JudikaturOLG Innsbruck

13Ra14/24t – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
16. Mai 2024

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats (§ 11a Abs 2 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, Geschäftsführer in **, **straße B*, vertreten durch ****, gegen die beklagte Partei C* , geb am **, Unternehmerin in **, **/B*, vertreten durch ****, wegen EUR 5.772,41 s.Ng., über den als Rekurs aufzufassenden Teil der Berufung der beklagten Partei ON 34 gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.11.2023, 33 Cga 34/22i 32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem als Rekurs gegen den Beschluss vom 20.11.2023, 33 Cga 34/22i 32, aufzufassenden Teil der Berufung ON 34 wird dahin F o l g e gegeben, dass der bekämpfte Berichtigungsbeschluss wie folgt abgeändert wird:

„Der Berichtigungsantrag, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird a b g e w i e s e n .“

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.

Text

Begründung:

Die Beklagte gründete im Dezember 2021 gemeinsam mit ihrem Ehegatten D* das nicht protokollierte Taxiunternehmen „E*“. Da keiner der beiden genannten über eine Taxikonzession verfügte, sollte der Kläger als gewerberechtlicher Geschäftsführer seine eigene Taxikonzession dem Unternehmen zur Verfügung stellen. Die Gewerbeberechtigung mit dem Kläger als gewerberechtlichem Geschäftsführer erteilte die Bezirkshauptmannschaft F* mit Rechtswirksamkeit seit 15.12.2021 durch Verständigung vom 15.12.2021, GISA-Zahl: 801 34330616, an die Beklagte.

Das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten begann mit 10.12.2021. Auf dieses findet der Kollektivvertrag für Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) Anwendung.

Die Beklagte hat an den Kläger einen Teilbetrag von EUR 560,21 netto und einen weiteren Teilbetrag von EUR 762,92 netto geleistet.

In diesen Grundzügen ist der Sachverhalt im Rekursverfahren unstrittig.

Mit der am 10.5.2022 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrte der Kläger EUR 5.772,41 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung. Er brachte dazu zusammengefasst vor, er sei bei der Beklagten ab 10.12.2021 als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt gewesen und zwischen 18. und 20.1.2022 terminwidrig zum Ende Jänner 2022 gekündigt worden. Unter Berücksichtigung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist ergebe sich jedoch das Ende des Dienstverhältnisses mit 15.3.2022.

Im Dienstverhältnis sei ein dem kollektivvertraglichen Mindestlohn für 20 Wochenstunden entsprechendes Bruttoentgelt von EUR 1.413,-- vereinbart worden. Der Kläger könne daher folgende seit dem 24.3.2022 zur Zahlung fällige Ansprüche stellen:

Lohn-Gehaltsabrechnung 12/21 netto EUR 1.010,39

Lohn-Gehaltsabrechnung 01/22 netto EUR 1.178,34

Lohn-Gehaltsabrechnung 02/22 netto EUR 1.178,34

Lohn-Gehaltsabrechnung 03/22 netto EUR 1.081,21

abzüglich Zahlung 12/21 - EUR    560,21

abzüglich Zahlung 01/22 - EUR    763,92

gesamt sohin EUR 5.772,41

Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, das Arbeitsverhältnis sei zum 31.1.2022 einvernehmlich und nicht durch Arbeitgeberkündigung aufgelöst worden. Der Kläger sei zwar im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt worden, habe aber diese vereinbarte Arbeitsleistung nicht erfüllt. Seinen tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen gemäß seien dem Kläger im Dezember EUR 560,21 und im Jänner EUR 763,92 jeweils netto bezahlt worden.

Nach Erhalt des Dezemberlohns 2021 habe der Beklagte eine Minderentlohnung reklamiert und EUR 1.080,-- monatlich gefordert. Er sei aber im Gegenzug nicht dazu bereit gewesen, die dementsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Als ihm die Beklagte nicht mehr bezahlen wollte, habe er mitgeteilt, die Konzession nicht mehr bereitzustellen. Schließlich hätten sich die Streitteile darauf geeinigt, dass der Kläger seine Konzession noch bis Ende Jänner 2022 zur Verfügung stelle und das Arbeitsverhältnis mit diesem Termin (31.1.2022) ende. Der Kläger selbst habe auf eine schnellstmögliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gedrängt, weil er seine Konzession nicht weiterhin zur Verfügung stellen habe wollen. Als die Beklagte am 24.1.2022 über eine neue Konzession verfügt habe, sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am selben Tag veranlasst worden.

Mit dem (angefochtenen) Urteil vom 10.3.2023 , 33 Cga 34/22i 25, verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Leistung von EUR 5.772,41 s.Ng. (und der mit EUR 1.667,-- bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz).

Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde (ON 25 S 3 f):

„Das Taxiunternehmen „E*“ der Beklagten wurde faktisch von ihrem Ehegatten D* allein geleitet, der auch sämtliche Gespräche mit dem Kläger führte. Die Beklagte selbst war in die Geschäftsführung des Taxiunternehmens nicht involviert.

D* und der Kläger einigten sich darauf, dass der Kläger als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Taxiunternehmen der Beklagten fungieren und für eine Tätigkeit im Ausmaß von 20-Stunden pro Woche bezahlt werden sollte. D* ging es dabei hauptsächlich darum, dass dem Taxiunternehmen aufgrund der Bereitschaft des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu arbeiten, die Konzession erteilt werden würde.

Der Kläger war zuvor bereits seit 2013 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einem anderen Unternehmen tätig.

Es kann nicht festgestellt werden, ob beim Gespräch zwischen D* und dem Kläger über die konkrete Entlohnung des Klägers gesprochen wurde. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger und D* sich über die Höhe des Gehalts des Klägers einig wurden oder ob sie diesbezüglich übereinstimmende Vorstellungen hatten.

Ab 10.12.2021 stand der Kläger unter der Woche jeden Tag vier Stunden lang für das Unternehmen der Beklagten bereit. Er hielt sich in seinem zuhause eingerichteten Büro auf und wartete darauf, von D* kontaktiert zu werden. Er war in dieser Zeit leistungsbereit.

Am 7. oder 8.1.2022 bekam der Kläger seinen ersten Lohnzettel, aus dem sich ergab, dass er für den Monat Dezember 2021 EUR 560,21 netto (EUR 660,-- brutto) erhalten werde. Am 10.2.2022 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und D*, da dem Kläger dieses Gehalt zu gering war. Der Kläger forderte einen Betrag von EUR 1.080,-- netto monatlich. D* erklärte dem Kläger, dass er einen solchen Betrag nicht bezahlen könne, woraufhin der Kläger sagte, dass er in diesem Fall „seine Konzession zurückziehe“. Gleichzeitig merkte der Kläger an, dass es einen Kollektivvertrag gebe und D* die dort genannte Kündigungsfrist einzuhalten habe. D* erwiderte, er werde den Kläger in diesem Fall Ende Jänner 2022 abmelden. Der Kläger stimmte einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu.

Am 24.1.2022 teilte D* seinem Buchhalter mit, dass er den Kläger abmelden solle.

Der Kläger stand D* weiterhin vier Stunden am Tag zur Verfügung und wartete in seinem Büro auf Arbeitsaufträge.

Für den Monat Jänner 2022 erhielt der Kläger EUR 763,92 netto (EUR 900,-- brutto).

Ende Jänner 2022 kontaktierte der Kläger D* telefonisch, um sich wegen seiner Abmeldung zu erkundigen, wobei nicht feststellbar ist, ob er fragte, ob er abgemeldet werde oder ob er bereits abgemeldet sei.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger im Februar 2022 bereits eine neue Arbeitsstelle hatte.“

In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die beiderseitigen Parteienerklärungen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses objektiv so zu verstehen seien (§ 914 ABGB), dass der Kläger für die vereinbarte 20 Stunden-Woche das kollektivvertragliche Mindestentgelt erhalten sollte.

Die festgestellte Äußerung des Klägers, er werde seine Konzession zurückziehen, wenn er nicht das von ihm verlangte Entgelt erhalte, sei objektiv nicht als Zustimmung zu einer Kündigung und damit allenfalls einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu werten. Demgegenüber stelle die Äußerung des Ehegatten der Beklagten eine einseitige Kündigung des Klägers zum Ablauf/Ende Jänner 2022 dar. In der faktisch gewährten Kündigungsfrist finde die sechswöchige gesetzliche Kündigungsfrist des § 20 Abs 2 AngG keine Deckung. Ausgehend von Art XI. des Kollektivvertrags Personenbeförderung mit PKW (Taxi) könne die Kündigungsfrist im Sinn des § 20 Abs 3 AngG am 15. oder am Letzten eines jeden Kalendermonats enden. Unter Einhaltung der 6-wöchigen gesetzlichen Kündigungsfrist habe daher das Arbeitsverhältnis des Klägers mit 15.3.2022 geendet. Dem Kläger stehe somit das Gehalt laut Kollektivvertrag bis zu diesem Termin zu. Da die Forderung des Klägers der Höhe nach von der Beklagten nicht substanziiert bestritten worden sei (§ 267 ZPO), sei dem Klagebegehren (Anm des Rekursgerichts: in dem wie erwähnt die dort erwähnten Teilzahlungen von 12/2021 [EUR 560,21] und 01/22 [EUR 763,92] zwar betraglich ausgewiesen, aber nicht rechnerisch richtig berücksichtigt wurden) stattzugeben. Der Zinsenzuspruch orientiere sich an der Klagszustellung 19.5.2022 (ON 25 S 8 f).

Gegen diese Entscheidung richtete sich die (fristgerechte) Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsabweisung abzuändern (ON 27 S 3).

In seiner (rechtzeitigen) Berufungsbeantwortung beantragte der Kläger , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 29 S 5), und begehrte er überdies die Berichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung dahin, dass – unter rechnerisch richtiger Berücksichtigung der schon in der Klage erwähnten beiden Teilzahlungen 12/21 und 01/22 – die Beklagte dazu verpflichtet werde, dem Kläger EUR 3.124,15 s.Ng. zu leisten (ON 29 S 5 und S 3).

Nachdem das Erstgericht die Akten elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt hatte, trug der Berufungssenat dem Erstgericht mit Beschluss vom 25.10.2023, 13 Ra 35/23d (ON 31 der Akten), auf, über den Urteilsberichtigungsantrag zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 20.11.2023 , 33 Cga 34/22i 32 , berichtigte das Erstgericht die bekämpfte Entscheidung im Spruch dahin, dass der dem Kläger zuerkannte Betrag von EUR 5.772,41 auf EUR 3.124,15 reduziert werde, und verwies zur Begründung auf die nicht rechnerisch richtig berücksichtigten Teilzahlungen (ON 32). Dieser Beschluss wurde beiden Parteienvertretern am 29.11.2023 zugestellt.

In der durch Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist erhob die Beklagte gegen „das Urteil des LG Feldkirch vom 10.3.2023 samt berichtigtem Spruch“ und (erstmalig) dessen Kostenpunkt eine (von der ersten) inhaltlich abweichende zweite „Berufung“ – implizit auch einen Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss – aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, „das angefochtene Urteil samt Berichtigungsbeschluss“ im Sinn einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt; in eventu die Abänderung der Kostenentscheidung dahin begehrt, dass dem Kläger keine Prozesskosten zuerkannt werden, sondern der Beklagten die ihren (ON 34 S 5 f).

Nachdem das Erstgericht – nach Zustellung berichtigter Ausfertigungen an die Parteien am 2.1.2024 (ON 35) – die Akten neuerlich elektronisch dem Berufungsgericht übermittelt hatte, trug dieses dem Erstgericht mit Beschluss vom 8.1.2024, 13 Ra 35/23d 2, auf, die zweite Berufung der Beklagten der Klägerin mit dem Beisatz zuzustellen, dass dieser die Einbringung einer zweiten Berufungsbeantwortung freigestellt werde (ON 37).

Mit der (ebenfalls fristgerechten) zweiten Berufungsbeantwortung vom (Datum des Einlangens beim Erstgericht) 17.1.2024 beantragt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Der implizite Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss wurde nicht erwähnt und nicht beantwortet (ON 39).

Am 19.1.2024 langte beim Erstgericht eine (dritte) Berufung der Beklagten ein, die inhaltlich eine Zusammenfassung der ersten beiden Berufungen darstellt (ON 40) und in der die Beklagte beantragt, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch hier ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag deponiert; in eventu der Zuspruch der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz an die Beklagte verlangt (ON 40 S 4 f).

Rechtliche Beurteilung

1.: Zum Vorliegen eines Rekurses gegen die Urteilsberichtigung ON 32:

1.1.: Eine unzureichende oder unrichtige Benennung eines Rechtsmittels (8 Ob 56/19x ErwGr II. 3. 5.; RIS Justiz RS0041859) oder von Rechtsmittelgründen steht gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 84 Abs 2 letzter Satz ZPO einer meritorischen Erledigung des (richtigen) Rechtsmittels dann nicht im Weg, wenn das Begehren ausreichend deutlich erkennbar ist. Es reicht aus, wenn das Begehren, ein bestimmtes anderes Rechtsmittel zu erheben (RIS Justiz RS0036404), oder wenn sich die Gründe für die Inanspruchnahme eines anderen Rechtsmittelgrunds (6 Ob 177/15w ErwGr 2. mzwH; OLG Innsbruck zB 3 R 93/21g ErwGr B.c.) insgesamt hinreichend deutlich aus dem Rechtsmittelvorbringen ergeben. Allerdings gehen alle dadurch entstehenden Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (9 ObA 99/20d ErwGr 2.; 2 Ob 41/16t; 6 Ob 177/15w ErwGr 2.; 9 Ob 89/14z ErwGr 2.; 6 Ob 38/10x; RIS Justiz RS0041761; RS0041768; RS0041911 [T1]).

1.2.: Ihre Eingabe ON 34 hat die Beklagte als „Berufung“ bezeichnet (zB S 1 und 2). Dort wird aber unter anderem vorgetragen: „Der ausgewiesenen Vertreterin wurde die Berufungsbeantwortung des Klägers samt Berichtigungsantrag überhaupt nicht übermittelt, sodass sie erst im Beschluss des OLG Innsbruck vom 25.10.2023 über einen Berichtigungsantrag gelesen hat.

Gegen das Urteil des LG Feldkirch vom 10.3.2023 und „dem“ Beschluss vom 20.11.2023 mit dem berichtigten Spruch erhebt die Beklagte fristgerecht Berufung: „[…] Das Erstgericht hat über einen Urteilsberichtigungsantrag des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung entschieden, indem das Erstgericht den Spruch auf EUR 3.124,15 berichtigt hat. In seiner Begründung führt das Erstgericht an, dass Fehler des Gerichtes, nicht aber Fehler der Partei berichtigt werden können. Eine Berichtigung erfolgte zu Unrecht, da es sich um einen Fehler des Klägers handelte. […] Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht möge der Berufung des Beklagten Folge geben und

1.3.: Überdies wurde diese Eingabe (ON 34) binnen 14 Tagen nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ON 32 (am 29.11.2023 [Zustellnachweise zur Verfügung ON 33 im elektronischen Akt]) eingebracht, sodass die am 12.12.2023 erstattete Eingabe am vorletzten Tag der 14 tägigen Rekursfrist beim Erstgericht einlangte. Gemeinsam mit einer Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses ON 32 wurde den Parteien nur der Rückleitungsbeschluss des OLG Innsbruck vom 25.10.2023, 13 Ra 35/23d (ON 31 der Akten), zugestellt (Zustellnachweise). Es bestand also für die Beklagte kein Anlass dazu, gegen den Berichtigungsbeschluss (die Rückleitungsverfügung war unanfechtbar) innerhalb der durch die erwähnte Zustellung ausgelösten 14 tägigen Rechtsmittelfrist bereits eine „Berufung“ einzubringen, wenn sie nicht zumindest gleichzeitig auch den Berichtigungsbeschluss ON 32 bekämpfen wollte, wie sich das insbesondere aus der zitierten Formulierung „eine Berichtigung erfolgte zu Unrecht“ in ON 34 S 2 letzter Absatz eindeutig ergibt. Auch in der Anfechtungserklärung und im Rechtsmittelantrag – obwohl für einen Rekurs ein Rechtsmittelantrag nicht zwingend erforderlich ist (weil abgesehen vom Kostenrekursverfahren nur erkennbar sein muss, inwieweit der Rechtsmittelwerber sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet [RIS Justiz RS0006674; G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO ON [2023] § 514 Rz 15]) – ergibt sich, dass die Beklagte auch den Berichtigungsbeschluss anfechten (arg.: „und den Beschluss vom 20.11.2023 mit dem berichtigten Spruch“ [ON 34 S 2 erster Absatz]) und abgeändert wissen wollte (arg.: „1. das angefochtene Urteil samt Berichtigungsbeschluss abändern“ [ON 34 S 5 drittletzter Absatz]).

1.4.: Nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung ist daher die „Berufung“ der Beklagten ON 34 jedenfalls aufgrund der wiedergegebenen Rechtsmittelausführungen auch als (impliziter) Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss ON 32 aufzufassen.

1.5.: Ein Beschluss, mit dem die Berichtigung angeordnet wird, kann selbstständig mit Rekurs angefochten werden ( Werderitsch in Kodek/Oberhammer ZPO ON [2023] § 419 Rz 28).

1.6.: Es liegt daher ein impliziter und zulässiger Rekurs der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss ON 32 vor. Dieser Rekurs ist aus nachstehenden Erwägungen auch im Sinn des erkennbar gestellten Abänderungsantrags ( Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO ON [2023] § 467 Rz 22 mwH) berechtigt:

2.: Zur Berechtigung des impliziten Rekurses ON 34 im Sinn einer Abänderung des Berichtigungsbeschlusses:

2.1.: Gemäß § 419 Abs 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung im Berichtigungsverfahren nicht zwingend vorgesehen. Sie wird allerdings in bestimmten – hier mangels substanziierten Einwands der Beklagten in ON 34 nicht näher zu erörternden – Fällen als zweckmäßig angesehen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ III/2 [2018] § 419 Rz 11; Werderitsch in Kodek/Oberhammer ZPO ON [2023] § 419 Rz 24). Auch eine (schriftliche) Stellungnahmemöglichkeit wird in Literatur und Rechtsprechung nicht generell, sondern nur unter bestimmten Umständen bejaht: Vor einer amtswegigen Berichtigung wird die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit an die Parteien grundsätzlich abgelehnt (OLG Graz 24.11.2021, 5 R 87/21k, 122/21g ErwGr I.3.; LGZ Wien 23.1.2012, 43 R 613/11g, EFSlg 136.283). Auch im – wie hier – über Parteiantrag ausgelösten Berichtigungsverfahren wird die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit in der Literatur nur dann klar bejaht, wenn gegen eine stattgebende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, weil sonst – unter Umständen zu Unrecht – der Urteilsinhalt geändert werden könnte, ohne dass die betroffene Partei die Möglichkeit hätte, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen ( M. Bydlinski aaO § 419 Rz 11; dem wohl insoweit folgend LGZ Wien EFSlg 136.283, dessen konkreter Sachverhalt aber – soweit veröffentlicht – nicht vergleichbar war und daher dem vorher referierten Grundsatz nicht unterstellt wurde). Im Übrigen wird darauf abgestellt, ob selbst die Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit im Ergebnis keine für die Gegenpartei günstigere Entscheidung herbeiführen hätte können , verneinendenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen wird (OLG Linz 15.7.2004, 1 R 129/04b).

2.2.: Im vorliegenden Fall hatten die Parteien (ebenso wenig wie der arbeitsgerichtliche Senat im erstinstanzlichen Verfahren) den in der Klage unterlaufenen Rechenfehler (Addition statt richtig Subtraktion) und die damit bewirkte rechnerische Unschlüssigkeit (3 Ob 53/09d ErwGr I.; 8 Ob 183/02y; OLG Wien 25.9.2023, 3 R 25/23b ErwGr 3.4.) des Klagebegehrens auf Zahlung (die eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt: 2 Ob 119/18s ErwGr 1.; RIS Justiz RS0037532) nicht bemerkt und/oder thematisiert. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (5 Ob 118/23y ErwGr 1.; 8 Ob 22/22a ErwGr 4.; RIS Justiz RS0037780; RS0116144). Nur eine krasse Fehlbeurteilung könnte zB die Zulässigkeit der Revision begründen (RIS Justiz RS0037780 [T5]).

2.3.: Erstmalig im Berichtigungsantrag des Klägers ON 29 wurde rechtlich ein berichtigungsfähiger Mangel im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 419 Abs 1 ZPO unterstellt. Die Berichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (9 Ob 45/23t Rz 11; RIS Justiz RS0041418). Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden (RIS Justiz RS0041519), der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt (8 ObA 31/21y Rz 4; RIS Justiz RS0041489). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls (8 Ob 26/23s Rz 12). Die Urteilsberichtigung findet ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinn des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen; es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln (RIS Justiz RS0041489). Im Sinn des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohne weiters erkennbar ergeben . Es muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat. Handelt es sich um eine Unrichtigkeit des Spruchs der Entscheidung, so muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, dass der Spruch in diesem Punkt nicht dem Willen des Gerichts entsprochen hat (9 ObA 11/21i Rz 14). Eine Berichtigung einer Entscheidung ist also dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt (9 ObA 11/21i Rz 14; RIS Justiz RS0041362; vgl auch RIS Justiz RS0041519). Einer Berichtigung steht also hier die bereits zitierte Formulierung im unberichtigten Urteil vom 10.3.2023, 33 Cga 34/22i 25 (S 8 letzter Absatz), entgegen, wonach „die Forderung des Klägers der Höhe nach von der Beklagten nicht substanziiert bestritten wurde (§ 267 ZPO)“ , sodass „spruchgemäß zu entscheiden“ war, was zu einer Stattgebung des unrichtig durch Addition statt Subtraktion ermittelten Betrags von EUR 5.772,41 s.Ng. führte. Im konkreten Fall kann also auch aufgrund der (Sach)Entscheidungsbegründung des Erstgerichts, die im Ergebnis auf ein Tatsachengeständnis im Sinn des § 267 ZPO abhebt, nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit gesprochen werden, die aus dem Akt zum Zeitpunkt des Berichtigungsantrags ohne weiteres und deutlich ersichtlich gewesen wäre, in welchem Fall es in der Regel unter diesem Gesichtspunkt der Klarheit und Eindeutigkeit des zu berichtigenden Fehlers keiner Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit an die Beklagte bedurft hätte (vgl LGZ Wien EFSlg 136.283). Allerdings wurde der Beklagten keine Äußerungsmöglichkeit zu neuen Tatsachen und/oder Beweisergebnissen, sondern zu einer neuen rechtlichen Beurteilung des bisher unbeachteten aber seit der Klage bekannten Rechenfehlers entzogen. Unter den konkreten Umständen liegt daher kein Nichtigkeitsgrund im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 514 Abs 2, 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor (vgl 1 Ob 9/07s; 9 ObA 237/02x). Zum neuen rechtlichen Gesichtspunkt des vom Kläger behaupteten berichtigungsfähigen Fehlers hat sich die Beklagte ohnehin in ihrem impliziten Rekurs ON 34 – wie dargestellt ablehnend – geäußert. Damit ist sie auch aus nachfolgenden Gründen im Recht, was zur von der Beklagten sachlich erkennbar verlangten Abweisung des Berichtigungsantrags führt:

2.4.: Wie bereits oben zu 2.2. näher dargelegt beinhaltete das – dem Inhalt nach allseitig unbestrittene – Vorbringen des Klägers zu der ihm aufgrund terminwidriger Kündigung zustehenden Kündigungsentschädigung in den Monaten Dezember 2021 bis März 2023 einen Rechenfehler: Obwohl die beiden Teilzahlungen deutlich mit einem „Minus“ als Abzugsposten hervorgehoben wurden, hatte sie der Kläger irrtümlich addiert statt subtrahiert. Daraus resultierte ein rechtlich aus dem Klagebegehren nicht ableitbarer Betrag von EUR 5.772,41 statt rechnerisch richtig EUR 3.124,15. Damit lag eine rechnerische Unschlüssigkeit des Zahlungsbegehrens vor, die mit dem Kläger zwingend im Sinn eines Verbesserungsauftrags zu erörtern war (3 Ob 53/09d ErwGr I.; 8 Ob 183/02y; OLG Wien 25.9.2023, 3 R 25/23b ErwGr 3.4., RIS Textnummer EW 1397).

2.5.: Es mag sein, dass das Erstgericht diese rechnerische Unschlüssigkeit des Klagebegehrens – wie beide Verfahrensparteien – übersehen hatte. Dies führt aber nicht dazu, dass der Fehler des Klägers nun zu einem Gerichtsfehler wird, der jedenfalls berichtigbar wäre, sondern dass zumindest zusätzlich dazu ein Fehler des Klägers vorliegt, dessen Behebung das Erstgericht zwingend durch einen Verbesserungsversuch im Verfahren erster Instanz vor Schluss der Verhandlung und Urteilsschöpfung zu beheben versuchen hätte müssen, und insoweit ein Fehler des Erstgerichts (vgl OLG Linz 15.7.2004, 1 R 129/04b S 6) sowie im Beschluss ON 32 ein Fehler über den Rahmen des von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 419 Abs 1 ZPO eröffneten Rahmen des Berichtigungsverfahrens vorlag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht im unberichtigten Urteil vom 10.3.2023, 33 Cga 34/22i 25, ebenso wie in der diesem angehefteten berichtigten Ausfertigung vom 28.12.2023 (ON 25 S 8 letzter Absatz und S 18 letzter Absatz) eine zumindest missverständliche Formulierung verwendete: Das Erstgericht führt dort aus: „Da die Forderung des Klägers der Höhe nach von der Beklagten nicht substanziiert bestritten wurde (§ 267 ZPO) war spruchgemäß zu entscheiden“ . Dieses durch Zitat von § 267 ZPO offensichtlich unterstellte Tatsachenzugeständnis der Beklagten kann sich nun auf die Höhe der rechnerischen Einzelpositionen der 4 Monatsentgelte Dezember 2021 bis März 2022 und der beiden Teilzahlungen beziehen oder auch auf die unrichtige Berechnung, nämlich die aus den Forderungspositionen und den mit „Minus“ als Abzugspositionen gekennzeichneten Teilzahlungen rechnerisch nicht ableitbaren Zahlungsbetrag von EUR 5.772,41. Diese unschlüssige Begründungspassage hat das Erstgericht aber ebenso wenig berichtigt wie es eine Begründung für die (unverändert gebliebene) Kostenentscheidung oder eine Begründung dafür, warum es in seinen Augen eine Klagsabweisung im Umfang von (2 x EUR 1.324,13 =) EUR 2.648,26 durch den Berichtigungsbeschluss unterließ, angeführt hat. Auch diese Vorgangsweise spricht eher dafür, dass das Erstgericht jedenfalls im Zeitpunkt des Berichtigungsbeschlusses die Auffassung vertrat, das Klagebegehren resultiere von Anfang an aus einer unrichtigen Berechnung (Addition statt Subtraktion) und diese unrichtige Berechnung des Klägers, also diese rechnerische Unschlüssigkeit des Klagebegehrens könnte im Nachhinein ohne den zwingend vorgeschriebenen Verbesserungsversuch mit dem Kläger und ohne Erörterung des Rechenfehlers (der rechnerischen Unschlüssigkeit) mit dem Kläger behoben werden. Insgesamt zeigt sich also auch aus dem Inhalt des Berichtigungsbeschlusses, dass der Berichtigungsantrag nicht bewilligungsfähig ist.

2.6.: Daher war die bekämpfte Entscheidung mangels berichtigungsfähigen Fehlers im Sinn der im impliziten Rekurs beantragten Abweisung des Berichtigungsantrags des Klägers abzuändern.

2.7.: Für seinen erfolglosen Berichtigungsantrag steht dem Kläger kein Kostenersatz zu (§§ 2 Abs 1 ASGG, 40 ZPO).

3.: Verfahrensrechtliches:

3.1.: Die mit ihrem impliziten Rekurs erfolgreiche Beklagte hat in der Eingabe ON 34 keine Rekurskosten, sondern nur Kosten der Berufung verzeichnet. Eine Kostenentscheidung konnte daher entfallen.

3.2.: Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO erweist sich der weitere Rechtszug als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 526 Abs 1, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.

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