7Bs77/25k – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft wegen Strafe sowie des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Februar 2025, Hv*-99, sowie über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LLM, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Stütz, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Fuchs durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. Juli 2025
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe ersatzlos aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem (zu ergänzen) zweiten Strafsatz des § 91 Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 9. September 2023 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zumindest zwei weiteren Personen an einem Angriff mehrerer auf C* D* tätlich teilgenommen, indem sie C* D* gemeinschaftlich abwechselnd Faustschläge ins Gesicht versetzt und – nachdem C* D* zu Boden gefallen ist – Fußtritte gegen den Rücken- und Bauchbereich des am Boden liegenden C* D* versetzt haben, wobei der Angriff mehrerer auf C* D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine Schädelprellung und eine Rippenserienfraktur rechts (X bis XII) mit apikalem Pneu zur Folge hatte.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* B* verpflichtet, dem Privatbeteiligten C* D* gemäß § 369 Abs 1 StPO einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,00 binnen 14 Tage zu bezahlen.
Zudem wurde mit (nicht gesondert ausgefertigtem, siehe jedoch RIS-Justiz RS0126528, RS0101841; Danek/Mann in WK-StPO § 270 Rz 18/3 und Rz 50 mH) Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich zum einen die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, welche auf die Verhängung einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe abzielt, und zum anderen jene des Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO), Schuld und Strafe sowie gegen das Adhäsionserkenntnis, mit welcher er primär einen Freispruch, in eventu eine mildere Strafe und den Verweis des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg anstrebt. Die implizierte (§ 498 Abs 3 StPO) Beschwerde wendet sich gegen die Anordnung von Bewährungshilfe.
Nur die die Beschwerde ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten reklamierte Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) liegt nur vor, wenn das Gericht Feststellungen zu entscheidenden – also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgeblichen (RIS Justiz RS0106268) – Tatsachen getroffen hat, dabei aber (diesen Annahmen entgegenstehende) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS Justiz RS0098646). Warum etwa die aktenkundigen Lichtbilder Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten, macht die Berufung nicht klar (siehe aber RIS Justiz RS0116767). Auf die vom Zeugen E* gegenüber der Polizei getätigten Angaben ging das Erstgericht ohnedies ein (vgl US 5). Dabei verkennt der Angeklagte, dass das Erstgericht entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten war, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen (RIS Justiz RS0098778 [T9]) wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, und sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0098377). Insgesamt erschöpft sich die Nichtigkeitsberufung in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft in einem unter der Z 5 leg cit unzulässigen (vgl RIS-Justiz RS0099419) Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314).
Überzeugende Argumente gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung vermag der Angeklagte nicht vorzubringen. Das Erstgericht hat in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (US 3 bis 7) dargelegt, weshalb es die Verantwortung des Angeklagten, wonach er sich lediglich gegen einen Angriff des C* D* gewehrt habe und dieser sodann von mehreren Personen unterstützt worden wäre, als Schutzbehauptung wertete, und seinen Feststellungen die im Wesentlichen übereinstimmenden, einen Angriff des Angeklagten und zumindest zweier weiterer Personen gegen C* D* schildernden Aussagen des Opfers sowie der Zeugen F*, G* und H* I*, J*, K* und L* zugrunde legte.
Dabei ist zunächst zu beurteilen, dass es bei einem – wie hier – tumultartigen Geschehen (der Angeklagte sprach in der Hauptverhandlung von einem „kompletten Chaos“, ON 93, 4) in der Natur der Sache liegt, dass die einzelnen Aussagen in sich aber auch gegenüber anderen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufweisen und insbesondere auch nicht jeder Anwesende von seinem jeweiligen Standpunkt aus dieselben Wahrnehmungen haben konnte. Dazu kommt, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25ff).
Wenn daher der Angeklagte in seiner Berufung einzelne Aspekte der Aussage des Zeugen E* herausgreift, um ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen, ändert dies an der Einschätzung des Erstgerichts, welches dem Zeugen aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks besondere Glaubwürdigkeit attestierte, noch nichts. So ist etwa daraus, dass der Zeuge E* als Grund dafür, warum er gegenüber der Polizei nicht erwähnte, dass bei dem Vorfall seine Zahnprothese zu Bruch ging, seine jährlich zu beantragende Aufenthaltsbewilligung angab, während der Zeuge C* D* dies mit seinem Asylstatus begründete, noch nichts für den Standpunkt des Angeklagten zu gewinnen. Die Auffassung des Erstgerichts, demnach es nachvollziehbar erscheine, dass der Zeuge E* aufgrund seines ungeklärten Aufenthaltsstatus das Gefühl hatte, es sei für ihn besser, wenn er sich nicht als Opfer in den Vordergrund stelle, ist durchaus lebensnah. Wenn ferner der Angeklagte einen Widerspruch in der Aussage des Zeugen E* „Es war ein gegenseitiges Schlagen. Wer da zuerst angefangen hat, weiß ich nicht.“ zu den Angaben des Zeugen C* D* zu erblicken vermeint, ist ihm zu erwidern, dass der Zeuge E* seine Darstellung unmittelbar darauf insofern präzisiert, als er angibt, weder einen Tritt des C* D* gegen den Angeklagten noch sonstige Gewalt ausgehend von diesem gegen den Angeklagten gesehen zu haben (ON 98, 6).
Auch der Umstand, dass die Zeugen F*, H* I* und C* D* den Zeitpunkt, als letzterer die im Akt befindlichen Fotos gemacht hat, nicht übereinstimmend schildern, relativiert diese Einschätzung noch nicht. Vielmehr ist bei genauer Betrachtung der Bilder – der Angeklagte ist einmal mit T-Shirt und einmal mit nacktem Oberkörper abgebildet; die Örtlichkeit wurde aus verschiedenen Perspektiven fotografiert (vgl ON 6.2.4) – und unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin H* I* (welche letztlich die Fotos zeitlich nicht genau zuordnen konnte, vgl ON 93, 40ff), nicht auszuschließen, dass diese zu verschiedenen Zeitpunkten angefertigt wurden. Den Berufungsausführungen zuwider hat das Erstgericht auch nicht die dislozierte Feststellung getroffen, dass sich M* B* zur Tatzeit am Balkon befunden habe (US 6), sondern wird an dieser Stelle lediglich ihre Aussage vor Gericht wiedergegeben. Triftige Anhaltspunkte dafür, dass H* I* und C* D* ihre – im Übrigen äußerst lebensnahen – Schilderungen, M* B* habe versucht, den Angeklagten zurückzuhalten, erfunden haben sollten, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig erschließt sich dem Berufungsgericht, warum die Aussage der H* I*, der Angeklagte habe sich am nächsten Tag (also am 10. September 2023) bei ihrem Vater dafür entschuldigt, dass er seinem Sohn drei Rippen gebrochen habe, mit Blick auf die Tatsache, dass die Diagnose der Rippenserienfraktur erst am 10. September 2023, um 15:33 Uhr, erstellt worden sei, lebensfremd sein solle. Sofern der Angeklagte die Glaubhaftigkeit seiner Verantwortung mit den Lichtbildern zeigend Verletzungen des N* O* und des P* (ON 2.3.24) zu untermauern versucht, ist er darauf zu verweisen, dass ohnehin bereits das Erstgericht von einem dem hier inkriminierten Angriff vorangegangenen provokativen Verhalten des Zeugen C* D* ausgeht. Allfällige Verletzungen der Genannten ändern noch nichts an dem hier zugrunde liegenden Vorwurf. Mit Blick darauf, dass die im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Opfers und der Zeugen E* und H* I*, von denen das Erstgericht einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, auch in den Aussagen der Zeugen J*, K* und L* Deckung finden, vermögen diese Lichtbilder keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erzeugen. Zu den Zeugenaussagen von N* O* und M* B*, bleibt festzuhalten, dass diese zur Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen nichts beizutragen vermochten, zumal sie nach ihren eigenen Angaben nicht genau gesehen haben, was passiert ist (vgl etwa ON 98, 9 und 15). Wenn der Zeuge N* O* – erstmals in der Hauptverhandlung – ein Hinlaufen des Zeugen C* D* zu dem bei seinem Auto befindlichen Angeklagten schilderte (ON 98, 15 und 17), ist anzumerken, dass selbst der Angeklagte (abweichend zu seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei ON 2.2.11, 4) in der Hauptverhandlung angab, dass C* D* bereits bei seinem Auto gestanden sei, als er zu seinem daneben geparkten Auto ging (ON 93, 6f). Den Berufungsausführungen zuwider vermag auch das von M* B* in der Hauptverhandlung vorgeführte Video, auf welchem der Zeuge G* mit einem schwarzen Gegenstand in der Hand und drei Personen, die zu ihm hinlaufen, zu sehen sind (ON 98, 9f), nichts zur Entlastung des Angeklagten beizutragen, zumal dieses Video ihren Angaben zufolge ganz zum Schluss aufgenommen worden sei und darauf weder der Angeklagte noch C* D* ersichtlich sind.
Sofern der Angeklagte den Grundsatz „in dubio pro reo“ für sich reklamiert, ist dem zu erwidern, dass es nichts zur Sache tut, wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Da auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vom äußeren Ablauf auf das zugrunde liegende Wissen und Wollen des Angeklagten schließend (vgl RIS-Justiz RS0116882) unbedenklich sind, hat der Schuldspruch Bestand.
Bei der Strafbemessung wogen für das Erstgericht mildernd die Provokation durch das Opfer sowie die im Rahmen der allgemeinen Auseinandersetzung erlittene eigene Verletzung, erschwerend demgegenüber kein Umstand. Damit wurde die besondere Strafzumessungslage vom Erstgericht vollständig und richtig erfasst.
Zu dem in der Berufung des Angeklagten unter Bezugnahme auf seine Verantwortung (er sei vom Zeugen D* zunächst durch einen Fußtritt angegriffen worden, habe diesen am Bein gepackt habe, wodurch C* D* zu Sturz gekommen sei und sich in weiterer Folge eine Rauferei zwischen ihnen entwickelt habe) reklamierten „Faktengeständnis“ ist zu bemerken, dass die Verantwortung des Angeklagten weder ein Geständnis zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen umfasst noch dass ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zuerkannt werden kann, weshalb die Verfahrensergebnisse keinen Anlass für die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB bieten.
Weitere Erschwerungsgründe bzw gegen den Angeklagten sprechende Umstände vermochte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten – auch mit Blick auf die besondere Schadensgeneigtheit der Tathandlungen – bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (§ 91 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB) nicht korrekturbedürftig, sondern tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.
Zutreffend hat das Erstgericht zudem erwogen, dass der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht einschlägig vorbestraft ist, die Annahme rechtfertigt, dass es der Vollziehung der Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Aber auch generalpräventive Erwägungen stehen einer bedingten Strafnachsicht nicht entgegen. Die Bestimmung der Probezeit im höchstzulässigen Ausmaß von drei Jahren ist angezeigt, um einen ausreichenden Bewährungszeitraum zu schaffen.
Schließlich geht auch die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis fehl. Aus den unbedenklichen Urteilskonstatierungen ergibt sich, dass der Angeklagte oder zwei weitere am Angriff beteiligte Personen den eingetretenen Körperschaden des C* D* verursacht haben. Wer von ihnen diesen Schaden tatsächlich herbeigeführt hat, steht aber gerade nicht fest (US 2f). Damit liegt die in Lehre und Rsp anerkannte Rechtsfigur der „alternativen Kausalität“ vor, bei welcher zwar alle, die potenziell den Schaden herbeigeführt haben, grundsätzlich das Unaufklärbarkeitsrisiko zu tragen haben, jedoch jedem gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen steht nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat (vgl 7 Ob 57/01k, ZVR 2002/37; RIS-Justiz RS0022712 [T1] und [T9]; Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1302 (Stand 1 .1 .2007, rdb.at) Rz 12; Schacherreiter in Kletecka/Schauer , ABGB-ON¹ ⁰⁹ § 1302 (Stand 1 .1 .2023, rdb.at) Rz 35). Kann also einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er eben nicht auch Schädiger ist. Dieser Beweis ist dem Angeklagten nach der Negativfeststellung jedoch nicht gelungen. Mit Blick auf die festgestellten Verletzungen – Schädelprellung und Rippenserienfraktur rechts (X bis XII) mit apikalem Pneu – ist auch der Zuspruch von EUR 1.000,00 an – global zu bemessendem (RIS-Justiz RS0108277) – Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) nicht korrekturbedürftig.
Berechtigt ist hingegen die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung von Bewährungshilfe. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung unbegründet blieb, bieten die Verfahrensergebnisse dafür auch keine Grundlage, sodass der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben war.