Übersicht der Entscheidungen zu § 20 AngG
I Allgemeines
II Wirkung der Kündigung
III Bedingungen
IV Teilkündigung
V Änderungskündigung
VI Widerruf/Zurücknahme der Kündigung
VII Kündigung bei Vorliegen von Entlassungsgründen
VIII Kündigungsfrist
IX Günstigkeitsprinzip, Unzulässige Erschwerung der Kündigungsrechts
X Kollektivvertragliche Regelungen der Kündigung
XI Kettenverträge
XII Abs 5: vorübergehender Bedarf
XIII Rückforderung von Ausbildungskosten
Art. 1 § 20 AngG · AngG · Angestelltengesetz
Art. 1 § 20 Kündigung.
…§ 20. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden. (2) Mangels einer für den…
Art. 4
…Für Privatlehranstalten kann eine von den Bestimmungen des § 20 abweichende Regelung nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, durch Verordnung getroffen werden.…
Art. 10
…Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken. 16. § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist…
§ 17 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 17 Vertragsbedienstete
…VBG . Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ( BMSVG ), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie dem Angestelltengesetz ( AngG ), BGBl. Nr. 292/1921. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters aus dem Dienstverhältnis nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis ist für…
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