JudikaturOGH

RS0028145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2007

Für die Berechnung der in § 20 AngG der Dauer nach festgelegten Kündigungsfristen ist § 902 ABGB maßgeblich, wobei dessen Abs 2 nur sinngemäß anzuwenden ist, weil die Kündigungserklärung nicht innerhalb einer von einem Anfangszeitpunkt an laufenden Frist abzugeben ist, sondern selbst der Anfangszeitpunkt der Frist ist. Der Tag der Kündigungserklärung ist nicht der letzte Tag der Frist, sondern jener, der den Lauf der Frist auslöst.

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