Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. September 2025, GZ 151 Hv 21/25b74.3, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * H* mit dem angefochtenen Urteil der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ * M* mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1./ im Oktober 2022, indem er sie fest an den Armen packte und sie aggressiv anschrie, woraufhin er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog,
2./ zu jeweils nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022, jedoch jedenfalls nach der zu Punkt I./1./ geschilderten Tathandlung,
A./ indem er ihr einen kräftigen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, woraufhin der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog und sich anschließend von ihr oral befriedigen ließ,
B./ in drei weiteren Angriffen, indem er ihr entweder eine kräftige Ohrfeige oder einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, woraufhin er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog oder sich von ihr oral befriedigen ließ;
II./ von September 2022 bis Ende Dezember 2022 gegen * M* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie zumindest einmal wöchentlich am Körper misshandelte und vorsätzliche, mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB zu ihrem Nachteil beging, indem er sie fest an den Hüften oder den Armen packte und ihr teilweise Faustschläge gegen die Arme und den Bauch versetzte, sie fest an den Armen packte und zu Boden oder gegen die Wand drückte, ihr Ohrfeigen versetzte und sie zumindest einmal mit einem Gegenstand schlug sowie ihr zumindest einmal einen Fußtritt gegen den Oberschenkel versetzte, wodurch sie regelmäßig Hämatome und Rötungen erlitt.
[3]Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der zu I./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht mit den beweisneutralen – und somit nicht erheblichen (vgl dazu RISJustiz RS0116877) – Angaben des Vaters des Opfers auseinandersetzen, wonach er (bis zur Hauptverhandlung) nichts von den dem Angeklagten angelasteten Vergewaltigungsvorwürfen gehört habe.
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, aus welchem Grund es trotz der Konstatierungen (US 4 f), wonach der Angeklagte das Opfer unmittelbar vor den sexuellen Übergriffen trotz des von ihm erklärten Widerwillens fest an den Armen packte (I./1./), einen Faustschlag (I./2./A./) und ihm einen Faustschlag oder eine kräftige Ohrfeige (I./2./B./) versetzte, zusätzlicher Tatsachenfeststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel bedurft hätte.
[6] Nach den wesentlichen Konstatierungen (US 5) zu II./ kam es zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022 zumindest wöchentlich zu weiteren körperlichen Gewalthandlungen durch den Angeklagten gegen (die zur Tatzeit 14-jährige) * M*. Dabei packte er sie regelmäßig fest an den Hüften oder den Armen und versetze ihr dabei Faustschläge gegen die Arme und den Bauch oder die Taille. Weiters versetzte er ihr Ohrfeigen oder packte sie an den Armen und drückte sie zu Boden oder gegen die Wand. Zumindest einmal schlug er sie mit einem Gegenstand und versetzte ihr einen Fußtritt gegen den Oberschenkel. Das Opfer erlitt durch die Handlungen des Angeklagten regelmäßig Hämatome und Rötungen am Bauch und an den Armen.
[7]Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist vorauszuschicken, dass bei Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen ist, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt (RIS-Justiz RS0127377).
[8] Soweit die Beschwerde eine Begründung zur konstatierten wöchentlichen Frequenz dieser Übergriffe vermisst, spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Denn selbst bei gedanklichem Wegfall dieser Komponente ändert sich im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Konstatierungen zu einer insgesamt rund dreimonatigen Dauer (vgl dazu Schwaighofer in WK 2StGB § 107b Rz 26; Winkler SbgK § 107b Rz 104) und den erheblichen Gewaltanwendungen gegen ein 14-jähriges Opfer an der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens nichts.
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[10]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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