Die Anordnung der dem KollV angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil des KollV bildenden Vertragsschablone, wonach das Vertragsverhältnis mit einem Apothekenleiter mangels einvernehmlicher schriftlicher Vereinbarung über die Fortzahlung des Dienstverhältnisses unter Festlegung allfälliger gegenseitiger Ansprüche mit der Bestellung eines anderen Apothekenleiters endet, steht mit der zwingenden Bestimmung des § 20 Abs 1 AngG in Widerspruch und ist daher nicht rechtswirksam.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden