RS0099419 – OGH Rechtssatz
Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen.
Der kritisch-psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen.
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