Nach Art VII AngG bleiben die Bestimmungen des JournG unberührt, sofern sie für den Redakteur günstiger sind als die Bestimmungen des AngG. Da das JournG weder eine andere noch eine günstigere Regelung des Kündigungstermins für den Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitgeberkündigung enthält, ist im Falle einer Auflassung der Zeitungsunternehmung § 20 Abs 2 AngG - Einhaltung eines Kündigungstermins - anzuwenden.
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