Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Stefan Heninger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **-Straße **, **, vertreten durch Dr. in Marlene Helml, MSc, Rechtsanwältin in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2025, Cga1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger war bei der Beklagten, in deren Betrieb kein Betriebsrat eingerichtet ist, ab 1.1.2024 als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sprach am 31.7.2025 die Kündigung des Dienstverhältnisses und in weiterer Folge am 25.8.2025 die Entlassung des Klägers aus.
Der Klägerbegehrt mit der am 13.8.2025 eingebrachten Klage die Unwirksamerklärung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i und Z 2 ArbVG.
Die Beklagtebeantragt die Abweisung der Klage und die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des seit 27.8.2025 anhängigen Verfahrens Cga2* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, in dem der Kläger seine Entlassung gemäß § 106 ArbVG bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschlusshat das Erstgericht das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Cga2* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 190 ZPO unterbrochen und gleichzeitig ausgesprochen, dass das Verfahren nur auf Parteienantrag fortgesetzt wird. Rechtlichführte es zusammengefasst aus, dass grundsätzlich die am 31.7.2025 ausgesprochene Kündigung nach § 20 AngG zum 30.9.2025 wirksam sei. Sollte jedoch die am 25.8.2025 ausgesprochene Entlassung rechtswirksam sein, wäre das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten mit Zugang der Entlassung und demnach zu einem Zeitpunkt beendet, der vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch die gegenständlich bekämpfte Kündigung liege. Die im Kündigungsanfechtungsverfahren zu klärende Frage, ob die per 30.9.2025 wirksame Kündigung aufgrund eines verpönten Motivs erfolgt oder sozialwidrig sei, hänge wesentlich davon ab, ob das Dienstverhältnis über den 25.8.2025 hinaus bestehe; diese „Feststellung“ sei Gegenstand des Parallelverfahrens. Nur dann, wenn der Kläger im Parallelverfahren obsiege, könne die vorliegende Rechtsgestaltungsklage (inhaltlich) verhandelt werden. Unterliege der Kläger hingegen im Entlassungsstreit, dann stehe fest, dass das Dienstverhältnis bereits vor dem 30.9.2025 beendet wurde, sodass das vorliegende Klagebegehren von vornherein abzuweisen wäre.
Gegen diesen Beschuss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurs macht zusammengefasst geltend, dass der Unterbrechungsantrag der Beklagten in seiner rechtlichen Begründung gänzlich verfehlt und demnach der diesem Antrag stattgebende Beschluss des Erstgerichts rechtlich unrichtig sei. Der Unterbrechungsantrag hätte daher abgewiesen werden müssen.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Gerichtsverfahren unterbrochen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.
1.2 Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO setzt den Klärungsbedarf einer präjudiziellen Vorfrage voraus. Eine solche Vorfrage ist das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage (der Spruch) ganz oder teilweise abhängt und an dessen Klärung im Vorverfahren das Prozessgericht im Fall der Verfahrensunterbrechung gebunden ist; ein bloßer Sinnzusammenhang genügt nicht ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 190 ZPO Rz 71; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 190 ZPO Rz 8 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 190 ZPO Rz 2). In allen Fällen, in denen die Vorfragenbeurteilung durch das betreffende Gericht (die Behörde) keine Bindungswirkung begründet, also nicht präjudiziell ist, scheidet eine auf § 190 Abs 1 ZPO gestützte Unterbrechung des Verfahrens jedenfalls aus ( HöllwerthaaO § 190 ZPO Rz 73).
2. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob das Dienstverhältnis des Klägers über den 30.9.2025 hinaus aufrecht ist, während Gegenstand des Parallelverfahrens die Vertragsbeendigung durch Entlassung zu einem vorangegangenen Zeitpunkt ist. Vor diesem Hintergrund ist im Parallelverfahren zweifellos eine präjudizielle Vorfrage zu klären. Gegenteiliges wird auch vom Rekurs nicht behauptet.
3. Die vom Rekurs relevierte verfehlte Begründung des von der Beklagten gestellten Unterbrechungsantrags ist schon deshalb nicht maßgeblich, weil eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO nicht von einem Parteiantrag abhängt. Das Gericht hat vielmehr unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765). Dass im vorliegenden Fall Zweckmäßigkeitserwägungen einer Verfahrensunterbrechung entgegenstehen würden, wird vom Rekurs (zu Recht) nicht behauptet.
4. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG jedenfalls unzulässig (vgl RS0037059).
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