Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.11.2025, GZ **-27, nach der am 14.4.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA in Mag. a Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Peter Bergt öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe und der Berufung der Staatsanwaltschaft wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche t e i l w e i s e Folge gegeben und der Zuspruch an die Privatbeteiligte B* GmbH auf EUR 4.162, 41 herabgesetzt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 24.10.2023 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der B* GmbH dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automations- unterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusste und Daten unrechtmäßig eingab, indem er die Daten der von einem unbekannten Täter im Juni 2022 entfremdeten C*-Tankkarte der B* GmbH mit der Nummer ** über seinen Zugang zum SelfCare Portal der D* GmbH eingab, damit über die auf seinen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ** registrierte GO-Box die im Zeitraum 24.10.2023 bis 19.12.2023 jeweils angefallenen Mautgebühren in Höhe von insgesamt EUR 4.519,65 von dem auf der C*-Tankkarte hinterlegten Konto der B* GmbH abgebucht wurden.
Hiefür wurde er unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 148a Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrags von EUR 4.162,51 an die Privatbeteiligte B* GmbH binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verteidiger (ON 24) und zusätzlich vom Angeklagten (ON 25) jeweils rechtzeitig angemeldete und schriftlich fristgerecht ebenfalls sowohl vom Angeklagten am 19.12.2025 (ON 29) als auch vom Verteidiger am 29.12.2025 (ON 31) ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche. Die Berufungen zielen darauf ab, das angefochtene Urteil, allenfalls nach Beweiswiederholung, aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen sowie das Adhäsionserkenntnis aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, in eventu den Zuspruch betragsmäßig richtigzustellen. Auch die Staatsanwaltschaft meldete sogleich nach Urteilsverkündung Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 26, 6) und führte das Rechtsmittel innerhalb vierwöchiger Frist nach Urteilszustellung schriftlich aus. Die Berufung mündet in den Antrag, die Geldstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 28).
Der Angeklagte beantragte in seiner Gegenausführung, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 31.2, 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen zur Berufung des Angeklagten (ON 32), die Privatbeteiligte machte von ihrem diesbezüglichen Recht keinen Gebrauch.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten lediglich dahin Folge zu geben sein werde, dass der Privatbeteiligtenzuspruch um 10 Eurocent zu reduzieren sei. Im Übrigen sei der Berufung nicht Folge zu geben, allenfalls jedoch der auf eine strengere Strafe abzielenden Berufung der Staatsanwaltschaft.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:
Vorab ist festzuhalten, dass als Berufungsausführung nur eine einzige Schrift beachtlich ist, ungeachtet der Zulässigkeit von Neuerungen in einem allfälligen Gerichtstag (siehe Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 294 Rz 5 mwN auf dessen Kommentierung § 467 StPO wegen inhaltsgleicher Formulierung verweist). In dieser oder bei der Anmeldung der Berufung sind die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen. Maßgeblich ist dabei die zuerst bei Gericht eingelangte Rechtsmittelausführung (RIS-Justiz RS0100170; Ratz aaO § 285 Rz 7, vgl auch OLG Wien, 19 Bs 104/23t). Infolge Zuvorkommens des Angeklagten ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft die vom Verteidiger eingebrachte Berufung wegen Nichtigkeit daher nicht zu beachten.
Der Angeklagte macht in seiner Nichtigkeitsberufung nominell keinen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend, bringt jedoch vor, dass sein „schlüssiges Vorbringen“ vernachlässigt worden sei und dem Erstgericht auch unbekannt sei, wie er in den Besitz dieser Karte (C*-Karte mit der Endnummer **) gelangt sei, diese entfremdet und vorsätzlich verwendet habe und dahingehend keine Ermittlungen erfolgt seien. Damit behauptet der Angeklagte offenbar Begründungsdefizite im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO. Dem Berufungsvorbringen ist allerdings zu erwidern, dass die Frage, wie der Angeklagte in den Besitz der inkriminierten C*-Karte gelangt ist, keine Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt, nur solche aber Gegenstand der Mängelrüge sind (RIS-Justiz RS0117499). Für die Schuldfrage maßgeblich ist allein der Umstand, dass der Angeklagte die Kartendaten (hier zudem unrechtmäßig) eingegeben hat. Die hiezu getroffene Feststellung (vgl US 5 zweiter Absatz), wonach die Daten am 24.10.2023 vom Angeklagten unrechtmäßig und ohne Erlaubnis der B* GmbH eingegeben worden sind, begründete das Erstgericht jedoch mängelfrei vor allem mit den Angaben der als glaubwürdig erachteten Zeugen.
Der vom Erstgericht vorgenommene Schluss von dem vom Angeklagten nach außen hin gezeigten Verhalten auf das diesem Verhalten zugrundeliegende Wissen und Wollen ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Das Erstgericht hat sich daher entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinandergesetzt (US 6ff), erachtete jedoch dessen leugnende Verantwortung als unglaubwürdig. Mit der weiteren Kritik an den Feststellungen nach Art einer Schuldberufung verfehlt die Mängelrüge deren Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099419 [insb T3]), ebenso wenig ist der ins Treffen geführte Zweifelsgrundsatz Gegenstand der Mängelrüge (vgl RIS-Justiz RS0099563 und RS0102162).
Den Schuldberufungen des Angeklagten sowie seines Verteidiger gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den vernommenen Zeugen E* und F* (beide in ON 18) sowie G* (in ON 26) einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer darauf aufbauenden und auf alle erheblichen in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht folgte, sondern den Zeugen Glaubwürdigkeit zuerkannte, dies insbesondere auch untermauert durch die von diesen vorgelegten Unterlagen (ON 18.1 bis 18.8).
Dem Berufungsvorbringen, wonach die Verurteilung nicht auf einer individualisierten Täterzuordnung, sondern auf einer Plausibilitätsannahme beruhe, ist zu entgegnen, dass das Erstgericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte selbst am 24.10.2023 hinsichtlich seiner GO-Box eine Änderung des Zahlungsmittels auf die inkriminierte C*-Karte mit der Endnummer ** vorgenommen habe, stichhaltig begründet und sich insbesondere auch mit den leugnenden Dispositionen des Angeklagten auseinandergesetzt hat. Dieser gab dazu an, er habe die Nummer jener Karte eingegeben, die ihm die C* geschickt habe (PS 3 in ON 18). Diese Verantwortung sah das Erstgericht jedoch durch die Aussagen des Zeugen G* (C*) widerlegt, der ausschloss, dass die Originalkarte mit der Endnummer ** in Verlust geraten sei und die C* deshalb ein Doppel der Karte mit derselben Nummer an den Angeklagte geschickt habe (PS 3 in ON 26). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angaben des Zeugen E* (D*) zu verweisen, wonach um in das Kunden-Online-Portal der D* zu gelangen, der Kunde lediglich eine Ansprechnummer sowie ein Passwort, nicht jedoch einen PIN-Code benötige und es somit nicht möglich sei, dass jemand anderer (ein Unbekannter) das Zahlungsmittel für LKW´s, die dem Angeklagten gehören, ändern könnte (PS 6 in ON 18). Ausgehend davon ist aus dem Umstand, dass von Seiten der D* nicht festgehalten wird, wer eine Änderung in Auftrag gegeben habe und daher mangels PIN-Eingabe ein unmittelbarer personenbezogener Zuordnungsnachweis fehle, für den Angeklagten nichts gewonnen.
In Zusammenschau damit, dass die inkriminierte C*-Karte der Firma B* GmbH auf unbekannte Art und Weise abhanden gekommen ist und die von dieser veranlasste Sperrung der Karte lediglich verhinderte, dass damit an Tankstellen für Betankungen bezahlt werden konnte, ist das Berufungsvorbringen des Angeklagten, wonach aufgrund dessen eine Zahlung für Mautgebühren nicht möglich gewesen sei, in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zum einen nicht glaubwürdig und zum anderen durch die erfolgten Abbuchungen von Mautgebühren entkräftet. Insofern auch im Rahmen der Schuldberufung die Feststellung des Erstgerichts bekämpft wird, wonach nicht geklärt sei, wie der Angeklagte in den Besitz der gegenständlichen Karte gelangt sein soll, ist dem neuerlich zu erwidern, dass dies irrelevant ist, weil damit keine entscheidenden Tatsachen angesprochen werden, nur solche aber Gegenstand der Schuldberufung sind ( Ratz aaO § 464 Rz 8). Überdies ist für die Eingabe der Daten zur Änderung des hinterlegten Zahlungsmittels der tatsächliche Besitz der C*-Karte gar nicht notwendig, vielmehr genügt die bloße Kenntnis der auf einer solchen Karte angeführten Daten (vgl diesbezüglich die glaubwürdigen Angaben des Zeugen E*, wonach die notwendigen Daten beispielsweise auch auf einer alten Rechnung ablesbar seien [PS 5 in ON 18]). Das weitere Vorbringen, wonach die B* GmbH die inkriminierte Karte nie ordentlich und normgerecht verwendet habe, daher Sorgfaltspflichten des Unternehmens verletzt habe und die Karte lediglich auf PKW ausgestellt gewesen sei sowie eine Mauttransaktion mit der GO-Box für LKW aufgrund der Notwendigkeit telefonischer Freischaltung für diese nie vorgenommen werden hätte können betrifft ebenfalls nicht entscheidende Tatsachen und sind die dazu gemachten Ausführungen teils nicht nachvollziehbar.
Wenn der Berufungswerber den Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass dieser keine negative Beweisregel darstellt und das erkennende Gericht nicht verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336 [T1]).
Die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen ist mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten zur objektiven Tatseite nicht zu beanstanden und überzeugt in Anbetracht des festgestellten Tatgeschehens.
Damit hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite zu bleiben. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) war daher nicht erforderlich.
Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Der vom Erstgericht herangezogene besondere Strafzumessungsgrund trifft zu. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte führen unberücksichtigt gebliebene Strafzumessungsgründe ins Treffen, vielmehr wird jeweils kritisiert, dass die Strafe nicht schuld- und tatangemessen sei.
Ausgehend vom zutreffenden Strafzumessungsgrund sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB, wobei entgegen den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft der verursachte Schaden von EUR 4.519,65 noch nicht schulderhöhend an die Wertqualifikationsgrenze heranreicht, ist die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagessätzen der Berufung des Angeklagten zuwider nicht überhöht, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entgegen aber auch nicht zu milde. Vielmehr reflektiert die Sanktion das Tatunrecht sowie die Täterpersönlichkeit und wird präventiven Aspekten gerecht.
Der von der Berufung des Angeklagten geforderten weitergehenden bedingten Nachsicht der Geldstrafe kommt mit Blick auf den Zeitraum von knapp zwei Monaten, in welchem die Karte (bis zur endgültigen Sperre) zur Zahlung von Mautgebühren hinterlegt war, keine Berechtigung zu.
Durch die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem Mindestmaß von EUR 4,-- ist der Angeklagte nicht beschwert. Ausgehend von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten (US 3) ist eine Erhöhung aber nicht angezeigt.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Dieser zuwider tragen die unbedenklichen erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen zum vom Angeklagten rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden (US 5) den erfolgten Zuspruch an die Privatbeteiligte dem Grunde nach. Ausgehend davon ergibt sich bei Abzug des der B* GmbH von der C* gutgeschriebenen Betrags (EUR 357,24; vgl US 5 und ON 2.22.2.8, 6 sowie ON 18.1, 8) vom Gesamtschaden (EUR 4.519,65) ein Betrag von EUR 4.162,41 (vgl im Übrigen US 8), mit welchem sich die Privatbeteiligte auch dem Verfahren angeschlossen hat (vgl erneut ON 18.1, 8), weshalb in teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft der Zuspruch um 10 Euro-Cent zu reduzieren war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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