Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagtenwegen § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2024, GZ **-72.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, ferner in Anwesenheit der Verteidigerin Mag. Aliva Hassan, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 28. April 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch eine rechtskräftige Verurteilung des Mitangeklagten B* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene ägyptische Staatsangehörige A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurde er verpflichtet, der Privatbeteiligten Österreichische Gesundheitskasse 409,20 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs B./ hat A* am 20. Mai 2023 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde, eine Kieferprellung, einen abgebrochenen Zahn und einen wackelnden Zahn erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und die Provokation des Opfers.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 74), zu ON 85 fristgerecht ausgeführte Berufung des A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Die zunächst zu behandelnde ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9), auf Z 5 des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider, welche die Berücksichtigung einer nach der Urteilsverkündung getätigten Äußerung des Angeklagten kritisiert, ist der zur Überzeugung des Erstgerichts von der Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers führende kritischpsychologische Vorgang als solcher der Anfechtung nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (RIS-Justiz RS0106588, RS0099419, RS0099455 [T14]).
Die Schuldberufung erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt, unterzog doch der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er – nicht zuletzt durch den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und der vernommenen Zeugen – zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers sowie im Ergebnis den Ausführungen der Zeugin C*, soweit diese den Berufungswerber entlasten, die Glaubwürdigkeit versagte (US 5 ff). Nachvollziehbar begründete er, weshalb er zu der Ansicht kam, dass der Berufungswerber B* einen Faustschlag versetzt hatte, ohne zuvor von diesem angegriffen worden zu sein. Dabei konnte sich das Erstgericht nicht nur auf die Angaben des Mitangeklagten B* stützen, sondern auch auf die Ausführungen der Zeugen D* und E* (US 5 f). In nicht zu beanstandender Weise bezog das Erstgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Rechtsmittelwerbers dessen in wesentlichen Punkten inkonsistentes Aussageverhalten sowie sein aufbrausendes Auftreten in der Hauptverhandlung in seine Überlegungen ein (US 6).
Die erstgerichtliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatablauf begegnet sohin ebenso wenig Bedenken wie den daraus sowie aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleiteten beweiswürdigenden Erwägungen zur subjektiven Tatseite (US 7).
Indem die Schuldberufung sich letztlich darauf beschränkt, der schlüssigen Beweiswürdigung im Urteil - unter Ausblendung der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel - schlicht eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzustellen, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Da der Angeklagte in seinem Rechtsmittel sohin nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die ausführliche, lebensnahe und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist die Schuldberufung zu verwerfen.
Auch die Strafberufung verfehlt ihr Ziel, gelingt es doch dem Rechtsmittelwerber nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen. Ganz im Gegenteil sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsparameter dahin zu korrigieren, dass die als mildernd gewertete Provokation des Opfers nicht vorliegt. Eine Tatprovokation durch das Opfer kann sich zwar grundsätzlich mildernd auswirken ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 29), wenn allerdings die tatauslösenden Umstände geradezu der Norm gleichgelagerter Auseinandersetzungen entsprechen, so liegt eine Provokation durch das Tatopfer nicht vor ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 82). Fallbezogen versetzte der Berufungswerber B* nach einem kurzen Wortgefecht unvermittelt einen Faustschlag (US 4), weshalb von einer Provokation durch das Opfer keine Rede sein kann.
Ausgehend von der solcherart zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe als ohnehin mild bemessen und trägt auch dessen bislang ordentlichem Lebenswandel hinreichend Rechnung. Eine Reduktion der Sanktion kommt demnach nicht in Betracht.
Angesichts spezialpräventiver Überlegungen sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe trotz des bislang ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten nicht gegeben, zumal eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd wirkt und die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre Warnfunktion verfehlen würde.
Ebenso wenig ist der Privatbeteiligtenzuspruch zu beanstanden. Wie sich aus der Gegenausführung der Österreichischen Gesundheitskasse ergibt, musste diese aufgrund der tatkausalen Verletzungen Pflichtleistungen für den Versicherten in der Höhe von 409,20 Euro erbringen. Die durch die Tat verursachten und notwendigen Leistungen der Privatbeteiligten wurden in der Gegenausführung ausführlich wie auch schlüssig dargelegt und teils durch Nachweise untermauert. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen den Privatbeteiligtenzuspruch keine Bedenken.
Die vom Erstgericht verabsäumte Befragung des Rechtsmittelwerbers zu den privatrechtlichen Ansprüchen (§ 245 Abs 1a StPO) wurde vom Berufungsgericht nachgeholt (vgl Kirchbacher/Sadoghi in Fuchs/Ratz, WK StPO § 245 Rz 23).
Es ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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