Unter Berücksichtigung von § 20 Abs 2 AngG kann diese Bestimmung des KollV allenfalls nur dahin ausgelegt werden, daß der Mitteilung über die Bestellung eines anderen Apothekenleiters mangels Abschlusses einer dem Art X Abs 5 KollV entsprechenden Vereinbarung die Wirkungen einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zukommt, damit die Kündigungsfrist in Lauf gesetzt und das Dienstverhältnis zu dem unter Berücksichtigung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Kündigungsfrist nächstmöglichen Kündigungstermin gelöst wird.
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