15Os63/25s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Artner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 11. März 2025, GZ 13 Hv 78/24v 40.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) sowie (richtig:) mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB und eines Vergehens nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (II.; vgl US 7) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ zwischen 1. August und 1. Dezember 2021 S* D* mit Gewalt zum Beischlaf genötigt, indem er sie an den Handgelenken festhielt, ihre Oberschenkel auseinander drückte und sie gegen ihren Widerstand mit seinem Penis vaginal penetrierte;
II./ ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum 7. April 2024 Abbildungen oder Darstellungen einer geschlechtlichen Handlung an mündigen und unmündigen minderjährigen Personen oder mündigen und unmündigen Personen an sich selbst oder an anderen Personen sowie der Genitalien oder der Schamgegend mündiger und unmündiger Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, besessen, indem er diese speicherte und bei sich zu Hause verwahrte, nämlich
1./ gespeichert auf seinem Notebook zumindest sechs Bild und Videodateien, welche Detailaufnahmen der Schamgegend und sexuelle Missbrauchshandlungen von bzw an unmündigen und mündigen minderjährigen Personen darstellten;
2./ gespeichert auf seiner externen Festplatte zwei Bilddateien, welche Detailaufnahmen der Schamgegend von unmündigen minderjährigen Personen darstellten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu II./ des Schuldspruchs hat das Schöffengericht bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen (vgl US 13 ff). D em Beschwerdeeinwand zuwider war das Erstgericht dabei – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht gehalten, sich mit allen Details derselben Verantwortung des Angeklagten auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0098377 [T25]).
[5] Die Entscheidungsgründe sind – entgegen der weiteren Mängelrüge – auch nicht mit Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) behaftet. Das Erstgericht hat nämlich die Aussagen der als Zeugen vernommenen Eltern des Opfers C* und N* D* bei den Erwägungen, wonach diese übereinstimmend a ngaben, dass N* D* das Tagebuch ihrer Tochter angesehen und bemerkt habe, dass diese über einen Kuss mit dem Angeklagten im Jahr 2021 geschrieben habe und im Anschluss daran einige Seiten herausgerissen waren, keineswegs falsch zitiert (vgl ON 40.6, 34 und 44).
[6] Der kritisch psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung sowohl nach Z 5 als auch nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS Justiz RS0099419). Dies verkennt die zu I./ des Schuldspruchs ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a), welche im Ergebnis die Glaubwürdigkeit der Zeugen S*, C* und N* D* erschüttern möchte. S ie weist darauf hin, dass das Opfer bei der kontradiktorischen Vernehmung angegeben habe, zum Tatzeitpunkt bloß 13 Jahre alt gewesen zu sein (vgl jedoch US 6, wonach das Erstgericht annahm, dass das Opfer zur Tatzeit das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte). Weiters hätte d er Zeuge C* D* angegeben, dass das Opfer im Tagebuch über den gegenständlichen Vorfall geschrieben habe, was in Widerspruch zur Aussage der N* D* stehe (vgl jedoch ON 40.6, 33 f, wonach der Zeuge aussagte, sie habe nicht über Details des Vorfalls geschrieben, aber „über diesen Tag ... also über diesen Abend“). Damit gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285dAbs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.