JudikaturOLG Wien

20Bs184/25t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. April 2025, GZ **-49.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Nikolai Schäffler durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. September 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall und § 15 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* I./ nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht (§ 15 StGB) und zwar

1./ indem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnstätte einbrach, nämlich im Zeitraum zwischen 28. September 2024 und 30. September 2024 in **, B* Kosmetika, Bekleidung, Elektronikgegenstände und Spielzeug im Gesamtwert von 2.165 Euro sowie einen Bargeldbetrag von 700 Euro, indem er eine Glasscheibe eines Fensters des Wohnhauses einschlug, durch das Fenster in das Innere des Wohnhauses kletterte, dieses durchsuchte und die genannten Wertgegenstände wegnahm (Faktum 3);

2./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), indem er zur Ausführung der Tat in ein Gebäude oder einen Lagerplatz einstieg oder einbrach oder ein Behältnis mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete oder aufbrach, und zwar

A./ in **

a./ in der Nacht vom 18. September 2024 auf den 19. September 2024

i./ B* Werkzeug und Maschinen im Gesamtwert von 2.945 Euro, indem er ein Vorhangschloss aufzwickte und dadurch in ein Nebengebäude des Forsthauses einstieg und die Gegenstände wegnahm (Faktum 1);

ii./ C* diverses Werkzeug im Gesamtwert von 400 Euro, indem er durch ein Fenster ohne Verglasung in eine Maschinenhalle einstieg, aus dem Tankdeckel einen Schlüssel für einen in der Maschinenhalle abgestellten PKW entnahm, den PKW damit öffnete und das Werkzeug aus dem PKW wegnahm (Faktum 2);

b./ im Zeitraum zwischen 28. September 2024 und 30. September 2024 B* Fahrräder, einen Autoanhänger, ein Kleinkraftrad sowie Werkzeug und Musikzubehör im Gesamtwert von 3.100 Euro, indem er das Vorhangschloss der Gartenhaustür aufbrach und die Gegenstände aus dem Gartenhaus wegnahm (Faktum 4);

c./ am 10. Dezember 2024 B*, indem er das Vorhangschloss zu einem Gartenschuppen aufbrach und das Stromkabel einer dort montierten Überwachungskamera durchtrennte, wobei es beim Versuch blieb, zumal keine Wertgegenstände gestohlen wurden (Faktum 5);

B./ in **, Verfügungsberechtigten der D* GmbH, indem er den Maschendrahtzaun des Bauhofgeländes durchtrennte und in den Bauhof einstieg, nämlich

a./ im Zeitraum zwischen 23. August 2024 und 26. August 2024 Baugeräte und einen Anhänger im Wert von 2.338 Euro, indem er versuchte, einen mit den Baugeräten beladenen Anhänger mit einem PKW wegzuziehen, wobei es beim Versuch blieb, da aufgrund des durch Regenfälle aufgeweichten Erdreichs das Wegfahren nicht möglich war (Faktum 6);

b./ am 30. August 2024 Erd- und Stromkabel in nicht mehr feststellbarem Wert, indem er Baustellenkabelrollen samt Kabeln unter Verwendung eines PKW abtransportierte (Faktum 7);

c./ am 24. Oktober 2024 Erd- und Starkstromkabel im Wert von 1.000 Euro, indem er, nachdem er die Vorhängeschlösser an vier Lagercontainern aufgebrochen hatte, Baustellenkabelrollen samt Kabeln mit einem Bollerwagen aus dem Container verbrachte und anschließend mit seinem PKW abtransportierte (Faktum 8);

3./ am 17. November 2024 in **, indem er versuchte, von auf dem Firmengelände der E* GmbH abgestellten Sattelkraftfahrzeugen Dieseltreibstoff abzuzapfen, wobei es beim Versuch blieb, da sein Vorhaben entdeckt wurde (Faktum 9);

II./ am 17. November 2024 in **, F* durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich keine Lichtbilder seines Kofferrauminhalts anzufertigen, genötigt, indem er den Kampfhund der Rasse „**“ mit den Worten „Pack ihn“ auf ihn hetzte, welcher zu Knurren begann, weshalb F* zu seinem LKW flüchtete (Faktum 10).

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit und einem Vergehen und „viele“ auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen in Österreich und Tschechien als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, dass es beim Versuch blieb.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 49.4, 14) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 52).

Rechtliche Beurteilung

Der Behandlung der auf § 281 Abs 1 Z 5 erster, zweiter und vierter Fall StPO gestützten Berufung wegen Nichtigkeit ist voranzustellen, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Weiters ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Die Mängelrüge behauptet zwar eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung festgestellter Tatsachen (Z 5 vierter Fall), geht jedoch in keiner Weise auf die in den Entscheidungsgründen gar wohl enthaltenen beweiswürdigenden Überlegungen dazu ein, warum der Angeklagten nach Ansicht des Erstgerichts die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen hat. Über diese Erwägungen hinausgehende Überlegungen etwa zur Frage des Eigentümers des auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren Hundes, hatte das Erstgericht nicht anzustellen, weil sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache beziehen würden (vgl. diesbezüglich US 14f). Dies gilt gleichermaßen für die vom Berufungswerber angestellten Überlegungen zu von ihm allenfalls ausgeborgten Fahrzeugen, die er seinen Angaben zufolge ohnehin nicht zur Tatbegehung verwendet haben möchte. Die der Sache nach behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen ist auf Grund deren klaren Textierung nicht nachzuvollziehen. Auch die reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) wird nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht, denn die Rüge lässt nicht erkennen, inwiefern die ins Treffen geführten Umstände, nämlich die Behauptung, das Erstgericht sei „der Frage, wem der Hund auf den Videoaufzeichnungen wirklich gehört“ bzw „was der LKW-Fahrer am Firmengelände der D* tatsächlich getan hat“, nicht nachgegangen, erheblich, sohin – aus Sicht des Rechtsmittelgerichts – geeignet sein könnten, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern (vgl RIS-Justiz RS0116877; Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Abweichende Verfahrensergebnisse, deren mangelnde Erörterung eine Unvollständigkeit der Begründung im Sinn der Z 5 zweiter Fall indizieren könnten (vgl Kirchbacher, aaO § 281 Rz 53), sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurden vom Berufungswerber auch nicht aufgezeigt. Auch das weitere Berufungsvorbringen des Angeklagten, etwa zum Abschleppseil und seiner darauf nachgewiesenen DNA sowie des Verhaltens des LKW-Fahrers, beinhaltet lediglich eigene Auffassungen und Erwägungen des Angeklagten und stellt sich als unter dem Aspekt der Urteilsnichtigkeit unzulässige Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld erweist sich ebenso als nicht berechtigt. Der Schuldberufung (Ratz in WK-StPO § 476 Rz 9) ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).

In Ansehung dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Tatrichterin stellte den jeweiligen Geschehensablauf in Übereinstimmung mit dem wesentlichen Akteninhalt (polizeiliche Ermittlungsergebnisse der PI G*, va in ON 2, 6, 34f und 40, Spurenauswertungen, Bild- und Videoaufnahmen von Kameras (ON 40.11; ON 41), als glaubwürdig erachtete Angaben der Zeugen C* (ON 2.3; ON 49.4, 6ff), B* (ON 2.4; ON 49.4, 8f), H* (ON 40.4; ON 49.4, 9f) und F* (ON 40.5; ON 49.4, 10ff) in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens und unter Einbeziehung des vom Berufungswerber in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass A* die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Keineswegs lebensfremd, sondern durchaus ausführlich und in einer vernetzten Betrachtung sämtlicher Umstände begründete die Erstrichterin ihre Einschätzung, wieso es sich bei der auf den Bild- und Videoaufnahmen (ON 40.11, Bild Nr. 10 und Nr. 11) abgebildeten männlichen Person um den Angeklagten handelte (US 9f), sodass diese nicht in Zweifel zu ziehen ist. Vorliegend spricht nach Ansicht des Berufungssenats bei lebensnaher Betrachtung auch der Umstand, dass der Berufungswerber bereits in der Vergangenheit die Nähe zu Österreich ausnützte, um in derselben Gegend wiederholt praktisch idente Gegenstände, nämlich ua Werkzeug, Treibstoff, einen PKW-Anhänger, Kabel usw, durch Einbruch in schlecht bewachte Objekte, darunter auch Wohnstätten, zu stehlen und auch damals ein Abschleppseil sichergestellt wurde, auf dem sich DNA-Spuren des Mittäters des Berufungswerbers nachweisen ließen (vgl ON 48 = Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Mai 2013, AZ **).

Auch mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 40.3; ON 49.4 2ff) hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt und stringent begründet, aus welchen Gründen es dieser nicht folgte (US 12f). Vor allem die Angaben des A*, wonach die Lichtbilder und Videos keinesfalls den Hund zeigen würden, den er bei seiner Festnahme bei sich hatte (ON 49.4, 4ff), sind unglaubwürdig, weist doch das Fell des Tieres mehrere markante Erkennungsmerkmale auf. Entgegen der Ausführungen des Berufungswerbers wurde das bei Faktum I./2./A./b. verwendete, in weiterer Folge zurückgelassene Abschleppseil, auf dem die DNA des Angeklagten festgestellt werden konnte, am Steher der Schrankenanlage befestigt bzw dieser damit umgerissen, um mit dem Fahrzeug den abgesperrten Weg zum Tatobjekt passieren zu können und in Richtung Forsthaus zu fahren (vgl Tatortbericht ON 2.22; ON 6.5).

Aus der mehrfach einschlägigen Vorstrafenbelastung und der äußerst prekären finanziellen Situation des Angeklagten (ON 25; ON 40.3) ist auf Tatbild und Bereicherungsvorsatz, aber auch auf die Absichtlichkeit der gewerbsmäßigen Tatbegehung zu schließen.

Auch wenn dem Berufungswerber die im Urteil angeführten Gründe nicht genug überzeugend erscheinen, hat das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, zumal die Schlussfolgerungen des Erstgerichts in der vom Gesetz geforderten gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) den Gesetzen folgerichtigen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechen.

Der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist vorauszuschicken, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810). Mit dem Einwand, das Erstgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gehe lediglich von Vermutungen aus, wird der angezogene Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a daher nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist nicht im Recht.

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).

Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass dem sechzehnfach vorbestraften Angeklagten zumindest zehn einschlägige Vorstrafen zur Last liegen (vgl. ON 46, ON 8.2).

Weiters kommt einem missglückten Ausführungsversuch im Vergleich zu einem mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen eines strafbefreienden freiwilligen Rücktritts strafbaren Versuch idR geringeres Gewicht zu (Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 31).

Ebenso ist der über die in casu durch § 70 Abs 1 Z 3 StGB (US 16) begründeten Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatwiederholungen als Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu werten, weil eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation gehört (RIS-Justiz RS0091375).

Weder ist eine unrichtige Gewichtung der Strafzumessungsgründe und der Schuld des Angeklagten erkennbar, noch kann mit Blick auf die wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen und der daraus erkennbare Hang zu Vermögensdelikten, die Erfolglosigkeit der bislang gebotenen Resozialisierungshilfen und die völlige Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen von einem unter dem deliktstypischen Durchschnitt liegenden Gesinnungsunwert gesprochen werden.

Dem Berufungswerber gelingt es nicht, zusätzliche Argumente ins Treffen zu führen, die einen positiven Einfluss auf die Sanktionsbemessung zu erzeugen vermögen. Dem erst in der Berufungsverhandlung abgelegten Geständnis kommt keine mildernde Wirkung zu. Ob die vom Angeklagten ins Treffen geführten Angaben in Bezug auf einen beteiligten Mittäter geeignet sind, diesen auszuforschen, kann derzeit nicht überprüft werden. Folglich ist dem Angeklagten (derzeit) auch kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zuzugestehen.

Bei objektiver Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die spruchgemäß verhängte Freiheitsstrafe als schuld und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutsbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend. Für eine Herabsetzung der verhängten Sanktion bietet weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründenden Anlass. Es war somit der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.