8ObA20/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch die DLA Piper Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.881,13 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2025, GZ 7 Ra 116/24s 20.1, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 2024, GZ 25 Cga 40/24v 15, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.492,86 EUR (darin 238,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war seit dem Jahr 2016 für das in Deutschland ansässige Unternehmen der Beklagten als Außendienstmitarbeiter für den Vertrieb von Fahrrädern in Österreich tätig. Er betreute dieses Gebiet von seinem Wohnort in Österreich aus und reiste nur alle paar Monate für Besprechungen zum Unternehmensstandort nach Deutschland. Wäre die Beklagte in Österreich ansässig, wäre der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anwendbar. Im schriftlichen Arbeitsvertrag wurde auf deutsche Rechtsvorschriften Bezug genommen und eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsletzten vereinbart. Am 18. 10. 2023 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31. 1. 2024.
[2] Der Kläger begehrt 19.881,13 EUR brutto sA. Das Dienstverhältnis unterliege nach Art 8 Abs 2 Rom I VO dem österreichischen Arbeitsrecht. Selbst für den Fall, dass die Anwendung deutschen Rechts vereinbart worden wäre, kämen nach dem Günstigkeitsprinzip in Art 8 Abs 1 Rom I VO die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts zur Anwendung. Darüber hinaus sei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte eine Eingriffsnorm im Sinn des Art 9 Rom I VO. Nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte wäre das Dienstverhältnis lediglich zum Ende des Quartals kündbar gewesen, sodass dem Kläger eine Kündigungsentschädigung gebühre. Zudem habe der Kläger nach § 3 Abs 2 LSD BG Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebühre, sodass die Beklagte auch die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen für die Jahre 2023 und 2024 schulde.
[3] Die Beklagte wendete ein, dass sie nicht in Österreich ansässig sei, sodass der Kollektivvertrag für Handelsangestellte nicht zur Anwendung gelange. Der Kläger sei über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt entlohnt worden, sodass er aus § 3 Abs 2 LSD BG keinen Anspruch auf kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen ableiten könne.
[4] Das Erstgericht sprach dem Kläger 17.891,26 EUR brutto sA zu und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren ab. Da der schriftliche Dienstvertrag auf deutsche Rechtsvorschriften Bezug nehme, sei von einer konkludenten Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts auszugehen. Nach dem Günstigkeitsprinzip des Art 8 Abs 1 Rom I VO gelange aber österreichisches Recht einschließlich des Kollektivvertrags für Handelsangestellte zur Anwendung, wonach ein Arbeitsvertrag nach dem fünften Dienstjahr nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Quartals beendet werden könne, sodass sich eine Kündigungsentschädigung von 17.891,26 EUR errechne. Ein Anspruch auf überkollektivvertragliche Entgelte könne aus § 3 Abs 2 LSD BG nicht abgeleitet werden, sodass der Kläger keine kollektivvertragliche Lohnerhöhung beanspruchen könne.
[5] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Da die Beklagte nicht in Österreich ansässig sei, unterliege das Arbeitsverhältnis nicht dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Eine Ausnahme bestehe nach § 3 Abs 2 LSD BG nur für kollektivvertragliche Mindestlöhne, nicht aber für Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Demnach müssten die kollektivvertraglichen Regelungen auch beim Günstigkeitsvergleich nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO außer Betracht bleiben. Kollektivverträge seien auch keine Eingriffsnormen im Sinn des Art 9 Rom I-VO.
[6]§ 20 Abs 2 AngG ermögliche eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartal, doch könne nach § 20 Abs 3 AngG vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Monatsletzten ende. Da der Arbeitsvertrag des Klägers eine solche Vereinbarung enthalte, sei die Kündigung nicht fristwidrig erfolgt. Ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV sei nicht ersichtlich, weil es mangels einer Harmonisierung der nationalen Vorschriften den Mitgliedstaaten überlassen bleibe, den Anwendungsbereich ihrer Rechtsvorschriften zu bestimmen, solange die dafür maßgeblichen Kriterien objektiv und nicht diskriminierend seien.
[7] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob Kollektivverträge in den Günstigkeitsvergleich nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO einzubeziehen und die kollektivvertraglichen Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Eingriffsnormen zu qualifizieren sind.
[8] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit welcher er eine Abänderung des Urteils des Berufungsgerichts dahin anstrebt, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kollektivverträgen im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[11] 1. Nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl muss nach Art 3 Abs 1 der Verordnung nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr strittig, dass eine schlüssige Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts erfolgte. Die Rechtswahl darf nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Mangels einer Rechtswahl unterliegt der Arbeitsvertrag nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO dem Recht des Staats, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Da der Kläger seine Arbeit als Außendienstmitarbeiter in Österreich leistete, wäre auf das Vertragsverhältnis mangels Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden.
[12] 2. Nach § 20 Abs 2 und 3 AngG kann der Arbei tgeber das Arbeits verhältnis nach dem vollendeten fünften Dienstjahr mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten lösen, wobei aber vereinbart werden kann, dass die Kündigungsfrist am Letzten eines Kalendermonats endet. Da im vorliegenden Fall eine solche Vereinbarung getroffen und eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten wurde, entsprach die Kündigung des Klägers zum Monatsletzten den Vorgaben des § 20 Abs 2 und 3 AngG.
[13] 3. Der Kläger beruft sich auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte, wonach eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das länger als fünf Jahre gedauert hat, nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderviertels möglich ist. Dem Kläger ist dahin zuzustimmen, dass nach ganz herrschender Auffassung auch kollektivvertragliche Regelungen in den Günstigkeitsvergleich nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO einzubeziehen sind ( Mankowski , Stillschweigende Rechtswahl, Günstigkeitsvergleich und Anknüpfung von Kündigungsschutzrecht im Internationalen Arbeitsrecht, IPRax 2015, 309 [313]; Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 Art 8 Rom I-VO Rz 81; Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3 Art 9 Rom I-VO Rz 12; Eckert/Dobrijević in Laimer , IPR Praxiskommentar [2024] Art 8 Rom I-VO Rz 14; Gerhartl , Anwendbarkeit des österreichischen Arbeitsrechts bei Auslandsbezug, RdW 2024 /97 [120] ua). Die Notwenigkeit der Einbeziehung kollektivvertraglicher Regelungen in den Günstigkeitsvergleich des Art 8 Abs 1 Rom I-VO ergibt sich schon aus dem Zweck der Regelung, die verhindern will, dass dem Arbeitnehmer durch die Rechtswahl der Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entzogen wird (ErwGr 35; EuGH C 152/20 und C 218/20 , Gruber Logistics , Rz 26). Eine Berücksichtigung von Kollektivverträgen im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nach Art 8 Abs 1 Rom I-VO setzt aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis ohne Rechtswahl dem jeweiligen Kollektivvertrag unterliegen würde. Unter keinen Umständen kann die Anwendung der kollisionsrechtlichen Vorschrift in Art 8 Abs 1 Rom I-VO nämlich dazu führen, dass der Arbeitnehmer Ansprüche erwirbt, die ihm nach der nationalen Rechtsordnung gar nicht zustehen.
[14]4. Für das österreichische Recht gilt, dass nach § 8 ArbVG grundsätzlich nur jene Arbeitgeber kollektivvertragsangehörig sind, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrags Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden. Eine Außenseiterwirkung ist in § 12 ArbVG nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitgeber vorgesehen. Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich unterliegen deshalb nur den gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch den kollektivvertraglichen Regelungen ( RS0119677 ; 8 ObA 55/24g ; Pfeil in Gahleitner / Mosler , Arbeitsverfassungsrecht 6 II [2020] § 8 ArbVG Rz 9; Reissner in Neumayr / Reissner , ZellKomm 3 § 8 ArbVG Rz 2). Auch die Beklagte, die keine Niederlassung in Österreich hat, ist daher nicht dem österreichischen Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterworfen. Da der Kläger sich selbst dann nicht auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte berufen könnte, wenn mangels Rechtswahl österreichisches Recht anwendbar wäre, sind die dort enthaltenen Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nach Art 8 Abs 1 Rom I VO nicht zu berücksichtigen.
[15]5. Nach § 3 Abs 2 LSD-BG hat ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, dessen Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich hat und nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Der Wortlaut des § 3 Abs 2 LSD-BG betrifft ausschließlich Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, nicht aber sonstige kollektivvertragliche Regelungen ( Wiesinger , Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts für Arbeitnehmer mit ständigem Arbeitsort in Österreich, deren Arbeitgeber keinen Sitz in Österreich haben, ASoK 2023, 38 [41]). Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die eingeführt wurde, um auch Arbeitnehmern von ausländischen Arbeitgebern das gesetzliche oder kollektivvertragliche Mindestentgelt zu garantieren und damit der Gefahr von Sozialdumping entgegenzuwirken (ErläutRV 1077 BlgNR 18. GP 14 ; RS0119677 ; Mair ,Mindestlohn und Gemeinschaftsrecht, JBl 2009, 86 [89]). Eine analoge Anwendung auf kollektivvertragliche Kündigungsvorschriften kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 2 Abs 3 LSD-BG auch im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern die Anwendung kollektivvertraglicher Vorschriften unter anderem über die Beendigung des Arbeitsvertrags ausdrücklich ausschließt, sodass keine planwidrige Lücke vorliegt. Im Übrigen wird die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der Kläger aus § 3 Abs 2 LSD-BG keinen Anspruch auf Lohnerhöhungen ableiten könne, die über das kollektivvertragliche Mindestentgelt hinausgehen, in der Revision nicht mehr bekämpft.
[16] 6. Der Kläger macht geltend, dass die Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrags für Handelsangestellte aufgrund des dahinterstehenden öffentlichen Interesses als Eingriffsnormen zu qualifizieren seien und deshalb jedenfalls anzuwenden wären. Nach Art 9 Abs 1 Rom I VO gelten die Regelungen der Verordnung nicht für solche zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Mit seinen allgemeinen Ausführungen im Zusammenhang mit der „Qualifizierung von Kollektivverträgen als Eingriffsnorm“ vermag der Kläger schon nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausformung konkreter Vorschriften über Kündigungsfristen und -termine die zuvor genannten Kriterien erfüllen soll.
[17] 7. Gegen eine Beschränkung der kollektivvertraglichen Kündigungsvorschriften auf Arbeitsverhältnisse zu inländischen Arbeitgebern bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken: Eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nachArt 45 AEUV durch eine erleichterte Kündigung könnte nur in einer Behinderung des Zuzugs oder Wegzugs liegen , zumal eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich ist (so auch Niksova , Anwendung des österreichischen allgemeinen Kündigungsschutzes bei im Ausland gelegenem Betrieb? JAS 2020, 311 [32 7 f ]). Allerdings verneint der EuGH eine solche Beeinträchtigung, wenn sie auf Umständen beruht, die zu ungewiss und zu indirekt sind (EuGH C-437/17, G emeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH , Rn 40). Dies gilt insbesondere für Vorschriften, die erst im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses relevant werden (zum Verlust der Abfertigung EuGH C-190/98, Graf , Rn 24). Der Oberste G erichtshof hat deshalb erst jüngst zu9 ObA 94/24z ausgesprochen, dass der Umstand, dass der Kündigungsschutz nach den §§ 105 Abs 3–7, 107 ArbVG auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen in Österreich gelegenen Betrieb voraussetzt, keinen Verstoß gegen Art 45 AEUV begründet. Auch dass kollektivvertragliche Vorschriften über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur für inländische Arbeitgeber verbindlich sind, während ausländische Arbeitgeber nur den gesetzlichen Vorschriften unterliegen, bedeutet demnach keinen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für eine Vorlage an den EuGH besteht daher keine Veranlassung.
[18] 8 . Die Kostenentscheidung beruhtauf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von19 % zuzusprechen (RS0114955 [T12, T18]).