Durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten ist die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach § 20 Abs 3 AngG nicht ausgeschaltet worden. Nach Z 1 des IX Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich auch auf die Bestimmung des § 20 Abs 3 zweiter Halbsatz AngG.
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