JudikaturOGH

11Os164/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Dezember 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 2013, GZ 21 Hv 36/13k 8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S***** des Verbrechens des schweren Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Sommer 2000 und Sommer 2003 in Wien

1./ mit der am 25. September 1991 geborenen, mithin zum Tatzeitpunkt unmündigen, Lisa O***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er an ihren Schamlippen zupfte, ihren Körper an seinen erigierten Penis drückte und dazu ansetzte, sie mit dem Finger vaginal zu penetrieren;

2./ durch die zu 1./ geschilderte Tathandlung unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson an der minderjährigen Lisa O***** eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der eine logisch nachvollziehbare Begründung vermissenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der von den Tatrichtern vom gezeigten Verhalten auf das zugrundeliegende Wissen und Wollen des Michael S***** gezogene Schluss zulässig (RIS Justiz RS0116882, RS0098671).

Das Erstgericht setzte sich sowohl mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als auch mit den gegenteiligen, vom Schöffensenat für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin Lisa O***** auseinander (US 4 f).

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) diese Erwägungen kritisiert, bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0106588, RS0099419, RS0098390).

Dass es trotz mehrfacher Gelegenheiten lediglich zu einem Vorfall kam, bedurfte der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ebenso wenig einer gesonderten Erörterung wie die ins Treffen geführten Details der Aussage der Zeugin Lucineide P*****, die zum Tathergang keine Wahrnehmungen machen konnte (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der (angemeldeten) Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise