Die Ausnahme einer Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der in § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 normierten Kündigungstermine und Kündigungsfristen ist unionsrechtswidrig. Der Verweis, wonach die Lösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen oder fortgesetzten Dienstverhältnisses den Bestimmungen des § 20 AngG unterliegt, ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die dort normierten Kündigungsfristen und -termine für alle Normadressaten und daher ungeachtet der Arbeitszeit der Beschäftigten gelten sollen
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