Enthielt das Dienstzettelformular eine angesichts der Befristung gegenstandslos Kündigungsklausel (§20 Abs 3 AngG), so ist der Arbeitnehmer bei späterer Einigung mit dem Arbeitgeber auf eine unbefristete Forstsetzung nicht gehalten, von sich aus zur Kündigungsklausel Stellung zu nehmen und seine Ablehnung zu erklären.
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