Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.8.2025, GZ **-8, nach der am 6.11.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Verteidigers RA Mag. Clemens Achammer jedoch in Abwesenheit des Angeklagten am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch sprach mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen Angeklagten A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe
am 02.07.2025 in ** eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich die Totalfälschung des amtlichen Kennzeichens **, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, nämlich der aufrechten Zulassung eines Motorrades, indem er zunächst selbst die Totalfälschung des Kennzeichens herstellte, dieses auf seinem Motorrad der Marke ** anbrachte und das Motorrad in einem öffentlichen Bereich östlich der WC-Anlage der **-Seen für circa zwei Stunden abstellte,
gemäß § 259 Z 3 StPO frei und verpflichtete den Bund zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 7, 4) und fristgemäß – unter gleichzeitiger Rückziehung der ebenfalls erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (ON 9.1, 3) – ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld.
In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 10).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass dem Rechtsmittel der Anklagebehörde Berechtigung zukomme.
Die Berufung dringt nicht durch.
Nach den für das Berufungsverfahren relevanten Feststellungen des Erstgerichts fertigte der Angeklagte zu einem unbekannten, vor dem 2.7.2025 liegenden Zeitpunkt ein im angefochtenen Urteil näher beschriebenes, in Farbgebung, Gestalt und Format einer echten Kennzeichentafel für Motorfahrräder ähnlich sehendes Falsifikat des ihm behördlich zugewiesenen Kennzeichens „**“ für sein Motorrad an, das er - um Beschädigungen an seinem Originalkennzeichen hintanzuhalten – auf seinem Motorrad anbrachte, wenn er in Italien in abgeschlossenen Parkanlagen Enduro- und Trialstrecken befuhr. Zum Zwecke eines Verkaufsgesprächs mit einem potentiellen Kaufinteressenten lud der Angeklagte sein Motorrad, an dem vorgenanntes Falsifikat angebracht war, am 2.7.2025 auf einen Transporter und verbrachte es zu den **-Seen in **, wo er es in einem öffentlichen Bereich östlich der dort befindlichen WC-Anlage für die Dauer von zwei- bis zweieinhalb Stunden abstellte.
Zur inneren Tatseite traf das Erstgericht Negativfeststellungen zur Frage, ob es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand,
- dass - beim Herstellen des „Ersatzkennzeichens“ – dieses im Straßen- und damit im Rechtsverkehr zum Beweis dafür, dass es sich um ein behördlich zugewiesenes Kennzeichen handelt und das Motorrad zugelassen ist, gebraucht werde,
- das angefertigte Ersatzkennzeichen dazu zu verwenden, um die ordnungsgemäße, also aufrechte und rechtmäßige Straßenzulassung des Motorrads im Straßenverkehr zu beweisen,
- das Ersatzkennzeichen durch Montage am Motorrad und in weiterer Folge durch das Abstellen in einem öffentlichen Bereich im Straßen- und damit im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen,
- einen anderen durch Täuschung über die Echtheit des am Motorrad angebrachten „Ersatzkennzeichens“ zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr zu veranlassen und stellte zudem fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Abstellens des Motorrades nicht daran gedacht hatte, dass am Motorrad noch das von ihm angefertigte Ersatzkennzeichen befestigt war (US 3 f).
Beweiswürdigend hielt das Erstgericht fest, dass sich der objektive Sachverhalt - das Herstellen und Anbringen des Ersatzkennzeichens sowie das Abstellen des Motorrades auf einer öffentlichen Fläche – aus dem Akteninhalt und den damit in Einklang zu bringenden Angaben des Angeklagten ergebe. Die Konstatierungen zur inneren Tatseite begründete die Erstrichterin mit der Verantwortung des Angeklagten, wonach er bei Herstellung des „Ersatzkennzeichens“ weder daran gedacht habe, eine Fälschung herzustellen noch dass diese am 2.7.2025 am Motorrad befestigt gewesen sei, er das Motorrad ausschließlich in Italien auf Enduro- und Trialstrecken verwende und - um dabei (weitere) Beschädigungen des Originalkennzeichens zu vermeiden - ein derartiges Ersatzkennzeichen angefertigt habe. Der Angeklagte, der stringent bei seinen Angaben geblieben sei und auch für ihn nachteilige Umstände eingeräumt habe, habe einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen. Für die Richtigkeit seiner Angaben spreche dabei auch, dass das Originalkennzeichen tatsächlich Beschädigungen aufgewiesen und er sein Motorrad am 2.7.2025 mit einem Transporter zum Ort des beabsichtigten Verkaufsgesprächs gefahren habe, zudem, dass das Motorrad zum Zeitpunkt des Abstellens ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen gewesen sei, über eine gültige Begutachtungsplakette verfügt habe und auch nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern im Bereich einer öffentlichen WC-Anlage für ca zwei Stunden abgestellt gewesen sei, sodass nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung auf die innere Tatseite des Angeklagten geschlossen werden könne (US 6).
Der Berufung, mit der die Staatsanwaltschaft die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass das Wesen der freien Beweiswürdigung iSd § 258 Abs 2 StPO die Tatrichter verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 25f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( LendlaaO Rz 27). Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hier regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindrucks gewonnen (RIS-Justiz RS0098413).
Daran anknüpfend hat sich das Erstgericht, das sich infolge Befragung einen eingehenden persönlichen Eindruck vom Angeklagten machen konnte, mit sämtlichen vorhandenen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese einer im Ergebnis nachvollziehbaren und lebensnahen Wertung unterzogen.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen diese Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten (Negativ-)Feststellungen zu erwecken. Die Erstrichterin hat unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse plausibel dargelegt, warum sie nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit die innere Tatseite konstatieren konnte und dabei zutreffend bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten hervorgehoben, dass dieser zum Zeitpunkt des Abstellens über eine aufrechte, ordnungsgemäße Straßenzulassung seines Motorrads und eine bis zum November 2025 gültige Begutachtungsplakette verfügte, schließlich sich die dem Motorrad zugewiesenen behördlichen Originalkennzeichen auch im Besitz des Angeklagten befunden und diese - wie vom Angeklagten geschildert – entsprechende Beschädigungen aufgewiesen haben.
Ausgehend davon könnte die subjektive Tatseite – entgegen den Berufungsausführungen und den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft, wonach das Handeln des Angeklagten keinen Sinn mache, da er das Fahrzeug auch ohne Kennzeichen hätte abstellen können – auch nicht unbedenklich aus dem objektiven Geschehen abgeleitet werden und ändert daran auch der Hinweis auf die (wenngleich einschlägige) Vorstrafenbelastung des Angeklagten zu ** des Bezirksgerichts Bludenz nichts, lag dieser nämlich ein hier nicht vergleichbarer Sachverhalt (Gebrauch einer Totalfälschung eines Impfausweises zum Nachweis einer bestehenden Corona-Schutzimpfung) zugrunde.
Damit scheitert ein Erfolg der Berufung an der durchaus nachvollziehbaren, unbedenklichen beweiswürdigenden Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den Angaben des Angeklagten zu dessen subjektiver Tatseite. Diese zum Freispruch führenden Urteilsannahmen werden vom Berufungsgericht geteilt.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden