Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. Februar 2014, GZ 17 Hv 98/13g 46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (1) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. Februar 2012 in G***** Michaela P*****
(1) durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihre Brust mit seiner Hand erfasste und zudrückte,
(2) mit Gewalt, indem er sie von hinten erfasste, an sich drückte und trotz ihrer Gegenwehr mit einer Hand auf ihre Vagina griff, daran rieb und mit einem Finger in diese eindrang, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Soweit die gegen den Schuldspruch 2 gerichtete Beschwerde eine Begründung für die dem Angeklagten attestierte Unglaubwürdigkeit vermisst, geht sie daran vorbei, dass der zu einer solchen Überzeugung führende kritisch-psychologische Vorgang einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (vgl RIS Justiz RS0099419).
Der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider musste sich das Schöffengericht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht mit sämtlichen Details der erörterten (US 4), aber als unglaubwürdig verworfenen Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen.
Indem der Beschwerdeführer darüber spekuliert, dass das Tatopfer den erlebten Sachverhalt mit einem traumatisierenden Ereignis aus der Vergangenheit verwechselt haben könnte, bekämpft er bloß unzulässig die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 5) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Zu der auch den Schuldspruch 1 betreffenden Kritik an unterbliebener Begründung für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten gilt das eingangs Gesagte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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