationalbank im Bericht vom 4. Juli 1994 (US 85 f, 105) bloß deshalb aktenwidrig sein sollen, weil die Oesterreichische Nationalbank „nicht die zuständige Aufsichtsbehörde war“, lässt sich nicht nachvollziehen.

In der Rüge sinnentstellt interpretierte Angaben des Dr. R***** (der nach den Feststellungen in einer Stellungnahme vom 5. Mai 1994 eine Großveranlagung gemäß § 13 KWG verneinte; US 85), wonach ihm vom Vorstand der B***** mitgeteilt wurde, dass die Bankenaufsicht der Antwort der B***** auf diesen Bericht der Oesterreichischen Nationalbank nicht widersprochen hat (ON 849 S 145 f), waren nicht erörterungsbedüftig.

Die Frage, ob die Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 1994, GZ 235105/84-V/13/94, rechtlich ein Bescheid ist, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Die wiederholte Behauptung, das Bundesministerium für Finanzen habe als damals zuständige Verwaltungsbehörde „die ersten Investmentgeschäfte seinerzeit als rechtlich korrekt und puncto Risiko als sozialadäquat beurteilt“ und „allein gültig abschließende Feststellungen“ getroffen, welche die „Vermutungen der Nationalbank sehr wohl entkräfteten“, ist angesichts der aus dieser Erledigung ersichtlichen kritischen Vorgaben der Bankenaufsicht für eine derartige Geschäftstätigkeit (siehe US 88 f sowie ON 907 S 51 ff), der von der Rüge nicht berücksichtigten Begründung für das Unterbleiben aufsichtsbehördlicher Maßnahmen (insbesondere wegen der verlustfreien Rückführung der gegenständlichen Geschäfte; vgl US 458 iVm ON 907 S 53), des Hinweises, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass „im Prüfbericht aufgezeigte Mängel auch für den sonstigen und nicht geprüften Geschäftsbereich der B*****“ zutreffen würden (US 88, 458) und der von getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung vergleichbarer und bereits damals eindeutig als falsch bezeichneter Erklärungen des Beschwerdeführers (US 122; ON 907 S 9 Punkt 2 und S 13) unrichtig.

Indem die erstrichterlichen Erwägungen zur Urteilsannahme, dem Angeklagten E***** sei bekannt gewesen, „dass die eingeholten Privatgutachten von falschen Voraussetzungen ausgingen“ (US 459), ohne substantielles Vorbringen als „Mutmaßungen“ bezeichnet werden, wird erneut bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft.

Der Hinweis auf den Prüfbericht der Oesterreichischen Nationalbank vom 27. April 2001 lässt unbeachtet, dass diese Prüfung auf der (durch unrichtige Mitteilung von Seiten der B***** bewirkten) Annahme basiert, „derartige [gemeint: Off-Shore-]Geschäfte mit Dr. F*****“ lägen nicht vor, sodass neben der Kritik am internen Kontrollsystem der Tochterunternehmen, an der mangelnden Funktionstrennung, an den Strukturen für ein funktionierendes Risikomanagement und an der fehlenden Einbindung der Innenrevision in die Sondergeschäfte „ein Risikogleichlauf“ bloß als Möglichkeit erkannt und für den tatsächlichen Fall einer solchen „einheitlichen Betrachtung dieses Engagements“ auf die „Überschreitung der Großveranlagungsobergrenze“ hingewiesen wurde (US 316 f).

Soweit die Rüge aus der (berücksichtigten) Tatsache, dass im Bundesministerium für Finanzen zufolge dieses Prüfberichts den die Tatrichter „mangels hinreichender Information nicht wirklich“ für aussagekräftig hielten (US 317) keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden (US 317: „Aus unerfindlichen Gründen wurde er in weiterer Folge abgelegt. Folgeprüfungen fanden nicht statt.“), für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten versucht, bekämpft sie abermals unzulässig die Beweiswürdigung.

Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, wonach Bankgeschäfte an sich Risikogeschäfte sind (ON 849 richtig: S 183), können Aktenwidrigkeit in Betreff der - auf aktengetreue Wiedergabe des Aufsichtsratsprotokolls vom 20. Juli 1995 (Band 118 S 89) gegründeten Feststellung, dass er dem Aufsichtsrat gegenüber das Vorliegen von Spekulationsgeschäften verneint hat (US 106), nicht bewirken.

Warum die zur Feststellung, dass die Kredite an die Arbitrage-Gesellschaften (Schuldspruchpunkte II/1/1/[1] a bis d) „zusammenzuzählen“ waren, angeführten Umstände, wonach diese Arbitrage-Gesellschaften „nur unnötige Zwischenstationen“ waren, das gesamte Kapital bei Dr. F***** zusammenfloss, ein „Risikogleichlauf“ jederzeit möglich und in weiterer Folge gegeben war, von einem „Klumpenrisiko“ auszugehen war und die Großveranlagungsgrenzen überschritten wurden (US 107), „nicht zutreffend“ und „nicht denkmöglich“ sein sollen, legt die Rüge nicht dar.

Da der wissentliche Befugnismissbrauch bereits in der Bewilligung von Krediten unter Verletzung der Risikobegrenzungsnorm des § 39 Abs 1 BWG (infolge fehlender ausreichender Sicherheiten; siehe vor allem US 158) liegt, sind die in der Rüge wiederholt thematisierten Feststellungen zum Überschreiten von Großveranlagungsgrenzen (iSd § 13 KWG) nicht entscheidend. Im Übrigen konnten die Tatrichter ihre diesbezügliche Überzeugung (vor allem US 107 iVm Urteilsbeilage 2, US 768 f) logisch einwandfrei auf eine entsprechende Bemerkung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (ON 855 S 613), die Bezeichnung der sogenannten Sondergeschäfte als „Großveranlagungen gemäß § 27 BWG“ (US 484), den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 6. August 2007 (Beilage zur ON 969) und die Angaben des Zeugen Dr. Tr***** (ON 969 S 259; siehe auch S 255) gründen (US 484 f). Dabei wurden die teils anders lautende Verantwortung des Beschwerdeführers, die (diesen unterstützende) Verteidigungsstrategie des Dr. R***** und dessen Stellungnahme aus dem Jahr 1994 (über das angebliche Nichtvorliegen einer Großveranlagung) berücksichtigt (US 85, 381 ff, 441 ff), ohne dass sämtliche Details der Aussagen in Richtung aller nur denkbaren Schlussfolgerungen zu überprüfen und einzeln zu erwähnen gewesen wären (RIS Justiz RS0098377).

Die Behauptung, „bei der Veranlagung in verschiedene Investmentfonds“ handle es sich „um keine Großveranlagung“, missachtet die erstrichterlichen Konstatierungen betreffend das tatplangemäße Zusammenfließen des investierten Kapitals bei Dr. F***** bzw bei ihm zuzurechnenden Gesellschaften (US 105, 107, 157 f, 164, 167, 187 f, 207, 237, 246, 289, 294 f).

Dass die unter Generaldirektor KR Ing. Walter F***** bis 1994 über „Off-Shore-Gesellschaften“ des Dr. F***** getätigten Veranlagungsgeschäfte der B***** („Karibik I“) „von ihrem wirtschaftlichen Charakter her in etwa den späteren verfahrensgegenständlichen 'Karibik II' Geschäften“ entsprachen (US 80) und diesen „grundsätzlich“ ähnlich waren (US 454), haben die Tatrichter festgestellt, ohne jedoch daraus die in der Rüge reklamierten, für den Beschwerdeführer günstigeren Schlüsse zu ziehen.

Gleichermaßen wurde erörtert, dass sich die Angeklagten auf die von den unzureichend informierten Privatgutachtern vertretenen Rechtsansichten nicht verlassen konnten (US 549). Schließlich steht die Annahme zum Überschreiten der Großveranlagungsgrenzen nicht im Widerspruch zur Wiedergabe des Aufsichtsratsprotokolls vom 4. Juni 1996, das leicht erkennbar auf das Ausmaß der jeweils einzelnen Portfolios abstellt (US 131 zweiter Absatz).

Entgegen der weiteren Kritik widersprechen einander die überdies nicht entscheidenden - Ausführungen, wonach es „für das internationale Renommee der Gesellschaften des Dr. F*****“ „so gut wie keine Hinweise“ gab (US 111) und wonach Dr. F***** „seinen guten Ruf in der Finanzwelt verloren“ hätte (US 172), nicht.

Da der Beschwerdeführer seine Befugnis bereits durch das Veranlassen und Fassen von Beschlüssen im Vorstand der B***** zur Gewährung von Krediten an die Arbitrage-Gesellschaften in Höhe von 550 Mio USD am 11. Juli 1995 und am 23. Jänner 1996 tatbildlich missbrauchte (US 100 und 126 ff), sind die in der Rüge wiederholt aufgeworfenen Fragen nach der Verwendung des überlassenen Geldes durch Dr. F***** sowie danach, ob sich dieser an die mit der B***** I***** Ltd (kurz: BI*****, über welche die Kredite abgewickelt wurden; siehe etwa US 93, 101 ff, 108) abgeschlossenen Vereinbarungen gehalten oder ob er „die ihm anvertrauten Geldmittel vereinbarungswidrig in hoch riskante Veranlagungsformen investiert“ habe, ebenso wenig entscheidend wie die als undeutlich und „letztlich aktenwidrig“ kritisierten Feststellungen zur Teilinanspruchnahme der Kredite per 26. Februar 1997 (US 133). Im Übrigen erfolgte die (ohnedies nicht schuld- oder subsumtionsrelevante; RIS-Justiz RS0122137, RS0122138) Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung durch die unangefochten gebliebenen Feststellungen zum Ausnützen der Kreditlinien an die Arbitrage Gesellschaften zwischen 1995 und 1998 (US 135 f).

Da Günter W***** nach vorerst anderslautenden Angaben „letzten Endes“ (US 635) deponierte, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob Dr. F***** „auch gesagt hat, er hätte vereinbarungswidrig gehandelt“ (ON 954 S 793), ist das behauptete Fehlzitat nicht erkennbar.

Entgegen dem weiteren Einwand wurde das „Geständnis“ des Dr. F*****, das sich jedoch bloß auf die Veranlagung in sogenannte „U*****-Bonds“ (Schuldspruchpunkte II/3 und II/4) bezieht (vor allem US 310 bis 313 sowie Urteilsbeilagen 9 und 10), eingehend erörtert (US 628 bis 634).

Die (zureichend begründete; US 489) Feststellung, wonach die Rechtsanwaltskanzlei Wi***** die B***** nicht beraten, sondern die Interessen des Dr. F***** und seiner Gesellschaften vertreten hat, steht nicht im Widerspruch zur Annahme, dass die bezeichnete Rechtsanwaltskanzlei im Fall von Kontakten mit Mitarbeitern der B***** auch Auskünfte erteilte.

Die Kritik fehlender Feststellungen, ob über die betreffenden Investments hinausgehende „assets“ der Kreditnehmer „als ebenfalls zur Kreditbefriedigung heranziehbare Sicherheiten vorlagen oder nicht“ (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht die tatrichterlichen Konstatierungen zur abgesehen von der jeweiligen Kreditvaluta und 20 % zusätzlichen Kapitals sonstigen Vermögenslosigkeit der Kredit nehmenden Gesellschaften (US 158). Weshalb die aus der Kreditgewährung entstandenen Rückzahlungsansprüche eine Sicherheit für ihre eigene Einbringlichkeit darstellen sollten, bleibt unerfindlich.

Der Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er der Ansicht sei, im Fall eines Totalverlusts „hätte Dr. F***** den Schaden wieder gutmachen müssen“ (ON 849 richtig: S 183), zeigt kein rechtlich wirksames und somit erörterungsbedürftiges Sicherungsmittel auf. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer unmittelbar anschließend selbst deponiert, dass Dr. F***** seiner Meinung nach die persönliche Haftung nicht übernommen hat.

Durch bloßes Anführen von Aktenstellen (aus welchen sich in der Rüge behauptete Verfahrensergebnisse in Richtung „sonstiger verwertbarer Vermögenswerte“ nicht erschließen lassen) wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe (unter anderem) durch unrichtige Darstellung der Kreditnehmer „als mehrere, voneinander unabhängige Veranlagungen 'wie in sichere Investmentfonds' bewusst das Risiko“ verharmlost (US 161), ist der Rüge zuwider kein „Fehlzitat“ im Sinn einer falschen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder Aussage, sondern eine aus Z 5 fünfter Fall nicht anfechtbare Schlussfolgerung der Tatrichter (zur verharmlosenden Darstellung des Risikos gegenüber dem Aufsichtsrat siehe auch US 98, 104, 106, 108 f, 112 f, 151).

Soweit die Rüge die Feststellungen zur Wissentlichkeit und zum Schädigungsvorsatz als „empirischen Erfahrungssätzen“ widerstreitend und als „völlig lebensfremd“ bezeichnet und den Konstatierungen eigene Überlegungen sowie isoliert hervorgehobene Passagen aus einem Aufsichtsratsprotokoll entgegenhält, zeigt sie keine willkürlichen und solcherart unvertretbaren Sachverhaltsannahmen im Sinn offenbar unzureichender Begründung auf, sondern bekämpft erneut unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 484 ff, 488, 547 ff, 559 ff, 609 ff, 613, 620 f, 648 f), die sich in Betreff der jeweiligen Verlustphasen I (US 488), II (US 559) und III (US 613) auch nicht mit dem Hinweis auf „das Verhalten des Angeklagten E*****“ begnügt haben.

Die Feststellung, wonach das Tatmotiv das als solches keine entscheidende Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0088761) ungeklärt blieb (US 167), steht den tatrichterlichen Erwägungen zur inneren Tatseite des Beschwerdeführers (US 484 bis 488) nicht entgegen.

Neben der mit der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers (als „Experten“) in Verbindung mit seiner „langjährigen verantwortungsvollen Tätigkeit in einer der größten Banken Österreichs“ fundiert dargelegten Wissenskomponente gründeten die Tatrichter die von der Rüge vor allem in Frage gestellte Willenskomponente (unter anderem US 191) auf das Nachtatverhalten (keine Überprüfungsmaßnahmen nach dem Eintritt der Verluste, neuerlicher Versuch, die Verluste durch gleichartige Geschäfte „wieder gut zu machen“, Zurverfügungstellen weiterer Gelder [US 488, 559] und fehlendes Interesse für deren tatsächliche Verwendung [US 561]), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen und Wollen ist rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (vgl Lendl , WK-StPO § 258 Rz 29; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).

Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, inwiefern sich das Erstgericht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt von einer „falschen Rechtsansicht leiten ließ“.

Abgesehen davon, dass die Tatrichter die Kenntnis des Beschwerdeführers von einer bevorstehenden weltweiten Finanzkrise angenommen (US 145 f, 156, 178, 475 f, 490) und solcherart verneint haben, dass dieser wie die Rüge moniert die Ursachen des Scheiterns der inkriminierten Geldveranlagungen „nicht vorhersehen konnte“, betreffen letztlich nicht fundierte Spekulationen zu diesen Ursachen keine erheblichen Umstände. Ob im Fall der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung behaupteten Risikostreuung, des „Stopp-Loss-Mechanismus“ oder von „Beschränkungen des Leverages“ der Totalverlust trotz unvorhergesehener Wirtschaftskrise nicht hätte eintreten dürfen (US 475), ist unerheblich, weil das Erstgericht im Hinblick darauf, dass das investierte Geld immer bei Dr. F***** zusammenfloss und dieser stets die gleiche Veranlagungsstrategie verfolgte, das Vorhandensein einer Risikostreuung logisch fehlerfrei verneinen konnte.

Das Bestreben des Beschwerdeführers, „bei der Wiederaufnahme der Geschäfte neue Ertragsquellen für die Bank zu suchen“ (US 78: sein Ansinnen war es, größtmögliche Gewinne für die Bank zu erzielen), und die einstimmige Beschlussfassung (im Vorstand) über die Wiederaufnahme der Sondergeschäfte (US 95, 100) wurden festgestellt.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe „in den Jahren bis 1994“ einen Totalverlust „für ausgeschlossen“ gehalten (ON 849 S 161), bedurfte mangels Relevanz für die inkriminierten Beschlussfassungen über die Wiederaufnahme der Sondergeschäfte im Vorstand der B***** im Juli 1995 und im Jänner 1996 (US 100, 126) keiner Erörterung.

Dies gilt auch für die in der Rüge isoliert betrachtete entsprechende Äußerung des Dr. F***** (ON 849 S 13), der im Übrigen ergänzende Angaben betreffend ein systematisches Risiko, das einen Totalverlust nicht ausschließt, tätigte (RIS-Justiz RS0098377).

Die zur gerügten Unvollständigkeit infolge unerörterter Verfahrensergebnisse über das Vertrauen des Beschwerdeführers in eine Abdeckungspflicht des Dr. F***** angeführten Aussagen beziehen sich bloß auf eine Meldepflicht Dr. F*****s (ON 849 S 161) sowie auf Erwartungshaltungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Sondergeschäften bis 1994 (ON 849 S 163, 193) und lassen zudem unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst deponierte, Dr. F***** habe seiner Meinung nach „die persönliche Haftung nicht übernommen“ (ON 849 richtig: S 183).

Indem die Rüge aus Z 5 zweiter Fall und unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels (der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, die (mit den Arbitrage-Geschäften vergleichbaren) „ersten Investmentgeschäfte“ („Karibik I“) wären „als rechtlich korrekt und puncto Risiko als sozialadäquat“ beurteilt worden, entfernt sie sich prozessordnungswidrig ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581 ff) vom konstatierten Sachverhalt in seiner Gesamtheit (US 122 iVm ON 907 S 9, 13 und 51 ff).

Die Hoffnung des Beschwerdeführers auf Gewinnchancen wurde festgestellt und erörtert (US 78, 191, 240, 249, 251, 255, 297, 760 und 768).

Warum die Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch (US 167 ff) nach logischen Gesichtspunkten ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 438) mit einer zugleich bestehenden Hoffnung auf eine Abwertung des japanischen Yen (US 184) unvereinbar sein sollen, bleibt unerfindlich.

Ebenso wenig besteht ein innerer Widerspruch zwischen einer solchen Erwartungshaltung und bedingtem Schädigungsvorsatz.

Denn die Hoffnung auf Erfolg sagt für sich allein betrachtet noch nichts darüber aus, ob mit bedingtem Vorsatz oder in bewusster Fahrlässigkeit gehandelt wird. Bloßes Hoffen auf einen positiven Ausgang eines geplanten Vorhabens hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass mit einem solchen positiven Ausgang auch ernstlich gerechnet wird. Vielmehr sind das emotionale Wunschelement der Hoffnung und das rationale Element der Erwartung gesondert zu beurteilen (11 Os 9/78). Daher handelt ein solcherart hoffender Täter bedingt vorsätzlich (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), wenn er den zwar nicht erhofften, aber dennoch drohenden negativen Erfolg seiner Tat, dessen Eintritt er ernstlich für möglich hält, hinzunehmen gewillt ist, während jenem Täter, der sich mit den negativen Tatfolgen nicht abgefunden hat, bloß bewusste Fahrlässigkeit angelastet werden kann (vgl Reindl in WK 2 § 5 Rz 40; zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit [§ 6 Abs 2 StGB] siehe insbesondere Burgstaller in WK² § 6 Rz 9 f und Fabrizy , StGB 10 § 5 Rz 7).

Dass der Beschwerdeführer trotz seiner gegensätzlichen Hoffnung dennoch gewillt war, den tatsächlichen Eintritt des tatbildmäßigen Schadenerfolgs hinzunehmen, wurde hinreichend deutlich mehrfach angeführt (US 78, 169, 185, 191, 240, 246, 249, 255, 297, 305, 559, 659 und 767 f).

Da dem Beschwerdeführer (wissentlich) befugnismissbräuchliche Bewilligung hoch riskanter Kredit- und Veranlagungsgeschäfte zur Last liegt, betrifft die Frage, ob Dr. F***** zeitlich später allenfalls sorgfaltswidrig gehandelt hat, keine entscheidende Tatsache. Es sind die dazu in der Rüge angeführten beweiswürdigenden Erwägungen (US 414) demnach auch nicht widersprüchlich im Sinn der Z 5 dritter Fall. Worin in diesem Zusammenhang Undeutlichkeit gelegen sein soll, erklärt die Rüge nicht.

Eine gänzlich unterlassene Information des Aufsichtsrats wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen (vgl US 97 ff, 103 ff, 130, 133, 149, 151). Die Annahme unzureichender und zum Teil unrichtiger Berichterstattung seitens des Vorstands an den Aufsichtsrat (US 100, 105 ff, 109 ff, 128 ff, 152) die im Übrigen nicht entscheidend ist wurde begründet (US 473 f, 477 und 481 ff).

Die Einschätzung des Beschwerdeführers (ON 849 S 161) zu Aufsichtsrats- und Meldepflichten im Zusammenhang mit nicht urteilsgegenständlichen Sondergeschäften unter KR Ing. F***** („Karibik I“ Geschäfte) war nicht erörterungsbedürftig.

Der Hinweis auf Lehrmeinungen betreffend „die Möglichkeit der Erstattung nur eines Sonderberichts an den Aufsichtsratspräsidenten“ zeigt keinen Begründungsmangel auf. Soweit die Rüge von diesen Rechtsmeinungen „auch unabhängig von der Frage ihrer tatsächlichen Richtigkeit“ auf fehlende Wissentlichkeit des Beschwerdeführers schließt, bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Weshalb ein Gespräch des Mag. Dr. Christian Bü***** mit seinem Rechtsanwalt (US 192) Aufschlüsse zur inneren Tatseite des Beschwerdeführers geben sollte, bleibt unklar.

Der nachfolgende Einwand von Aktenwidrigkeit missachtet die dargelegten Erfordernisse für die erfolgreiche Geltendmachung von Nichtigkeit aus Z 5 letzter Fall und geht erneut von der aktenfernen Prämisse aus, dass nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei den „Karibik I“ Geschäften keine gesetzlichen Vorschriften verletzt wurden.

Die Bezeichnung von weiterem Veranlagungskapital im Urteil als „Spielkapital“ betrifft keinen erheblichen Umstand und hat seine Basis im Übrigen im festgestellten hohen Risiko der Investition H***** Ltd (US 184 f, 188 f).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den bei der Besprechung am 25. Oktober 1998 Anwesenden das Beiziehen von Rechtsbeiständen untersagt hat (US 176), wurde mit seiner Verantwortung (ON 891 S 329) zureichend begründet (US 492).

Dies gilt auch für die Feststellungen betreffend den Kenntnisstand des Beschwerdeführers dazu, dass die von Dr. F***** zu übertragenden Vermögenswerte nicht sein gesamtes Vermögen umfassten, keiner angemessenen Bewertung unterzogen wurden und teils mit Krediten belastet waren (US 183 f), die von den Tatrichtern auf die Verantwortungen der Angeklagten, das Protokoll über die Sondervorstandssitzung am 26. Oktober 1998 und in der Hauptverhandlung vorgekommene Aussagen aus dem Vorverfahren gegründet wurden (US 496 bis 502).

Die Kritik undeutlicher und unbegründet gebliebener Feststellungen zum Befugnismissbrauch in Betreff des Investments H***** Ltd und der Kreditvergabe O***** Ltd (US 186) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 183 f und 187 ff iVm US 496 ff und 547 ff) und verfehlt damit den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394).

Ein Telefonkontakt des Günter W***** mit Univ. Prof. Dr. Fr***** nach dem 27. Oktober 1998 (US 196 iVm US 198) ist unerheblich. Ebenso wenig relevant sind die Frage, ob Univ. Prof. Dr. Fr***** „schon mehrmals Gefälligkeitsgutachten für die B***** verfasst hatte“ (US 198), und der Inhalt eines vom Genannten im Jahr 2003 erstatteten (am Rande erwähnten; US 199) Privatgutachtens.

Der Einwand, „festgestellt, aber unerörtert gelassen ist“ die Übertragung wesentlicher Vermögenswerte von Dr. F***** an die B***** (US 211) sowie die testamentarische Überlassung all seiner Vermögenswerte an die B***** im Fall seines Ablebens (US 215; bezogen auf eine von Dr. F***** an Mag. N***** übermittelte Bestätigung, wonach er im Fall seines Ablebens der B***** alle seine nach der Aktenlage nur bestimmte [ON 1202 S 599] Vermögensgegenstände überträgt) „sowie die Übertragung der 'aus den Anteilen der O***** Ltd erwachsenen Rechte der BI*****' durch Dr. F***** (US 221 Mitte unten)“, zeigt keinen formalen Begründungsmangel auf.

Die (im Übrigen mängelfrei begründeten; US 381 ff) Feststellungen zum Führungsstil des Beschwerdeführers sind unerheblich; dessen gegenteilige Selbsteinschätzung (ON 849 S 159) und diesbezügliche Angaben des Dkfm. Z***** (ON 849 S 99) waren demnach nicht erörterungsbedürftig.

Der Rüge zuwider kommen als mögliche Beweismittel auch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seine Äußerungen in Betracht, weil der beim erkennenden Gericht hinterlassene persönliche Eindruck einer Person vor allem bei der Würdigung des Wahrheitsgehalts ihrer Aussagen von entscheidender Bedeutung sein kann ( Lendl , WK-StPO § 258 Rz 18 f, 27).

Durch bloßes Anführen einzelner und jeweils isoliert betrachteter (RIS-Justiz RS0116504) beweiswürdigender Erwägungen der Tatrichter zur leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 385, US 394 bis 407), die die Rüge pauschal als „Scheinbegründungen ohne jeden Begründungswert“ bezeichnet, werden keine mit formalen Begründungsmängeln behafteten (entscheidungsrelevanten) Feststellungen angesprochen.

Ob der Beschwerdeführer „gestanden“ hat, „dass die Initiative zur Wiederaufnahme der Sondergeschäfte im Jahr 1995 von ihm ausgegangen“ ist (US 407), betrifft keine für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage oder für die Beurteilung der Strafbefugnis entscheidende Tatsache.

Die mit dem Hinweis auf Urteilspassagen, die der angefochtenen Feststellung nicht entgegenstehen, verknüpfte - Behauptung aktenwidriger Darstellung der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „von den Inhalten der Bezug habenden Verträge keine Kenntnis hatte“ (US 408), bezeichnet keine falsch zitierten aktenkundigen Aussagen oder Urkunden deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Soweit die Rüge tatrichterlichen Ausführungen (US 408 Mitte) jeglichen „Begründungswert“ abspricht, nimmt sie auf keine für den Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen relevanten Feststellungen Bezug.

Der Hinweis auf einzelne als Scheinbegründung kritisierte Wendungen in der Beweiswürdigung (US 407, 409) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und legt nicht dar, welche konkreten Annahmen über entscheidende Tatsachen infolge mangelhafter Begründung mit Nichtigkeit behaftet sein sollen.

Dem weiteren Vorbringen zuwider begründeten die Tatrichter was die Rüge prozessordnungswidrig nicht beachtet - ihre Überzeugung, dass die Verantwortlichen der B***** nicht „Betrugsopfer“ von Dr. F***** geworden sind und dessen schriftliches Geständnis unrichtig ist, mit dem Unterbleiben einer zivilrechtlichen Klage (US 412) oder strafrechtlichen Anzeige (US 412), dem Inhalt eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 950 S 619 f) Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. F***** (US 412 f, 628 ff) sowie dem Gutachten des Sachverständigen (US 413 f). Weiters führten sie logisch einwandfrei ins Treffen, dass Dr. F***** nach Eintritt enormer Verluste weiter Geld zur Verfügung gestellt wurde (US 410, 412), der B***** Vorstand kein Interesse am Verbleib des Geldes gezeigt hatte (US 411) und die Vorwürfe vereinbarungswidrigen Verhaltens durch Dr. F***** (weder „nach Auffliegen der verfahrensgegenständlichen 'Karibik' Verluste“ noch im Vorverfahren, sondern) erst in der Hauptverhandlung erhoben wurden (US 409 f und 413).

Der wiederholte Einwand, bestimmte prozessordnungswidrig isoliert betrachtete Erwägungen der Tatrichter (etwa über „Glaubwürdigkeitsduelle“ zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. F*****; US 449 ff) hätten „keinen Beweiswert“ und „keinerlei Begründungswert“, bekämpft erneut bloß unzulässig die Beweiswürdigung.

Die Kritik, für eine bestimmte Urteilsannahme hätte „ein Rückgriff“ auf die Aussagen des Beschwerdeführers genügt, zeigt ebenso wenig einen formalen Begründungsmangel auf wie die Behauptung, bestimmte Urteilsannahmen seien vom Beschwerdeführer „ohnehin nicht bestritten“ worden (US 467 ff) oder würden nur dessen Standpunkt bestätigen (US 471).

Die Annahme, dass ihm unabhängig von dem in der Rüge thematisierten allgemeinen Risiko von Bankgeschäften schon zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Sondergeschäfte das große Risiko (das zu einem Totalverlust führen konnte; vgl US 469) gerade dieser („derartiger“: US 457) Geschäfte bewusst (US 473, 479 und 488 speziell zur Verlustphase I, US 559 zur Verlustphase II und US 305 zur Verlustphase III sowie sämtliche betreffend US 414) und er in die „Karibik I“ Geschäfte eingebunden war (US 82, 169 f), gründeten die Tatrichter mängelfrei unter anderem auf kritische Äußerungen des damaligen Staatssekretärs und Aufsichtsorgans der Oesterreichischen Nationalbank (US 103) Prof. Dr. Sta***** in den Aufsichtsrats- und Kreditausschusssitzungen zu den „Karibik I“-Geschäften (in Gegenwart des Beschwerdeführers; US 469 iVm US 82 f und 457), auf diesbezügliche Warnungen eines deutschen Universitätsprofessors in einer vom Österreichischen Rundfunk im Mai 1994 ausgestrahlten Sendung („Club 2“), an der auch der Beschwerdeführer „engagiert“ teilgenommen hat (US 85, 456 ff, 460 und 469), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer an der Beschlussfassung im Vorstand mitgewirkt und wie von ihm zugestanden mit Dr. F***** (der damals in den Aufsichtsratsprotokollen nicht namentlich erwähnt wurde; vielmehr als „amerikanische Partner“ bezeichnet wurde; US 454) bereits seit 1981/1982 intensiven Kontakt (US 454) und weiters mit ihm den insoweit als glaubwürdig erachteten Angaben Dr. F*****s zufolge die Strategien besprochen hatte, weil er sich „am besten ausgekannt“ (und gut englisch gesprochen) habe (US 455; auch US 169 f). Die genaue Kenntnis des Beschwerdeführers von den Geschäftsstrategien des Dr. F***** wurde mängelfrei mit seiner Aussage, den als glaubwürdig befundenen Angaben des Dr. F***** und dem Inhalt des Protokolls über die Vorstandssitzung am 17. Jänner 1996 begründet (US 467 ff).

Auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe „die schwerwiegende Störung des Äquivalenzverhältnisses hinsichtlich Risiko und Chance bei den Kreditgewährungen bis 1998“ gekannt (US 479), wurde zureichend mit seiner Befähigung, seinem Fachwissen und seiner langjährigen Erfahrung begründet. Warum dies „mit den Feststellungen zu seiner Ausbildung und seinem Werdegang in der Bank in Widerspruch“ stehen sollte, erklärt die Rüge nicht.

Der Einwand, ob der Beschwerdeführer „einem schriftlichen Vorstandsprotokoll zufolge verwundert oder empört klang, lässt sich aus einem schriftlichen Protokoll nicht füglich erschließen“ und sei dies daher „auch kein Beweis dafür, dass ihm das Risiko von Anfang an bewusst gewesen sei“, bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung.

Die kritisierten Urteilspassagen zur Zurück-legung einer Strafanzeige gegen KR Ing. Walter F***** sen (US 89, 460) sind unerheblich.

Das (auf Bertel/Schwaighofer BT I 9 § 153 RN 14 gestützte) Vorbringen (der Sache nach Z 9 lit a), „riskante Geschäfte, die im Rahmen des noch Vertretbaren liegen, sind kein Missbrauch, und wenn sie nicht mehr vertretbar sind, der Täter sie aber immerhin vielleicht noch vertretbar hält, sind sie kein wissentlicher Missbrauch“, verfehlt den Bezugspunkt der tatrichterlichen Konstatierungen (zur wirtschaftlichen Unvertretbarkeit [US 766 f und 769] und zum Wissen des Beschwerdeführers um den Befugnismissbrauch).

Angesichts des Tatvorwurfs pflichtwidriger Beschlussfassung des B*****-Vorstands (am 11. Juli 1995; US 100) und der Falschinformation des Aufsichtsrats (am 20. Juli 1995; US 104 ff) ist es nicht entscheidend, wem die Umsetzung der Geschäfte oblag und wer daran mitwirkte und ob sich der Beschwerdeführer um die spätere Vertragserrichtung (US 118 f, 120 f) „gekümmert“ hat (US 473).

Der weiteren Kritik zuwider konnten die Tatrichter den Umstand, dass auf der von einer mit der operativen „Umsetzung der Rückführung im Jahr 1994“ befassten Mitarbeiterin erstellten Punktation vom 29. Juni 1995 (US 93 ff) „von wem und wann auch immer“ die Überschrift „Beanstandungen aufgrund der OeNB“ ausgelackt wurde (US 94 und 464), mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 14, 258 Abs 2 StPO) sehr wohl in ihre Erwägungen einbeziehen.

Die Behauptung fehlender Begründung der von den Tatrichtern aus der „Hinterlegung von Wertpapieren bei Brokern“ gezogenen Schlussfolgerung (wonach dies eine „indirekte Warnung“ davor sei, dass die Verpfändungen keine Sicherheit darstellen würden) lässt unbeachtet, dass die in Rede stehenden Wertpapiere den betreffenden Urteilsausführungen zufolge (US 471; auch US 342) bei Brokern als Margins hinterlegt wurden, womit ihnen bloß Garantie- und Sicherungsfunktion für das betreffende Spekulationsgeschäft, nicht aber für den Investor also hier die B***** zukommt (US 142 f).

Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Leverage (ON 877 S 63 und 85) wurden vom Erstgericht bloß erwähnt (US 471 f), ohne dass darin - wie die Rüge reklamiert - ein Widerspruch vermutet worden wäre.

Dass er nach seinen Angaben Dr. F***** aufgrund seiner guten Reputation vertraut habe, haben die Tatrichter erörtert (US 472), jedoch in freier Beweiswürdigung empirisch einwandfrei andere Schlüsse gezogen (nämlich dass Derartiges für einen geschulten Bankfachmann keine hinreichende Sicherheit für solch hohe Kreditlinien darstellt).

Das Vorbringen, die Feststellungen zur Irreführung des Aufsichtsrats durch den Beschwerdeführer, die der Rüge zuwider auch darin liegt, dass wesentliche Umstände, etwa die hinter der „amerikanischen Investorengruppe“ stehende Person des Dr. F***** oder das erhebliche Risiko der geplanten Investitionsgeschäfte (insbesondere US 105 bis 116) verschwiegen wurden, seien unbegründet, ist nicht richtig. Denn die Annahme der Erteilung falscher Informationen an den Aufsichtsrat leitete das Erstgericht logisch einwandfrei (US 473 f) aus dem Widerspruch zwischen dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers (US 105 f und 109 f) und der durch ihn oder mit seiner Duldung durch Dkfm. Z***** erfolgten Darstellung der Sondergeschäfte in der Aufsichtsratssitzung am 20. Juli 1995 ab.

Dem Einwand, eine fehlerhafte Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat durch Dkfm. Z***** ohne Widerspruch des Beschwerdeführers falle bloß in dessen Verantwortlichkeit, nicht aber in die des Angeklagten E***** (der Sache nach Z 9 lit a), ist zu erwidern, dass nach den Feststellungen der Beschwerdeführer, der im Gegensatz zu Dkfm. Z***** infolge seiner direkten Kontakte zu Dr. F***** „am besten über die Art der Geschäfte“ Bescheid wusste (US 91), die Anträge an den Aufsichtsrat vorgegeben (US 92 f) und Dkfm. Z***** bezüglich der Berichterstattung an den Aufsichtsrat informiert hat (US 98). Abgesehen davon informierte der Beschwerdeführer den Aufsichtsrat selbst inhaltlich unrichtig (US 104 ff), sodass eine zusätzliche Fehlinformation durch Dkfm. Z***** nicht entscheidend ist. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden, allfällige unrichtige Darstellungen eines Vorstandskollegen dem Aufsichtsrat gegenüber richtig zu stellen, auch aus seiner Stellung als weiteres Vorstandsmitglied (vgl § 255 Z 1 AktG idF BGBl 1990/475 bzw § 255 Abs 1 Z 5 AktG idgF), womit von dessen Garantenstellung auszugehen und seine Untätigkeit einem aktiven Tun im Sinn von § 2 StGB gleichzuhalten wäre.

Mit sinnentstellter Wiedergabe wird ein Widerspruch zwischen der ohnedies nicht auf entscheidende Tatsachen bezogenen Einschätzung der Tatrichter, wonach der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt habe, „dass das Verlustaudit kein geeignetes Dokument darstellt, um die von Dr. F***** durchgeführten Transaktionen in diesem Zeitraum endgültig zu beurteilen“, und den weiteren Ausführungen, wonach „das Ergebnis dieses Verlustaudits grundsätzlich keinen Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. F***** darstellt, auch nicht zur Art und Weise, wie es zu diesem Totalverlust gekommen ist“ (US 479), nicht aufgezeigt.

Im Zuge der Verlustphase I angelastete Pflichtverletzungen, die auch nicht allein durch Verweis auf den Endbericht der Oesterreichischen Nationalbank vom 1. September 2006 begründet wurden (US 479 bis 487), betreffen eindeutig den Beschwerdeführer (US 157 ff iVm US 10 bis 18), sodass Undeutlichkeit mangels Angabe, „von wessen Pflichtverletzungen die Rede sei“, nicht vorliegt.

Ob nach der Aussage Dris. F***** ein „Splitting“ in verschiedene Gesellschaften (Special Purpose Companies) „normal und branchenüblich“ war, ist für das Vorliegen entscheidender Tatsachen unerheblich und war somit nicht erörterungsbedürftig.

Dass die prozessordnungswidrig ohne Aktenbezug (RIS-Justiz RS0124172) erhobene Behauptung, Dr. F***** sei zur Risikominimierung „in den USA Richtlinien ('ruling blatt')“ unterlegen, Gegenstand der Hauptverhandlung war (was Voraussetzung für die diesbezüglich vermisste Erörterung ist), stellt die Rüge nicht klar. Im Übrigen bleibt unerfindlich, weshalb Dr. F***** dadurch an der Fortsetzung „Karibik I“ gleichartiger Geschäfte gehindert gewesen sein soll.

Feststellungen, wonach der Aufsichtsrat auch zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Sondergeschäfte mit Staatskommissären besetzt war, wurden der Rüge zuwider (der Sache nach Z 9 lit a) getroffen. Ebenso wurde (US 103, 111 und 117; siehe auch US 482 f) die Zustimmung des durch teils falsche und teils unvollständige Berichte getäuschten (US 104 ff) Aufsichtsrats zur Wiederaufnahme dieser Geschäfte (US 117) festgestellt.

Entgegen der weiteren Kritik bezieht sich der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue bei Saldierung der jeweiligen Schadenspositionen wenngleich entsprechend irreführend einleitend im Urteilspunkt I/A (US 6; „rund € 1,72 Milliarden“) und ebenso im Urteilspunkt II (US 9; „rund € 1,63 Milliarden“) Schadenssummen angeführt sind nicht auf einen Gesamtschaden von 3,3 Milliarden Euro. Im Übrigen würde eine solche Änderung der Schadenshöhe weil dadurch keine Wertgrenze unter oder überschritten und damit die Subsumtion nicht beeinflusst würde keine entscheidende Tatsache betreffen.

Von der Rüge vermisste Ausführungen (der Sache nach Z 9 lit a) zum Protokoll vom 26. Oktober 1998 sind im Urteil enthalten (US 179 iVm Urteilsbeilage 5).

Soweit die Rüge über die umfassende Kenntnis des Angeklagten W***** über die Vorgänge in der B***** spekuliert, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf.

Ein „Vorhalt des Staatsanwalts im Vorverfahren“ kann Nichtigkeit nach Z 5 letzter Fall nicht nach sich ziehen. Gleiches gilt, soweit die Rüge eine Passage eines im Urteil wiedergegebenen Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. F***** (US 628 ff) isoliert hervorhebt und ihr einen unzutreffenden Inhalt unterstellt. Ebenso wenig kann als aktenwidrig angefochten werden, dass aus vorgekommenen Beweisergebnissen insbesondere aus Sicht des Beschwerdeführers andere als die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären (RIS-Justiz RS0099431; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 468).

Indem die Rüge aus isoliert hervorgehobenen Beweisergebnissen auch in Richtung der (wie dargelegt nicht relevanten) Annahme, Dr. F***** habe seine Investmententscheidungen „vertragswidrig“ und „bewusst zum Schaden der B***** getroffen“, eigene, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse zieht, bezeichnet sie keinen formalen Begründungsmangel, sondern bekämpft erneut bloß unzulässig die Beweiswürdigung.

Dass Günter W***** „jedwede Information des Aufsichtsrats“ unterlassen, das heißt diesen „weder über die (bis Oktober 1998) erlittenen Verluste“ „noch über die Neuveranlagungen und den Betriebsmittelkredit informiert“ hat (der Sache nach Z 9 lit a), wurde festgestellt (US 200). Weshalb dies tatbildliches Handeln des Beschwerdeführers in Frage stellen soll, legt die Rüge nicht dar.

2.1.7 Zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung zielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen können nach der Prozessordnung geweckt werden, wenn aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen entscheidende Tatsachen, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden oder wenn nicht auf konkretes in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder (unter dem Aspekt der Beschwerde aus Z 5a als Aufklärungsrüge) solche ebenfalls konkret zu bezeichnende (RIS-Justiz RS0124172) Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen, und die Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten, Bezug genommen wird ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 481, 491).

Erwägungen über die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise, die grundsätzliche Risikoneigung von Bankgeschäften und die ungünstige Marktentwicklung sowie Wahlkampfspekulationen entsprechen diesen Kriterien ebenso wenig wie die wie bereits ausgeführt aktenferne Behauptung, die Wiederaufnahme der Geschäfte sei nach Maßgabe der in einem Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen genannten Auflagen und Voraussetzungen erfolgt.

Die Geschäftsgebarung anderer Unternehmen ist unerheblich. Ebenso weil Untreue keinen dauernden Vermögensnachteil voraussetzt ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 36) -, ob der B***** „letztlich kein Schaden entstanden“ ist, weil die Verluste „wettgemacht“ wurden. Auch Überlegungen zum Verbleib der von Dr. Wolfgang F***** veranlagten Gelder sprechen keine für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstände an (RIS Justiz RS0116877, RS0117264 sowie RS0117499).

Das relevierte Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. März 2009 und Äußerungen der Vorsitzenden des erkennenden Gerichts in einem Fernsehinterview am 3. April 2009 (Urteilsverkündung im gegenständlichen Strafprozess in erster Instanz: 4. Juli 2008; ON 1932) konnten in der Hauptverhandlung nicht vorkommen.

Mit der Kritik angeblich präjudizieller Medienberichterstattung und Verletzung der Unschuldsvermutung sowie der Aneinanderreihung angeblich öffentlicher Äußerungen diverser Politiker und des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien wird nicht aus den Akten argumentiert.

Der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers „während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung“ stehen aktenkundige Untersuchungsberichte des gerichtlichen Sachverständigen Univ. Doz. ao. Univ. Prof. Dr. Ste***** entgegen (ON 828, 834, 836, 839, 844 uva). Im Übrigen spricht dieses Vorbringen Nichtigkeit aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gar nicht an.

Die Ausführungen zu angeblichen „politischen Implikationen im B*****-Verfahren“ und angeblichen „Fehlleistungen von Univ. Prof. Dr. Ewald No*****“ sowie die nicht auf die Aktenlage, sondern „gerichtsnotorische“ Umstände gestützte Behauptung, der B***** sei „in der gesamten Ära E***** kein Schaden entstanden“, leiten den Einwand erheblicher Bedenken erneut nicht aus konkret bezeichneten aktenkundigen Beweisergebnissen ab.

Aus Z 5a können behauptete Verfehlungen, Befangenheit und Voreingenommenheit des Anklägers ebenso wenig erfolgreich thematisiert werden wie Tatsachengrundlagen, die nur für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Untersuchungshaft relevant sind.

Spekulative und damit irrelevante ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 487) Erwägungen zur Frage der Verwertbarkeit einer im August 1998 von Dr. F***** angeblich an seine Sekretärin übertragenen Liegenschaft können auch sonst auf sich beruhen, weil die Behauptung, diese Liegenschaft hätte „eine ausreichende Sicherheit für die B***** dargestellt“, nicht durch aktenkundige Beweismittel belegt wird.

Zur Kritik an der unterlassenen „Beauftragung eines 'forensic accountant'“ ist auf die Erledigung zur Z 4 zu verweisen. Soweit die Rüge den Tatrichtern die Vernachlässigung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung vorwirft, legt sie nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, die vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen wäre ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 480).

2.1.8 Zu § 281 Abs 1 Z 8 StPO:

Die zum (aus diesem Grund kassierten) Schuldspruchpunkt XI aufgezeigte Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes bewirkt wie dargelegt ein prozessuales Verfolgungshindernis (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b) und nicht ein Überschreiten der Anklage ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 534, 634).

2.1.9 Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Gegenstand einer Rechtsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 600).

Der (erneut auf Bertel/Schwaighofer BT I 9 § 153 RN 14 gestützte) allgemeine Einwand, Spekulationen wären an sich nicht strafbar und das Eingehen riskanter Geschäfte würde keine Untreue begründen, weil Bankgeschäfte (grundsätzlich) Risikogeschäfte wären, lässt den Vergleich der angewendeten materiellen Rechtsnormen mit dem festgestellten Sachverhalt vermissen.

Dass die unter Generaldirektor KR Ing. F***** bis 1994 über Off-Shore-Gesellschaften des Dr. Wolfgang F***** getätigten Veranlagungsgeschäfte der B***** („Karibik I“) in etwa den späteren verfahrensgegenständlichen „Karibik II“ Geschäften entsprachen und diesen grundsätzlich ähnlich waren und dass eine Strafanzeige gegen KR Ing. F***** wegen der „Karibik I“-Geschäfte zurückgelegt worden war, wurde festgestellt (US 80, 89, 454, 460).

Mit bloßem Bestreiten des mehrfach konstatierten Schädigungsvorsatzes (US 78, 185, 191, 240, 246, 249, 255, 297, 559, 659 und 767 f) verfehlt die Rüge den Bezugspunkt. Nicht durch Feststellungen geklärte Indizien, die im Fall ihrer sachverhaltsmäßigen Bejahung durch die Tatrichter eine andere Lösung der Rechtsfrage bewirkt hätten, werden durch die in der Rüge isoliert dargestellten Beweisergebnisse (schon aus den zur Z 5 dargelegten Erwägungen) nicht aufgezeigt.

Der Hinweis auf eine „amtliche Bestätigung“, wonach „die ersten Sonderinvestmentgeschäfte ('Karibik I') materiell vollkommen korrekt“ gewesen wären, und die Behauptung, ein Risikogleichlauf wäre fallbezogen nicht vorhanden gewesen, entfernen sich von den tatrichterlichen Feststellungen (zur Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen siehe US 88 f; zur mangelnden Risikostreuung und zum gleichlaufenden Risiko siehe US 107, 147 f, 161, 184, 189, 239, 246, 254 f, 302 sowie 594).

Im Hinblick auf die den Feststellungen zufolge aus Sicht des Beschwerdeführers tatplankonformen (etwa US 90, 101, 105 ff, 113, 116, 121, 124, 143, 152, 167 ff, 172, 184 f, 226 ff, 239, 245 f, 251, 289, 304) Veranlagungen in hoch riskante Spekulationsgeschäfte ist für ihn auch aus den zahlreich angeführten einschlägigen amerikanischen Rechtsvorschriften zu den die Investmentmanager treffenden Verpflichtungen zur Risikominimierung und dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz nichts zu gewinnen.

Der Einwand, die unterbliebene Meldung und Information an den Aufsichtsrat stütze sich auf in der juristischen Literatur vertretene Rechtsauffassungen, übersieht, dass dem Beschwerdeführer (in der Verlustphase I) nach den Konstatierungen nicht die gänzlich unterlassene, sondern die unvollständige und vor allem falsche Berichterstattung angelastet wird (US 104 ff). Im Übrigen ist dies schon aufgrund der weiteren Pflichtverstöße nicht entscheidend.

Da der Befugnismissbrauch bereits durch die Bewilligung von Krediten unter Verletzung der Risikobegrenzungsvorschrift des § 39 Abs 1 BWG (US 158) bewirkt wurde, gilt dies auch für die Feststellungen zum Überschreiten der Großveranlagungsgrenzen (US 107 iVm Urteilsbeilage 2, US 768 f zur Verlustphase I sowie US 189, 240, 294 zu den Verlustphasen II und III) und insoweit auch zur Höhe der anrechenbaren Eigenmittel.

Warum sich der Befugnismissbrauch und damit der Vermögensschaden nur auf jenen Betrag erstrecken sollte, „der eine Überschreitung der GVA-Grenze [Großveranlagungsgrenze] darstellt“, macht die Rüge nicht klar (RIS-Justiz RS0116565).

Angesichts des wissentlichen Zusammenführens der Investitionen bei Dr. F***** (US 105, 152, 167, 172, 184, 226 ff, 239, 245 f, 251, 289) und der gewählten Konstruktion unter Einschaltung von liechtensteinischen Stiftungen gerade in der Absicht, die Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats zu umgehen (US 548 unten), waren die vermissten Feststellungen zu den „jeweiligen Rechts- und Kreditbeziehungen“ der an den Sondergeschäften beteiligten Gesellschaften zur Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht erforderlich.

Welche weiteren Feststellungen zur individuellen und persönlichen Verantwortung der einzelnen Mitglieder im B*****-Vorstand zu treffen gewesen wären, bleibt zufolge der konstatierten Befugnismissbräuche unerfindlich. Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten von Univ. Prof. Dr. Fr***** aus dem Jahr 1994 reklamiert, „dass dem einzelnen Mitglied des B*****-Vorstands kein höherer Sorgfaltsmaßstab in den gegenständlichen Veranlagungsfällen“ (gemeint offenbar: im Vergleich zu einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter in der Position der Mitglieder des B*****-Vorstands; siehe ON 866 S 341) zukomme, übersieht sie, dass ein höherer Sorgfaltsmaßstab gar nicht abverlangt wurde (US 165 f, 189, 240, 246, 296, 305, 325). Der Einwand fehlender Urteilsannahmen zur angelasteten Täterschaftsform betrifft angesichts rechtlicher Gleichwertigkeit keine entscheidende Tatsache ( Fabrizy in WK 2 § 12 Rz 16 und 119) und übergeht zudem die Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis als Vorstandsvorsitzender und vertretungsbefugtes Organ der B***** solcherart als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) des Sonderdelikts missbraucht hat (US 58, 90, 160, 163, 164 jeweils iVm US 6, 9; US 759).

Die die Verlustphase I (Kredite an die Arbitrage Gesellschaften und Na***** Ltd) betreffenden Ausführungen vergleichen mit der urteilsfremden Prämisse, die Wiederaufnahme der Geschäfte sei „nach Maßgabe der in diesem Bescheid (gemeint: des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 1994; ON 866 S 161 ff) genannten Auflagen und Voraussetzungen“ erfolgt, erneut nicht das angewendete materielle Recht mit dem festgestellten (relevanten) Sachverhalt. Der Einwand, der B*****-Vorstand hätte sich auf die Geschäftsgebarung des Dr. Wolfgang F***** verlassen dürfen, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer selbst die Wiederaufnahme der Sondergeschäfte deren Risiko dem Aufsichtsrat gegenüber verharmlost werden sollte (US 90, 104 ff, 109, 111, 115), dem Beschwerdeführer aber sehr wohl bewusst war (US 101, 105 f, 113, 136, 143, 145 f, 150, 152 und 167 ff) anstrebte.

Dass eine die „Karibik I“-Geschäfte betreffende Strafanzeige gegen KR Ing. F***** wegen Untreue (US 89) zurückgelegt wurde, ändert wie bereits dargelegt - nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des den verfahrensgegenständlichen „Karibik II“-Geschäften zugrunde liegenden Sachverhalts; mögen die jeweiligen Geschäftspraktiken auch „wesensgleich“ gewesen sein. Ein „höheres Maß an Sorgfalt zur Vermeidung eines Ausfallsrisikos“ wurde den Angeklagten - wie erwähnt - nicht abverlangt.

Weshalb allein ein falsches Zitat im Ergebnis zutreffend angewandter Normen Nichtigkeit begründen soll, wird nicht dargetan. Im Übrigen wurde das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrats zu Großveranlagungen im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Sondergeschäfte ab Juni 1995 urteilskonform in § 27 Abs 4 BWG (US 163; und erst durch BGBl 1996/445 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1997 in § 27 Abs 6 BWG) geregelt und es wurde zum Überschreiten der oberen Großveranlagungsgrenze (US 164) zu Recht § 27 Abs 5 BWG (idF BGBl 1993/532) angeführt. Abs 5 des § 27 BWG wurde erst mit dem am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen (vgl § 107 Abs 5c BWG) BGBl 1996/445 als Abs 7 neu formuliert, wobei dessen neue Obergrenze für die einzelnen Großveranlagungen zufolge der Übergangsbestimmung des § 103 Z 21 lit c BWG erst am 1. Jänner 1999 in Geltung trat.

Im Zusammenhang mit Ausführungen zu den Verlustphasen II und III wird nicht dargelegt, warum es angesichts der Konstatierungen, wonach die Investitionen H***** Ltd, Fe***** Ltd, Cl***** Ltd, Kr***** BV und He***** BV sowie die an Ro***** Ltd zugeführten Mittel letztlich (tatplangemäß) bei Dr. F***** zusammen flossen (US 172, 184 f, 226 ff, 239, 245 f, 251 sowie [zu Ro***** Ltd] US 260 ff iVm US 69, 81) und der Betriebsmittelkredit O***** Ltd einem Dr. Wolfgang F***** zuzurechnenden Unternehmen (dessen alleiniges Verwaltungsratsmitglied er war; US 220) gewährt wurde und weiters wonach es sich auch bei den „U***** Bonds“ Veranlagungen „einzig und allein“ um eine „neuerliche Zufuhr von Geld an Dr. F***** handelte“ (US 268, 275, 289 f), weshalb der (Ausschluss-)Tatbestand des § 27 Abs 3 Z 1 lit d BWG idF BGBl 1996/445 (betreffend „Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das Kredit gewährende Institut angehören“) fallbezogen nicht zur Anwendung gelangte, zusätzlicher Feststellungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen der B***** und den vier Rechtsträgern („BI*****, A*****, München, A***** Schaan und A***** Invest“) bedurft hätte.

Im Übrigen ist die (unzutreffend) behauptete Nichtanwendbarkeit der Vorschriften über Großveranlagungen angesichts der sonst konstatierten Pflichtverletzungen (vor allem nach § 39 Abs 1 BWG und §§ 70 Abs 1, 84 Abs 1 AktG sowie Verstößen gegen die „Selbstbindung“ des Vorstands und gegen die B***** Satzung; US 188 bis 190 zur Verlustphase II sowie US 294 bis 297 zur Verlustphase III) nicht entscheidend.

Die gegen die aus dem vorgenannten Grund auch nicht entscheidende Annahme einer unvollständigen Information des Aufsichtsratspräsidenten W***** „über die neuen Investments“ („U*****-Bonds“; US 272) erhobene unsubstantiierte Kritik, wonach diese Urteilsfeststellung „schlichtweg falsch“ sei, verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt.

Das Vorbringen zur Verlustphase III lässt mit isoliert hervorgehobenen Zitaten aus den den „Private Offering Memoranda“ entnommenen Konstatierungen zu den „U*****-Bonds“ jene Passagen der Verträge außer Acht, auf welche die Tatrichter ihre Begründung zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der besonderen Risikolastigkeit der Investments stützen konnten (US 587 f). Die Argumentation zur Risikominimierung „durch die Beiziehung des Investmentspezialisten Dr. Kaveh Al*****“ übergeht die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer und Dkfm. Z***** den übrigen Vorstandsmitgliedern eine Verpflichtung Dris. Al***** als Manager bloß vorgetäuscht haben (US 271).

Der (wiederholte) Einwand, dem an die O***** Ltd vergebenen Kredit wären zufolge der von Dr. F***** übertragenen Vermögenswerte entsprechende Sicherheiten gegenübergestanden, der B***** sei daher aus der Vergabe dieses Kredits kein Schaden entstanden, setzt sich über die einer solchen Annahme zuwiderlaufenden Feststellungen hinweg, wonach der Zweck der Übertragung des Vermögens von Dr. F***** an die B***** darin lag, dieser „beim Vertuschen der Verluste“ zu helfen (US 172), weshalb mit den Vermögenswerten in erster Linie die (am 26. Oktober 1998 bekannten) „Altschulden“ (Kredite an die Arbitrage Gesellschaften und Na***** Ltd) abgedeckt werden sollten (US 178), wobei der Wert des übertragenen Vermögens (dessen tatsächliche Bewertung unterblieb) „willkürlich der Höhe der Verluste gleichgesetzt“ wurde (US 229) und „die Neuveranlagung (der Ankauf der Option, eigentlich Optionsstrategie [gemeint: H***** Ltd]) und auch der Betriebsmittelkredit 'O*****' so gut wie nicht besichert waren“ (US 185).

Im Übrigen macht die Rüge nicht plausibel, inwieweit ein Vermögen, das laut Ersturteil zum 31. Dezember 1998 einen Wert von 265,35 Mio USD aufgewiesen hat (US 350 f; und um 284,3 Mio USD verwertet wurde, vgl US 233), mit Krediten in Höhe von rund 172 Mio USD belastet war und in erster Linie Altschulden in Höhe von 639 Mio USD und eine Finanzierung in Höhe von 250 Mio USD besichern sollte, eine Sicherheit für weitere 80 Mio USD (O***** Ltd) bilden sollte, sodass „objektiv kein Schaden vorliegt“.

Abgesehen davon hütete sich Dr. F***** nach den tatrichterlichen Urteilsannahmen immens davor, am 26. Oktober 1998 „irgendwelche Angaben zum Wert seines zu übertragenden Vermögens zu machen“ (was er sich auch schriftlich von „der B*****“ bestätigen ließ; US 182). Zudem war den Vorstandsmitgliedern klar, dass der Wert der Liegenschaften und Kunstgegenstände zu diesem Zeitpunkt (26. Oktober 1998) „in keiner Weise bezifferbar war; die Liegenschaften waren nicht näher beschrieben, die Kunstgegenstände nicht einmal zahlenmäßig bzw wert- und qualitätsmäßig beschrieben“. Die 80 Mio USD (O***** Ltd) sollten „Dr. F***** als Betriebsmittellinie für Ro***** Ltd zur Verfügung gestellt werden, damit seine Handlungsfähigkeit wieder hergestellt ist und ein Konkurs verhindert wird“ (US 178). Nach den weiteren Konstatierungen wussten alle bei der Sitzung am 26. Oktober 1998 Anwesenden, dass die Besicherung des Betriebsmittelkredits durch eine kostenlose Ankaufsoption auf die „shares“ der Ro***** Ltd, deren Konkurs verhindert werden sollte, eine „Pseudosicherheit für die Bilanz“ war, „um den Kredit möglichst werthaltig darzustellen“ (US 185).

Erst am 3. November 1998 (somit nach Tatvollendung spätestens am 29. Oktober 1998) wurden in Paris diverse Verträge „im Rahmen der Übertragung des Privatvermögens von Dr. F*****“ abgeschlossen und anhand dieser die übertragenen Gemälde und Liegenschaften durch tatrichterliche Feststellungen spezifiziert (US 211 ff).

Zu welchen konkreten Liegenschaften und Kunstgegenständen, die zur Tatzeit als angebliche Sicherheit zur Verfügung standen und eine Schadensreduktion bewirkt haben sollen, das Erstgericht eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen veranlassen hätte sollen, macht die Rüge nicht klar.

Widersprüchliche Feststellungen zum Wert der als Sicherheit übertragenen Liegenschaften (formal Z 9 lit a; der Sache nach Z 5 dritter Fall) betreffen im Hinblick auf das Ausmaß der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Differenz von 1,2 Mio USD (US 230: 41,9 Mio USD; US 233: 43,1 Mio USD) im Vergleich zur (dem Einwand, es liege objektiv kein Schaden vor, zuwider) konstatierten Schadenshöhe beim Investment H***** Ltd von 250 Mio USD und beim Betriebsmittelkredit O***** Ltd von (zunächst) 80 Mio USD (Urteilsfakten II/2/a und b) keinen entscheidenden Umstand.

Indem die Rüge Verletzungen „des Untersuchungsgrundsatzes, der Inquisitionsmaxime und des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit“ kritisiert, macht sie keine materielle Nichtigkeit aus Z 9 lit a oder lit b geltend ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 477 ff, 554 und 581 ff).

Die - unter Hinweis auf „AS 327 in ON 1298“ (= S 645 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Kl***** vom 17. Jänner 2008) - vermissten „Feststellungen über den bis zum 31. Oktober 1998 vorhandenen beträchtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Handelsbücher Ne***** und De*****“, hat das Erstgericht getroffen (US 346). Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb die in dem Bericht von Arthur An*****, auf den die zitierte Aktenstelle Bezug nimmt (und in dem die fehlende Aussagekraft „zu Angelegenheiten der Gesellschaft betreffend Liquidität, vorhandenem Kapital und der Fähigkeit, Schulden zurückzahlen zu können“ und der eingeschränkte Auftrag „keine Prüfung [Audit]“ hervorgehoben wurden; S 641 f, Tz 913 und 916), zum Ausdruck gebrachte angebliche Werthaltigkeit der beiden Handelsbücher Ne***** und De***** zwischen März 1997 und Oktober 1998 sowie März 1999 geeignet sein soll, die strafrechtlich relevanten Vermögensnachteile zu widerlegen, die bereits im Zeitpunkt der befugnismissbräuchlich genehmigten (oder veranlassten) Geldabflüsse aus der Sphäre der B***** bei dieser eingetreten sind.

Da der Schaden bei der Untreue ausschließlich im Vermögensnachteil des Treugebers (hier der B*****) liegt, bedurfte es zur Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Befugnismissbräuche des Machthabers keiner Feststellungen über das weitere Schicksal der veranlagten Gelder, insbesondere nicht zu allfälligen, den jeweils zur Last gelegten Geldflüssen folgenden Spekulationsgewinnen oder verlusten.

2.1.10 Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO:

Die Behauptung, „die Feststellung eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums“ wäre „durch die aktenkundige Kenntnis“ des Angeklagten E***** von dem Inhalt der gleichfalls aktenkundigen Gutachten von Univ. Prof. Dr. Gerhard Fr***** und Univ.-Prof. Dr. Christian No*****, denen zufolge keine Verletzung der Großveranlagungsgrenze und auch kein Klumpenrisiko bei den getätigten Investments vorlag, indiziert gewesen, übergeht prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach die angesprochenen, einer Äußerung der B***** vom 28. Juli und 11. August 1994 zu einem Bericht der Oesterreichischen Nationalbank beigelegten Privatgutachten zur Gesetzmäßigkeit der B*****-Veranlagungen „von unrichtigen Prämissen ausgingen“, bzw den beiden Professoren offensichtlich nicht sämtliche relevanten Umstände, insbesondere die Tatsache nicht bekannt war, „dass eine Risikostreuung und Einteilung in Risikoklassen nicht zwingend vorlag (siehe Band 104 S 337, 371)“, und wonach der Beschwerdeführer „wusste, dass er sich auf diese Privatgutachten nicht verlassen dürfe“ (US 87).

2.1.11 Zu § 281 Abs 1 Z 11 StPO:

Angesichts der erforderlichen Aufhebung des Strafausspruchs können die Einwände der Strafzumessungsrüge auf sich beruhen. Im Sinn der Rüge ist aber anzumerken, dass die Verweigerung des Milderungsgrundes der (ergänze: unverhältnismäßig) langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) nur bei Helmut E***** aufgrund seiner „über 1.000 Fragen an den Sachverständigen Dr. Kl*****“ (US 799) auf einer offenbar unrichtigen Beurteilung dieses Substrats als entscheidend für die Nichtanwendung des in Rede stehenden Strafzumessungsgrundes gewertet wurde. Die Beurteilung einer allenfalls unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer hat aufgrund einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (RIS-Justiz RS0116663) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der Komplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Behörden ( Grabenwarter , EMRK 4 § 24 Rz 69) zu erfolgen, doch darf diesem die Inanspruchnahme des Rechts, sich aller zur Verfügung stehender Verteidigungsmittel zu bedienen und auch weder als unzulässig noch als sonst unangemessen zurückgewiesene (§ 249 Abs 2 StPO) Fragen zu stellen, nicht vorgeworfen werden (vgl Ebner in WK 2 § 34 Rz 44).

Im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Behörden und Gerichte das äußerst komplexe Verfahren nicht zügig betrieben oder längere Phasen der Inaktivität gezeigt haben, womit der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB auch bei den übrigen Angeklagten nicht zu veranschlagen war.

2.2 Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dkfm. Johann Z *****:

2.2.1 Zu § 281 Abs 1 Z 2 StPO:

Soweit die Rüge (Z 2 und im Hinblick auf den dem am 1. August 2007 [ON 880 S 311] beigetretenen und am 28. Februar 2008 [ON 1445 S 669] de facto abgewiesenen Antrag des Mitangeklagten Mag. N***** Z 4) unter Bezugnahme auf § 97 Abs 1 StPO idF vor BGBl 2004/19 die Verlesung von Protokollen über Vernehmungen von Angeklagten und Zeugen im Stadium des Vorverfahrens trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung kritisiert, weil der Staatsanwalt an den Vernehmungen „teilgenommen und aktiv, insbesondere durch Befragung daran mitgewirkt“ haben soll (vgl auch die Erklärung des Staatsanwalts AV Bogen S 3n 18 ), geht sie fehl, weil die ausschließlich den Geschäftsgang der gerichtlichen Voruntersuchung nach altem Recht (vgl die Überschrift vor § 96 StPO alt) betreffende Norm hinsichtlich des Beschwerdeführers, gegen den eine solche Voruntersuchung nach der Aktenlage gar nicht geführt wurde, nicht anzuwenden ist. Zudem bleibt unklar, inwieweit durch das relevierte „Fehlen der Waffengleichheit im Lichte des Art 6 MRK“ Verteidigungsrechte (im Sinn der Z 4) des Antragstellers bezogen auf den Anlassfall konkret beeinträchtigt worden sein sollen.

2.2.2 Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Einen Verstoß gegen § 250 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er nicht rechtzeitig Kenntnis (§ 250 Abs 2 StPO) über die in seiner Abwesenheit abgelegten Aussagen der Zeugen Mag. Ingrid Win***** (am 13. September und am 7. November 2007), Mag. Renate Zar***** (am 6. November 2007) und Mag. Robert Scha***** (am 9. Oktober 2007) sowie von Mitangeklagten erlangt habe, weil die (mit seinem Einverständnis) vorgesehene Übermittlung des Hauptverhandlungsprotokolls „weitgehend“ erst nach Schluss des Beweisverfahrens erfolgt sei. Demgegenüber wurde aber nach der Aktenlage sämtlichen Angeklagten in der Hauptverhandlung am 25. Juni 2008 (ON 1908 S 39) gemäß § 252 Abs 2a StPO der wesentliche Akteninhalt vorgetragen und damit auch der wesentliche Inhalt der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht (§ 250 Abs 2 StPO).

Zu den Mitangeklagten und den beiden erstgenannten Zeuginnen wird zudem keine fehlende Information deutlich und bestimmt bezeichnet, demnach die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0110266). Hinsichtlich des Zeugen Mag. Scha***** vermisst die Rüge eine Information über dessen Angaben „betreffend der zwischen ihm, dem Zweitangeklagten und Dr. F***** erfolgten Besprechung in Paris zum Themenkomplex 'U*****-Bonds'“, weil der Beschwerdeführer andernfalls „insbesondere bestätigen und bekräftigen“ hätte „können, dass Dr. F***** neben der Einbindung von Al***** die risikogestreute Veranlagung in sieben Risikoklassen dargestellt und Aufzeichnungen auch auf Flip Chart vorgenommen hat“. Da dieser Zeuge den Beschwerdeführer gar nicht belastet (die Frage an den Zeugen, ob er gewusst habe, dass „die Garantien des Ö***** am 7. Februar 2001 nicht alle Teile der notleidenden Kredite umfasst haben“, wurde verneint; vgl ON 1097 S 411 f) und der Beschwerdeführer über Befragen der Vorsitzenden unmittelbar nach der Aussage des Zeugen die nun als unterblieben reklamierten Angaben getätigt hat (ON 1097 S 469), ist im Übrigen unzweifelhaft erkennbar, dass insoweit selbst unzureichende Information auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluss geübt hätte (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0098286, RS0098257). In der Rüge relevierte Angaben des Zeugen, wonach „auch seiner Meinung nach die Forderungen zur Gänze von den Garantien des Ö***** umfasst waren“, wurden aktenmäßig nicht bezeichnet (abweichend wie dargelegt ON 1097 S 411 f).

An sich zutreffend reklamiert die Rüge die unterbliebene Belehrung des Rechtsanwalts Dr. Michael Bu***** als früheren Vertreter des Mag. Dr. Christian Bü***** (ON 1070 S 297) über das ihm ungeachtet seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 157 Rz 18 bzw § 152 aF [2007] Rz 38) zustehende Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO aF, ohne jedoch Nichtigkeit aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen. Denn es ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Aussage des Dr. Bu***** zu Gesprächen, die er mit seinem früheren Mandanten ohne Beisein des Beschwerdeführers geführt haben soll, auf das Urteil des Beschwerdeführers keinen nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO; vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 80).

Die Kritik, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Dr. Ge***** als rechtlicher Berater „der B*****“ (ON 1091 S 553 ff), DDr. Zö***** als Wirtschaftstreuhänder (ON 1102 S 373 ff) sowie Mag. Dr. Bot***** (ON 1102 S 413 ff), Mag. Ka***** (ON 1127 S 107 ff und ON 1373 S 587 ff) und Mag. Kurt Schw***** (ON 1373 S 563 ff) jeweils als Wirtschaftsprüfer seien zwar nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF bzw § 157 Abs 1 Z 1 StPO, nicht aber nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO aF bzw § 157 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden, übersieht, dass zwar eine Belehrung stattzufinden hat, eine Bezugnahme auf Zeugnisverweigerungsgründe oder - vor BGBl I 2004/19 Entschlagungsgründe nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht notwendig ist. Es ist nur geboten, den Zeugen zu informieren, inwieweit er nicht aussagen muss (RIS-Justiz RS0122589, Kirchbacher , WK StPO § 159 Rz 4 bzw WK-StPO § 152 aF [2007] Rz 59). Indem das Erstgericht den Genannten ohnedies ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungs- bzw Entschlagungsrecht zugebilligt hat, ist es seiner Verpflichtung zur Anerkennung dieser Rechte nachgekommen (vgl 13 Os 66/07s, EvBl 2008/23, 117; RIS Justiz RS0122589).

Zu DDr. Zö***** ist im Übrigen anzumerken, dass er nach Belehrung über sein „Entschlagungsrecht als Wirtschaftsprüfer“ in der Hauptverhandlung am 10. Oktober 2007 eine Aussage abgelegt hat (ON 1102 S 377), womit der Rechtslage nach (§ 159 Abs 3 StPO) und vor BGBl I 2004/19 entsprochen wurde (vgl Kirchbacher , WK StPO § 159 Rz 8). Weshalb der Zeuge anlässlich seiner ergänzenden Befragung am 31. Jänner 2008, bei der ihm das Recht zur Aussageverweigerung (nun nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO) erneut vorgehalten wurde (ON 1349 S 73), neuerlich nach der zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getretenen Norm des § 152 Abs 1 Z 4 StPO aF informiert hätte werden müssen, macht die Rüge nicht klar.

Indem die Rüge die unterbliebene Belehrung eines ehemaligen Bundesministers für Finanzen „gemäß § 151 Abs 1 Z 2 StPO (alt)“ bemängelt, geht sie fehl, weil eine gerichtliche Belehrung über dieses Verbot der Vernehmung (auch) vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 gesetzlich nicht vorgesehen war (vgl Kirchbacher , WK-StPO [2007] § 151 Rz 21).

Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Oesterreichischen Nationalbank Mag. Helmut Et***** (ON 982 S 5 ff) und Peter May***** (ON 1157 S 119 ff), die der Rüge zufolge „den Beamtenbegriff des § 151 Abs 1 Z 2 StPO (alt) bzw § 155 Abs 1 Z 2 StPO (neu)“ erfüllen, und der am 7. September 2007 als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Finanzmarktaufsichtsbehörde Dr. Bernd Tr***** (ON 969 S 243 ff) haben ausschließlich zu dienstlichen Wahrnehmungen über Vorgänge ausgesagt, die der Anzeigepflicht unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht bereits bekannt waren und solcherart nicht unter das Amtsgeheimnis fielen (vgl RIS Justiz RS0097877, RS0097797), womit ihre Vernehmung nach § 151 Abs 1 Z 2 StPO aF nicht mit Nichtigkeit bedroht war.

Dies gilt auch für die Vernehmung des Beamten des Bundesministeriums für Finanzen, Dr. Josef Man***** (ON 1180 S 387 ff), der beginnend mit März 1981 24 Jahre als zuständiger Staatskommissär tätig war, und der im Ruhestand befindlichen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen Prof. Dr. Anton Sta***** (ON 1134 S 385 ff; zuständiger Staatskommissär von 1986 bis Ende 1993), Mag. Herbert Su***** (ON 1134 S 425 ff; zuständiger Staatskommissär von 1. Jänner 1994 bis 30. Juni 2003) und Dr. Alexander Gan***** (ON 1146 S 145 ff), die überdies wie dargelegt ausreichend (neuerlich RIS-Justiz RS0122589 und Kirchbacher , WK-StPO § 159 Rz 4 bzw WK-StPO § 152 aF [2007] Rz 59) nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF belehrt wurden.

Dem Einwand unzureichender Beschreibung der Tathandlungen zum Urteilspunkt II/2 zuwider wurden im Tenor (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO) durch Hinweis auf die Befugnismissbräuche laut Urteilspunkt II/1/1 (2) und durch eingehende Erläuterung der Tatmodalitäten und der einzelnen Schädigungshandlungen (US 19 bis 21) die zur Last gelegten Taten und die den bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) für die rechtliche Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ausreichend dargestellt (vgl Lendl , WK-StPO § 260 Rz 12), sodass der zusätzliche jedoch bedeutungslose Verweis auf „Anklagepunkt II/1“ Nichtigkeit aus Z 3 StPO nicht nach sich zieht. Denn der dem „Anklagepunkt II/1“ zugrunde gelegene Lebenssachverhalt (vgl den „konsolidierten Tenor“ der Anklageschrift ON 1811 S 73) ist durch den Freispruch des Beschwerdeführers von den Anklagepunkten II/1/1 und II/a (gemeint: II/1/2/a; vgl US 43 f) betreffend die Arbitrage-Gesellschaften und Na***** Ltd eindeutig spezifiziert, womit der überflüssige Verweis auch keine Unklarheit über den Umfang der Verurteilung schafft.

Der Reklamation eines Verstoßes gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO (nominell Z 3 und Z 9 lit a) in Betreff der Schuldspruchpunkte II/3 und 4, „die Umschreibung im Urteilstenor“ sei „mit der vorgenommenen Subsumtion unter § 153 StGB nicht in Übereinstimmung zu bringen“, weil „das Herbeiführen eines Vorstandsbeschlusses“ „keine Untreuehandlung im Sinne des § 153 StGB“ darstellte, ist zu erwidern, dass das Gesetz eine vollständige Beschreibung des Tatgeschehens im Tenor nicht verlangt ( Lendl, WK-StPO § 260 Rz 12) und das betreffende Referat das überdies durch die Entscheidungsgründe verdeutlicht werden kann ( Lendl , WK-StPO § 260 Rz 8) durch Darstellung der jeweiligen Tathandlungen und der wissentlich missachteten Befugnisse (vgl „Urteilspunkt II/1/1 [2]“) sowie durch Bezifferung des jeweils zugefügten Schadens (US 21 ff) im Lichte der Z 3 unbedenklich ist. Anfechtungsgegenstand einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist wiederum ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581) und nicht mit dem Referat der entscheidenden Tatsachen der Z 1 des § 260 Abs 1 StPO.

2.2.3 Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Zu den allgemeinen Voraussetzungen prozessordnungsgemäßer Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes insbesondere zu dem im Verfahren wegen Nichtigkeit herrschenden Neuerungsverbot, aufgrund dessen eine von dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abweichende oder im Rechtsmittel nachgetragene Argumentation unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0099117; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 325) wird vorweg auf die einleitenden Ausführungen zur Verfahrensrüge des Angeklagten E***** verwiesen.

Dem Antrag, „Dr. Kl***** als Sachverständigen wegen unzureichender Befähigung, aber auch wegen Befangenheit“ „abzuberufen und ihn als Sachverständigen zu entheben“ (ON 1420 S 593 iVm 591), war wie zur Verfahrensrüge des Angeklagten E***** dargelegt nicht zu entsprechen, weil eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung nach Erstattung von Befund und Gutachten (hier am 17. Jänner 2008; ON 1298) zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 Satz 1 StPO nicht zulässig ist ( Hinterhofer, WK StPO § 126 Rz 50) und derartige Mängel der Expertise in der Hauptverhandlung nicht aufgezeigt wurden. Befangenheit ist nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens (spätestens dann ist der Meinungsbildungsprozess bereits abgeschlossen) nur anzunehmen, wenn der Sachverständige sein Gutachten zu ändern auch dann nicht gewillt ist, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 43; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 371). Eine solche Befürchtung kann aus der Bemerkung des Sachverständigen gegenüber dem Angeklagten E***** (der aufgrund einer Äußerung des Sachverständigen gelacht haben soll; ON 1420 S 591) des Inhalts „wir werden schon sehen, wer zuletzt lacht“, nicht abgeleitet werden.

Ebenso berechtigt wurde der Antrag „sämtliche gestellten und noch zu stellenden Fragen an den Sachverständigen Dr. Fritz Kl***** zur unmittelbaren kontradiktorischen Beantwortung durch den Herrn Sachverständigen zuzulassen“ und diesem den Auftrag zu erteilen, Fragen der Verteidigung „unmittelbar nach deren Vortrag kontradiktorisch in der Hauptverhandlung zu beantworten“ (ON 1547 S 129 iVm 143), abgewiesen (ON 1547 S 147 ff).

Denn die Vorsitzende war aufgrund ihrer Prozessleitungsbefugnis nach § 232 Abs 1 StPO berechtigt und zufolge Abs 2 leg cit auch verpflichtet, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und für diesen Zweck unerhebliche Erörterungen zu untersagen. Angesichts des fallaktuellen Umfangs und der Komplexität des Prozessstoffs sowie der Vielzahl der an den Sachverständigen in der Hauptverhandlung gerichteten Fragen (ON 1547 S 151 ff) entsprach eine zusammenfassende Beurteilung von deren Zulässigkeit durch die Vorsitzende (ON 1559 S 405 ff) und sodann eine gemeinsame Beantwortung der zugelassenen Fragen durch den Sachverständigen (ON 1559 S 423) nach einer angemessenen Vorbereitungsfrist (zur Möglichkeit der Unterbrechung oder Vertagung der Hauptverhandlung, um dem Sachverständigen die Beantwortung schwieriger Fragen zu ermöglichen vgl RIS Justiz RS0120362) dem Gesetz. Weshalb der Antragsteller dadurch gehindert gewesen sein soll, den Sachverständigen nach dessen Beantwortung eines Fragenkomplexes ergänzend zu befragen (vgl nämlich zum Beispiel auch ON 1559 S 431, 441 und 483 ff), und solcherart in einer den Verfahrensgarantien des Art 6 MRK zuwiderlaufenden Weise in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar (dem Fall Windisch/Ö [EGMR vom 27. September 1990, Nr. 12489/86 = ÖJZ MRK 1991/2, S 25] lag die völlig anders gelagerte Konstellation zugrunde, dass dem Angeklagten lediglich ermöglicht wurde, in der Hauptverhandlung nicht anwesende und überdies anonyme Zeugen bloß mittelbar und schriftlich zu befragen).

Da der Beschwerdeführer von den Anklagepunkten II/1/1 (Arbitrage-Gesellschaften: Tatzeit Juli 1995 bis März 1997) und II/a (Na***** Ltd: Tatvollendung 29. September 1998) freigesprochen, vielmehr für Taten erst ab 26. Oktober 1998 verurteilt wurde (Urteilspunkte II/2/a und b) und den „Karibik I“ Geschäften angeblich vergleichbare Geschäftspraktiken anderer österreichischer Großbanken nicht Gegenstand der angefochtenen Schuldsprüche sind, zielten die Anträge auf

Beischaffung sämtlicher ungekürzter Vorstands- und Aufsichtsratsprotokolle samt Beilagen der B***** und der Öst***** für den Zeitraum 1. Juni 1995 bis 30. September 1998 (ON 868 S 383 iVm 385) und sämtlicher Sitzungsprotokolle des Kreditausschusses samt Beilagen für denselben Zeitraum (ON 1341 S 779 iVm S 775 und iVm ON 1222) zum Nachweis, „dass alle Vorstände und der Aufsichtsrat der B***** nicht nur über die Neuaufnahme, sondern auch die Entwicklung der Sondergeschäfte ab dem Jahr 1995 bis zum 30. September 1998 vollständig und richtig informiert worden sind“, und auf

Beischaffung sämtlicher Prüfberichte der Oesterreichischen Nationalbank der Jahre 1987 bis 2001 betreffend österreichische Banken und der aufgrund dieser Prüfberichte erfolgten Korrespondenz zwischen den Banken und dem Bundesministerium für Finanzen zum Nachweis, „dass in diesen Berichten gleichlautende oder schwerwiegendere Beanstandungen erfolgten als in den Berichten der Oesterreichischen Nationalbank vom 1. Juli 1994 und vom 22. Mai 2001 die B***** betreffend, dass solche Kritikpunkte der in den vorgenannten beiden OeNB-Berichten dargestellten Art üblich waren und von den zuständigen hohen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen deswegen als unbedeutend erachtet wurden“, „dass alleine die letztendlich geäußerte abschließende Meinung des Bundesministeriums für Finanzen maßgeblich ist und es seitens des Bundesministeriums für Finanzen regelmäßig dazu gekommen ist, dass die Ansicht der Oesterreichischen Nationalbank von der Bankaufsichtsbehörde nicht übernommen worden ist und dass Hedgefondsgeschäfte der mit Dr. F***** bzw seinen Unternehmen gepflogenen Art üblich waren, regelmäßig über Off-Shore-Destinationen abgewickelt wurden, stets ohne Besicherung stattfanden und daher aus diesem Grunde gegen die Auslagerung des Portfoliomanagements an einen externen Dritten keine Bedenken geäußert worden sind“ (ON 1405 S 173 iVm 161 f),

nicht auf für die Lösung entscheidender Tatsachen erhebliche Umstände ab.

Ebenso zutreffend wurde der Antrag (ON 1405 S 163 f) auf Beischaffung sämtlicher Kommerzvorstands-, Kreditausschuss- und Aufsichtsratsprotokolle der B***** einschließlich aller Beilagen und sämtlicher Berichte der Innenrevision jeweils für die Jahre 1987 bis 1994 zum Nachweis, „dass sich die Geschäfte der Jahre 1991 bis 1994 aus der Wahrnehmung eines Vorstands von den 'Karibik' Geschäften 1995 bis vor dem Totalverlust 1998 ihrer Art nach nicht unterschieden haben und bei einem Vergleich den im Jahr 1994 vom Bundesministerium für Finanzen erhobenen Forderungen ab 1995 auch entsprochen worden ist“, abgewiesen.

Es bleibt nämlich (mangels Vorbringen in der Hauptverhandlung; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) unerfindlich, weshalb aus diesen die Geschäftstätigkeit bis 1994 betreffenden Unterlagen der Beweis erbracht werden könnte, dass den im Jahr 1994 vom Bundesministerium für Finanzen erhobenen Forderungen ab 1995 auch entsprochen worden sei.

Dass sich die Geschäfte der Jahre 1991 bis 1994 aus der Wahrnehmung des Vorstands von den „Karibik“ Geschäften 1995 bis vor dem Totalverlust 1998 ihrer Art nach nicht unterschieden haben, wurde als erwiesen angenommen (US 80, US 454) und war damit nicht beweisbedürftig (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 342).

Der Antrag auf „Beischaffung aller Unterlagen und Files, die Grundlage für den Arthur An***** Verlust Audit vom 10. Mai 1999 waren bzw sind, welche bis dato nicht im Akt erliegen, sowie um Beischaffung der Detaildokumentation bei Arthur An*****“ … „Die bisher im Akt erliegende Dokumentation der Detailunterlagen zu den Arthur An***** Reports ist unvollständig, wobei hierin auf das Ergebnis der Untersuchungen von Herrn Dr. Christian Im***** in seinem Bericht über die Befunderhebungen vom 15. Oktober 2007 (Band 158 ON 1143 S 85; Berichtseite 42) verwiesen wird“ (ON 1341 S 779 iVm S 775 und iVm ON 1220), enthält kein Beweisthema (§ 222 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 StPO; Ratz , WK StPO § 281 Rz 327).

Soweit die Rüge jene Beweisanträge des Angeklagten E***** anspricht, welchen am 30. Jänner 2008 (ON 1341) zunächst ein anderer Angeklagter beigetreten ist und dessen Anträgen sich wiederum der Beschwerdeführer angeschlossen hat (ON 1341 S 775 f und 779), ist ihr zu entgegnen, dass sich deren (ursprünglicher) Vortrag durch den Angeklagten E***** in der Hauptverhandlung und damit der Bezugspunkt für eine Anfechtung von deren Abweisung mit Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0099099, RS0099244; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310 ff) anhand der im Rechtsmittel angegebenen Belegstellen im Hauptverhandlungsprotokoll nicht nachvollziehen lässt, wodurch keine prozessordnungsgemäße Darstellung erfolgt (vgl RIS-Justiz RS0124172; Ratz, WK StPO § 281 Rz 302; die Zuordnung konnte nur zufolge der präzisen Fundstellenbezeichnung im Rechtsmittel des Angeklagten E***** erfolgen).

Im Übrigen wurden durch das Unterlassen der Aufnahme von Beweisen, die zum Nachweis angeblich vertrags- und gesetzwidrigen Fehlverhaltens von Dr. F***** oder zum Verbleib der ihm oder ihm zuzurechnenden Gesellschaften von der B*****/B***** I***** Ltd zur Verfügung gestellten Gelder beantragt wurden, Verteidigungsrechte nicht beschränkt, weil wie zur Verfahrensrüge des Angeklagten E***** dargelegt bei der Untreue der Schadenseintritt bei der Machtgeberin (der B*****) mit dem befugnismissbräuchlich veranlassten Zahlungsfluss an Dr. Wolfgang F***** eingetreten und die Tat damit vollendet war ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 25 f, 36 und 41). Zu Recht unterblieben demnach

die Beischaffung der im Beweisantrag näher bezeichneten Verträge und Geschäftsunterlagen betreffend die Geschäfte zwischen den Unternehmen des Dr. F***** und deren Brokern (ON 1341 S 779 iVm S 775 und iVm ON 1199), wobei der auf Benachrichtigungen der Broker über die „Glattstellung“ der gehaltenen Investitionen „mangels Margin-Nachschüssen“ bezogenen Antragstellung nach Art einer unzulässigen Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118123; Ratz WK StPO, § 281 Rz 330) auch nicht entnommen werden kann, weshalb diese Mitteilungen geeignet sein sollten, „den behaupteten Totalverlust im Oktober 1998 und im Dezember 2000 zu widerlegen“,

die Öffnung der (detailliert bezeichneten) Konten der Dr. Wolfgang F***** zuzurechnenden Unternehmen bei der Ban***** Ltd (ON 1341 S 779 iVm S 775 und iVm ON 1226) sowie „bei österreichischen Banken und auch solchen der Me***** Gruppe“ (ON 1341 S 775 iVm S 779), wobei die Antragsabweisung der Rüge zuwider die Öffnung aller Konten Dr. F*****s umfasst (vgl ON 1784 S 287), und

die „Beischaffung der Bilanzen bzw Jahresabschlüsse samt aller Beilagen“ der im abgewiesenen Antrag bezeichneten, Dr. F***** zuzuordnenden Gesellschaften (ON 1341 S 779 iVm S 775 und iVm ON 1227), wobei auch die begehrte Abklärung, ob nach den angeblichen Totalverlusten noch Gelder der B***** bei Unternehmen Dris. F***** verblieben sind, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft.

In Betreff des Antrags auf Ausforschung, Ladung und Vernehmung von Mitarbeitern der Rechtsanwaltskanzlei Wi***** in Paris zum (überdies unerheblichen) Nachweis, dass die Kanzlei Wi*****, Paris, bei allen verfahrensgegenständlichen Verträgen der B***** mit Unternehmen des Dr. F***** im Interesse beider Vertragsteile eingeschritten ist (ON 1341 S 779 iVm S 777 und iVm ON 1294), und auf Beischaffung der Akten der Kanzlei Wi*****, Paris, welche die vertraglichen Grundlagen der verfahrensgegenständlichen Geschäfte der B***** mit Unternehmen des Dr. F***** betreffen, wurde - wie bereits zur Verfahrensrüge des Angeklagten E***** ausgeführt - verabsäumt darzulegen, warum die Mitarbeiter trotz unmissverständlicher Erklärung, aufgrund der nach französischem Recht bestehenden Verschwiegenheitspflicht die Aussage zu verweigern (ON 1393 S 83; US 715), dennoch zur Aussage oder zur Herausgabe von Unterlagen bereit sein sollten (RIS Justiz RS0117928).

Die allein im Zurverfügungstellen weiteren „frischen Kapitals“ für Dr. F***** (US 266, 268) begründete Investition von 350 Mio Euro in sogenannte „U*****-Bonds“ (Urteilspunkt II/3) wurde in der Vorstandssitzung am 21. Dezember 1999 beschlossen (US 272 ff) und das Geld bis 6. März 2000 überwiesen (US 287 f). Da Spekulationen über Investmententscheidungen oder das Unterbleiben des Verlusts im Fall einer Einbindung des Dr. Al***** nach Tatvollendung irrelevant sind, konnte die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Asset- und Portfoliomanagements über sämtliche Veranlagungen in den „U*****-Bonds“, die am 22. Juni 2000 im Detail bestanden haben, samt ergänzender Vernehmung des Dr. Al***** (ON 1405 S 173 iVm 169 f) zum Nachweis, dass dieser im Fall seiner Beiziehung zumindest ab 22. Juni 2000 als „Advisor“ den Ausstieg aus den bestehenden Veranlagungen und ab 23. Juni 2000 andere Investmententscheidungen empfohlen hätte, unterbleiben.

Irrelevant ist, wie sich Verantwortliche im Jahr 2005 verhalten haben (vgl US 751), womit die Vernehmung des Dr. Bott***** zum Nachweis, „dass dieser ab dem 28. Oktober 2005 über die Verluste in den 'Karibik' Geschäften von Herrn Aufsichtsratsvorsitzenden W***** informiert und anlässlich der Designierung dies Herrn Generaldirektor No***** mitgeteilt wurde“ und „dass die Vorstände der B***** jedenfalls ab Dezember 2005 über alle wesentlichen Aspekte der Altverluste informiert gewesen sind und sie es trotzdem nicht für notwendig erachtet haben, den Aufsichtsrat zu informieren“ (ON 1405 S 169 iVm S 171), zu Recht unterblieb.

2.2.4 Zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge reklamiert Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit, wobei vorweg auf die einleitenden Ausführungen zur Mängelrüge des Angeklagten E***** verwiesen wird.

Da es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer (der seit 1. Mai 1995 dem Vorstand der B***** angehörte) wusste, dass die Erstatter von Rechtsgutachten zu einem Bericht der Oesterreichischen Nationalbank vom (richtig) 4. Juli 1994 über die Prüfung von Geschäften, die die B***** bis April 1994 abwickelte (Gutachten Prof. Dr. No***** vom 9. Juni 1994 und Prof. Dr. Fr***** vom 1. Juli 1994), über die tatsächlichen Geschehnisse informiert waren (US 549), geht das dagegen gerichtete Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ins Leere, wobei sich im Übrigen die unter anderem als übergangen reklamierte Verantwortung des Angeklagten am 25. Juli 2007 („PS 65“), „wonach er der Auffassung war, dass die Gutachter Prof. No***** und Prof. Fr***** vollständig informiert waren und er auf die Richtigkeit dieser Rechtsauskünfte vertraut hat“, im Protokoll an der angegebenen Stelle nicht findet.

Die Feststellungen, wonach das Prüfungsergebnis der Nationalbank durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (gemeint vom 28. Oktober 1994) „keinesfalls entkräftet“ wurde (US 88) und wonach den Vorstandsmitgliedern und den eingebundenen Mitarbeitern der Fachabteilungen der durchaus kritische Bericht der Oesterreichischen Nationalbank „natürlich“ noch in Erinnerung war (US 93), sind für den Beschwerdeführer ebenso wenig relevant wie seine Verantwortung, er sei aufgrund privater Rechtsgutachten (die wie erwähnt bloß die „Karibik I“-Geschäfte zum Inhalt hatten) der Ansicht gewesen, dass hier die Großveranlagungsgrenze nicht verletzt wurde.

Die ohne Bezug zu einer Tat des Beschwerdeführers allgemeinen Ausführungen des Erstgerichts, wonach der vom Managing Direktor der B***** I***** Ltd wiederholt bevollmächtigte (US 102) Mag. N***** Entscheidungen „nicht aus Eigenem“ traf, „sondern stets auf Anordnung des Helmut E*****, manchmal auch auf Anordnung des Dkfm. Z*****“, sind nicht entscheidend.

Soweit die Rüge Feststellungen zu den Arbitrage Gesellschaften und zu Na***** Ltd bemängelt, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer von den entsprechenden Anklagefakten freigesprochen wurde (US 43 ff).

Der Ausspruch, wonach er „wohl“ wusste, dass die Innenrevisionsberichte mangels hinreichender Information nur sehr oberflächlich waren und eine tatsächliche Überprüfung des Risikos gar nicht möglich war (US 343), ist entgegen der angesichts des Wortes „wohl“ Undeutlichkeit reklamierenden Rüge deutlich.

Nicht entscheidungswesentlich ist, ob auch der Beschwerdeführer vor der tatbildlichen Beschlussfassung im Vorstand am 26. Oktober 1998 die Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder durch Täuschung herbeiführte, sodass es der in Betreff der Feststellung, wonach Helmut E***** den Beschwerdeführer vor dem 23. Oktober 1998 vom weiteren geplanten Vorgehen verständigt hat (US 172), mangelhafte Begründung monierenden Rüge zuwider unerheblich ist, welchen Bedeutungsinhalt diese Urteilspassage hat. Abgesehen davon lässt eine Information vor dem 23. Oktober 1998 keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1998 zu.

Der Ausspruch, wonach Dr. R***** in das „beabsichtigte 'Gesamtpaket' eingeweiht“ wurde (US 174), ist für den Beschwerdeführer unwesentlich und im Übrigen im Urteilskontext (US 171 ff) deutlich (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394 und 419).

Ebenso wenig zeigt die Rüge in Ansehung der Feststellungen „zum Wert und Umfang des F*****-Vermögens“ (US 181 und 183 f) einen Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) auf. Der bei der Beschlussfassung zu H***** Ltd und O***** Ltd am 26. Oktober 1998 angelastete Befugnismissbrauch liegt im Wesentlichen darin, dass das von Dr. F***** „angekaufte“ (US 178), jedoch mit Krediten in Höhe von (richtig) 153,9 Mio USD (US 178, 183 f, 234 und 501 iVm ON 1360 S 723 sowie US 722 iVm ON 114 S 545) und weiteren 18 Mio USD (US 184 und 234) belastete Privatvermögen das laut dem von Helmut E***** in der Vorstandssitzung am 26. Oktober 1998 erläuterten (und der nachfolgenden Beschlussfassung zugrunde liegenden) Konzept sowohl zur Abdeckung der „Altschulden“ als auch der Besicherung der Neuinvestition H***** Ltd dienen sollte (US 178) von den Verantwortlichen der B***** (mit Schädigungsvorsatz; US 184 f und 191) niemals einer ernsthaften, ordnungsgemäßen und dem Sicherungszweck entsprechenden und (soweit auch Kredite, namentlich jene an die Arbitrage-Gesellschaften, besichert werden sollten) den internen Richtlinien des Kreditsicherheitenhandbuchs der B***** genügenden Bewertung unterzogen (vgl US 183 f, 206, 234 und 501 f), sondern dessen Wert vielmehr „willkürlich“ der Höhe der Verluste gleichgesetzt wurde (US 229). Ob es sich bei dem zu übertragenden Vermögen von Dr. F***** um sein gesamtes Vermögen handelte (wie der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Hauptverhandlung am 26. November 2007 [ON 1208 S 323] angeblich vermutet hat) oder nicht (so die Annahme der Tatrichter; US 183) ist daher für die Beurteilung eines Befugnismissbrauchs unerheblich.

Entgegen dem weiteren Einwand hat das Erstgericht die als umfangreiches und reumütiges Geständnis (US 416, 792) bewertete Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht übergangen (sie vielmehr wörtlich wiedergegeben) und sich mit der Aussage des Dr. S*****, wonach er von Helmut E***** über den Wert des Vermögens des Dr. F***** getäuscht worden sei, auseinandergesetzt (US 498). Da aber dieser geäußerte Eindruck ohnedies keinen Rückschluss auf die Kenntnis des Beschwerdeführers über den Wert dieses Vermögens zulässt, war das Erstgericht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten, sich damit oder mit den diesen Eindruck bestätigenden - in der Rüge als übergangen reklamierten - Angaben des Mag. Hubert K***** und des Mag. Dr. Christian Bü***** explizit auseinander zu setzen. Gleiches gilt für die Passage im Protokoll über die Sondervorstandssitzung am 26. Oktober 1998, wonach das Vermögen von Dr. F***** „nach allgemeiner Einschätzung die Höhe der Verbindlichkeiten zumindest abdeckt, wenn nicht übersteigt“ (US 177 f), weil die Passage nicht für oder gegen eine Täuschung durch den Beschwerdeführer (bei dem eine solche auch gar nicht entscheidungswesentlich ist) spricht und ein Vertrauen auf eine „allgemeine Einschätzung“ eine ordnungsgemäße und dem Sicherungszweck der §§ 27 Abs 1 und 39 Abs 1 BWG bzw interner Richtlinien (Kreditsicherheitenhandbuch; US 501) entsprechende Bewertung nicht ersetzt. Im Übrigen wurde dieser Textteil im Urteil explizit angesprochen (US 502) und daraus die Unsicherheit des Beschwerdeführers über den Wert des Vermögens abgeleitet, was - der Rüge zuwider - wiederum empirisch einwandfrei die Feststellung, dass Dkfm. Z***** es am 26. Oktober 1998 zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass „der Wert der Gemälde und der Liegenschaften abzüglich der Kredite bei So***** und Me***** nicht an die Höhe der erlittenen Verluste herankam“, trägt (US 209). Dagegen sprechen auch nicht die relevierten Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer „kein Kunstexperte“ ist und von der Schilderung des Helmut E*****, wonach „ein sehr wertvolles“ Gemälde des Dr. F***** „kurz vor dem 26. Oktober 1998 zur Verringerung des Außenstandes bei So***** um 100 Mio USD veräußert“ worden sei, beeindruckt war. Dass dem Angeklagten der vorhin erwähnte Umstand ab 3. November 1998 „klar war“, ist nicht relevant und im Übrigen durch die entsprechende, in der Rüge jedoch verschwiegene Passage der als umfangreiches und reumütiges Geständnis (US 416, 792) bewerteten Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gedeckt (US 419).

Seine Überzeugung zu dessen Wissen, dass Dr. F***** nicht sein gesamtes Vermögen zur Verfügung gestellt hat, hat das Erstgericht entgegen der anderslautenden Behauptung begründet (US 497).

Die Annahme, Dr. F***** und auch den anderen Angeklagten sei „zumindest am 26. Oktober 1998 völlig unklar“ gewesen, „welche genauen Vermögenswerte von Dr. F***** jetzt zur Verfügung gestellt werden und welchen Wert sie haben“ (US 556), gibt die Rüge sinnentstellt wieder („zumindest am 26. Oktober 1998 völlig klar“), womit sich der Vorwurf unlogischer Schlussfolgerung einer inhaltlichen Beantwortung entzieht.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider konnten die Tatrichter die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite der Vorstandsmitglieder betreffend das hohe Risiko der Optionsprämie von 250 Mio USD (H***** Ltd; US 184 f) nicht bloß aus „dem soeben eingefahrenen Totalverlust“ und dem Umstand ableiten, „dass es“ verglichen mit „Prognosen von Experten“, die „damals dahin gingen, dass der japanische Yen in weiterer Folge sinken und der Dollar steigen werde“ „auch gegenteilige Prognosen bzw Erwartungshaltungen gab“ (US 505), sondern was die Rüge verschweigt vor allem auch aus dem Inhalt des Sondervorstandsprotokolls über die Genehmigung des Investments H***** Ltd am 26. Oktober 1998 (US 504 iVm US 178 und 179 [Einwände von Mag. Dr. Bü*****]) sowie aus der Verantwortung des Angeklagten E***** am 31. Oktober 2007, wonach ein gänzlicher Misserfolg der Option dem Vorstand bewusst war („dem Vorstand war bekannt, was eine Option ist, und dass ein Erfolg nicht eintreten kann, das ist in diesem Geschäft so“; US 504 iVm ON 1157 S 293).

Da das vom Sachverständigen geschilderte anfänglich „sehr vorsichtige“ Wetten (wobei die Rüge unerwähnt lässt, dass nach dessen unmittelbar anschließenden Angaben trotzdem bereits am 1. Dezember 1998 258 Mio USD und am 16. Dezember 1998 297 Mio USD ausgegeben waren [ON 1740 S 405 iVm Beilage HA./ 34.3 zur ON 1740]; die von der Rüge dem Sachverständigen weiters zugeordnete Aussage „bei H***** wurde zuerst klein investiert und dann kommt der große Meister [Dr. F*****] und batsch 5,8 Milliarden“, scheint an der angegebenen Stelle nicht auf, obwohl konkreter Aktenbezug hier erforderlich wäre; vgl RIS Justiz RS0124172) und die Aussage des Leiters der Prüfung der B***** durch die Österreichische Nationalbank, wonach man „solche Strukturen findet“ „und so ein Optionskauf nichts Ungewöhnliches ist“, nicht gegen die Feststellung sprechen, dass dem Beschwerdeführer das hohe Risiko der Veranlagung H***** Ltd bewusst war, zeigt auch dieses Vorbringen keinen formalen Begründungsmangel auf. Im Übrigen verschweigt die Rüge die unmittelbar anschließende Aussage des Mitarbeiters der Oesterreichischen Nationalbank, wonach die Darstellung „in dieser Dimension im Verhältnis zu den Eigenmitteln als offene Position“ sehr wohl ungewöhnlich war. Soweit die Rüge moniert, dass nicht nur manche oder „einige (wenige)“ Experten „mit einem Einbrechen des Yen gerechnet“ haben, entfernt sie sich von den Erwägungen des Erstgerichts, das sich allgemein mit entsprechenden Prognosen von Experten (US 505) befasst.

Indem die Rüge behauptet, „gerade Wahrscheinlichkeitserwägungen“ würden „nach einem Verlusteintritt gegen den Eintritt eines neuerlichen, gleichgelagerten (Verlust-)Geschehens“ sprechen, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung. Soweit in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 13 Os 32/95 auszugsweise zitiert wird, bleibt unerfindlich, weshalb die dortigen Ausführungen zu einer nicht prozessordnungskonform dargestellten Mängelrüge der einen Freispruch bekämpfenden Staatsanwaltschaft für den vorliegenden Sachverhalt gelten sollen (im Übrigen heißt es dort: „die hier vorgenommene Beweiswürdigung“ hat „keineswegs Richtschnur für ähnlich gelagerte Verfahren zu sein“).

Dem weiteren Vorbringen (nominell Z 5, 5a und „9“) zuwider konnten die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers und zwar wie an anderer Stelle kritisiert auch zur Wollenskomponente (US 184 f) auch unter Einbeziehung seiner Hoffnung auf einen Erfolg der Optionsstrategie mit seinem Wissen um das hohe Veranlagungsrisiko und seiner Kenntnis als Experte empirisch einwandfrei begründet werden, wobei natürlich auch das Nachtatverhalten (keine Überprüfung der eingetretenen Verluste, vielmehr Veranlassung weiterer gleichartiger Geschäfte) einbezogen werden konnte (US 559 iVm US 504). Demgegenüber lässt sich die reduzierende Behauptung, das Erstgericht habe das „Wissen um das hohe Risiko mit dem Wissen und Wollen des Schadenseintritts für die B***** und somit dem Eventualvorsatz gleichgestellt“, was „den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten“ widerspreche, nicht nachvollziehen.

Die Rüge übersieht, dass die Hoffnung auf Erfolg für sich allein betrachtet noch nichts darüber aussagt, ob mit bedingtem Vorsatz oder in bewusster Fahrlässigkeit gehandelt wird. Bloßes Hoffen auf den positiven Ausgang eines geplanten Vorhabens hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass mit einem solchen positiven Ausgang auch ernstlich gerechnet wird. Vielmehr sind das emotionale Wunschelement der Hoffnung und das rationale Element der Erwartung gesondert zu beurteilen (11 Os 9/78). Daher handelt ein solcherart hoffender Täter bedingt vorsätzlich (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), wenn er den zwar nicht erhofften, aber dennoch drohenden negativen Erfolg seiner Tat, dessen Eintritt er ernstlich für möglich hält, hinzunehmen gewillt ist, während jenem Täter, der sich mit den negativen Tatfolgen nicht abgefunden hat, bloß bewusste Fahrlässigkeit angelastet werden kann (vgl Reindl in WK 2 § 5 Rz 40; zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit [§ 6 Abs 2 StGB] siehe insbesondere Burgstaller in WK² § 6 Rz 9 f und Fabrizy , StGB 10 § 5 Rz 7).

Der Hinweis, dass die Erwartungshaltung des Hoffens im Allgemeinen eher einer wenn auch bewussten Fahrlässigkeit entspricht (vgl 11 Os 75, 76/89), und die (auf das bereits erwähnte Erkenntnis 13 Os 32/95, gestützte) Behauptung, „das Erkennen eines Fehlers zwingt nicht immer zur Annahme“, „dass bei einem fortgesetzten gleichartigen Verhalten der Handelnde nur mehr vorsätzlich und nicht abermals in Wiederholung seiner Fehleinschätzung handelt“, womit der Freispruch des Angeklagten vom Anklagepunkt II/a (Na***** Ltd) angesprochen wird, bekämpfen bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Z 5a).

Die als umfangreiches und reumütiges Geständnis (US 416, 792) bewertete Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung wurde vom Erstgericht wie erwähnt nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall). Welche „Feststellungen zum Vorsatz fehlen“ und weshalb in der Konstatierung, dass der Beschwerdeführer einen Schaden für die Bank in Höhe der zur Verfügung gestellten Gelder durchaus für möglich hielt und sich damit billigend abgefunden hat (US 185, 191), in Betreff der Wollenskomponente „ein substanzloser Gebrauch (der verba legalia) zu sehen ist“, erklärt die Rüge nicht (Z 9 lit a).

Die Konstatierung, für das Geld für die neuen Veranlagungen und für den Betriebsmittelkredit (H***** Ltd und O***** Ltd) seien keine ausreichenden Sicherheiten vereinbart worden, was den Angeklagten „bewusst“ gewesen sei (US 187), die Begründung dazu (wonach das von Dr. F***** als Sicherheit übertragene Vermögen keine Sicherheit für die Neuveranlagung darstellt; richtig: US 502), die Annahme (im Rahmen der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines anderen Angeklagten), es habe sich „beim F*****-Vermögen eindeutig um Sicherheiten“ gehandelt (US 541), und die zum Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG getroffene Feststellung eines nicht abgesicherten Kreditobligos, bei welchem (unter anderem) auch der Wert der Gemäldesammlungen und der Liegenschaften als Sicherheiten abzuziehen wäre (US 351), sowie die Formulierung in der rechtlichen Begründung, wonach das Vermögen von Dr. F***** als angebliche Sicherheit übernommen worden sei (richtig: US 769), stehen zueinander nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall). Denn sämtliche in der Rüge isoliert hervorgehobenen Urteilspassagen sind (wie insbesondere schon aus dem zitierten Textteil US 502 klar ersichtlich ist) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (RIS Justiz RS0119370; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394) vor dem Hintergrund zu sehen, dass das von Dr. F***** erworbene und mit Krediten (in der Höhe von insgesamt rund 172 Mio USD) belastete Vermögen zur Abdeckung von Altschulden und zur Besicherung der Neuinvestition H***** Ltd dienen sollte, diesem Sicherungszweck aber mangels ernsthafter und ordnungsgemäßer Bewertung nicht genügen konnte (siehe im Wesentlichen US 178, 183 f, 206 und 234).

Davon ausgehend ist die in der Rüge als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierte Aussage des Dr. F***** am 16. Jänner 2008, wonach die B***** „ex post, durch die Übertragung und den Verkauf der Kunstgegenstände und der Liegenschaften“ „das Geld von O***** nicht verloren“ habe wobei Dr. F***** (was die Rüge nicht erwähnt) hinzufügte, „ex ante konnte man das nicht wissen“ (richtig: ON 1289 S 161), nicht entscheidend.

Der Ausspruch zum wissentlichen Befugnismissbrauch ist bei vollständiger Urteilsbetrachtung (US 186, Überschrift US 187, US 190) und nicht bloß des zweiten Satzes der US 187 deutlich.

Weshalb es gegen den wissentlichen Befugnismissbrauch sprechen soll, dass der Beschwerdeführer danach zufolge einer entsprechenden Weisung des Helmut E***** und des Günter W***** den Aufsichtsrat nicht verständigte, bleibt unklar.

Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer zu II/2/a und b (H***** Ltd und O***** Ltd) primär erhobenen Vorwurfs der Genehmigung dieser Bankgeschäfte ohne angemessene Risikobegrenzung (§§ 27 Abs 1, 39 Abs 1 BWG; US 187 f) kommt dem Einwand eines Begründungsmangels hinsichtlich der Feststellungen zur fehlenden oder bereits im Voraus erteilten Zustimmung des Aufsichtsrats keine Entscheidungsrelevanz zu.

Soweit die Rüge einen Beschluss des Aufsichtsrats vom 2. Juli 1998 ins Treffen führt, womit der B***** I***** Ltd ein Limit in der Höhe von 10 Mrd S eingeräumt wurde, legt sie im Übrigen nicht dar, weshalb diese explizit auf „Veranlagungen in Finanztitel erster Bonität“ abstellende Genehmigung (siehe auch die Erläuterungen des Angeklagten E***** in der betreffenden Aufsichtsratssitzung vom 2. Juli 1998; ON 383 S 171 f) das hier in Rede stehende Spekulationsgeschäft H***** Ltd und darüber hinaus auch den laut Urteil nicht ausreichend besicherten Betriebsmittelkredit O***** Ltd umfassen sollte.

Das Resümee des Rechtsanwalts DDr. René La***** in einem über entsprechende Fragestellung seitens der B***** an diese gerichteten Schreiben vom 26. Februar 2007, wonach durch das (unter anderem durch Zwischenschalten von Stiftungen zur Verschleierung des Geldflusses von 250 Mio USD von der B***** an Dr. F***** Ende 1998 gewählte) vertragliche Konstrukt „keine Verletzung der Großveranlagungsgrenzen eintrat“, ist in Betreff der „subjektiven Tatseite“ des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1998 nicht aussagekräftig und war demnach der Rüge zuwider auch nicht erörterungsbedürftig. Dies gilt auch für die - nicht auf den wahren, sondern den verschleierten Sachverhalt bezogene - Aussage des (bei der KP***** tätig gewesenen) Mag. Dr. Florian Bot***** am 10. Oktober 2007, wonach der Gesetzgeber des Bankwesengesetzes eine formale Betrachtung verlangt und vier Stiftungen, die in Yen investieren, kein Thema für eine Großveranlagung und als solche immer einzeln zu betrachten sind.

Indem sich die Rüge gegen Feststellungen zur inneren Tatseite, die mängelfrei mit dem Sachverstand sowie langjähriger Befassung und Erfahrung des Beschwerdeführers (US 547, 548) begründet wurden, mit der Behauptung wendet, die entsprechenden Aussprüche seien nicht begründet worden, bekämpft sie bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für die Kritik an der empirisch einwandfreien Begründung, wonach den ehemaligen Vorständen der B***** „als Bankfachleuten“ „natürlich auch bewusst war, dass es sich bei den Geldüberlassungsaktionen an Dr. F***** nicht um Wertpapiergeschäfte der B***** selbst handelte“, und „dass die Risikobegrenzungsnormen im BWG nicht einfach durch komplexe Konstruktionen unter Einschaltung von Tochterfirmen oder Stiftungen umgangen werden können“ (US 555).

Das weitere Vorbringen macht nicht deutlich, weshalb der Umstand, dass das zur Verschleierung der tatplangemäßen Geldüberlassung durch die B***** an Dr. F***** konstruierte Geschehen „gesetzlich möglichen Gestaltungsspielräumen“ entspricht (was schließlich Sinn und Zweck des vertraglichen Konstrukts ist), einem Befugnismissbrauch in Betreff des konstatierten tatsächlichen Tatgeschehens entgegenstehen soll.

Im Übrigen räumt die Rüge selbst ein, dass sich die Vorstände „des Themas Großveranlagungsgrenzen bewusst“ waren und „gerade, um diese nicht zu überschreiten, die 'Stiftungslösung'“ wählten.

Eine Ansicht des Erstgerichts, der Beschwerdeführer habe „bezogen auf den 26. Oktober 1998“ „eine Überschreitung von Großveranlagungsgrenzen“ oder „einen wissentlichen Befugnismissbrauch gestanden“, lässt sich dem weiteren Einwand (der Sache nach Z 5 fünfter Fall) zuwider „durch den Bezug auf Seite 555 des Urteils auf das Geständnis des Zweitangeklagten“ (US 556) angesichts der unmittelbar folgenden - und an der als umfangreiches und reumütiges Geständnis (US 416, 792) bewerteten Aussage des Beschwerdeführers orientierten - Ausführungen des Erstgerichts, wonach es dem Beschwerdeführer „zumindest am 26. Oktober 1998 völlig unklar war, welche genauen Vermögenswerte von Dr. F***** jetzt zur Verfügung gestellt werden und welchen Wert sie haben“ (US 556), nicht ableiten.

Ebenso wenig hat das Erstgericht bei vollständiger und nicht sinnentstellend unvollständiger Betrachtung des Textes auf US 424 die Fachkompetenz des Beschwerdeführers verneint oder ihm diese durch einen in der Hauptverhandlung durchgeführten Englischtest zuerkannt (US 423 f).

Die Urteilsannahmen, wonach (auch) der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei den Neuinvestitionen (der Verlustphase II) nicht um Wertpapiergeschäfte der B***** handelte (US 548) und „dass diese Gelder im Topf des Dr. Wolfgang F***** landeten“ (US 187), stehen nicht im Widerspruch zur das Investment H***** Ltd betreffenden - Passage, wonach der Sachverständige Dr. Kl***** „recherchierte, dass spätestens am 14. Dezember 1998 sämtliche Prämien in Höhe von 248.035.520 USD investiert waren“ (US 506).

Die in der Rüge teils unrichtig zitierten Aussagen des Dr. F***** am 9. August 2007 (ON 918 S 615 f), wonach dem „Management Agreement vom 27. Oktober 1998“ „ein eigenes Investment der B***** zugrunde“ lag, ein von ihm beherrschtes Unternehmen, das der Manager war, „der innerhalb einer vorgeschriebenen Strategie die Aufgabe hatte, in verschiedenen Optionen zu kaufen, die auf eine Abwertung des japanischen Yen zielt“, und die Gewinne „an die B***** gegangen“ wären, finden ihren Niederschlag in den Urteilskonstatierungen, welchen zufolge die B***** gemäß dem Vorstandsbeschluss vom 26. Oktober 1998 250 Mio USD zum Ankauf der Option zur Verfügung gestellt (US 178) und Dr. F***** mit diesem bei H***** Ltd einbezahlten Kapital „vereinbarungsgemäß ausschließlich in Fremdwährungsoptionen“ gehandelt hat (US 227). Erörterungsbedürftige Widersprüche (Z 5 zweiter Fall) sind daraus nicht erkennbar.

Weshalb Depositionen des Dr. F***** vom 21. Februar 2008 (ON 1420), er sei „keine Bank“, sondern „eine Papierfirma“ gewesen (richtig: S 477), und die B***** habe „H***** als Bond bezeichnen wollen“ (S 479), einer besonderen Erörterung bedurft hätten, erklärt die Rüge nicht.

Dass H***** Ltd laut Angaben von Mag. Scha***** am 9. Oktober 2007 (ON 1097 S 419) vermutlich „eine Wertpapierfinanzierung“ war, war dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ebenso nicht erwähnenswert ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).

Ob die Tatrichter eine Risikoverknüpfung von O***** Ltd und H***** Ltd oder auch diesbezüglich ein Klumpenrisiko angenommen haben und ob der Beschwerdeführer und andere Angeklagte nach Ansicht des Senats „nicht so naiv“ waren, „dass sie tatsächlich glaubten, die einzelnen Geldzufuhren seien vom Risikogehalt her einzeln zu betrachten“ (US 579), ist angesichts der Vielzahl der Pflichtverstöße - und nicht allein des auch in der Rechtsrüge relevierten Vorwurfs unterlassener Information des Kreditausschusses des Aufsichtsrats von der Veranlagung H***** Ltd - nicht relevant (wobei sich im Übrigen eine als übergangen kritisierte, Dr. F***** zugeschriebene Aussage im Protokoll über die Hauptverhandlung am 31. Jänner 2008 [ON 1349] an der bezeichneten Stelle [S 167] nicht findet).

Die Behauptung, das Erstgericht nehme „ohne weitere Begründung“ an, dass allen an der Sitzung am 26. Oktober 1998 Beteiligten die am 20. Juli 1995 auferlegte „Selbstbindung an den Aufsichtsrat“ bewusst war (US 189), und übergehe die Aussage des Viertangeklagten (gemeint: Günter W*****), ist unrichtig (siehe nämlich US 551 und 610). Die in der Rüge relevierten Aussagen eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Ba***** (ON 1000 S 291) sowie einer Aufsichtsrätin (ON 1085 S 487) betreffend ihre diesbezügliche Unkenntnis und eines Aufsichtsrats (ON 1173 S 251 f) zu seinem Verständnis von dieser Selbstbindung waren nicht erörterungsbedürftig (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Die Feststellung, wonach bis zum 28. Oktober 1998 eine Rückführung der von der B***** am 27. Oktober 1998 auf Stiftungskonten bei der Li***** überwiesenen und in den Tagen darauf in den Einflussbereich von Dr. F***** weitergeleiteten Gelder an die B***** problemlos möglich gewesen wäre (US 207), widerspricht nicht jener, wonach bezogen auf die Neuveranlagung H***** Ltd spätestens bis April 1999 eine Schadensreduktion in Höhe von 229.958.246 Euro möglich gewesen wäre (US 194).

Soweit die Rüge zu den Schuldspruchpunkten II/2/a und b einen um 84.609.005,59 Euro und zu den Schuldspruchpunkten II/2/c und d einen um 9.261.735 Euro reduzierten Schadensbetrag reklamiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an.

Ob Dkfm. Johann Z***** „von Anfang an klar war“, dass der Aufsichtsrat von Günter W***** nach der Tat am 26. Oktober 1998 nicht informiert wird (US 520), ist ebenso unerheblich wie das diesbezüglich vom Beschwerdeführer angeführte Motiv (befürchteter „Run auf die Bank“; US 521).

Nach den entscheidenden Feststellungen wurde der vom Vorstand der B***** am 26. Oktober 1998 beschlossene Betriebsmittelkredit für Dr. F***** (US 178, 223) am 28. Oktober 1998 auf ein Konto der diesem zuzurechnenden Ro***** Ltd überwiesen. Weshalb darüber hinausgehende Feststellungen zum Zahlungsfluss bei der nach den Urteilsannahmen bloß zur Verschleierung (US 78) zwischengeschalteten B***** I***** Ltd und zur Risikotragung durch die B***** erforderlich gewesen sein sollen, erklärt die solche Konstatierungen vermissende Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) nicht.

Dies gilt auch für die im Kontext fehlender Feststellungen (Z 9 lit a) aufgeworfene Frage, ob der Nichtigkeitswerber „am 3. November 1998 noch einen Schaden hätte vermeiden können, wenn er die 'Stopp-Taste' gedrückt hätte, oder ob es beim Verlust geblieben wäre“.

Die Feststellungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers vom Risiko der Veranlagungen in die „U*****-Bonds“ begründeten die Tatrichter im Wesentlichen damit, dass diese über jene Abteilung abgewickelt wurden, die in seinen Zuständigkeitsbereich fiel (US 61), er zudem über den Inhalt der Verträge (in welchen darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein spekulatives, mit erheblichen Risiken verbundenes Investment-Programm handle, es keine Zusicherung gebe, dass die gewählte Investmentstrategie aufgeht, es sich um ein spekulatives Investment mit Risiko des Totalverlusts handle und dass mit Leverage gearbeitet werden könne, was mit erhöhtem Verlustrisiko verbunden ist; US 587 f) informiert war, weil er diese zum Teil unterfertigte und nach eigener Aussage davon ausgegangen ist, „dass das Geld hinter den Bonds wieder zusammenläuft“ (US 587 f). Weiters führten sie die Aussage des Mag. K***** ins Treffen, wonach „E***** und Z***** sagten, dass mit diesem Investment alle bisher eingetretenen Verluste“ (aus den Geschäften mit Dr. F***** in Höhe von ca 1 Mrd Euro) „in fünf bis sechs Jahren wettgemacht werden können“. Weshalb diese Begründung „unlogisch“ sein soll, bloß weil die Tatrichter eine entsprechende Kenntnis bei den in diesem Zusammenhang von Helmut E***** und dem Beschwerdeführer getäuschten anderen Vorstandsmitgliedern (US 271, 275 ua; US 604 ff) verneint haben, macht die Rüge nicht plausibel.

Dass in dem vom Erstgericht wiedergegebenen Text des Sammelprotokolls über die Vorstandssitzung am 9. November 1999 der Name des Beschwerdeführers nicht aufscheint, spricht nicht gegen die festgestellte Täuschung anderer Vorstandsmitglieder durch ihn und betrifft mit Blick auf die nach den Urteilsannahmen von ihm mit Schädigungsvorsatz und Wissentlichkeit hinsichtlich seines Befugnismissbrauchs (US 294 ff und 297) mitgetragene Beschlussfassung über die Genehmigung der betreffenden Veranlagungen in der Vorstandssitzung vom 21. Dezember 1999 (US 272 ff) keine entscheidende Tatsache.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers am 53. Verhandlungstag sind die Tatrichter nicht übergangen, sie haben sie vielmehr wiedergegeben (US 420 f).

Die Behauptung, das Erstgericht habe „jegliche Einbindung von Al***** verneint“, ist unrichtig (vgl US 600).

Die Rüge versucht lediglich, der Aussage des Dr. Al***** in der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2007 (ON 1111 S 745 ff) durch Hervorheben eines Halbsatzes („3 Teilen unseres Planes“; S 759) unter gleichzeitiger Außerachtlassung weiterer (im Urteil berücksichtigter; vgl US 600) Aussageinhalte, wonach sich der Genannte dabei auf ein Projekt zwischen ihm und Dr. F***** bezogen hat (S 749 f), in dessen Zusammenhang Helmut E***** nur als einer „der potentiellen Investoren“ bezeichnet (S 755) und die B***** in der betreffenden Vereinbarung „in keiner Weise erwähnt oder eingebunden“ (S 751) und „nie konkret als Investor genannt“ wurde (S 765) einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Inhalt zu unterstellen.

Seine Überzeugung, dass das Schreiben der In***** vom Februar 2000 (auf dem kein Adressat vermerkt wurde und das nicht Risikoklassen, sondern Investmentstrategien beschreibt; US 291 f) nicht Vertragsinhalt zwischen ihr und der B***** wurde, hat das Erstgericht mängelfrei begründet (US 592). Indem die Rüge substratlos vom Gegenteil ausgeht und behauptet, dieses „Beweisergebnis“ sei „schlichtweg übergangen worden“, missachtet sie den Anfechtungsrahmen. Nach welchen „Beweisen das Vertragswerk ohne Involvierung“ des Beschwerdeführers erstellt worden und er in das Verfassen einer mit 22. Dezember 1999 datierten Aktennote nicht involviert gewesen sei, führt die Rüge nicht an.

Warum die Erwägung des Erstgerichts, wonach sich unter anderem daraus, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der diesbezüglichen weiteren Verluste noch Tage vor den anderen Vorstandsmitgliedern darüber informiert wurde, ergebe, dass er in die „U*****-Bonds“ Veranlagungen enger eingebunden war als andere (US 601), Urteilsnichtigkeit nach sich ziehen soll, bleibt unerfindlich.

Auf die Aussage des Thomas Hac***** in der Hauptverhandlung am 17. September 2007 und am 22. Februar 2008 hat sich das Erstgericht bezogen (US 601). Zu einer Erörterung der Angaben des Genannten (der nach Meinung der Tatrichter nur als untergeordneter Mitarbeiter tätig war, nicht zum inneren Kreis zählte und daher nicht alle Informationen erhielt; US 606) zu seinen Vorstellungen von der Veranlagung in die „U*****-Bonds“, seiner fehlenden Erinnerung an ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer „zum Ausbleiben der Bestätigung“ und zu seiner Annahme, „mit GD E***** oder Dr. Bü***** gesprochen zu haben“, sowie dazu, dass er nach „Ausbleiben der NAV-Meldungen“ E***** oder Mag. N***** kontaktiert und mit Letztgenanntem eine Reise nach Israel unternommen hat, war es dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend nicht verhalten.

Schließlich konnte das Erstgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Abteilung, die mit der Veranlagung befasst war, zuständig war, selbstverständlich in seine Überlegungen einbeziehen (US 588).

Die Annahme, dass ihm (der wie dargelegt davon ausgegangen ist, „dass das Geld hinter den Bonds wieder zusammen läuft“; US 587) das hohe Risiko der Veranlagung in die „U*****-Bonds“ bewusst war, hat das Erstgericht begründet (US 592 ff) und sich dabei auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers am 18. Verhandlungstag bezogen (US 601, 603). Zu einer expliziten Erörterung einzelner in der Rüge relevierter Passagen, wonach er bloß von einem angemessenen Risiko ausgegangen sei, waren die Tatrichter nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 428). Der Einwand unlogischer Begründung in Betreff einer Passage in US 412 gibt diese sinnentstellt wieder (das Erstgericht hat nämlich mit dem Umstand, „dass Dr. F***** noch Reste nach den 'U*****-Bonds' Veranlagungen für angebliche Finanzierungen von Overheads überlassen wurden“, nicht das hohe Risiko der Veranlagungsstrategie, sondern das Wissen des Beschwerdeführers um die vereinbarungsgemäße Veranlagung durch den Genannten begründet und dazu noch weitere Indizien ins Treffen geführt).

Dem weiteren Vorbringen zuwider haben die Tatrichter das Zugeständnis des Beschwerdeführers, dass der Value at Risk keine verlässliche Größe war (US 596), durch unterbliebene Erwähnung des vorangegangenen Aussageteils nicht sinnentstellt wiedergegeben (der Beschwerdeführer hat auf die Frage der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am 5. Mai 2008, ob der Value at Risk eine verlässliche Größe war, geantwortet: „Er war eine anerkannte Größe weltweit, aber nicht verlässlich.“; vgl ON 1673 S 295). Da dem die reklamierten Angaben des Sachverständigen (wonach der Value at Risk eine gängige und anerkannte Methode war, es dazu jedoch auch schon vor 1999 andere Meinungen gab) und des Dr. Josef S***** (wonach „Riskmetrix [RiskMetrics] damals das Beste“ war; vgl jeweils ON 1673 S 293) ebenso wenig entgegenstehen wie die Bezugnahme des Dr. Robert R***** in der Hauptverhandlung am 20. Mai 2008 auf einen damals nicht in Verordnungskraft erwachsenen - Entwurf einer Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung (ON 1723 S 343 iVm 339), bewirkt das Unterlassen ausdrücklicher Erörterung in den Entscheidungsgründen keine Nichtigkeit. Soweit sich die Rüge auf einen Rechnungshofbericht vom 15. Juli 2009 bezieht, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot.

Entgegen dem weiteren Vorbringen ist dem Urteil unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Erstgericht den Schädigungsvorsatz zum Tatzeitpunkt festgestellt hat (US 294 iVm US 297, 613).

Die Feststellungen zu den Schuldspruchpunkten II/5/c bis f, wonach der B***** ein Schaden in Höhe von - zufolge Entfall der Schadensbeträge laut Punkte II/5/a und b (vgl vorne unter 1.18) verbleibend - 1.592.559 Euro entstand (US 324) und wonach insgesamt diese Summe „von der B***** bzw ihr zuzurechnenden Firmen“ (gemeint Unternehmen) „in den Bereich des Mag. Schl***** flossen“ (US 321 f), stehen nicht im Widerspruch. Die in diesem Zusammenhang auch Nichtigkeit aus Z 9 lit a geltend machende Rüge differenziert nicht zwischen Vermögensschaden und Geldfluss.

Sie lässt nämlich die Feststellungen zu den tatplangemäßen Provisionszahlungen von der Gle***** Foundation (bei der es sich um eine der vier von der B***** in Liechtenstein erworbenen Stiftungen handelt, deren „einzige Begünstigte“ die B***** war und deren Verwaltungsräte als Treuhänder mittels Mandatsverträgen an die Instruktionen der durch den Weisungsberechtigten Mag. N***** [Kennwort „Pa*****“] vertretenen B***** als Auftraggeberin gebunden waren; siehe US 174 ff, 258 und 494) an die Ta***** Ltd, die UC ***** Ltd und die We***** S.A bzw von der (richtig) Le***** Ltd (die durch Übertragung von 5.100 Aktien durch Dr. F***** von der wirtschaftlich gleichfalls allein der B***** zuzurechnenden [vgl US 174 ff] Be***** Stiftung erworben wurde; siehe US 211 f) an die Ga***** (US 322 f iVm US 23 f) sowie die expliziten Konstatierungen zum daraus im Einflussbereich der Machtgeberin (der B*****) entstandenen Vermögensschaden (US 321 ff und 324) außer Acht. Warum solche Zahlungsabgänge von formal zwar eigenständigen, wirtschaftlich betrachtet (vgl US 175: „treuhändisch“; Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 11) aber der Machtgeberin B***** zuzurechnenden juristischen Personen nicht zu einem Vermögensnachteil bei dieser geführt hätten, lässt sich der Rüge nicht entnehmen.

Dem weiteren Einwand zuwider wird das Feststellungssubstrat durch die Formulierung, „die Provisionszahlungen erfolgten schließlich zu Lasten von Vermögenswerten, die sonst dem Kreditinstitut selbst zu Gute gekommen wären“ (US 324), auch nicht undeutlich (Z 5 erster Fall; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 419).

2.2.5 Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Vorweg wird auf die einleitenden Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten E***** verwiesen.

Zum besseren Verständnis werden der Erledigung der Rechtsrüge des Angeklagten Dkfm. Z***** die wesentlichen Urteilsannahmen zu den Schuldspruchpunkten II/2/a und b vorangestellt:

Danach hat der Vorstand der B***** am 26. Oktober 1998 in Kenntnis der Verluste aus den Arbitrage Gesellschaften (639 Mio USD) beschlossen, dass die B***** Dr. F***** 250 Mio USD zum Ankauf einer Option und 80 Mio USD als Betriebsmittelkredit zur Verfügung stellt, um dessen Handlungsfähigkeit wiederherzustellen und einen Konkurs zu verhindern, wobei der Geldfluss in den Einflussbereich des Dr. F***** am 27. Oktober 1998 mit 50 Mio USD Festgeld und am 28. Oktober 1998 mit 230.775.000 USD Festgeld von der B***** an die B***** I***** Ltd (einer 100%igen Tochtergesellschaft der B*****; US 101) startete und bis 29. Oktober 1998 von diesem Geld 250 Mio USD über die Stiftungen Be*****, T***** und Bia***** (im Auftrag von) „by order of Gle*****“ an Dr. Wolfgang F*****s Ro***** Ltd flossen (US 205 iVm Urteilsbeilage 4, US 207, 226). Die weiteren 80 Mio USD wurden am 28. Oktober 1998 auf ein Konto der letztgenannten Gesellschaft überwiesen (US 221).

Laut dem zugrunde liegenden Antrag des Angeklagten E***** sollten mit dem Privatvermögen von Dr. F***** („im Wesentlichen eine Liegenschaft auf den Bahamas, eine Liegenschaft in London und zwei Liegenschaften auf Bermuda sowie die Kunstsammlung“) die Altschulden (639 Mio USD) abgedeckt werden und unter anderem die „Realitäten“ und die „Kunst“ der Besicherung der Finanzierung (250 Mio USD) dienen (US 178 ff). „Dr. F***** hütete sich immens davor, irgendwelche Angaben zum Wert seines zu übertragenden Vermögens zu machen“, was er sich auch schriftlich von „der B*****“ bestätigen ließ (US 182). Allen Anwesenden (also auch dem Beschwerdeführer) war klar, dass der Wert der Liegenschaften und Kunstgegenstände zu diesem Zeitpunkt (26. Oktober 1998) „in keiner Weise bezifferbar war; die Liegenschaften waren nicht näher beschrieben, die Kunstgegenstände nicht einmal zahlenmäßig bzw wert- und qualitätsmäßig beschrieben“. „Alle Anwesenden der Sitzung vom 26. Oktober 1998 wussten, dass die Vermögensgegenstände einzig und allein dazu dienten, eine Bilanz für die B***** bzw den B*****-Konzern erstellen zu können“ und sie wussten zudem, „dass vom Wert des Vermögens auch noch ein auf der Kunstsammlung lastender Kredit bei So***** in Höhe von 154 Mio USD abgezogen werden musste, damit die Sammlung überhaupt zum Ankauf frei wurde (US 183 f). Der Betriebsmittelkredit (O***** Ltd) sollte offiziell durch eine Option, alle Anteile an der Ro***** Ltd zu einem Ausübungspreis von einem USD zu übernehmen, besichert sein, wobei auch der Beschwerdeführer wusste, dass die Sicherheit für den Betriebsmittelkredit wertlos war. „Als spätester Termin, die Option auszuüben, wurde der 31. Dezember 2000 festgelegt“ (US 185, 221).

Entsprechend dem am 19. Oktober 1998 zwischen Helmut E***** und Dr. F***** beschlossenen (US 171 f) und ab 23. Oktober 1998 verfeinerten „Restrukturierungsplan“ (US 173 f), „die Verluste in ausländischen Stiftungen, die nicht konsolidierungspflichtig waren, zu 'parken'“ und „die neuen Veranlagungen über diese Stiftungen laufen zu lassen“ (US 174), führte sich die B***** in einem mehrstufigen Verfahren, an welchem mehrere Tochterunternehmen, virtuell die Gle***** Foundation, die liechtensteinischen Stiftungen Be*****, T***** und Bia***** sowie die B***** I***** Ltd beteiligt waren, selbst Mittel zu (US 205 iVm Urteilsbeilage 4, US 206). Die in die Arbitrage-Gesellschaften und in Na***** Ltd investierten 639 Mio USD samt offenen Zinsen wurden nur formell von den Kreditnehmern zurückgezahlt. Dr. F*****s Kredite von So***** (154 Mio USD) und Me***** (18 Mio USD; US 184) wurden abgedeckt und über H***** Ltd wurde wieder in USD/japanische Yen-Optionen mit einem Prämienvolumen von 250 Mio USD investiert. „Als Gegenpositionen zu den Refinanzierungen von insgesamt 1,073 Mio USD wurden den Stiftungen T*****, Bia***** und Be***** nach einem Verteilungsschlüssel von rund 33,7 %, 16,9 % und rund 49,4 % Werte für Bilder aus Dr. F*****s Sammlung sowie die 'H*****-Anleihen' zugeteilt“. Die Optionsprämie wurde mit der „H*****-Anleihe“ finanziert, der Totalverlust aus den Arbitrage-Gesellschaften und Na***** Ltd sowie die Rückzahlung der So*****- und Me*****-Kredite wurden durch den für die Bilder angesetzten Wert abgedeckt. Die Bilder wurden jedoch nie ernsthaft bewertet (US 206). Die vertraglichen Grundlagen für diese Konstruktion wurden am 3. November 1998 in einer Pariser Anwaltskanzlei - rückdatiert mit 27. Oktober 1998 - geschaffen (US 208).

Nach den weiteren Konstatierungen wusste (auch) der Beschwerdeführer, dass der Wert der von Dr. F***** der B***** im Gegenzug übertragenen, nicht näher beschriebenen Liegenschaften und Kunstgegenstände nicht bezifferbar war und dass die Vermögensgegenstände einzig und allein dazu dienten, eine Bilanz für die B***** und den B*****-Konzern zu erstellen. Alle bei der Sitzung am 26. Oktober 1998 Anwesenden (also auch der Beschwerdeführer) wussten, dass die Besicherung des Betriebsmittelkredits durch eine kostenlose Ankaufsoption auf die „shares“ der Ro***** Ltd, deren Konkurs verhindert werden sollte, eine „Pseudosicherheit für die Bilanz“ war, „um den Kredit möglichst werthaltig darzustellen“. Ihnen war bewusst, dass man durch die neue Veranlagung - gleich einem Spieler - versucht, den bereits erlittenen Verlust durch ein neues, noch riskanteres Spiel wieder gut zu machen. Dem Beschwerdeführer und den anderen Verantwortlichen war zweifellos bekannt, dass sie die B***** einem neuen, sehr hohen Risiko in Bezug auf den möglichen Verlust der zur Verfügung gestellten 250 Mio USD aussetzen. Sie wussten, dass Dr. Wolfgang F***** „auf das selbe Pferd setzen“ wird, nämlich auf das Verhältnis USD/japanische Yen. Der Beschwerdeführer und die anderen Verantwortlichen hielten einen Schaden für die Bank in Höhe der überlassenen Gelder ernstlich für möglich und fanden sich billigend damit ab.

Den Vorstandsmitgliedern war bewusst, dass sie „durch die am 26. Oktober 1998 beschlossene Vorgehensweise“ massiv gegen verschiedene Verpflichtungen verstoßen und sie ihre Befugnis, über das Vermögen der B***** zu verfügen, wissentlich missbrauchen, weil sie das Risiko nicht durch angemessene Strategien und Verfahren gestreut, überwacht und begrenzt (§ 39 Abs 1 BWG), die Schranke des § 27 Abs 5 BWG (§ 27 Abs 5 BWG idF BGBl 1993/532 wurde mit dem am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen [vgl § 107 Abs 5c BWG] BGBl 1996/445 als Abs 7 neu formuliert, wobei dessen neue Obergrenze für die einzelnen Großveranlagungen zufolge der Übergangsbestimmung des § 103 Z 21 lit c BWG jedoch erst am 1. Jänner 1999 in Geltung trat) für einzelne Großveranlagungen überschritten, gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (§ 84 Abs 1 AktG) und gegen das Wohl des Unternehmens bei Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, Arbeitnehmer und des öffentlichen Interesses verstoßen haben (US 186 ff).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf ein Rechtsgutachten der Universitätsprofessoren em. o. Univ. Prof. Dr. Hans Georg Kop*****, LL.M und Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rü*****, LL.M (die zum Schluss kommen, dass „auch wenn der Aufsichtsrat als Gesamtorgan Gläubiger von Sonderberichten“ [über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind] ist, „dennoch an den Aufsichtsratsvorsitzenden“, der „die Gruppe Aufsichtsrat repräsentiert“, „schuldbefreiend geleistet werden“ kann und ferner, dass bei konkret drohender Gefahr, dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder ihre Verschwiegenheitspflicht brechen und daraus ein Schaden für die Gesellschaft entsteht, nur der Aufsichtsratsvorsitzende zu informieren ist) rekurriert und behauptet, die Mitteilung an den Aufsichtsratsvorsitzenden am 26. und am 27. Oktober 1998 wäre „rechtlich korrekt“ gewesen, erklärt sie nicht, weshalb der Umstand, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nach der tatbildlichen Beschlussfassung in Kenntnis gesetzt wurde (US 180 f, 195 ff), gegen den Befugnismissbrauch durch den Beschwerdeführer sprechen soll.

Ebenso wenig legt die Rüge dar, weshalb es entscheidend sein soll, ob die nach den Konstatierungen des Erstgerichts hauptsächlich zur Verschleierung des tatplangemäßen Geldflusses von der B***** an Dr. F***** gewählte Konstruktion § 27 BWG „nach einer formalen, am Wortlaut der Bestimmung orientierten Auslegung“ entspricht (was schließlich Sinn und Zweck des nachträglich erstellten vertraglichen Konstrukts ist) und weshalb über die Urteilsannahmen hinausgehende detaillierte Feststellungen zu den einzelnen Rechtsverhältnissen der involvierten Gesellschaften und den einzelnen Zahlungsflüssen in Betreff von H***** Ltd und O***** Ltd sowie der „Folgeinvestments (Cl*****, Fe*****, Kr*****, He*****) und 'U*****-Bonds'“ zur rechtsrichtigen Beurteilung erforderlich gewesen sein sollen.

Wie zur Mängelrüge erörtert, lässt sich dem wiederholt Feststellungsmängel wegen eines vom Aufsichtsrat der B***** I***** Ltd am 2. Juli 1998 gewährten „flexiblen Limits“ über 10 Mrd S monierenden Vorbringen nicht entnehmen, inwiefern ein Spekulationsgeschäft wie H***** Ltd und ein nicht ausreichend besicherter Kredit wie O***** Ltd dem Kreditzweck der eingeräumten Refinanzierungslinie, nämlich „Veranlagungen in Finanztitel erster Bonität, Finanzierungsconsulting, Factoring, Leasing“ (ON 383 S 171 f), entsprechen und deshalb von der in Rede stehenden vorsorglichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat umfasst gewesen sein sollen.

Die mit der Forderung nach entsprechenden Feststellungen verbundene Behauptung, die Vorstände hätten am 26. Oktober 1998 und danach „im Zusammenhang mit der Veranlagung H***** Ltd, den Folgeinvestments und auch in weiterer Folge bei der Veranlagung 'U*****-Bonds'“ die von „§ 39 BWG“ (dessen Abs 1 im Übrigen - laut Aussage des von 1986 bis Ende 1993 zuständigen Staatskommissärs Prof. Dr. Anton Sta***** gerade aufgrund von Geschäften der B***** mit Dr. F***** - mit dem am 23. August 1996 in Kraft getretenen BGBl 1996/445 wesentlich geändert wurde; vgl ON 1134 S 395) verlangte „situationsadäquate Risikoeinschätzung“ eingehalten, übergeht jene Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer wusste, dass der Wert des von Dr. F***** am 26. Oktober 1998 als Sicherheit übertragenen Vermögens in keiner Weise bezifferbar war (US 183; der angegebene Wert „völlig aus der Luft gegriffen“ war; US 187), weiters keine ausreichenden Sicherheiten vereinbart sowie Risikogleichläufe nicht vermieden wurden und (US 187) das bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiko nicht angemessen begrenzt wurde (US 188).

Mit der bloßen Behauptung (vgl RIS-Justiz RS0116565; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 588), die besonderen Sorgfaltsverpflichtungen betreffend Großveranlagungsgrenzen wären als lex specialis „in § 27 BWG und nicht in § 39 BWG verankert“, wird nicht dargelegt, weshalb damit der für Vorstandsmitglieder bei Bankgeschäften grundsätzlich geltende allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 39 Abs 1 BWG fallaktuell unbeachtlich sein sollte.

Dem Vorbringen, „beim Befugnismissbrauch nach § 153 StGB handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Inhalt sich erst durch Heranziehung sonstiger Bestimmungen klären lässt“, zuwider wird der Tatbestand der Untreue im Gesetz ohne Verweisung auf andere Rechtsnormen vollständig und bestimmt, nämlich damit umschrieben, dass der Machthaber die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder (wie hier; vgl US 190 iVm US 9) durch Rechtsgeschäft eingeräumte und dadurch determinierte (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 19) Befugnis, über fremdes Vermögen (hier der B***** als Machtgeberin) zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen (dem Machtgeber) einen Vermögensnachteil zufügt. Das an den Machthaber gerichtete Verhaltensgebot, nur im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis (die jeweils fallbezogen weiter oder enger gefasst sein kann) über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen oder diesen zu verpflichten, ergibt sich demnach unmittelbar aus dem in Rede stehenden Straftatbestand selbst. Maßstab für die Zulässigkeit dieser Befugnisausübung ist hingegen stets deren Ausgestaltung im Innenverhältnis, wobei schon aus §§ 1009, 1013 ABGB gleichsam als zentrale Bestimmungen des Auftragsrechts (vgl P. Bydlinski in KBB 2 § 1009 Rz 1) hervorgeht, dass jeder Machthaber grundsätzlich verpflichtet ist, seinem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen (zutreffend US 761 unter Hinweis auf Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 28).

Allein der Umstand, dass die im Anlassfall durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis (nicht nur durch die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1009, 1013 ABGB, sondern auch) durch den im Aktiengesetz sowie im BWG normierten Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsleiter konkretisiert wird (wobei § 39 Abs 1 BWG nicht bloß „den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab“ des Aktiengesetzes [§ 84 Abs 1 AktG] beschreibt, sondern auch Risikobegrenzungsvorschriften enthält), macht den Tatbestand der Untreue demnach nicht zu einer Blankettstrafnorm. Eine solche zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Straftatbestand entweder zur Gänze (Vollblankette) oder hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale (Teilblankette) durch Verweis auf andere meistens verwaltungsrechtliche Normen beschrieben wird (vgl Reindl in WK 2 § 5 Rz 51), was bei § 153 StGB wie dargelegt nicht der Fall ist. Das Heranziehen externer Bestimmungen bloß zur Auslegung des Umfangs der dem Machthaber rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnis ist daher gerade nach dem vom Verfassungsgerichtshof im sogenannten „Noricum-Erkenntnis“ (13. 12. 1991, G 280/91, G 281/91, G 325/91; VfSlg 12.947/1991; auf welches die Beschwerde verweist) vertretenen Normverständnis (vgl dazu Brandstetter in WK 2 § 320 Rz 13) unbedenklich.

Dass die hier zur Konkretisierung des Befugnismissbrauchs herangezogenen Bestimmungen des § 84 Abs 1 AktG und des § 39 Abs 1 BWG „in höchstem Maße unbestimmt“ wären, wird in der Rüge unter nicht nachvollziehbarer Unterscheidung zwischen ihrer „Anwendung im Aktienrecht“ (wofür sie als „hinreichend bestimmt“ angesehen werden) und ihrer Heranziehung „als Basis für eine strafrechtliche Verurteilung“ (unter Hinweis auf den strafrechtlichen und verfassungsgesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz, auf Lewisch, Verfassung und Strafrecht, 76 ff, auf Ausführungen von Brandstetter in Leitner , Finanzstrafrecht 2005, 173 zum Verhältnis zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht, auf die Betonung des generalpräventiven Charakters des Strafrechts durch Roxin [Strafrecht AT I 4 § 5 Rz 67] sowie auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Art 18 Abs 1 B-VG) - ebenfalls bloß behauptet.

Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die Befugnis hatte, über das Vermögen der B*****, vormals B***** (vgl US 73), zu verfügen, ihm jedoch - anders als im einleitenden Tenor zum Urteilspunkt II vermerkt der „rechtlich keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzende B*****-Konzern“ keine entsprechende Befugnis einräumen konnte, spricht keinen entscheidenden Umstand an, weil hier ohnedies ausschließlich Untreue als Vorstand der B***** (vormals B*****) zu deren Nachteil in Rede steht, was die Rüge auch selbst einräumt.

Die oben dargestellten Feststellungen, wonach entsprechend der befugnismissbräuchlichen Beschlussfassung der Vorstände am 26. Oktober 1998 der tatplangemäße Geldfluss von der B***** in den Einflussbereich des Dr. F***** am 27. Oktober 1998 mit 50 Mio USD Festgeld und am 28. Oktober 1998 mit 230.775.000 USD Festgeld von der B***** an die B***** I***** Ltd startete und bis 29. Oktober 1998 von diesem Geld 250 Mio USD über die Stiftungen Be*****, T***** und Bia***** „by order of Gle*****“ an die Ro***** Ltd geflossen sind (US 205 iVm Urteilsbeilage 4, US 207, 226), lassen der weiteren Kritik zuwider unzweifelhaft erkennen, dass die Mittel zunächst von der B***** an die B***** I***** Ltd und in der Folge an die erwähnten Stiftungen weitergeleitet wurden. Welche zusätzlichen konkreten Feststellungen zur Beurteilung der Fragen, ob der Schaden bei der B***** direkt durch den Befugnismissbrauch des Machthabers „ohne weiteres Handeln der BI*****, der Anstalt A***** Schaan, oder der liechtensteinischen Stiftungen“ eingetreten ist und „in welcher Vermögenssphäre nun der Vermögensnachteil eingetreten ist“, erforderlich gewesen wären, legt die Rüge nicht dar.

In Bezug auf die Behauptung, es sei „eine Übernahme der sich in den liechtensteinischen Stiftungen oder A***** Schaan verwirklichenden Risiken durch die B***** nicht festgestellt“ worden, übergeht die Rüge jene Konstatierungen, wonach die B***** einzige Begünstigte der von ihr in Liechtenstein erworbenen Stiftungen Be***** (deren Auftraggeber offiziell die A*****, Schaan, war), Bia***** und T***** (deren Auftraggeber die Au*****, Balzers, war) sowie Gle***** war, wobei die Auftraggeber, die die uneingeschränkte Haftung für erteilte Aufträge und Weisungen übernommen hatten, zu hundert Prozent dem B*****-Konzern zuzurechnen waren und die Funktion der Verwaltungsräte treuhändisch für den „Auftraggeber, also die B*****“ ausgeübt wurde, wobei seitens der B***** Mag. Peter N***** (für die Au*****) und Mag. Ingrid Win***** (für die A*****, Schaan) weisungsberechtigt waren (US 175).

Wie bereits zur Mängelrüge dargelegt, wurden die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers (US 185 und 191) unter ausreichendem Sachverhaltsbezug somit mängelfrei (vgl RIS-Justiz RS0119090; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 8) getroffen.

Dem weiteren Vorbringen der Rechtsrüge zuwider liegt der dem Beschwerdeführer beim Faktum II/2/a (H***** Ltd) angelastete wesentliche Befugnismissbrauch nicht im Vorwurf, der Veranlagung ohne Genehmigung des Kreditausschusses des Aufsichtsrats zugestimmt „bzw die Genehmigung durch den Kreditausschuss des Aufsichtsrats nicht eingeholt zu haben“, sondern in erster Linie darin, dass der Wert des sowohl zur Abdeckung von Altschulden (nämlich der Kredite an die Arbitrage-Gesellschaften, in welchem Zusammenhang im Übrigen die internen Richtlinien des Kreditsicherheitenhandbuchs der B***** sehr wohl zu beachten gewesen wären) als auch zur Besicherung der Neuinvestition H***** Ltd erworbenen (und überdies mit Krediten in der Höhe von insgesamt rund 172 Mio USD belasteten; vgl US 183 f) Privatvermögens des Dr. F***** im Rahmen der Beschlussfassung mit Schädigungsvorsatz (US 184 f, 191 und 209) „willkürlich der Höhe der Verluste gleichgesetzt“ wurde (US 229), anstatt eine ernsthafte, ordnungsgemäße und dem Sicherungszweck entsprechende Bewertung durchzuführen (vgl US 183, 206 und 234).

Weiters lässt die Rüge offen, weshalb bei festgestelltem wissentlichen Befugnismissbrauch am 26. Oktober 1998 und Schadenseintritt mit Zufluss der Mittel an Dr. F***** zuletzt am 29. Oktober 1998 das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem 3. November 1998 relevant sein sollte und welche Feststellungen sie in diesem Zusammenhang vermisst.

Der behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, dass die Sicherheiten für den Betriebsmittelkredit O***** Ltd (nämlich die Option, alle Anteile an der Ro***** Ltd zu übernehmen; US 185, 221) wertlos waren, und den Ausführungen zum Wert des (zur Abdeckung von Altschulden und zur Besicherung der Option H***** Ltd dienenden; US 178) „übertragenen Vermögens zum 31. Dezember 1998“ liegt nicht vor.

Im Übrigen macht die Rüge nicht plausibel, inwieweit ein Vermögen im Wert von 265,35 Mio USD zum 31. Dezember 1998 (vgl US 350 f), das mit Krediten in Höhe von rund 172 Mio USD belastet ist, auch unter Heranziehung des entsprechenden Wertes zum 28. Oktober 1998 Altschulden in Höhe von 639 Mio USD und eine Finanzierung in Höhe von 250 Mio USD besichern sollte und weshalb zufolge dieses Vermögens zudem „im Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta“ (gemeint 80 Mio USD) „eine 100%ige Abdeckung“ vorgelegen sein soll, „sodass im Zeitpunkt der Zuzählung mit 28. Oktober 1998 auch kein Vermögensnachteil zu Lasten der B***** eingetreten ist“.

Der Einwand zum Schuldspruchpunkt II/3, die telefonische Aufforderung des Angeklagten E***** an Dr. F***** Mitte März 2000, aggressiver zu veranlagen, habe den „durch die Beschlussfassung am 22. Dezember 1999 ausgelösten Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang unterbrochen“, ignoriert jene Feststellungen, wonach das Verbrechen der Untreue zu diesem Zeitpunkt zufolge Zuflusses der 350 Mio Euro an Dr. F***** bereits beendet war (US 287 f). Im Übrigen verschweigt die Rüge, dass Dr. F***** schon zufolge der aufgrund der Beschlussfassung durch den Vorstand im Dezember 1999 erstellten vertraglichen Vereinbarungen berechtigt war, risikoreich zu veranlagen und in Währungsswaps, mit welchen er laut Feststellungen nach dem relevierten Telefonat handelte, zu investieren (US 278 f, 300 f).

2.2.6 Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO:

Das mit dem Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit § 167 StGB verknüpfte Vorbringen, aus der Feststellung, wonach „faktisch die Einlage der BI***** in die O***** von ursprünglich 90 Mio USD von Oktober/November 1998 in japanische Yen konvertiert und bis August 2006 verlängert wurde“, ergebe sich, „dass der O*****-Kredit, der am 28. Oktober 1998 zugezählt wurde, rückgeführt und eine neue vertragliche Vereinbarung getroffen wurde“, erschöpft sich in einer nicht nachvollziehbaren Rechtsfolgenbehauptung ohne methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 588 f), weshalb in der bloßen Währungsumstellung gemäß dem weiteren Ansatz der Rüge eine Schadensgutmachung zu sehen wäre, die den Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit, der Freiwilligkeit und der Vollständigkeit entspräche. Das Gericht ist nämlich nur dann verpflichtet, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist. Folgerichtig wäre es Sache des (auch hier das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden) Beschwerdeführers gewesen, auf ein derartiges Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer erst unter dieser Voraussetzung bestehenden rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist (RIS-Justiz RS0122332; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 598 ff). Stattdessen werden vom Nichtigkeitswerber jene Urteilsannahmen übergangen, welche auf die (sogar endgültige) Uneinbringlichkeit des in Rede stehenden Kredits hindeuten und damit das Vorliegen tätiger Reue nach § 167 StGB gerade nicht indizieren (nämlich insbesondere die Feststellung über eine Aktennote der Abteilung Beteiligungen zu Handen Dkfm. Z***** vom 7. Jänner 2003, in der „letzten Endes um Genehmigung der Abschreibung von 'O*****' ersucht“ wurde, „weil mit der Abdeckung der Forderung nicht mehr gerechnet werden könne“; US 222).

2.2.7 Zu „§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zu den Bilanzdelikten (auch § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b)“:

Der Rüge zuwider wurden die erforderlichen Feststellungen zum bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers in Betreff der Jahres- und Konzernabschlüsse 1998, 1999, 2002 und 2003 (V/1, 2, 5 und 6) getroffen (vgl zu den Jahresabschlüssen 1998: US 666 sowie die diese Abschlüsse und die Jahresabschlüsse 1999 betreffenden Ausführungen zum [Vorsatz einschließenden; vgl RIS-Justiz RS0088886] Wissen um die falschen Bilanzen auf US 669 und zu den Jahresabschlüssen 2002 und 2003 die verba legalia unter ausreichendem Sachverhaltsbezug insbesondere auf US 373 und 376; vgl RIS-Justiz RS0119090).

Mit dem für das Bilanzjahr 2000 mit Wirkung auch für die Bilanzjahre 2001 bis 2003 erhobenen Einwand unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Frage der Wesentlichkeit (der Bilanzierungsfehler) zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend auf, dass aus den einen Schuldspruch nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG tragenden Konstatierungen erkennbar sein muss, ob und aus welchen Gründen durch die angelasteten Taten hier durch eine überhöhte Bewertung von Forderungen (V/5) sowie durch Heranziehung einer falschen Eröffnungsbilanz und unrichtige Darstellung von Forderungen (V/6) die „Verhältnisse der Gesellschaft“ unrichtig wiedergegeben oder „erhebliche Umstände“ verschwiegen wurden.

Tatbestandsmäßig nach (der bis 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Norm des) § 255 Z 1 AktG idF des Rechnungslegungsgesetzes (RLG) BGBl 1990/475 und des infolge niedrigerer Strafdrohung im Sinn des § 61 zweiter Satz StGB günstigeren (und in der Folge vom Handelsrechts Änderungsgesetz BGBl I 2005/120 unberührt gebliebenen) § 255 Abs 1 Z 1 AktG idF des (am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen) Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) BGBl I 2001/97 handelt, wer soweit hier relevant als Mitglied des Vorstands (seit 1. Jänner 2001 auch als Beauftragter) insbesondere im Jahresabschluss die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.

Unter den Verhältnissen der Gesellschaft sind nach hM ( Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser , AktG II 5 § 255 Rz 8; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss , AktG § 255 Rz 16; ebenso Temmel/Lang , SWK 2002, 1054) alle für die Gesellschaft und ihre Entwicklung relevanten Belange zu verstehen, insbesondere (aber nicht nur) ihre finanzielle Situation sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit und andere grundsätzliche Aspekte. Nach den Gesetzesmaterialien zum FMAG sollen „einzelne unwesentliche Fragen“ nicht strafbar sein, sondern nur solche Fehlinformationen, die die Funktion der Berichterstattung oder Auskunft gefährden, namentlich wenn sie für die Beurteilung etwaiger Risiken der Vermögens- oder Ertragslage, der Rentabilität oder Liquidität oder der Vertrauenswürdigkeit des Vorstands oder des Aufsichtsrats von erheblicher Bedeutung sind. In gleicher Weise ist nach den Materialien die Erheblichkeit von verschwiegenen Umständen zu beurteilen. Unerhebliche Umstände, die den Zweck und Wert des Berichts oder der Auskunft nicht in einem solchen maßgeblichen Umfang zu beeinträchtigen vermögen, sollen von der Strafbestimmung nicht erfasst sein (EBRV 641 BlgNR 21. GP 98).

Strafbar nach § 255 Abs 1 AktG sind demnach erhebliche (wenn auch bloß einzelne Geschäftsfälle betreffende) Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen und Gegebenheiten der Gesellschaft insbesondere (aber nicht nur) unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten in den Blick zu nehmen sind (wobei das im Gesetz erwähnte Verschweigen „erheblicher Umstände“ nur als ein zur Klarstellung hervorgehobener Unterfall der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft anzusehen ist und sich die Kriterien der Wesentlichkeit bzw der Erheblichkeit insoweit inhaltlich decken; in diesem Sinn auch Temmel/Lang in SWK 2002, 1054). Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft das in der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zum Ausdruck kommt (siehe Nowotny in Straube , HGB II 2 /RLG § 222 Rz 31; ebenso Winkeljohann/Schellhorn , Beckscher Bilanzkommentar 7 § 264 dHGB Anm 37) und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen (bei der AG insbesondere des Aufsichtsrats) und externen Mitteilungsadressaten (vgl Nowotny in Straube , HGB II 2 /RLG § 222 Rz 2 und 16, wonach § 222 Abs 2 HGB [nun UGB] als Generalnorm für den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften [vor allem auch] auf externe Abschlussadressaten ausgerichtet ist; siehe auch § 189 Abs 1 zweiter Satz HGB, nun § 190 Abs 1 zweiter Satz UGB [einem sachverständigen Dritten]) maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand noch nicht.

Die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaften erfolgte fallaktuell in Jahres- und Konzernabschlüssen. Diese haben (nach §§ 195, 222 Abs 2 sowie 250 Abs 2 und Abs 3 UGB, vormals HGB) den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen und im Rahmen der allgemeinen Bewertungsvorschriften des UGB (§§ 201 ff) sowie unter Beachtung allenfalls in Betracht kommender Sondervorschriften (hier insbesondere §§ 43 ff BWG) ein möglichst getreues Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, wobei im Jahresabschluss nur wesentliche, also nur solche Umstände offenzulegen sind, die dem Informationsadressaten für die Entscheidungsfindung nützlich sind oder sein können ( Fraberger/Petritz/Walter-Gruber in Hirschler [Hrsg], Bilanzrecht, § 195 Rz 14).

Während die Frage der Einhaltung der (teilweise gesetzlich verankerten, teilweise nicht kodifizierten) Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (dazu instruktiv Nowotny in Straube , HGB II 2 /RLG § 195 Rz 6 ff) einschließlich des Prinzips der Wesentlichkeit („materiality“), nach dem zu beurteilen ist, welche Tatbestände im prüfungsbezogenen Jahresabschluss überhaupt offenzulegen sind ( Nowotny in Straube , HGB II 2 /RLG § 195 Rz 14) vorwiegend auf der Tatsachenebene (in aller Regel durch Beiziehung eines Sachverständigen) zu klären ist, handelt es sich bei der oben dargelegten Relevanzprüfung, nämlich bei der Einschätzung, ob ein solcherart festgestellter Darstellungsmangel auch erheblich (wesentlich) im Sinn des § 255 Abs 1 AktG ist, um eine Rechtsfrage, die als Basis freilich auch der Tatsachenebene zugehörige - Konstatierungen über das Ausmaß der fehlerhaften Information erfordert, um deren Einfluss auf das damit vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft abschätzen zu können (zu den zur Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Störungen des getreuen Bildes in Betracht kommenden Parametern siehe Nowotny in Straube , HGB II 2 /RLG § 222 Rz 43).

Davon ausgehend und auf Basis der im Urteil getroffenen Feststellungen vermag die Rüge jedoch nicht darzulegen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb es sich trotz fehlender konkreter Feststellungen zur Bilanz- und zur Eigenkapitalsumme sowie zum Jahresergebnis (zur Konzern Bilanzsumme der B***** für das Jahr 2000 siehe jedoch US 73 [gemeint wohl: „fast 45 Mrd Euro“]; vgl auch US 673 [iVm ON 942 S 195 und 207]) bei einem für die Jahresbilanzen 2002 als erwiesen angenommenen Wertberichtigungsbedarf in der Höhe von 701,6 Mio Euro (US 689) und bei einer für das Bilanzjahr 2003 mit einer Abweichung von 815,16 Mio Euro unrichtig wiedergegebenen Eröffnungsbilanz (US 376), mithin bei bereits für sich betrachtet erheblichen Fehlbeträgen, um mit Blick auf die Verhältnisse der B***** oder des B*****-Konzerns bloß unwesentliche und damit nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG nicht tatbestandsmäßige Darstellungsmängel handeln soll. Denn ein Wertberichtigungsbedarf in dreistelliger Millionenhöhe (in Euro) ist jedenfalls auch bei Unternehmen mit überdurchschnittlich hohen Bilanz- oder Eigenkapitalsummen oder mit besonders hohem Jahresertrag geeignet, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der zu beschreibenden Gesellschaft erheblich verzerrt darzustellen.

Soweit die Rüge Literatur zur deutschen Rechtslage und ein (ohne Angabe der Geschäftszahl nicht näher konkretisiertes) Beispiel aus der „einschlägigen Rechtsprechung“ des „LG Frankfurt am Main“ „in seinem Urteil vom 3. Mai 2001“ anführt, übersieht sie, dass diese zufolge unterschiedlicher Gesetzeslage das Erfordernis einer „Erheblichkeitsschwelle“ ergibt sich nach deutschem Recht aus der Notwendigkeit der Abgrenzung der Strafnorm des § 331 dHGB zu den als Ordnungswidrigkeiten nach § 334 Abs 1 Nr 1 lit a bis d dHGB zu ahndenden Verletzungen bestimmter Rechnungslegungsvorschriften (siehe Dannecker in Großkomm. HGB, § 331 Rdn 43) auf § 255 AktG des Österreichischen Rechtsbestands nicht anwendbar ist. Starre Prozentsätze, wie sie die Rüge unter anderem unter Hinweis auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 202 Abs 1 AktG betreffende Literatur ( Bertl/Aschauer RWZ 2008, 109 ff) verlangt (und wie sie nach deutscher Rechtslage zur deutlichen Abgrenzung verschiedener Strafnormen auch erforderlich sein mögen), lassen sich mit dem Gesetzestext des § 255 Abs 1 Z 1 AktG oder mit der aus den Materialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers nicht vereinbaren. Dazu ist der Vollständigkeit halber (auch angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ke***** im schriftlichen Gutachten [ON 1210 S 869 ff] sowie in der Hauptverhandlung ON 1335 S 467 ff) anzumerken, dass Strafbarkeit nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG Nichtigkeit des Jahresabschlusses im Sinn des § 202 Abs 1 AktG (insbesondere nach Z 2) nicht voraussetzt (im Ergebnis zustimmend Keppert in: Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz, Band 138 [36. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie] 136; vgl auch US 779). Denn ein Jahresabschluss ist gemäß § 202 Abs 1 Z 2 AktG dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt werden, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (wobei auch hier nur solche Verletzungen zur Nichtigkeit führen sollen, die wesentlich, das heißt die auf Unrichtigkeiten oder Verstöße zurückzuführen sind, die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für die Abschlussadressaten haben, und andererseits Unwesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn trotz Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens nicht verzerrt dargestellt wird; vgl Bertl/Aschauer RWZ 2008, 110). Demgegenüber hat die Strafnorm des § 255 Abs 1 Z 1 AktG die darauf abstellt, dass die Verhältnisse der Gesellschaft vom Täter unrichtig dargestellt wurden einen breiteren Anwendungsbereich (wobei im Zuge der Beurteilung der Erheblichkeit bzw Wesentlichkeit grundsätzlich in beiden Fällen auf die selben hinter der Gesellschaft stehenden und aus § 70 Abs 1 AktG ersichtlichen Interessen und Werte abzustellen ist, nämlich auf das Wohl des Unternehmens, die Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie das öffentliche Interesse, und eine falsche Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft dann als wesentlich beziehungsweise als erheblich gewertet werden kann, wenn sie abstrakt geeignet ist, diese Interessen zu berühren oder zu beeinträchtigen; vgl Langer , Die Strafbestimmungen in Aktiengesetz und GmbH-Gesetz [1994], 71 f).

Aus Gründen der Vollständigkeit zur Klarstellung für den zweiten Rechtsgang ist schließlich anzumerken, dass das Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG vom Verbrechen der Untreue (hier nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) nicht verdrängt wird (vgl Leukauf/Steininger Strafrechtliche Nebengesetze 2 Anm zu § 255 AktG), hier insbesondere keine typische, regelmäßig mit der Begehung einer Untreue verbundene Begleittat (vgl Ratz in WK 2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 58 f) oder eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete straflose Nachtat ( Ratz in WK 2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 66) vorliegt.

Der Beschwerdehinweis, wonach die „FMA erst kürzlich einen approbierten Finalen Entwurf eines Rundschreibens zu § 63 Abs 3 BWG“ erließ, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen macht die Rüge nicht klar, weshalb von einer Verwaltungsbehörde (nach dem Beschwerdevorbringen nicht einmal rechtswirksam) festgelegte Kriterien der Wesentlichkeit nach § 63 Abs 3 Z 3, 4 und 5 BWG ohne Weiteres auch für die gerichtliche Strafbestimmung des § 255 Abs 1 AktG relevant sein sollen.

Ebenso wenig ist die zum Bilanzjahr 2002 aufgeworfene (Rechts )Frage, ob es sich beim Schreiben der Am***** vom 2. April 2002 (siehe US 323 f, 363 und 680) um eine Patronats- oder Verpflichtungserklärung handelt, entscheidend. Denn die Rüge erklärt nicht, weshalb selbst bei Annahme einer solchen Garantieerklärung der Am***** mit verpflichtendem Charakter, die sich (ihrem festgestellten Inhalt zufolge) auf Kredite für vier US-Unternehmen in der Gesamthöhe von 89 Mio USD bezieht (US 324), ausgehend von einem festgestellten nicht gedeckten Kreditobligo (und einem ebenso hohen Wertberichtigungsbedarf) zum 31. Dezember 2002 im Ausmaß von 701,6 Mio USD (US 373 und 689) und demnach bei einem solcherart unterstellten verbleibenden Wertberichtigungsmanko in der Höhe von 612,6 Mio USD die Verhältnisse der B***** (und der Kreditinstitutsgruppe B*****) in den Jahresabschlüssen 2002 nicht (erheblich) falsch dargestellt worden sein sollen.

Im Übrigen unterlässt die Rüge eine Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb einer solchen rechtsverbindlichen Garantieerklärung der Am***** im Rahmen eines Jahresabschlusses der Stellenwert einer Sicherheit zukommen sollte, was nämlich (vgl die im Urteil [US 680] berücksichtigten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ke*****) eine nachvollziehbare Dokumentation hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit des zugrunde liegenden Geschäfts und die Werthaltigkeit der versprochenen Gewinnbeteiligung voraussetzen würde (vgl ON 1210 S 925).

Indem die Rüge behauptet, es bestünde zivilrechtlich kein Zweifel, dass die Kreditaufträge aus dem Jahr 2002 nicht an die Stelle der Garantien aus dem Februar 2001 getreten sind, sondern dass vielmehr ab Dezember 2002 sowohl die Garantien als auch die Kreditaufträge galten, und weiters, es gebe keine Anhaltspunkte, „dass Ö***** und die B***** einvernehmlich die Garantieverträge vom 7. Februar 2001 aufgelöst haben“, „im konkreten Fall“ sei „auch eine stillschweigende (konkludente) einvernehmliche Auflösung auszuschließen“, übergeht sie solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt verfehlend die ausreichenden ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19) Konstatierungen, wonach die Garantien durch die Kreditaufträge ersetzt wurden und die Verantwortlichen der B***** durch Akzeptieren der Kreditaufträge auf zunächst gewährte Sicherheiten in Form der Ausfallsgarantien verzichtet haben (US 371, 682). Den entsprechenden Parteiwillen, insbesondere von Günter W***** als damaligem Geschäftsführer der Ö*****gesellschaft mbH (Ö*****; siehe US 378) und Vorstandsmitglied der Ös***** Privatstiftung (ÖG*****; US 379) sowie des Angeklagten Helmut E*****, damals ebenfalls Vorstandsmitglied der ÖG***** (US 379), konnten die Tatrichter (mängelfrei) aus dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt eines Aktenvermerks vom 14. März 2006 (US 682 ff), einem andernfalls gar nicht erforderlichen Schreiben der Ö*****gesellschaft mbH aus dem Jahr 2005 an die Ös***** Privatstiftung (wonach sich die Ö*****gesellschaft mbH erst 2005 „unwiderruflich bereit erklärte, den Kreditaufträgen und den daraus für die ÖG***** resultierenden Verpflichtungen beizutreten“), aus Angaben des Günter W***** sowie des Beschwerdeführers im Vorverfahren und überdies aus entsprechenden Formulierungen im Anhang zum Jahresabschluss der Ö*****gesellschaft mbH für 2005 sowie in einem Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Christian No***** vom 27. März 2006 ableiten (US 685 ff). Näherer Konstatierungen dazu, aufgrund welchen konkreten Rechtsakts die Garantieerklärungen der Ö*****gesellschaft mbH im Jahr 2002 erloschen sind, bedurfte es dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht.

Weshalb von einer in dieser Form gar nicht konstatierten Kündigung „mit Wirkung ex nunc“ nur „neu hinzukommende Verbindlichkeiten (wohl dann ab dem 20. Dezember 2002)“ erfasst sein sollten, legt die Rüge nicht dar.

Der auf „einschlägige Ausführungen“ des „ID*****“, des „***** e.V.“, (welchen zufolge nach Art und Schwere des Verstoßes und seinen Folgewirkungen zu entscheiden wäre, ob eine Korrektur in laufender Rechnung ausreicht) sowie, teilweise nicht nachvollziehbar, auf „Rechtsprechung in Deutschland“ (die „in eben diese Richtung geht“) gestützte Einwand zum Schuldspruchpunkt V/6, „die Korrektur im Laufe des Jahres 2003 (durch die Bildung der Kreditrückstellung, in welcher sowohl die Kreditforderungen der B***** gegenüber der CAP H***** AG und den US Gesellschaften Deckung finden)“ wäre „ohne weiteres zulässig und keine Rückwärtsänderung erforderlich“, übergeht die Feststellungen, wonach nicht nur ein unrichtiger Ergebnisvortrag, sondern dadurch insbesondere auch ein erheblich unrichtiger Jahresertrag dh ein unrichtiges Jahresergebnis 2003 ausgewiesen wurde (US 376 und 696 iVm ON 1284 S 543), womit sich die Rüge (Z 9 lit a) mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt erneut nicht am Gesetz orientiert (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Bilanzkontinuität (§ 201 Abs 2 Z 6 UGB) anführt und solcherart ersichtlich moniert, der Beschwerdeführer wäre zur Tat, nämlich zur Aufnahme des inhaltlich falschen Ergebnisvortrags aus dem Vorjahr (2002) in das Bilanzwerk für 2003, geradezu verpflichtet gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berichtigung der fehlerhaften Jahresabschlüsse 2002 (und damit auch des unrichtigen Ergebnisvortrags 2003) nicht nur erlaubt, sondern schon im Hinblick auf den Grundsatz der Bilanzwahrheit (§ 190 Abs 2 HGB idF BGBl 1990/445 [nun § 190 Abs 3 UGB]; § 196 Abs 1 HGB; siehe Nowotny in Straube , HGB II 2 /RLG § 195 Rz 13) insbesondere bei (wie hier) subjektiv falschen Angaben in den Abschlüssen 2002 (US 373 f) sogar geboten war (vgl Nowotny in Straube , HGB II 2 /RLG § 193 Rz 15).

Weshalb es sich schließlich beim Unterfertigen der (am 28. Februar 2003 und am 14. März 2003 testierten) inhaltlich falschen Jahres- und Konzernabschlüsse für 2002 (US 373 f) und beim Unterzeichnen der (am 27. Februar 2004 und am 15. März 2004 testierten) Jahres- und Konzernabschlüsse für 2003, die jeweils einen erheblich unrichtigen Jahresertrag ausweisen (US 376 f), um „ein und dasselbe Verhalten und ein und denselben Lebenssachverhalt“ handeln soll und deshalb der Schuldspruch V/6 auf einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot hinausläuft, bleibt entgegen der dies (ohne methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz; vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 588 f) bloß behauptenden Rechtsrüge (Z 9 lit b) unerfindlich.

2.3 Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Peter N *****:

2.3.1 Zur Einleitung der Nichtigkeitsbeschwerde:

Das eingangs der Nichtigkeitsbeschwerde erstattete Vorbringen (mit dem die Umstände des „bisher abgeführten Strafverfahrens“ als „einzigartig“ bezeichnet werden) lässt offen, weshalb die nur für das Verfahrensstadium der Voruntersuchung (nach dem X. Hauptstück der StPO idF vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19) geltende Bestimmung des § 97 Abs 2 StPO aF, deren Verletzung behauptet wird, auch auf die nach der Aktenlage (Antrags- und Verfügungsbogen S 3 mm iVm S 3 bb ff) gegen den Beschwerdeführer geführten Vorerhebungen anzuwenden sein soll (siehe im Übrigen § 88 Abs 3 erster Satz StPO aF).

Die weitere Kritik macht nicht klar, weshalb es „schlichtweg unzulässig“ sein soll, „dass sich während der laufenden Hauptverhandlung der Sachverständige an eine der Prozessparteien, in diesem Fall an den Staatsanwalt“, mit dem Ersuchen um Hilfestellung zur Auffindung bestimmter Aktenstellen wendet. Damit werden ebenso wie durch die Einwände, der Schuldspruch des Dr. Wolfgang F***** sei „in Ansehung des 'O***** Betriebsmittelkredits'“ „nicht nachvollziehbar und damit nicht verständlich“ (verbunden mit der urteilsfernen Prämisse, die Kreditgewährung sei ausschließlich zum Vorteil der B***** erfolgt), von der Staatsanwaltschaft sei erst „in der rund ein Jahr andauernden“ Hauptverhandlung die Einholung des letztlich vom Sachverständigen Dr. Kl***** verfassten Gutachtens beantragt worden (obwohl dies „bereits vor der Anklageerhebung hätte eingeholt werden müssen“), die Schöffen hätten zu der schwierigen und ihnen völlig fremden Materie keine Fragen an den Sachverständigen gestellt, der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Anklage sei vom Oberlandesgericht verworfen worden, die Vorsitzende und der Staatsanwalt hätten (der Rüge zufolge noch vor der schriftlichen Ausfertigung des Urteils) „eine bemerkenswerte Karriere“ gemacht, sowie durch Zitieren der „Meinung renommierter Zeitungen“ zum Prozessverlauf keine Nichtigkeitsgründe zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO), womit sich dieses Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung entzieht. Soweit Nichtigkeit zumindest formal konkret behauptet wird, wird dem im Rahmen der jeweils bezeichneten Nichtigkeitsgründe erwidert.

2.3.2 Zu § 281 Abs 1 Z 1 StPO:

Weshalb die Schöffen allein aufgrund dessen, dass ihre Beeidigung nicht „in einem besonderen Buche“ beurkundet (§ 240a Abs 3 StPO) wurde, „die Voraussetzungen ihres Amtes nicht erfüllen“ sollen, bleibt ebenso unerfindlich (vgl auch Danek , WK-StPO § 240a Rz 5) wie die Behauptung (nominell Z 3), zufolge „mangelnder Existenz“ dieses „besonderen Buches“ beim Landesgericht für Strafsachen Wien sei absolute Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gegeben.

2.3.3 Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Die als unterblieben reklamierte Beeidigung der Schöffen im Kalenderjahr 2008 - derer es im Übrigen hinsichtlich des Angeklagten Mag. N***** nicht bedurft hätte (siehe 14 Os 159/08a, 160/08y unter Hinweis auf Danek , WK-StPO § 240a Rz 1) ist erfolgt (ON 1319 S 17). Mit seinen weiteren dazu erhobenen Einwänden ist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, 14 Os 159/08a, 160/08y, zu verweisen, mit der über die betreffende Protokollberichtigung und über das fehlende Erfordernis neuerlicher Schöffenbeeidigung in Ansehung der Angeklagten E***** und Mag. N***** abgesprochen wurde. Weshalb der Umstand, dass der Beschluss, mit welchem das (in beiden Verfahren idente; vgl ON 1319 sowie ON 33 im Verfahren AZ 122 Hv 34/07z des Landesgerichts für Strafsachen Wien) Protokoll um die Tatsache der Beeidigung der Schöffen ergänzt wurde, unter dem Aktenzeichen des aus dem gegenständlichen Verfahren ausgeschiedenen Verfahrens unter anderem gegen den Beschwerdeführer „noch vor dem Beschluss auf Einbeziehung des Verfahrens Dr. Hermann Ger*****“ ergangen ist (AZ 122 Hv 34/07z des Landesgerichts für Strafsachen Wien; vgl 14 Os 49/09d), zur Nichtigkeit des Protokollergänzungsbeschlusses und der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (14 Os 159/08a, 160/08y) führen soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Mit der Kritik an dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008 (14 Os 159/08a, 160/08y) verfehlt die Rüge den Bezugspunkt.

2.3.4 Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Die Verfahrensrüge (Z 4) ist mangels genauer sowie teilweise infolge gänzlich unterbliebener Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs beziehungsweise von Antragstellung oder Widerspruch nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0124172).

Im Übrigen wurden die Anträge aber auch zu Recht abgewiesen, wobei zu den allgemeinen Voraussetzungen prozessordnungsgemäßer Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vorweg auf die einleitenden Ausführungen zur Verfahrensrüge des Angeklagten E***** verwiesen wird.

Die zum Nachweis ausreichender Werthaltigkeit des von Dr. F***** an die B***** übertragenen Privatvermögens begehrte Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, „der für die Schätzung des Wertes von Gemälden zertifiziert ist“, zum Beweis dafür, dass der Wert der von Dr. F***** gegen Ende 1998 übertragenen Gemälde den der B***** geschuldeten Betrag von 639 Mio USD zuzüglich Zinsen deutlich überstieg und diese Schuld unter Bedachtnahme auf die unter anderem gegenüber So***** bestehenden Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der weiteren übertragenen Vermögenswerte, insbesondere der Liegenschaften, zur Gänze abgedeckt war und zum Nachweis, „dass sich die Werte allein innerhalb eines Jahres um ein Mehrfaches verändert haben“, konnte unterbleiben.

Denn als Befugnismissbrauch wurde unter anderem vorgeworfen, dass das von Dr. F***** angekaufte (mit rund 172 Mio USD belastete; US 184) Privatvermögen das laut dem von Helmut E***** in der Vorstandssitzung vom 26. Oktober 1998 erläuterten und nachfolgend beschlossenen Konzept zur Abdeckung der Altschulden und der Besicherung der Neuinvestition H***** Ltd dienen sollte (US 178) von den Verantwortlichen der B***** mit Schädigungsvorsatz (US 184 f und 191) niemals einer ernsthaften und ordnungsgemäßen, dem Sicherungszweck entsprechenden und den internen Richtlinien des Kreditsicherheitenhandbuchs der B***** genügenden Bewertung unterzogen (vgl US 183, 206, 234), sondern dessen Wert willkürlich der Höhe der Verluste gleichgesetzt wurde (US 229). Zu welchen konkreten Liegenschaften und Kunstgegenständen, die zur Tatzeit als angebliche Sicherheit zur Verfügung standen und eine Schadensreduktion bewirkt haben sollen, das Erstgericht eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen veranlassen hätte sollen, macht die Rüge nicht klar.

Bei missbräuchlicher Kreditvergabe hängt der Schaden nicht von der allfälligen Rückführung der Kreditvaluta (die nur den Charakter nachträglicher Schadensminderung hat) ab, sondern von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung, somit im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Kreditgewährung ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 41; SSt 27/63; vgl auch RIS-Justiz RS0094897). Für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist von Seiten der Machthaber nach den einschlägigen Normen (vor allem § 27 Abs 1 sowie § 39 Abs 1 BWG) in erster Linie das Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten zu garantieren. Fehlen adäquate Sicherungsmaßnahmen, tritt wirtschaftliche Unvertretbarkeit und damit der strafrechtlich relevante Schaden ebenfalls bereits zum Zeitpunkt des dem betreffenden Geschäft entsprechenden Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein (US 155: „Die B***** erlitt den Schaden bereits durch die Zuzählung der jeweiligen Kreditvaluta“; vgl auch US 766). Mit Eintritt dieses vom Vorsatz des Täters umfassten, auch bloß vorübergehenden (RIS-Justiz RS0094737, RS0099015) Vermögensnachteils beim Vertretenen ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 36) ist die Untreue vollendet (wobei die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat ohnedies nur für den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bedeutend ist; darauf bezogene Feststellungen demnach allein Strafzumessungstatsachen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO betreffen; RIS-Justiz RS0122137).

Es ist demnach für die Annahme befugnismissbräuchlicher Veranlassung und Genehmigung der Finanzierungsgeschäfte zu Beginn der Verlustphase II (US 173 ff) unerheblich, ob die der B***** übertragenen Vermögenswerte insbesondere auch unter Berücksichtigung der internen Bewertungsrichtlinien (US 234) ausgereicht hätten, sowohl die Altschulden (aus den Arbitrage Geschäften und der Investition Na***** Ltd) als auch die Risiken der neuen Finanzierung (H***** Ltd) abzudecken.

Im Übrigen lässt das Antragsvorbringen unter Hinweis auf bloß behauptete (und überdies ex post betrachtete) Schätzwerte für ein Gemälde Ende 2000, Ende 2004, Ende 2005 und Ende 2006 (ON 1896 S 413 f) nicht erkennen, weshalb damit der Beweis hätte erbracht werden können, dass die im Jahr 1998 „willkürlich“ (US 229) festgesetzten und „völlig aus der Luft“ gegriffenen Wertansätze des von Dr. F***** als Sicherheit übertragenen Vermögens (US 349) insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 207 Abs 1 HGB aF; nunmehr § 207 UGB: Niederstwertprinzip) und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters (§ 84 Abs 1 AktG) auch nur annähernd richtig und die vom Sachverständigen Prof. Dr. Ke***** und im Urteil festgestellten An- und Verkaufspreise (vgl US 496 iVm ON 481 S 437 f, 445 und 465 f) im Gegensatz dazu falsch sein sollen.

Unerfindlich bleibt schließlich, warum die am 26. Oktober 1998 im Vorstand getroffene Vereinbarung, nämlich die Bewilligung der hoch riskanten Veranlagung H***** Ltd (US 177 ff und 226 ff) und des (mit wertlosen Sicherheiten besicherten; US 221) Betriebsmittelkredits O***** Ltd (US 177 ff und 220 ff), sowie „deren weitere Durchführung“ die nach den Feststellungen zu weiteren Verlusten geführt hatten (US 222: O***** Ltd; US 264: H***** Ltd) „nicht zum Schaden, sondern nur zum Vorteil der B*****“ gereichen konnte.

Die Beischaffung sämtlicher Bilanzen und Jahresabschlüsse der Dr. F***** zugeordneten Gesellschaften aus den Jahren 1995 bis 2000, die Öffnung der Konten dieser Gesellschaften, die „Beischaffung der Trades“ für den Zeitraum 1. bis 16. Oktober 1998 und sämtlicher, die anklagegegenständlichen „Karibik“-Geschäfte des genannten Zeitraums betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen von den von Dr. F***** genannten Brokern und Bankern sowie die Ergänzung des Gutachtens Dris. Kl***** unter Auswertung „sämtlicher bereits vorhandener und zusätzlich beigeschaffter Unterlagen und Trades“ zum Nachweis, „dass die von der Anklage für die Jahre 1998 bis 2000 behaupteten Verluste nicht eingetreten sind“ (ON 1896 S 423 ff), war nicht erforderlich, weil wie zur Verfahrensrüge des Angeklagten E***** dargelegt der strafrechtlich relevante Schaden bereits zum Zeitpunkt des dem betreffenden Geschäft entsprechenden Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers eingetreten ist (US 155).

Inwiefern die „Beischaffung jenes Originalakts von der B*****, der die Entstehung der schriftlichen Erfassung der Kompetenz- und Pouvoirordnung 2001 zum Inhalt hat, und die Verlesung desselben“ zum Nachweis, dass die Leiterin der Abteilung Beteiligungen Mag. Win***** die unter Punkt IV der Kompetenz- und Pouvoirordnung aufgelisteten Aufgaben, unter anderem die Betreuung von speziellen Kunden in Abstimmung mit dem Konzernvorstand und die laufende Kontrolle der Ergebnisentwicklung, jeweils mit Weisungsbefugnis zu erfüllen hatte, und die Zeugin Mag. Win***** diese, ihr seit dem Jahr 1995 als Leiterin der Abteilung Beteiligungen oblegen gewesenen Aufgaben, auch für die schriftliche Fassung der Kompetenz- und Pouvoirordnung, für sich reklamierte und in Anspruch nahm und diese Aufgaben niemals dem Generalsekretär oblagen, oder die Vernehmung eines informierten Vertreters der B***** aus dem Bereich der Gehaltsverrechnung zum Beweis dafür, dass Mag. Peter N***** in den Jahren 1995 bis 2000 ein geringeres Einkommen als die Zeugen Dr. Scha***** und Mag. Win***** bezog, für die Funktion als „Board Mitglied“ bei der B***** I***** Ltd überhaupt kein Gehalt erhielt und insgesamt über keinen die „Karibik“-Geschäfte fördernden Stellenwert, sondern über eine untergeordnete Funktion im Bereich der B***** und auch ihrer Titelhierarchie verfügte, für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblich sein sollen, wurde im Zuge der Antragstellung in der Hauptverhandlung das ergänzende Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist wegen des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0099117) nicht dargelegt (RIS-Justiz RS0118444).

Dem Antrag auf Ausschluss des Sachverständigen Dr. Kl***** wegen Befangenheit (ON 1417 S 101 iVm 100) war wie dargelegt nicht zu entsprechen, weil Befangenheit nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens nur anzunehmen ist, wenn der Sachverständige sein Gutachten zu ändern auch dann nicht gewillt ist, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS Justiz RS0115712; Ratz , WK StPO § 281 Rz 371; Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 43), und eine solche Befürchtung aus der Bemerkung des Sachverständigen gegenüber dem Angeklagten E***** (der aufgrund einer Äußerung des Sachverständigen gelacht haben soll; ON 1420 S 591) des Inhalts „wir werden schon sehen, wer zuletzt lacht“, nicht abgeleitet werden kann.

Das Unterlassen der Aufnahme von Beweisen, die zum Nachweis angeblich vertrags- und gesetzwidrigen Fehlverhaltens von Dr. F***** oder zum Verbleib der ihm oder ihm zuzurechnenden Gesellschaften von der B*****/B***** I***** Ltd zur Verfügung gestellten Gelder beantragt wurden, hat Verteidigungsrechte nicht beschränkt, weil wie dargelegt bei der Untreue der Schaden bei der Machtgeberin (der B*****) mit dem befugnismissbräuchlich veranlassten Zahlungsfluss an den Kreditnehmer und Investor Dr. F***** eingetreten ist, womit die Tat vollendet war ( Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 25 f, 36 und 41). Unterbleiben konnte demnach die Öffnung der (detailliert bezeichneten) Konten der Dr. Wolfgang F***** zuzurechnenden Unternehmen bei der Ban***** Ltd (ON 1341 S 779 iVm 775 und iVm ON 1226) sowie (siehe die Ergänzung ON 1341 S 775 iVm S 779) bei österreichischen Banken und auch solchen der Me***** Gruppe zum Nachweis, dass Dr. Wolfgang F***** vereinbarungswidrig gehandelt hat, „weil dadurch das Handelsverhalten von Dr. F***** nachvollziehbar wird“, wobei die Antragsabweisung (der Rüge zuwider) die Öffnung aller Konten Dr. F*****s umfasste (vgl ON 1784 S 287).

Soweit auch der Nachweis erbracht werden sollte, dass „Dr. F***** von 1998 bis 2001 in der Lage gewesen wäre, den Kredit O***** zurückzuführen“ (ON 1341 S 779), wurde nicht dargelegt, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass das Begehren auf einen Erkundungsbeweis zielte (RIS-Justiz RS0118444; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 330).

2.3.5 Zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Die Mängelrüge reklamiert Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, offenbar unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit (Z 5 erster, zweiter, vierter und fünfter Fall), wobei vorweg auf die einleitenden Ausführungen zur Mängelrüge des Angeklagten E***** verwiesen wird.

Zu einer expliziten Erörterung der in der Rüge (Z 5 zweiter Fall) als übergangen reklamierten Angaben des Dr. F***** („Bei meinem Gespräch mit Hr. E***** in New York wurde von der Übertragung von einem Vermögensteil gesprochen und ich habe gesagt, das kann ich nicht tun, außer ihr gebt mir Kredit ... Ich habe damals nur gesagt, dass ich etwas zum Überleben brauche, weil sonst mache ich es nicht“; ON 1417 S 243) waren die Tatrichter nicht verhalten.

Sie sind nämlich ohnedies davon ausgegangen, dass sich Dr. F***** nur im Gegenzug zum Erhalt weiteren „Spielkapitals“ für neue Veranlagungen (Finanzierung der Investition H***** Ltd über 250 Mio USD; US 178 ff) sowie finanzieller Mittel zur Abdeckung seiner entstandenen Verwaltungskosten („Overheads“) dazu bereit erklärt hat, „der B***** beim Bilanzieren also beim Vertuschen der Verluste zu helfen, indem er der B***** einen Großteil seines Vermögens bestehend aus Gemälden und Liegenschaften zu übertragen bereit war“ (US 172; wobei es sich beim übertragenen Privatvermögen „im Wesentlichen“ um „eine Liegenschaft auf den Bahamas, eine Liegenschaft in London und zwei Liegenschaften auf Bermuda sowie die Kunstsammlung“ handelte; siehe US 178), und weiters, dass ihm die „Betriebsmittellinie“ (O***** Ltd) über 80 Mio USD gewährt wurde, „damit seine Handlungsfähigkeit wiederhergestellt ist und ein Konkurs verhindert wird“ (US 178).

Der mehrfach vorgetragene Einwand, die Kreditgewährung an die O***** Ltd bzw die am 26. Oktober 1998 beschlossene Vorgangsweise habe der B***** ausschließlich zum Vorteil gereicht, weil die freiwillige Hingabe eines beträchtlichen Vermögens nur unter der (konstatierten; siehe oben und US 172) Bedingung dieser nur auf einen Bruchteil dieses Vermögenswerts lautenden Kreditgewährung erfolgt sei und der B***** damit eine über den Kreditbetrag hinausgehende Sicherheit auch „für weitere Veranlagungen, wie H*****, Fe*****, Cl***** und dergleichen“ vorgelegen wäre, weshalb „ein Schädigungsvorsatz gar nicht vorliegen“ kann, lässt die Belastung dieses Vermögens mit einem Kredit über rund 154 Mio USD (ein weiterer Kredit über 18 Mio USD blieb mangels nachweisbarer Kenntnis noch unberücksichtigt; vgl US 183 f) und den tatsächlichen Zweck der Vermögensübertragung unerwähnt und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0119370 soweit aus der Z 9 lit a vorgetragen RIS-Justiz RS0099810).

Dieser Zweck bestand nach den Urteilsannahmen darin, der B***** „beim Vertuschen der [im Oktober 1998 eingetretenen] Verluste“ zu helfen (US 172), indem damit die „Altschulden“ (in Höhe von 639 Mio USD; siehe US 177 und 206) buchmäßig abgedeckt werden sollten (US 178), wobei der Wert des übertragenen Vermögens (dessen tatsächliche Bewertung unterblieb) „willkürlich der Höhe der Verluste gleichgesetzt“ wurde (US 229) und „die Neuveranlagung (der Ankauf der Option, eigentlich Optionsstrategie [gemeint:] 'H*****') und auch der Betriebsmittelkredit 'O*****' so gut wie nicht besichert waren“ (US 185; vgl auch US 221).

Ob der Beschwerdeführer in den Tagen „nach dem 23. Oktober 1998 intensiven Kontakt mit der TT***** in Liechtenstein zwecks Erwerbs bereits gegründeter Stiftungen aufnahm“, ist nicht relevant. Die Annahme, dass aber bereits vor dem 27. Oktober 1998 (Beginn der Geldtransaktion) eine Kontaktaufnahme erfolgte, gründete das Erstgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers und bezog sich zudem auf ein an diesen gerichtetes Telefax vom 26. Oktober 1998 (US 491), mit dem die TT*****-Anstalt Bezug nehmend auf ein „soeben mit Herrn Fri*****“ geführtes Telefonat bestätigt, dass „USD Konti bei der Li***** AG, *****“ für die vier Stiftungen Bia*****, Balzers (191.123.46 USD), Be*****, Balzers (191.123.62 USD), T*****, Balzers (191.123.78 USD) und Gle***** Balzers (191.123.83 USD) eröffnet wurden. Der an anderer Stelle erhobene Einwand, im Urteil sei „aktenwidrig festgestellt, dass der Angeklagte Mag. Peter N***** die liechtensteinischen Stiftungen organisiert habe“ (US 204), weil diese tatsächlich über die Abteilung Beteiligungen beschafft wurden und sich der Beschwerdeführer „lediglich erkundigt habe, ob Stiftungen vorrätig sind“, orientiert sich nicht an den aufgezeigten Kriterien der Z 5 fünfter Fall.

Die Behauptung, im Urteil werde ausgeführt, dass Mag. N***** für Helmut E***** (und die übrigen Vorstandsmitglieder; vgl US 205) „wertvolle Hilfe bei der Geheimhaltung der bereits erlittenen Verluste und der Sanierungsmaßnahmen“ leistete, ohne jedoch darzustellen, „worin die 'wertvolle Hilfe' gelegen gewesen sein soll“, ist schon angesichts der unmittelbar folgenden Urteilspassage, wonach der Beschwerdeführer „den Mitarbeitern der Fachabteilungen bzw dem Direktor der BI***** auftragsgemäß nur beschränkte Informationen gab oder etwa den Mitarbeitern der Innenrevision falsche Angaben machte“, nicht nachvollziehbar (vgl auch US 530).

Weiters haben die Tatrichter zur Mitwirkung des Beschwerdeführers am „Restrukturierungsplan“ allgemein festgestellt (die Rüge betrachtet bloß prozessordnungswidrig separat einzelne Urteilspassagen; vgl RIS-Justiz RS0119370 sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 394), dass er bankintern das „Bindeglied zwischen dem Vorstand, vor allem Helmut E***** und Dkfm. Z*****, und den Mitarbeitern der Fachabteilungen“ bildete und (im Gegensatz zu den Letztgenannten) sehr gut über den Inhalt und Details der Sondergeschäfte informiert war (US 204). Insbesondere hat das Erstgericht auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die (bereits 1995 erfolgte und in den folgenden Jahren „immer wieder“ ausgeübte) Bevollmächtigung, namens der B***** I***** Ltd „Verträge im Zusammenhang mit den inkriminierten 'Karibik'-Geschäften“ zu zeichnen (US 102, 204, 206 und hinsichtlich des „Settlement Agreements“ vom 27. Oktober 1998 US 215 ff), verfügte, am Erwerb der liechtensteinischen Stiftungen (Be*****, Bia*****, T***** und Gle*****; US 174 und 176) mitwirkte und gegenüber diesen Stiftungen für die B***** („mittels Kennwort 'Pa*****'“) das Weisungsrecht ausübte (US 175 f), die „Beschlussfassung vom 26. Oktober 1998“ umsetzte, indem er „dafür sorgte, dass die Geldflüsse“ „so rasch wie möglich stattfanden“ (siehe US 205 und 206; vgl auch US 529 ff), und (wenngleich erst nach Schadenseintritt bei der B*****) aktiv an der Unterfertigung der „Pariser Verträge“ durch Setzen des Kennworts „Pa*****“ („als verlängerter Arm Helmut E*****s“; US 208 und 214) teilnahm.

Die Feststellung, dass die Vertragserrichtungen und Überweisungen „vor allem unter der Regie von Mag. N***** in großer Eile“ erfolgten (US 206), ist der Rüge zuwider (Z 5 erster Fall) auch in Betreff der Wortfolge „unter der Regie“ deutlich (vgl im Übrigen wie erwähnt US 205, wonach der Beschwerdeführer „dafür sorgte, dass die Geldflüsse in Umsetzung der Beschlussfassung vom 26. Oktober 1998 so rasch wie möglich stattfanden“).

Entgegen dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z 9 lit a) hat das Erstgericht die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der B***** I***** Ltd „einen unverzichtbaren Beitrag zu den inkriminierten Handlungen“ leistete (US 219), auf US 215 ff konkretisiert: Mitunterfertigung eines „Settlement Agreements“ vom 27. Oktober 1998 (somit vor Ende des Geldflusses), in welchem die Ergebnisse der Gespräche im Vorstand am 26. und 27. Oktober 1998 und die rechtlichen Grundlagen zwischen der B***** und Dr. F***** festgehalten werden, wobei es sich um eine Art Vergleichsvereinbarung zwischen der B***** I***** Ltd (als Kreditgeber bezeichnet) und der Gl***** Ltd, der St***** Ltd, der Fi***** Ltd und Na***** Ltd (als Kreditnehmer bezeichnet) handelt (Band 123 ON 1039 S 139 ff). Weshalb darin kein Tatbeitrag erblickt werden kann, bloß weil die „Entscheidung bereits vom Vorstand des '100 % Eigentümers' der BI*****, nämlich der B***** getroffen worden war“, erklärt die Rüge nicht.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Feststellungen zu den vom Erstgericht mit (nicht relevanten) Attributen wie „unverzichtbar“, „wertvoll“, „hilfreich“ und „umfangreich“ versehenen Beitragshandlungen des Beschwerdeführers ist das (zum Teil inhaltlich auch aus Z 9 lit a erhobene) Vorbringen, wonach diese als undeutlich, (unter Verkennung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 fünfter Fall; vgl RIS-Justiz RS0099431 und RS0099524 sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 468) aktenwidrig, unrichtig und letztlich als „völlig unbestimmte mit Rechtsbegriffen nichts gemein habende Worthülsen“ bezeichnet werden, nicht berechtigt.

Die Konstatierung, wonach neben den Angeklagten E***** und Dkfm. Z***** auch der Beschwerdeführer daher nicht sicher davon ausgehen konnte, dass die Liegenschaften auf den Bermudas als Sicherheiten zur Verfügung stehen, ist mit der unmittelbar vorangegangenen Feststellung, dass hinsichtlich dieser Liegenschaften von Anfang an unsicher war, ob überhaupt eine rechtliche Möglichkeit zu deren Übertragung in das Eigentum der Stiftungen bestand, verknüpft (US 230) und diese blieb der Rüge zuwider nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde auf entsprechende Angaben des Dr. F***** (ON 891 S 361 ff) in Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Bewertung der Sicherheiten gestützt (US 502 f).

Ob Mag. N***** die von ihm über die Vorstandssitzungen am 26. und 27. Oktober 1998 angefertigten (was auch die Rüge nicht bestreitet) Resümeeprotokolle (US 177 und 195) auch unterfertigt hat, ist nicht entscheidend, womit der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf von Aktenwidrigkeit ins Leere geht.

Auch der Einwand, dass die für das Wissen des Beschwerdeführers um die Selbstbindung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat (US 114) herangezogene Anwesenheit bei der Aufsichtsratssitzung am 20. Juli 1995 (US 551 und 610) dem entsprechenden Protokoll widerspricht, bezieht sich nicht auf Entscheidendes, weil es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer wusste, dass die unmittelbaren Täter auch (vgl nämlich US 187 ff) durch vorsätzliches Unterlassen entsprechend rechtzeitiger Information des Aufsichtsrats zufolge einer Selbstbindung ihre Befugnis missbraucht haben. Überdies verfehlt die Rüge mangels genauer Bezeichnung der Fundstelle jener „Anwesenheitsliste des bezughabenden Aufsichtsratsprotokolls“, aus dem sich die angebliche Aktenwidrigkeit (vgl erneut RIS-Justiz RS0099431, RS0099524 sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 468) ergeben soll, die prozessförmige Darstellung (RIS-Justiz RS0124172).

Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht - wie vom Erstgericht angenommen - in der Hauptverhandlung am 6. August 2007 zugeben musste, dass eine Kompetenz- und Pouvoirordnung in schriftlicher Form erst seit 2001 in der B***** existierte (US 427), sondern dies bereits in einem Beweisantrag vom 1. August 2007 angeführt wurde, bekämpft unter dem Aspekt angeblicher Aktenwidrigkeit bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Dies gilt auch für die Kritik an dem Umstand, dass dem Erstgericht die Aussage des Beschwerdeführers, wonach „alle Analysen dafür gesprochen haben, dass der Yen schwach werden muss“, nicht geeignet schien, die von ihm behauptete Vertretbarkeit der Veranlagung H***** Ltd zu begründen (US 506), und für das auf die eigenständige urteilsferne Wertung gegründete Vorbringen, dass die Urteilspassage, wonach der Zeuge Kro***** „von Diskussionen mit Mag. N***** über die Vollständigkeit der Unterlagen sprach“ (US 656), geeignet sei, „den Eindruck hervorzurufen“, der Beschwerdeführer würde „Unterlagen zurückgehalten haben“. Der dazu erhobene Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) betreffend die Aussage der Zeugin Dr. Eva Alb***** scheitert an der fehlenden Bezeichnung der entsprechenden Fundstelle (RIS-Justiz RS0124172).

Ob der Anfang 1998 zum Generalsekretär und Pressesprecher beförderte (US 62) Beschwerdeführer „damals als Mitarbeiter der Abteilung 'Beteiligungen' (später Präsidialchef)“ „von Anfang an ein wichtiger und loyaler Vertrauter für Helmut E***** in Bezug auf die Sondergeschäfte war“ (US 91), ist irrelevant, womit das entsprechende Vorbringen weder die (ausdrücklich als solche) reklamierte Aktenwidrigkeit noch Unvollständigkeit zufolge unterbliebener Erörterung von Unterlagen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1995 und 1996 aufzeigt. Ebenso wenig ist relevant, ob Mag. N***** über die konkreten Veranlagungen des Dr. F***** im Jahr 1995 Bescheid wusste und dass seine in einer Aktennote vom 13. Juli 1995 (ON 549 S 71 f) angestellte Risikoevaluierung (von „Asset Backed Deposits“) vom Schöffensenat als nicht realitätsbezogen beurteilt wurde.

Angesichts des Freispruchs des Beschwerdeführers von den Anklagepunkten III/1 hinsichtlich I/A/1/e sowie III/2 hinsichtlich II/1/1 und II/1/2 fehlt es der auf diese Fakten bezogenen Rüge an der Legitimation (§ 282 Abs 2 StPO).

Die Reklamation, die Feststellung, wonach diverse Mitarbeiter der Bilanz- und der Beteiligungsabteilung, die mit Umsetzungstätigkeiten zur Verfeinerung der im Groben festgestandenen Pläne zur Vertuschung und Überwindung der drastischen Verluste im Oktober 1998 befasst waren, nur spärlich und ausgesucht über die Geschehnisse informiert wurden (US 173), sei aktenwidrig, weil das Urteil die unter der Z 4 „als widerlegt aufgelisteten“ Aussagen der Zeugin Mag. Win***** übergehe, bekämpft erneut unzulässig die Beweiswürdigung.

Zu der im Anschluss (ohnedies zu Unrecht, weil den Urteilsfeststellungen nicht entgegenstehend) als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierten angeblichen Aussage des Angeklagten Dkfm. Z***** („Die Umsetzung dieser Beschlüsse“ [wozu die Rüge anmerkt: Beschlüsse vom 26. und 27. Oktober 1998] „erfolgte in der zweiten Ebene im Bereich Beteiligungen und Bilanzen, weil die entsprechenden Leute dort gesessen sind. Der Vorstand hat die Bereichsleiter wie Frau Mag. Win***** und Mag. Scha***** informiert.“) gibt die Beschwerde keine Fundstelle an und verfehlt solcherart die prozessförmige Ausführung (RIS Justiz RS0124172).

Indem die Rüge den isoliert angeführten Aussagen der Zeugin Zar*****, wonach der Beschwerdeführer „der Überbringer der Wünsche des Vorstands“ war (ON 1165 S 59), und der Zeugin Rog*****, wonach der Beschwerdeführer „eine Anlaufstelle, die Kontaktstelle zwischen den Abteilungen“ war (ON 1007 S 445), jeweils ein protokollfremdes „lediglich“ voranstellt und unter Hinweis auf den solcherart veränderten Aussagegehalt und weil der Beschwerdeführer „wenige Monate vor dem 26./27. Oktober 1998 noch als ein Mitarbeiter 'unter der Wahrnehmungsgrenze' des Vorstands tätig war“, und „angesichts der erfahrenen Mitglieder des Vorstands, des Präsidenten des Aufsichtsrats und Finanzchefs des Ö*****, W*****, des namhaften Wirtschaftsprüfers Dr. R*****, des Eigentümervertreters, des Präsidenten des Ö***** Ver***** und des als unbedenklich anzusehenden Berichts der Innenrevision vom Oktober 1998“ eine „gesetzmäßige Begründung“ der Feststellungen zum (vom Erstgericht unter anderem aus dem objektiven Tatgeschehen und der Fachkompetenz zureichend abgeleiteten; US 559) Schädigungsvorsatz vermisst, bekämpft sie erneut unzulässig die Beweiswürdigung.

Soweit im Anschluss an die Wiedergabe von Passagen der Aussage des Zeugen Ver***** zu seiner Meinung von der Korrektheit der Geheimhaltung gegenüber dem Aufsichtsrat und dessen Mutmaßungen zum Geschehen im Fall einer Information das Fehlen einer Begründung bemängelt wird, „weshalb gerade“ der Beschwerdeführer den Auftrag des Angeklagten W*****, „die behaupteten Verluste nicht an die Öffentlichkeit zu bringen, als Fehlverhalten ansehen sollte“, übersieht die Rüge, dass es sich bei den ins Treffen geführten Angaben nicht um sinnliche Wahrnehmungen, sondern um bloße Mutmaßungen und Meinungen des Zeugen handelt, die als dem Zeugenbeweis gar nicht unterliegend auch nicht erörterungsbedürftig waren (RIS Justiz RS0097540). Im Übrigen bleibt unklar, weshalb dem Eindruck der Tatrichter, wonach keiner der Angeklagten, „die sich immer wieder auf einen befürchteten 'Run auf die Bank' und auf die befürchtete Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder berufen haben“, eine konkrete diesbezügliche Gefährdung in der Hauptverhandlung darlegen konnte (US 521), die „auf Seite 521 bis 522 des angefochtenen Urteils angeführten Aussagen von Zeugen“ oder die in der Rüge weiters angeführten Zeugenaussagen (die sich im Übrigen gar nicht auf den maßgeblichen Tatzeitpunkt beziehen) entgegenstehen sollen.

Aus welchem Grund die Feststellung, wonach die Werte der von Dr. F***** übertragenen Bilder „in der Folge“ (gemeint nach dem 3. November 1998) „einseitig und willkürlich von der B***** zuzurechnenden Personen hinaufgesetzt“ wurden, „nämlich genau auf diesen Wert, der notwendig gewesen wäre, um die Verluste abzudecken“, zufolge einer undatierten Aufstellung („N*****-Ordner“ Band 8 S 195) über Gemälde mit angegebenem Wert von 417,5 bis 445 Mio USD aktenwidrig sein soll, macht die Rüge nicht plausibel.

Zu reklamierten Angaben des Dr. F***** und des Dkfm. Z*****, wonach in einem Gespräch in Paris (gemeint offenbar am 3. November 1998; US 209) eine Wertfeststellung unternommen worden sei, führt die Rüge prozessordnungswidrig keine Fundstelle an (RIS Justiz RS0124172). Im Übrigen wäre die auf den 26. Oktober 1998 bezogene Feststellung, wonach sich Dr. F***** immens davor hütete, irgendwelche Angaben zum Wert seines zu übertragenden Vermögens zu machen (US 181 f), der Rüge zuwider angesichts solcher Angaben nicht aktenwidrig.

Ob es für die Prüfer der Oesterreichischen Nationalbank bei dem am 27. April 2001 erstatteten Prüfbericht vorangegangenen Erhebungen ab 14. Dezember 2000 Probleme bei der Informationsbeschaffung gegeben hat, ist irrelevant.

Ebenso wenig macht die Rüge (nominell Z 5 und 9 lit a) klar, weshalb der der weiteren Kritik zuwider vom Erstgericht nicht übergangene, sondern angenommene Umstand, dass die Handelsbücher Ne***** und De***** bis zum 31. Oktober 1998 Gewinne in beträchtlicher Höhe erzielten (vgl US 346: „Nach dem Audit erwirtschafteten Ne***** und De***** [zwei Handelsgruppen die für Dr. F***** erfolgreich arbeiteten] in der Periode von März 1997 bis Oktober 1998 137.520.000 USD“), gegen einen Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers sprechen sollte. Dies gilt auch für das erneut bloß behauptete, aktenmäßig jedoch nicht belegte Vorbringen, die Wertabnahme habe sich im Oktober 1998 lediglich auf insgesamt 2,41 % belaufen.

Bezüglich der Ansicht der Tatrichter, es spreche alles dafür, dass Dr. F***** die ihm zur Verfügung gestellten Beträge tatsächlich „verspielt“ hat, beschränkt sich der in der Rüge als unzureichend begründet kritisierte Ausspruch letztlich auf die (weil der Verbleib des Geldes wie dargelegt für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage nicht relevant ist) nicht entscheidende Aussage, wonach es sich „nicht sagen“ lässt, „wo das Geld letzten Endes tatsächlich gelandet ist“ (US 414).

Soweit sich die Rüge gegen die tatrichterliche Überzeugung von schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zum Verbleib der Gelder wendet (US 414), spricht sie Beweiswerterwägungen an, die wenn sie wie hier nicht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen als Anfechtungsgegenstand der Z 5 von vornherein ausscheiden (RIS-Justiz RS0097433, RS0098304; vgl auch Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 72 sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 351). Ebenso wenig wird mit dem im Anschluss angeführten Beispiel neutralisierter Transaktionen ein Begründungsmangel aufgezeigt.

Die Urteilspassage (US 425), wonach Mag. N***** „zB am 10. Verhandlungstag, Protokollseite 53, angab, felsenfest davon überzeugt zu sein, dass Helmut E***** Anfang Oktober 1998 mit ihm von Washington wieder nach Wien zurückgeflogen ist, obwohl das Gegenteil eindeutig im späteren Beweisverfahren bewiesen werden konnte“, ist aufgrund der zunächst getätigten Aussage des Beschwerdeführers, er sei „sicher mit ihm [E*****] von Washington nach Wien zurückgeflogen“ (ON 877 S 131), ungeachtet der anschließend (erst nach Vorhalt von Urkunden und über Nachfragen durch die Vorsitzende) erfolgten Relativierung dieser Antwort der Rüge zuwider nicht aktenwidrig.

Das gegen Ausführungen der Tatrichter zur Loyalität des Beschwerdeführers zum Angeklagten E***** und seiner Zugehörigkeit zum „inneren Kreis“ bezüglich der Sondergeschäfte, zu ihrem Eindruck von einer Überheblichkeit („von oben herab“) des Beschwerdeführers gegenüber gleichgestellten oder untergeordneten Kollegen, zum Wahrheitsgehalt seiner Angaben sowie zu seinem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung und im Vorverfahren (US 424 ff) sowie ferner zu seinem Unvermögen anzugeben, weshalb das von Dr. F***** zur Verfügung gestellte Vermögen hätte ausreichen sollen, um die Verluste abzudecken (US 497), unter dem Aspekt von Aktenwidrigkeit gerichtete Vorbringen zeigt nicht auf, dass das Ersturteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), sondern bekämpft erneut bloß unzulässig die Beweiswürdigung. Dies gilt auch für den Einwand, das angefochtene Urteil würde „die tatsächlich irrelevante Aussage“ des Beschwerdeführers zur Bewertung des von Dr. F***** zur Verfügung gestellten Vermögens („Unter normalen Umständen hätte ich eine Bewertung, wie geschehen, nicht akzeptiert und ich glaube auch niemand anderer. Dass das dann dennoch so geschehen ist, lag an der Angst vor der Öffentlichkeit.“; US 500) „nur deshalb in Erwähnung“ bringen, „weil es das Verfahrensergebnis über die Bedingung, von der Dr. Wolfgang F***** die Überlassung des beträchtlichen Vermögens abhängig machte, übergeht und unerörtert lässt“, wozu die Rüge prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0124172) keine Fundstelle anführt (soweit sie die eingangs als übergangen reklamierte Aussage des Angeklagten Dr. F***** ansprechen will, siehe dort).

Davon, dass Experten damals prognostizierten, dass der japanische Yen sinken und der Dollar steigen werde, sind die Tatrichter ausgegangen (US 505, 559), womit der (teils unter sinnstörender Wiedergabe tatrichterlicher Erwägungen) reklamierte Feststellungsmangel (inhaltlich Z 9 lit a) nicht vorliegt.

Weshalb das Erstgericht im Rahmen seiner Ausführungen, wonach sich die eigentliche Intention der Angeklagten, nämlich ihre eigene Person zu schützen, „deutlich in der Aussage von Mag. N*****“ gezeigt habe, „wenn er auf die Frage nach der besonderen Eile in dieser Phase meinte, dass sämtliche Personen angreifbar gewesen seien, solange es keine Lösung gab“ (US 553; ON 1325 S 47), die weitere Aussage des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund bestimmter Umstände „auch heute keine Zweifel“ hat, „dass damals diese Entscheidung richtig war“ (ON 1325 S 49), in Nichtigkeit begründender Weise übergangen haben sollen, bleibt unklar.

Ob der Beschwerdeführer vom Angeklagten E***** im Dezember 2000 beauftragt wurde, ein schriftliches Geständnis des Dr. Wolfgang F***** zu formulieren (US 310) oder einen ersten Entwurf dieses Geständnisses vorzubereiten (US 311), ist nicht entscheidend; dagegen gerichtete Kritik geht demnach ins Leere.

2.3.6 Zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Zum Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO wird vorweg auf die einleitenden Ausführungen zur Tatsachenrüge des Angeklagten E***** verwiesen.

Da es, wie zur Mängelrüge bereits dargelegt, irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer von Anfang an ein wichtiger und loyaler Vertrauter für den Angeklagten E***** in Bezug auf die Sondergeschäfte war, ob er in Kenntnis der Selbstbindung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat war und ob er ein schriftliches Geständnis des Dr. F***** formuliert hat, zeigt die Tatsachenrüge mit dem entsprechenden Vorbringen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ebenso wenig auf, wie mit dem teils schon zufolge unterbliebener Angabe von Fundstellen prozessordnungswidrigen (RIS-Justiz RS0124172) Versuch, den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Schädigungsvorsatz mit den Behauptungen in Frage zu stellen, die am 26. Oktober 1998 getroffene Regelung wäre ausschließlich zum Vorteil der B***** gewesen und die Handelsbücher Ne***** und De***** hätten bis zum 31. Oktober 1998 Gewinne in beträchtlicher Höhe erzielt und im Oktober 1998 eine Wertabnahme von lediglich 2,41 % verzeichnet.

2.3.7 Zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO:

Zum Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO wird vorweg auf die einleitenden Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten E***** verwiesen.

Mit dem Vorbringen, das Urteil würde „aufgrund seiner Feststellungen in rechtlichem Bezug keinen kausalen Tatbeitrag des Angeklagten Mag. Peter N***** als gegeben annehmen, geschweige denn, dass es das Vorliegen des tatbestandsmäßigen Vorsatzes in gesetzmäßiger Weise begründen kann“, verfehlt die Rüge zum Schuldspruchpunkt III/2 in Verbindung mit II/2/a und b im Umfang der ursprünglichen Kreditsumme von 80 Mio USD den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581).

Die Rüge ignoriert nämlich jene Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vor dem 26. Oktober 1998 in Kenntnis des Totalverlusts im Oktober 1998 (US 173) Kontakt mit der TT***** in Liechtenstein zwecks Erwerbs von bereits gegründeten Stiftungen aufnahm (US 174) und im Wissen um den wissentlichen Befugnismissbrauch durch die Vorstandsmitglieder (US 186, 190) mit Schädigungsvorsatz dafür sorgte, dass die Geldflüsse in Umsetzung der Beschlussfassung vom 26. Oktober 1998 so rasch wie möglich (nämlich bereits am 27. [50 Mio USD; US 205 iVm Urteilsbeilage 4] und 28. [230.775.000 USD] Oktober 1998) von der B***** über deren 100%ige Tochtergesellschaft B***** I***** Ltd (von deren Direktor der Beschwerdeführer immer wieder zur Vertragsunterzeichnung im Zusammenhang mit den inkriminierten „Karibik“ Geschäften bevollmächtigt wurde; US 102) auf die zeitnah errichteten Stiftungskonten bei der Li***** (US 207) zur Weiterleitung auf ein Konto der von Dr. Wolfgang F***** gegründeten Ro***** Ltd (US 69) stattfanden (US 173 f, 204 ff, 205 iVm Urteilsbeilage 4), und erklärt ebenfalls prozessordnungswidrig nicht, welche darüber hinaus gehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen (RIS-Justiz RS0118342; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584).

Ob schließlich der „in der Anklage für den Zeitraum 1998 bis 2000 behauptete Spekulationsverlust tatsächlich eingetreten war“, ist wie bereits mehrfach erörtert - bei Tatvollendung mit Eintritt des Schadens bei der B*****, sobald der befugnismissbräuchlich veranlasste Zahlungsfluss an Dr. F***** einsetzte, nicht entscheidend (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 153 Rz 25 f).

3 Zur Strafneubemessung:

Bei Helmut E***** und Dkfm. Johann Z***** machte der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die gewichtsmäßige Relation zwischen den bestätigten und den kassierten Schuldspruchpunkten (vgl EvBl 1986/9, SSt 58/64) von seinem Recht ( Ratz , WK-StPO § 289 Rz 21) Gebrauch, hinsichtlich der nunmehr rechtskräftigen Teile selbst die Strafe festzusetzen.

Das Erstgericht verhängte über Helmut E***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neuneinhalb Jahren und über Dkfm. Johann Z***** eine in der Dauer von fünf Jahren.

Die Strafneubemessung hatte bei beiden Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu erfolgen, wobei hinsichtlich Helmut E***** (wie dessen Berufung zutreffend anspricht) auf die mittlerweile rechtskräftige - Verurteilung im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 21. Mai 2008, AZ 122 Hv 34/07z, (in welchem über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verhängt worden war) Bedacht zu nehmen war (§ 31 Abs 1 StGB).

3.1 Erschwerend waren bei Helmut E***** die Mehrzahl der jeweils gravierenden Angriffe sowie der von Juli 1995 bis März 2003 reichende Tatzeitraum (§ 33 Z 1 StGB) und der Umstand, dass er die Taten in herausragender Rolle begangen hat (§ 33 Z 4 StGB), mildernd war sein bis ins hohe Alter reichender ordentlicher Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB war nicht zu Gute zu halten, weil dazu ein etwa fünfjähriges Wohlverhalten nach Abschluss der Delinquenz erforderlich wäre und Zeiten behördlicher Anhaltung nicht einzurechnen sind (RIS-Justiz RS0108563), wogegen bei Helmut E***** zwischen der letzten Tat und der Haft ein Zeitraum von weniger als vier Jahren liegt.

Da sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Behörden und Gerichte das äußerst komplexe Verfahren nicht zügig betrieben oder längere Phasen der Inaktivität gezeigt haben ( Grabenwarter , EMRK 4 § 24 Rz 69), war auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nicht zu veranschlagen.

Somit überwiegen die Erschwerungs- die Milderungsgründe sowohl an Zahl als auch an Gewicht deutlich (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).

Hievon ausgehend erweist sich unter Berücksichtigung der durch die beharrliche Delinquenz zum Ausdruck gekommenen gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültigen Haltung des Angeklagten (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB), des in der Kriminalgeschichte der zweiten Republik einzigartigen Schadens von weit über einer Milliarde Euro und der professionellen, äußerst umsichtigen Tatplanung (§ 32 Abs 3 StGB) trotz alters- und gesundheitsbedingt erhöhter individueller Strafempfindlichkeit (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) die hier zufolge des Gebots zur Bedachtnahme auf die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zur Verfügung stehende Höchststrafe von siebeneinhalb Jahren (§ 153 Abs 2 zweiter Satz StGB iVm § 31 Abs 1 StGB) als einzige gesetzeskonforme Reaktion.

3.2 Bei Dkfm. Johann Z***** , für den das zur Verfahrensdauer Gesagte ebenso gilt, waren erschwerend die Mehrzahl der jeweils gravierenden Untreuetaten, der von Oktober 1998 bis März 2004 reichende Tatzeitraum und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen (§ 33 Z 1 StGB), mildernd der bis ins hohe Alter reichende ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB), die untergeordnete Beteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB), die teilweise Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), das Teilgeständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und der Umstand, dass er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB).

Die zu Helmut E***** in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) angestellten Überlegungen treffen wenngleich in teils abgeschwächter Form im Wesentlichen auch auf Dkfm. Johann Z***** zu.

Der Schadensbetrag (§ 32 Abs 3 StGB) von weit über einer halben Milliarde Euro liegt zwar deutlich unter dem von Helmut E***** verursachten, übersteigt die hier relevante Wertgrenze des § 153 Abs 2 StGB (50.000 Euro) aber dennoch um mehr als das 10.000 fache. Einer dem Rechnung tragenden und solcherart dem Gesetz entsprechenden angemessenen Strafe steht das Verbot der Verschlechterung (§ 16 StPO) entgegen.

4 Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Helmut E***** betreffenden Privatbeteiligtenzuspruchs an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 6.828,252 Euro „(Pensionsabfindung)“ und 8.630.977,93 Euro („O***** weitere 10 Mio USD“) sowie des die Angeklagten Dkfm. Johann Z***** und Mag. Peter N***** betreffenden Privatbeteiligtenzuspruchs an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 8.630.977,93 Euro („O***** weitere 10 Mio USD“) waren die Angeklagten sowie die Haftungsbeteiligte G***** Privatstiftung mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

5 Die Berufung des Helmut E***** gegen den zu Lasten der G***** Privatstiftung ergangenen Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung war mangels diesbezüglicher Rechtsmittellegitimation ( Fuchs/Tipold , WK StPO § 443 Rz 72) zurückzuweisen.

6 Den Berufungen der Angeklagten wegen des Privatbeteiligtenzuspruchs an die B***** AG, *****, im Ausmaß von 67.689.215,66 Euro „('O*****' 80 Mio USD)“ war Folge zu geben und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil eine verlässliche Beurteilung über die Ersatzansprüche, insbesondere schon die Anspruchslegitimation (vgl das im Gerichtstag verlesene Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Jänner 2008, AZ 1 R 203/07s, wonach auch in Betreff von O***** Ltd Kläger die Anteilsverwaltung B***** AG, der Ö*****, die Ös***** Privatstiftung und die Ö*****gesellschaft mbH waren und nicht die hier Privatbeteiligte), weder aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Strafverfahrens noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen möglich ist.

7 Die Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über die Anrechnung der von Helmut E***** in Vorhaft zugebrachten Zeit gründet sich auf § 400 Abs 1 StPO.

8 Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

9 Zu den Beschwerden des Helmut E***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juli 2009, GZ 122 Hv 31/07h-2146, und vom 27. August 2009, GZ 122 Hv 31/07h-2183, die sich auf im Hauptverhandlungsprotokoll angeblich unvollständig oder unrichtig wiedergegebene Vorgänge und Umstände beziehen, die als Urteilsanfechtungsgründe gar nicht geltend gemacht wurden, ist auszuführen:

Bezugspunkt der Urteilsanfechtung ist - außer im Fall eines bereits rechtskräftig entschiedenen Protokollberichtigungsantrags und anders als bei (hier nicht interessierender) Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO) - der tatsächliche Vorgang oder Umstand, nicht dessen Wiedergabe im Hauptverhandlungsprotokoll ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 312). Zweck der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ist allein die Sicherstellung des Rechtsmittelerfolgs, was unmissverständlich aus dem gegenüber § 270 Abs 3 zweiter Satz StPO eingeschränkten Kreis der Antragsberechtigten auf eine „zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigte Partei“ hervorgeht.

Als erheblich im Sinn von § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO kommen demnach nur Umstände oder Vorgänge in Betracht, die Grundlage des Rechtsmittelvorbringens sein können. Darin besteht demnach der Maßstab für die vom Erstgericht vorzunehmende Erheblichkeitsprüfung (RIS-Justiz RS0120683). Wird dessen Beschluss nicht angefochten, bindet er das über die Urteilsanfechtung entscheidende Rechtsmittelgericht; vorgenommene Ergänzungen oder Berichtigungen führen zu erneuter Urteilszustellung (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO).

Anders, wenn ein nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO ergangener Beschluss von einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei angefochten wird. Für einen solchen Fall ordnet § 271 Abs 7 fünfter Satz StPO ausdrücklich die bloß „sinngemäße Geltung“ des § 270 Abs 3 zweiter bis vierter Satz StPO an.

Wäre aufgrund einer Beschwerde isoliert darüber zu befinden, ob ein als erheblich reklamierter Umstand oder Vorgang zum Erfolg der Urteilsanfechtung führen kann, könnte der zu Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung berechtigten Partei die Disposition über die Urteilsanfechtungsgründe genommen werden (vgl EGMR 17. Jänner 2002, Nr 33382/96, Fischer gg Österreich , NL 2002, 16; EGMR 22. Februar 1996, Bulut gg Österreich , Nr 17358/90, NL 1966, 44 = ÖJZ 1996, 430). Andererseits nähme das Beschwerdegericht die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ohne Einhaltung des auf die Erledigung dieser Rechtsmittel bezogenen gesetzlichen Verfahrens in zirkulärer Weise vorweg.

Steht es aber allein dem Rechtsmittelwerber zu, darüber zu befinden, was er als erheblichen Umstand oder Vorgang bei der Urteilsanfechtung geltend macht, scheidet inhaltliche Beschwerdeerledigung vor der Entscheidung über die Urteilsanfechtung aus. Sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von § 270 Abs 3 StPO bedeutet so gesehen nichts anderes, als dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt und über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht entscheidet.

Das meint denn auch die sinngemäße Geltung der Zuständigkeitsverschiebung an den Obersten Gerichtshof im Fall einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 270 Abs 3 dritter Satz StPO). Sie betrifft nur jene Umstände oder Vorgänge, die für den Erfolg einer Urteilsanfechtung beim Höchstgericht bestimmend sind (§§ 280, 296 StPO), wogegen die Entscheidung in der von § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO angesprochenen Frage ansonsten dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht zukommt (§ 280 StPO).

Denn welche Umstände oder Vorgänge für den Rechtsmittelerfolg bei der Urteilsanfechtung erheblich sind, kann wie dargelegt nur jenes Gericht entscheiden, das darüber zu befinden hat (vgl die von Ratz , WK-StPO § 345 Rz 60, angestellten Erwägungen zur Richtigkeit einer den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung).

Bleibt anzumerken, dass durch die dargelegte Vorgangsweise die Sachentscheidung (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO) über eine zulässig nach § 271 Abs 7 fünfter Satz (§ 270 Abs 3 zweiter Satz) StPO eingebrachte Beschwerde nicht entfällt. Sie wird nur regelmäßig wie auch im vorliegenden Fall - zugleich mit der Entscheidung über die Urteilsanfechtung getroffen. Erfolgt sie getrennt, darf sie der Entscheidung über die Urteilsanfechtung inhaltlich nicht vorgreifen, weshalb keine der in diesem Zusammenhang bisher ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0120683; 14 Os 10/10t, 11/10i = EvBl 2010/99, 675) dem Gesagten entgegensteht.

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