Da die (Mindest) Dauer der im § 20 AngG genannten Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs 3 und § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingendes Recht ist, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung für einen bestimmten Termin wirksam erklärt werden kann, so geregelt, daß dem Angestellten die angeführten Mindestfristen auf jeden Fall und ungekürzt gewahrt bleiben.
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